Seite 1 von 11 Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Dr. Peter Müller für das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Salvatorstraße 2, 80333 München vertreten durch Herrn MR Thomas Mayer - nachstehend Auftraggeber genannt - und - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Vertrag über die Organisation und die Durchführung von Auslandsaufenthalten im Rahmen des Stipendienprogramms Botschafter Bayerns
Seite 2 von 11 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer ist entsprechend der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen vom 02.01.2015 zu Los und den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, Auslandsaufenthalte von Schülerinnen und Schülern zu organisieren und durchzuführen. (2) Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind: die Vergabeunterlagen vom 02.01.2015 das Angebot des Auftragnehmers vom.. Konkretisierungen, die aufgrund von Bieterfragen und Antworten eingetreten sind und entsprechend den Vergabeunterlagen auf der Homepage des StMBW eingestellt waren. 2 Vergütung (1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe des für das jeweilige Gastland und Programmjahr angebotenen Programmfestpreises und setzt sich anteilig zusammen aus einem von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern (Stipendiaten) bzw. deren Erziehungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteil und dem (Teil-)stipendium des Auftraggebers. Die Höhe des Teilstipendiums wird vom Auftraggeber für jedes Gastland jeweils bezogen auf das Programmjahr (Schuljahr) vor der Auswahl der Stipendiaten festgesetzt. (2) Die Programmplätze müssen vom Auftragnehmer tatsächlich zu den im Angebot angegebenen Preisen angeboten und die Auslandsaufenthalte zu diesem Preis durchgeführt werden. Der Auftragnehmer darf für die gemäß 1 zu erbringenden Leistungen von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern (Stipendiaten) bzw. deren Erziehungsberechtigten keine weitere Vergütung als den in Abs. 1 genannten Eigenanteil fordern.
Seite 3 von 11 (3) Zusätzliche Forderungen, z.b. aufgrund nachträglich gestiegener Personalkosten oder aufgrund von Wechselkursschwankungen, können vom Auftragnehmer weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern (Stipendiaten) bzw. deren Erziehungsberechtigten geltend gemacht werden. (4) Der vom Auftraggeber für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) übernommene Anteil am Programmpreis für das jeweilige Gastland und Programmjahr (Teilstipendium) wird mit den folgenden Zahlungszielen direkt an den Auftragnehmer ausgezahlt: Eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des gewährten Teilstipendiums erfolgt zum 31.10. des jeweiligen Abreisejahres, sofern der Auftragnehmer das endgültige Verzeichnis der am Programm teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) so rechtzeitig vorgelegt hat, dass die Auswahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) und die Anweisung der Zahlung vom Auftraggeber rechtzeitig veranlasst werden konnte. In allen anderen Fällen erfolgt die Anweisung der Abschlagszahlung unverzüglich nach endgültiger Auswahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) durch den Auftraggeber. Die Restzahlung (Schlusszahlung) in Höhe von 20 % des Teilstipendiums erfolgt nach vollständig erbrachter Leistung, insbesondere nach Abschluss des Nachbereitungsseminars, und nach Vorlage des Abschlussberichts des Auftragnehmers und einer vollständigen Abrechnung zum 31. Oktober des Rückkehrjahres (für das Austauschjahr 2016/2017 ist dies der 31.10.2017 und für das Austauschjahr 2017/2018ist dies der 31.10.2018). Falls die Unterlagen nicht so rechtzeitig vorliegen sollten, dass die Schlusszahlung zum genannten Zeitpunkt erfolgen kann, wird sie erst dann vorgenommen, wenn dem Auftraggeber alle Unterlagen vollständig vorliegen. Für unter Vorbehalt gewährte Teilstipendien ist 4 zu beachten. (5) Die Zahlung erfolgt durch Anweisung auf das von dem Auftragnehmer angegebe-
Seite 4 von 11 ne Bankkonto. (6) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 3 Rückzahlungspflichten (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das für eine Schülerin bzw. einen Schüler für das jeweilige Gastland gewährte Teilstipendium an den Auftraggeber zurückzuzahlen, wenn die Schülerin oder der Schüler bzw. deren oder dessen Erziehungsberechtigte vor Reisebeginn vom Vertrag mit dem Auftragnehmer zurücktritt bzw. aus sonstigen Gründen der Auslandsaufenthalt endgültig nicht angetreten wird. Weitere Zahlungen durch den Auftraggeber werden nicht geleistet und das (Teil-)Stipendium entfällt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Ersatzschülerin oder einen Ersatzschüler zu benennen und dieser bzw. diesem das Teilstipendium zuzuwenden. ein Aufenthalt in einem Gastland aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler, deren oder dessen Erziehungsberechtigten oder vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z.b. auch Heimweh), vorzeitig beendet wird. Der Auftraggeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das Teilstipendium vollständig oder nur teilweise und ggf. in welcher Höhe zurückzuzahlen ist. Handelt es sich um Gründe, die von den genannten Personen nicht zu vertreten sind, sind diese in geeigneter nachvollziehbarer Weise darzulegen und soweit möglich nachzuweisen. Bei krankheitsbedingter vorzeitiger Beendigung des Aufenthalts ist der Nachweis durch eine nach Rückkehr in Deutschland ausgestellte ärztliche Bescheinigung zu führen, die auch Auskunft darüber gibt, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Rückkehr in das Gastland möglich ist bzw. welche zwingenden Umstände/Gründe eine erneute Rückkehr in das Gastland unmöglich machen. Im Einzelfall kann
Seite 5 von 11 auch eine im Gastland ausgestellte entsprechende Bescheinigung anerkannt werden; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung gleich aus welchen Gründen ist dem Auftraggeber unverzüglich (soweit möglich noch vor Rückreise) anzuzeigen. Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Mehrkosten, die durch eine Unterbrechung des Aufenthaltes entstehen. Der Auftragnehmer kann im Vertrag mit den Stipendiatinnen/Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten entsprechende Vorkehrungen zum Ausgleich seiner Aufwendungen treffen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Rückzahlungspflicht auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. 4 Sonderregelungen für Stipendien unter Vorbehalt (1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und vor dem Besuch eines Gymnasiums oder der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule einen Schulbesuch im Ausland anstreben, steht die (Teil-)Stipendienzusage unter dem Vorbehalt, dass die geltenden Zulassungsvoraussetzungen für die endgültige Aufnahme in die Fachoberschule bzw. in das Gymnasium erfüllt und die Schülerinnen bzw. Schüler von der Schule für den Auslandsaufenthalt beurlaubt wird. (2) Werden die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt und/oder die Schülerin/der Schüler nicht beurlaubt, wird die (Teil-)Stipendienzusage widerrufen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auslandsaufenthalt bereits angetreten wurde. Der Auftragnehmer hat die Bewerber hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (3) Wird die Teilstipendienzusage widerrufen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das für diese Schülerin bzw. diesen Schüler gewährte Teilstipendium in voller Höhe an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Zahlungen, die seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer geleistet werden, stehen in diesen Fällen unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zur endgültigen (Teil- )Stipendiengewährung. (4) Der Auftragnehmer kann für den Fall, dass das (Teil-)Stipendium gem. Abs. 2
Seite 6 von 11 und 3 widerrufen wird und somit an den Auftraggeber zurück zu gewähren ist, im Vertrag mit den Stipendiatinnen/ Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten entsprechende Vorkehrungen zum Ausgleich seiner Aufwendungen treffen und hat dann die Schülerin / den Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte darauf ausdrücklich hinzuweisen. Nachfolgender 5 wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ein Bieter den Zuschlag auf beide Lose (Los 1 und Los 2) erhalten hat: 5 Sonderregelungen für das Stipendium mit Schwerpunkt Musik (Musikstipendium) Sollte der Platz für das Musikstipendium nicht besetzt werden können, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren. Dieser entscheidet dann, ob der Platz im Rahmen des allgemeinen Programms anderweitig besetzt werden kann. 6 Vertragsverhältnis zwischen der Schülerin/dem Schüler bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und dem Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer schließt mit den Schülerinnen/den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten einen Vertrag über den jeweiligen Auslandsaufenthalt der entsprechenden Schülerin/des entsprechenden Schülers. Der Auftraggeber wird nicht Vertragspartner dieses Vertrages und haftet weder gegenüber dem Auftragnehmer noch gegenüber den Schülerinnen/Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten für die dort geregelten Rechte und Pflichten. In diesem Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Haftung des Auftraggebers aus diesem Vertrag ergibt. (2) In den Vertrag zwischen Auftragnehmer und Schülerin/Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten sind folgende Regelungen gegebenenfalls auch als verbindliche Vertragsergänzung aufzunehmen: a. Für den Fall, dass ein Stipendium beantragt ist und der Vertragsschluss vor der Entscheidung über die Stipendiengewährung erfolgt, ist der
Seite 7 von 11 Schülerin/dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ein Rücktrittsrecht für den Fall einzuräumen, dass dem Bewerber bzw. der Bewerberin kein Teilstipendium vom Auftraggeber gewährt wird.. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts dürfen dem Schüler/der Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigten keine Kosten entstehen. b. Soweit im Rahmen des Vertrages Daten der Schülerin/des Schülers erhoben, gespeichert, genutzt, verarbeitet oder weitergegeben werden, sind mit der Schülerin/dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten die erforderlichen Regelungen zum Datenschutz zu treffen. Insbesondere ist im Falle der Stipendienbeantragung die Einwilligung der Schülerin/des Schülers bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuholen für eine Weiterleitung/Weitergabe der Daten an den Auftraggeber zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung durch den Auftraggeber im Rahmen des Stipendienprogramms. c. In den Vertrag des Auftragnehmers mit den Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten ist eine Klausel aufzunehmen, die den Auftraggeber als Förderer berechtigt, eine Kopie des abgeschlossen Vertrags einschließlich Zahlungsplan/Zahlungsvereinbarung zu fordern und zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Kopie aller mit den Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten geschlossenen Verträge nach erfolgter Stipendienzusage mit dem aktuellen Zahlungsplan/der aktuellen Zahlungsvereinbarung an den Auftraggeber zu übermitteln. 7 Ausführung durch Subunternehmer Sofern der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise Subunternehmern überträgt, hat er den Einsatz und die Leistungen dieser selbständig und eigenverantwortlich zu koordinieren. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer selbständig und eigenverantwortlich ordnungsgemäß überwachen und deren Leistungserbringung ordnungsgemäß kontrollieren.
Seite 8 von 11 8 Vertraulichkeitszusage (1) Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Durchführung des Vertrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit ihn der Auftraggeber nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 9 Datenschutz Der Auftragnehmer stellt die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen sicher. Insbesondere ist die Berechtigung zur Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der Daten sowie zur Übermittlung der Daten an den Auftraggeber zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung im Rahmen der Durchführung des Stipendienprogramms bzw. der Auslandsaufenthalte im Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Stipendiaten bzw. dessen Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. 9a Datenverarbeitung im Auftrag (1) Betrifft der Auftrag die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so gilt mit Auftragserteilung eine Vereinbarung über die Datenvereinbarung im Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als abgeschlossen, deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4 richtet. (2) Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er wird dabei vom Auftragnehmer auf Verlangen unterstützt.
Seite 9 von 11 (3) Der Auftraggeber bleibt hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen Daten Alleinberechtigter, sodass der Auftraggeber berechtigt ist, jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten zu verlangen. Für diesen Fall steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ob und inwieweit Dritte auf Daten zugreifen, bleibt allein in der Disposition des Auftraggebers. (4) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Daten stets und umfassend weisungsbefugt und kann die Einhaltung durch den Auftragnehmer jederzeit überprüfen. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsnehmers vertraulich zu behandeln. (6) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ermöglichen. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdatenvereinbarung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) geheim zu halten. (8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach den IT-Grundschutzkatalogen des BSI erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten sowie dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber kann diesbezüglich besondere Vorgaben machen. (9) Eine Berechtigung zum Abschluss von Unterauftragsverhältnissen besteht nur, wenn dies ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder den Vergabeunterlagen vorgesehen ist. (10) Die Erhebung Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG und BayDSG für den Auftraggeber, darf seitens des Auftrag-
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Seite 11 von 11 (5) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (7) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung., den München, den (Auftragnehmer) MR Thomas Mayer