Das Messstellenbetriebsgesetz kommt Ausblick auf die Digitalisierung des Messwesens in der Energiewirtschaft Stuttgart, 11.05.2016 1
Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2
Dr. Michael Weise Rechtsanwalt Partner Counsel Herr Dr. Weise befasst sich mit der Abwicklung Netzzugang Strom, dem Zähler- und Messwesen, der Systemstabilität sowie der Netzintegration von Kraftwerken. 8 Geboren 1980 in Naumburg/Saale 8 2000 bis 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig 8 2004 bis 2007 Doktorand am Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Staatskirchenrecht an der Juristenfakultät Leipzig; Dissertation zu einem hochschulrechtlichen Thema 8 2007 Promotion zum Dr. iur. 8 2007 bis 2009 Referendariat in Hamburg, Kemerovo (Westsibirien), London 8 Seit 2009 Rechtsanwalt bei BBH Berlin und seit 2014 bei BBH Stuttgart 70565 Stuttgart Industriestr. 3 Tel +49 (0)711 722 47-0 michael.weise@bbh-online.de 3
Agenda 1. Hintergrund und rechtliche Grundlagen 2. Umsetzung und Finanzierung des Roll-Out intelligenter Messtechnik 3. Datenschutz, Datensicherheit und Datenkommunikation 4
Gesetzlicher Hintergrund BinnenmarktRL 2009/72/EG EnergieeffizienzRL 2012/27/EU MsbG, EnWG, EEG, KWKG Rechtsverordnungen (ARegV, StromNEV, StromGVV, NAV & Co.) WiM, GPKE, MPES, GeLi Gas, MaBiS, GABi Gas 5
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende 4 Entgegen ursprünglicher Planung kein Verordnungspaket 4 Kabinettsentwurf als Artikelgesetz mit Erlass Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) mit 77 Paragrafen Aufhebung MessZV Änderungen bei EnWG, EEG, KWKG, ARegV, StromNZV, StromNEV, StromGVV, NAV, GasNZV, NDAV, GasGVV MsbG als zentrales Gesetz für das Messwesen 6
Gesetzgebungsverfahren MsbG Sommer 2016: Inkraftreten Ausführliche Stellungnahme zu wesentlichen Inhalten des MsbG, zahlreiche Änderungsvorschläge Noch nicht auf Agenda 05-06/2016: Bundesrat 04.11.2015: Kabinettsentwurf Gegenäußerung: Nahezu vollständige Ablehnung der Änderungsvorschläge des Bundesrates Änderungen? Mai 2./3. Lesung Bundestag 18.12.2015: Bundesrat 02/2016: Bundeskabinett 25.02.2016: 1. Lesung Bundestag 03-04/2016: Ausschüsse Anhörung Stand: 04.03.2016 11.05.2016 09.02.2016 05340-15 Az. 00963-14 / 2938144 / 3052959 7
Erwägungen des Gesetzgebers 4 Kein Roll-Out um jeden Preis 4 Preisobergrenzen für den Rollout Entsprechen den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse Errechnet aus den Sowieso-Kosten ihv 20 + hälftiger Einspareffekt für den jeweiligen Verbraucher 4 Eigene Regulierung erforderlich 4 Spartenübergreifende und liegenschaftsbezogene Umsetzung ermöglichen 8
Definition des Messsystems ( 2 Nr. 7 MsbG) 4 Gesetzliche Definition intelligentes Messsystem Moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie Einbindung in Kommunikationsnetz (über Smart-Meter-Gateway) Spiegelt tatsächlichen Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit wider 4 Besondere Anforderungen nach den 21 und 22 MsbG (Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität, Schutzprofile, technische Richtlinien) 9
Definition moderne Messeinrichtung ( 2 Nr. 15 MsbG) 4 Eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart Meter Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann 10
Grundzuständiger Messstellenbetreiber 4 Definition ( 2 Nr. 4 MsbG): Der Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit ( ) nicht nach 43 auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit ( ) nach 43 übernommen hat [ ], 4 Ggf. getrennt nach analog und digital 11
Liberalisierung im Messwesen wird beibehalten ( 3 MsbG) 4 Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen MSB, sofern kein Dritter beauftragt 4 Grundzuständigkeit kann auseinanderfallen: Grundzuständigkeit nach 2 Nr. 5 MsbG entweder insgesamt oder nur für analogen Messstellenbetrieb Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ( 2 Nr. 6 MsbG) 4 Messstellenbetrieb umfasst auch Messung ( 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG) 12
SMGWA: Keine neue Marktrolle 4 SMGWA ist eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist ( 2 Nr. 20 MsbG) 4 SMGWA ist also der MSB (Regelfall: der grundzuständige VNB) 4 Einbindung Dienstleister ändert daran nichts 4 Problem: Wer ist zuständiger SMGWA, wenn über SMGW Messeinrichtungen verschiedener MSB eingebunden sind? 13
Zuständigkeiten SMGWA - 25 MsbG 4 Gewährleistung zuverlässiger technischer Betrieb des Messsystems 4 Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung SMGW 4 Anbindung Messgeräte und andere Einrichtungen 4 Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Durchführung weiterer Dienste und Anwendungen 14
Unbundling im Messwesen ( 3 Abs. 4 MsbG) 4 Grundzuständige Messstellenbetreiber, die ( ) mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des grundzuständigen Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die informationelle und buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4 Vertraulichkeit über allgemeine Datenverwendungsregelungen sichergestellt (wohl) keine weitere Mandantentrennung! 15
Ausschreibung der Grundzuständigkeit 4 Gemäß 41 ff. MsbG Möglichkeit, Grundzuständigkeit durch Ausschreibung abzugeben 4 Idee: Wenn Preisobergrenzen (individuell) nicht auskömmlich, kann VNB/MSB die Aufgabe abgeben 4 Aber sogar Pflicht zur Ausschreibung für grundzuständigen MSB, wenn unzureichender Roll-Out 16
Zwangsweises Übertragungsverfahren, 45 MsbG 4 Pflicht zur Durchführung Übertragungsverfahren für grundzuständigen MSB, unzureichender Roll-Out - innerhalb von 3 Jahren mindestens 10 % der Pflichteinbaufälle imsys und mm installieren kein Zertifikat oder keine Genehmigung (mehr) 4 Netzbetreiber muss BNetzA Wahrnehmung imsb bis 30.06.2017 (schriftlich) anzeigen 17
Marktrollen, Funktionen, Verträge 18
Neues Grundprinzip: Trennung VNB und gmsb EVU igmsb VNB gmsb/analog 4 VNB zwar grundsätzlich gmsb 4 gmsb für imsys und mm wird jedoch vom VNB getrennt Grundzuständigkeit für konv. MSB bleibt beim VNB 4 Folgen: Buchhalterische Entflechtung eigenes Budget eigene Verträge eigene Abrechnung 19
Vertragsverhältnisse im Überblick VNB Lieferantenrahmenvertrag LF gmsb Messstellenrahmenvertrag MSB- Vertrag 3. MSB Grundfall Messstellenvertrag Liefervertrag Anschlussnehmer (Liegenschaft) Mietvertrag oder Auftrag MSB Anschlussnutzer 20
Agenda 1. Hintergrund und rechtliche Grundlagen 2. Umsetzung und Finanzierung des Roll-Out intelligenter Messtechnik 3. Datenschutz, Datensicherheit und Datenkommunikation 21
Einbaupflichten 22
Einbaupflichten Messsysteme 4 Einbaupflicht nach 29 ff. MsbG bei Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch >6000 kwh und EEG- u. KWK-Anlagen >7 kw (BRat: EEG-Anlagen > 30 kw), soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar 4 Einbaupflicht erfüllt, wenn mind. 95 % der betroffenen Messstellen ausgestattet 4 imsys nicht mehr vorgesehen bei Neubauten / größeren Renovierungen dort aber moderne Messeinrichtungen 4 bei allen EEG- und KWKG-Anlagen > 7 kw; nicht mehr nur Neuanlagen : Umrüstungspflicht! 23
Was gilt für Letztverbraucher <6000 kwh? 4 Freiwilliger Einbau von Mysy nach 29 ff. MsbG durch grundzuständigen MSB 4 soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar 4 Mindestens aber Pflicht zur Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen 24
Technische Möglichkeit, 30 MsbG 4 Mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen bieten (gesetzeskonforme) imsys am Markt an 4 Startschuss gibt das BSI: Marktanalysen und deren Veröffentlichungen werden vom BSI vorgenommen 4 Bottleneck Gateway-Hersteller Zertifizierungsprozesse mit BSI abgestimmt, dass diese in 01/2017 abgeschlossen sein werden 25
Wirtschaftliche Vertretbarkeit bei imsys Verbrauchsgruppe: kwh/a Ab (Zeitraum) POG: /imsys/a Brutto! > 100.000 2017 (16 Jahre) angemessenes Entgelt > 50.000 100.000 2017 (8 Jahre) 200 > 20.000 50.000 2017 (8 Jahre) 170 > 10.000 20.000 2017 (8 Jahre) 130 > 6.000 10.000 2020 (8 Jahre) 100 > 4.000 6.000 (optional) 2020 60 > 3.000 4.000 (optional) 2020 40 > 2.000 3.000 (optional) 2020 30 2.000 (optional) 2020 23 Install. Leistung EEG/KWKG in kw: Für Alt-und Neuanlagen > 7 15 2017 (8 Jahre) 100 > 15 30 2017 (8 Jahre) 130 > 30 100 2017 (8 Jahre) 200 > 100 2020 (8 Jahre) angemessenes Entgelt Einrichtungen nach 14a EnWG 2017 100 26
Verhinderung oder Änderung durch Anschlussnehmer, -nutzer/anlagenbetreiber? 4 36 Abs. 3 MsbG: Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ( ) oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem ( ) zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. 27
Was ist in POG enthalten? 4 Messstellenbetrieb & Messung Kosten Umbau Zählerschrank (Änderung 22 NAV) Abrechnung Messentgelt 4 Gateway-Administration gehört auch dazu, u.a.: Funktion des Smart Meter Gateway Administrators Sternförmige Kommunikation im gesetzlichen Umfang Datenübermittlung an lokale Anzeigeneinheit oder über Online Portal Bereitstellung Informationen über Potenzial imsys & Softwarelösung mit Anwenderinformationen, Stromsparhinweisen & -anwendungen Anbindung EEG & KWK & Messeinrichtungen Gas 28
Standard- und Zusatzleistungen, 35 MsbG (1) 4 Standardleistungen imsys ohne zusätzliches Entgelt Sternförmige Kommunikation, Ersatzwerte + Plausibilisierung im SMGW Informationen für Anschlussnutzer - lokale Anzeige oder Internet Energieeffizienzinformationen bei Einbau imsys für Anschlussnutzer Änderung Schaltprofil 2 x täglich Anbindung EEG-/KWKG-Anlagen, Gas-Messstellen Umrüstung Zählerplatz 29
Standard- und Zusatzleistungen, 35 MsbG (2) 4 Zusatzleistungen imsys angemessenes Entgelt möglich Bereitstellen Wandler Nutzung imsys als Vorkassesystem Anlagensteuerung Mehrwertdienste Zusätzliche Datenkommunikation ( ) 30
Agenda Vormittag 1. Hintergrund und rechtliche Grundlagen 2. Umsetzung und Finanzierung des Roll-Out intelligenter Messtechnik 3. Datenschutz, Datensicherheit und Datenkommunikation 31
Vorgaben für die Messung von Strom - 55 MsbG Letztverbraucher > 100.000 kwh/a EEG-/KWK-Anlagen über 100 kw Letztverbraucher < 100.000 kwh/a EEG-/KWG-Anlagen bis 100 kw mit imsys: Zählerstandsgang messung (ZGM) mit imsys: ZGM mit imsys: ZGM ohne imsys: ZGM oder (soweit erf.) RLM ohne imsys: Erfassung der Arbeit ohne imsys: Erfassung der Arbeit 32
Datenübermittlung, Plausibilisierung, Ersatzwertbildung - 60 MsbG Messstellen mit imsys Datenübermittlung direkt aus SMGW an die Berechtigten ( sternförmige Kommunikation ) Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im SMGW Messstellen ohne imsys MSB übermittelt Daten an die Berechtigten MSB übernimmt Plausibilisierung und Ersatzwertbildung 33
Marktkommunikation heute ÜNB/BIKO BK-Summenzeitreihen (MaBiS) BKV BK-Summenzeitreihen (MaBiS) VNB Einzelzeitreihen (GPKE) LF Rohmessdaten (WiM) MDL 34
Marktkommunikation SMGW morgen ÜNB/BIKO BK-Summenzeitreihen BKV BK-Summenzeitreihen VNB Einzelzeitreihen Abrechnungsdaten für NN-Abr, EEG- /KWK-Abr., Systemverantw., KA-Abr., EIN MSB/GW-A Einzelzeitreihen LF 35
Zeitplan BNetzA 2016 2017 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Projektstart Mai 2016: Prozesse finalisiert BNetzA Festlegung Interimsmodell 01.10.2016 Veröffentlichung finale Datenformate 2017 Start Interimsmodell 36
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Michael Weise, BBH Stuttgart Tel +49 (0)711 722 470 michael.weise@bbh-online.de www.bbh-online.de 37