Solvency II für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung



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Transkript:

Solvency II für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Solvabilität / Risikosteuerung Aristid Neuburger IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg

Agenda Einleitung Solvency II und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Eignung von Standardmodellen für die Versicherungswirtschaft Zusammenfassung und Ausblick November 2006 Seite 2

Solvency II Säulen von Solvency II: Säule 1: Quantitative Anforderungen (vt. Rückstellungen, Kapitalanlage, Eigenmittel, Kapitalanforderungen) Risikoorientierte Solvenzkapitalberechnung Individuelle Risikosituation wird berücksichtigt Harmonisierung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vorgabe eines expliziten Sicherheitsniveaus Säule 2: Qualitative Anforderungen (Prozesse, Organisation) Qualitative Aspekte gehen in die Bestimmung des notwendigen Solvenzkapitals ein Säule 3: Transparenz und Offenlegungspflichten November 2006 Seite 3

Solvency II: Säule 1 Zwei Ebenen in der Säule 1: Solvenzkapital (SCR) Alle quantifizierbaren Risiken sollen erfasst werden (Versicherungstechnische Risiken, Marktrisiken, Kreditrisiken, operative Risiken und Liquiditätsrisiken) Berechnung mit einem Standardmodell oder einem Internen Modell Ökonomischer Risikobegriff: Ruin innerhalb der nächsten 12 Monate soll mit hoher Sicherheit vermieden werden Mindestkapital (MCR) Mindesteigenkapitalniveau Harte Eingriffsschwelle für die Aufsicht November 2006 Seite 4

Solvency II: ökonomische Sichtweise Basis ist eine ökonomische Bilanz 1 Jahr SRC 0 MW Assets MW Liabilities Sicherheitsniveau November 2006 Seite 5

Versicherungstechnische Rückstellung Berechnung des Marktwertes der versicherungstechnischen Rückstellung MW versicherungstechnische Rückstellung := Bester Schätzwert ( Best estimate ) + Risikomarge In Diskussion befindliche Methoden zur Berechnung der Risikomarge: Quantilsansatz Cost-of-Capital Ansatz Hedgebare/ nicht hedgebare Risiken Überschussbeteiligung November 2006 Seite 6

Agenda Einleitung Solvency II und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Eignung von Standardmodellen für die Versicherungswirtschaft Zusammenfassung und Ausblick November 2006 Seite 7

Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Definition Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne der EU-Pensionsfondsrichtlinie: Pensionskassen ( 118a VAG) einschließlich tariflicher Zusatzversorgungskassen i. S. des 118b Abs.4 2. Halbs. VAG, Pensionsfonds ( 112 VAG), öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskassen ( 1a Abs.2 VAG; die EU-Pensionsfondsrichtlinie findet nur insoweit Anwendung, wie freiwillige (Zusatz-)Versicherungen angeboten wird.) Im weiteren Sinne können auch berufsständische Versorgungswerke einbezogen werden, die hinsichtlich der Risikomodellierung und des Solvenzkapitals den EbAVs ähnlich sind. November 2006 Seite 8

Relevanz von Solvency II für EbAVs Derzeit wird diskutiert, inwieweit die Solvency II-Regelungen auch für EbAVs gelten sollen. EIOPC (European Insurance & Occupational Pension Committee) Markt/2505/06 (März 2006) Stellungnahme der EFRP (European Federation for Retirement Provision) Working Group Funding & Solvency (März 2006) Mögliche Wege: EbAVs werden im Rahmen des laufenden Solvency II- Projektes berücksichtigt Separater Prozess für EbAVs, z.b. Start in 2008, nachdem die europäische Richtlinie (hinreichend sicher) feststeht. November 2006 Seite 9

Relevanz von Solvency II für EbAVs Angeführte Argumente dagegen sind insbesondere: Mechanische Übertragung wird den spezifischen Besonderheiten der EbAVs nicht gerecht EbAVs haben eine bessere Risikodiversifikation: Aufgrund der Langfristigkeit der Verpflichtungen können EbAVs besser negative Kapitalmarktentwicklungen durchstehen Der Bestand ist homogener Zu viel Aufsicht vermindert die Attraktivität der EbAVs Kosten sind für viele EbAVs zu hoch November 2006 Seite 10

Relevanz von Solvency II für EbAVs Gründe, die dafür sprechen: Aufsichtsrechtliches Prinzip same risk same capital Vermeidung von Aufsichtsarbitrage Ungleichbehandlung führt zu Wettbewerbsverzerrungen Risikomessung und -management zur Sicherstellung der Leistungen sind auch für EbAVs sinnvoll und erhöhen deren Attraktivität ArbN und ArbG haben Interesse an einem hohen Sicherheitsniveau und einer hohen finanziellen Sicherheit November 2006 Seite 11

Fazit Egal, wie die Entscheidung fallen wird: EbAVs stehen in risikotheoretischer Sicht vor den gleichen Herausforderungen wie Lebensversicherungsunternehmen. Es werden Regelungen für EbAVs kommen. EbAVs müssen sich in jedem Fall mit Risikomanagement beschäftigen. Die spezifischen Besonderheiten der EbAVs erfordern Anpassungen der für Lebensversicherer geplanten Regelungen. November 2006 Seite 12

Agenda Einleitung Solvency II und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Eignung von Standardmodellen für die Versicherungswirtschaft Zusammenfassung und Ausblick November 2006 Seite 13

Eignung eines Standardmodells Zur Untersuchung der grundsätzlichen Eignung von Standardmodellen für die Versicherungswirtschaft wurde von der Arbeitsgruppe exemplarisch der deutsche Vorschlag für das Standardmodell ( GDV-Modell ) untersucht. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob und inwieweit die für Lebensversicherungen vorgeschlagene Modellierung der Risiken und deren Unterlegung mit Solvenzkapitalanforderungen für die deutschen EbAVs geeignet sind. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass in risikotheoretischer Sicht die Differenzierung der Risiken und deren Bewertung, wie sie für Lebensversicherungsunternehmen gelten sollen, grundsätzlich auch für die deutschen EbAVs geeignet erscheinen, insbesondere soweit Garantien gewährt werden. Aber: keine mechanische Übertragung Die Risikosituation ist entscheidend November 2006 Seite 14

Eignung eines Standardmodells Die spezifischen Besonderheiten der EbAVs müssen berücksichtigt werden: Haftung des Arbeitgebers verbunden mit seiner Einstandpflicht Teilweise geringere Garantien (nicht versicherungsförmige Garantien und Nachschusspflicht bei Pensionsfonds) Finanzierungsverfahren Anpassungsklauseln Sanierungsklauseln Daneben sind Spezifika der EbAVs bei der praktischen Umsetzung zu berücksichtigen. Beispiele für notwendige Modifikationen November 2006 Seite 15

Input-Größen Die Input-Größen für das Standard-Modell beziehen sich z. T. auf die formgebundene Gewinnzerlegung (Nachweisungen und Formblätter). Dieses Vorgehen soll Versicherungsunternehmen ein einfaches und schnelles Ausfüllen ermöglichen. EbAVs müssen z. T. die Nachweisungen oder Formblätter nicht erstellen. Alternativen notwendig (z.b. versicherungsmathematisches Gutachten). November 2006 Seite 16

Einstandspflicht des ArbG, Sanierungsklausel Der Fall, dass der Arbeitgeber hinter der EbAV für die Verpflichtungen einsteht und hierfür zum Einschuss verpflichtet werden kann, muss berücksichtigt werden. Mögliche Varianten können sein: Die Arbeitgeberhaftung wird vom Grundsatz wie eine Rückversicherung behandelt, d.h. sie wirkt sich explizit oder implizit SCR-mindernd aus. Es ist ein Betrag für den Ausfall des Arbeitgebers vorzuhalten. Die Haftung des Arbeitgebers gilt als eine Art Eigenmittel. Sanierungsklauseln (Beitrag, Leistung) müssen berücksichtigt werden. Eine Möglichkeit ist, entsprechend der Reduktion in der Krankenversicherung vorzugehen. Der Grund für die Reduktion bei Krankenversicherungen ist, dass der Beitrag aufgrund der gesetzlichen Regelung ggf. angepasst werden muss. November 2006 Seite 17

Kompakttarife EbAVs kalkulieren ihre Produkte häufig auf Basis von Kompakttarifen. Eine Beitragszerlegung und eine Trennung nach Todes- und Erlebensfallrisiken sind in diesem Fall nicht vorgesehen. Das Standard-Modell geht bei den biometrischen Risiken von Versicherungsprodukten aus, bei denen Zusatzrisiken wie Tod oder Individualität als Zusatzversicherungen abgebildet sind. Daher können Erlebens- und Todesfallrisiken innerhalb eines Produktes getrennt betrachtet werden. Mögliche pragmatische Lösung: Anwärter werden bei Todesfallversicherungen berücksichtigt. Sind Tod und Invalidität versichert, wird auf das Maximum der riskierten Kapitalien abgestellt. Rentner werden bei Erlebensfallversicherungen berücksichtigt. November 2006 Seite 18

Biometrische Rechnungsgrundlagen Kumul-, Trend- und Änderungsrisiko: Risikofaktoren sind hinsichtlich ihrer Eignung zu überprüfen, insbesondere jährlicher Auffüllbedarf auf aktuelle Rententafel. Denn es gibt bei EbAVs häufig kein Äquivalent zu den bei Lebensversicherungsunternehmen als Anknüpfungspunkt gewählten Tafeln 2004 R B20. Insbesondere traditionelle PKs verwenden häufig die Heubeck- Richttafeln, jedoch im Regelfall als Ausgangspunkt für individuelle Modifikationen. Möglicher pragmatischer Ansatz für die Berücksichtigung des Trendrisikos bei traditionellen PKs: Ansatz entsprechend der prozentualen Differenz zwischen DAV 2004 R B und 2004 R B20. November 2006 Seite 19

Weitere Punkte Operative Risiken sind bei EbAVs z.t. deutlich höher als bei Lebensversicherungsunternehmen. Beispiele: Mehr Kopfmonopole. Betriebliche Pensionskassen verwenden Infrastruktur des Trägerunternehmens. Die angesetzten pauschalen Prozentsätze für das operative Risiko sind individueller vorzugeben. Fixkostenrisiko: Bei betrieblichen Pensionskassen werden die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb häufig durch das Trägerunternehmen getragen (mittel- oder unmittelbar). Die PK trägt damit kein unmittelbares Fixkostenrisiko. November 2006 Seite 20

Weitere Punkte Forderungsausfallrisiko kommt bei traditionellen Pensionskassen nicht zum Tragen, da sie keinen Außendienst beschäftigen und nicht zillmern. Risiken durch Rückkauf: In der bav sind die Möglichkeiten eines Rückkaufs eingeschränkt. In jedem Fall ist die Motivation eine andere. Policendarlehen gibt es nicht. Beitragsdepots gibt es nicht. November 2006 Seite 21

Agenda Einleitung Solvency II und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Eignung von Standardmodellen für die Versicherungswirtschaft Zusammenfassung und Ausblick November 2006 Seite 22

Zusammenfassung und Ausblick EbAVs stehen in risikotheoretischer Sicht vor den gleichen Herausforderungen wie Lebensversicherungsunternehmen. Es werden Regelungen für EbAVs kommen. EbAVs müssen sich in jedem Fall mit Risikomanagement beschäftigen. Tätigkeiten der Arbeitsgruppe: Papier Risikomodellierung und Solvenzkapital für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem Hintergrund ihrer Ausgestaltungsvielfalt und ihrer Besonderheiten. Die Arbeitsgruppe arbeitet derzeit an einem Vorschlag für ein Modell für EbAVs, das relativ einfach zu befüllen sein und die Besonderheiten der EbAVs berücksichtigen soll. Mögliche Vorlage für ein standardisiertes internes Modell für EbAVs November 2006 Seite 23

Mitglieder der Arbeitsgruppe Dr. Horst-Günther Zimmermann (Leiter) Dr. Helmut Aden Dr. Wolfgang Grömig Christof Heinrich Dr. Ulrich Jürgens Dr. Andreas Jurk Dietmar Keller Johannes Nattermann Dr. Aristid Neuburger Stefan Oecking Christian Schedel Klaus Schott November 2006 Seite 24