Infoblatt 01/2016 Seite 1/5 Checkliste 2016 für die Arbeitgebenden



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Transkript:

Zuger Pensionskasse Bahnhofstrasse 16 CH-6300 Zug T +41 41 728 38 60 F +41 41 728 38 69 www.zugerpk.ch Infoblatt 01/2016 Seite 1/5 1. Berechnung des massgebenden und versicherten Jahreslohnes Massgebender Jahreslohn Maximaler massgebender Jahreslohn Mindestjahreslohn mit Eintrittsschwelle CHF 10 575 Mindestjahreslohn mit Eintrittsschwelle CHF 21 150 Versicherung von Personen mit einem Teilpensum bei mehreren Arbeitgebenden Der massgebende Jahreslohn entspricht dem gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten AHV-Bruttolohn bzw. dem bisherigen anrechenbaren Jahreslohn. Er wird erstmals bei der Aufnahme in die Kasse und danach auf Beginn jedes Kalenderjahres festgesetzt. Er beinhaltet in der Regel die Grundbesoldung, die Teuerungszulagen, den 13. Monatslohn, die Treue- und Erfahrungszulagen und die regelmässig anfallenden fixen Zulagen. Dies gilt auch für Teilzeit-Anstellungsverhältnisse. Der maximale massgebende Jahreslohn entspricht dem Zehnfachen des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG. Für das Jahr 2016 beträgt der massgebende Jahreslohn CHF 84 600 x 10 = CHF 846 000. Die obligatorische Aufnahme in die Kasse setzt voraus, dass der massgebende Jahreslohn den Betrag von CHF 10 575 (entspricht 3/8 der maximalen AHV-Altersrente) erreicht. Löhne unter der Eintrittsschwelle von CHF 10 575 können nicht freiwillig versichert werden. Die obligatorische Aufnahme in die Kasse setzt voraus, dass der massgebende Jahreslohn den Betrag von CHF 21 150 (entspricht 6/8 der maximalen AHV-Altersrente) erreicht. Löhne unter der Eintrittsschwelle von CHF 21 150 können nicht freiwillig versichert werden. Personen, die bei mehreren uns angeschlossenen Arbeitgebenden in einem Teilpensum arbeiten und die Eintrittsschwelle bei den einzelnen Arbeitgebenden nicht erreichen, können bei uns versichert werden, sofern deren gesamter Jahreslohn von den verschiedenen Teilpensen die Eintrittsschwelle von den jeweiligen Arbeitgebenden übersteigt. Für die Berechnung des gesamten massgebenden Jahreslohns werden nur jene Arbeitgebenden berücksichtigt, die bei unserer Pensionskasse angeschlossen sind. Beispiel 1 Alle AG mit Eintrittsschwelle CHF 10 575 Teilpensum 1, Arbeitgebende A, Jahreslohn CHF 6 000 Teilpensum 2, Arbeitgebende B, Jahreslohn CHF 9 000 Teilpensum 3, Arbeitgebende C, Jahreslohn CHF 4 000 Total massgebender Jahreslohn CHF 19 000 In diesem Beispiel übersteigt der gesamte massgebende Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 10 575. Obwohl der Jahreslohn bei den einzelnen Arbeitgebenden unter der Eintrittsschwelle liegt, muss das Teilpensum bei der jeweiligen Arbeitgebenden versichert werden. Beispiel 2 AG A + B mit Eintrittsschwelle CHF 10 575 AG C mit Eintrittsschwelle CHF 21 150 Teilpensum 1, Arbeitgebende A, Jahreslohn CHF 6 000 Teilpensum 2, Arbeitgebende B, Jahreslohn CHF 9 000 Teilpensum 3, Arbeitgebende C, Jahreslohn CHF 4 000 Total massgebender Jahreslohn CHF 19 000 Im zweiten Beispiel übersteigt der gesamte massgebende Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 10 575.00 der Arbeitgebenden A und B. Deshalb muss das Teilpensum bei diesen Arbeitgebenden versichert werden. Bei der Arbeitgebenden C liegt der gesamte massgebende Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle von CHF 21 150, somit wird dieses Teilpensum nicht versichert.

Infoblatt 01/2016 Seite 2/5 1. Berechnung des massgebenden und versicherten Jahreslohnes Meldung von Teilzeitstellen Reduktion des massgebenden Lohnes unter die Eintrittsschwelle Koordinationsbetrag Versicherter Jahreslohn (VL) Verbesserung der Situation für atypische Arbeitnehmende Die Arbeitgebenden erkundigen sich bei der Anstellung eines Mitarbeitenden über mögliche weitere Teilzeitstellen. Zudem ist es auch Sache der zu versichernden Person, die Arbeitgebenden über die weiteren vorhandenen Teilzeitstellen zu informieren. Die Arbeitgebenden melden uns den Eintritt wie bis anhin mit dem Mutationsformular, mit dem Hinweis auf weitere Teilzeitstellen. Wir werden mit der betreffenden Arbeitgebenden Kontakt aufnehmen, sofern wir die Anmeldung über das bestehende Teilzeitpensum noch nicht erhalten haben. Versicherte Personen, bei denen der massgebende Lohn während dem laufenden Jahr unter die Eintrittsschwelle fällt, bleiben mit einem Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle bei der Kasse versichert. Der Koordinationsbetrag beträgt 25 % und wird begrenzt auf 7/8 der maximalen AHV-Altersrente von derzeit CHF 24 675 (entspricht dem BVG-Koordinations abzug). Der versicherte Jahreslohn bildet die Berechnungsgrundlage für die Beiträge und Leistungen. Er entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich Koordinationsbetrag. Seit dem 1. Januar 2009 schreibt das BVG die Versicherung von sogenannten atypischen Arbeitnehmenden vor. Somit sind auch Arbeitnehmende zu versichern, deren Anstellung nach weniger als drei Monaten endet, wenn die Summe ihrer Vertragszeiten bei einem Arbeitgebenden mehr als drei Monate beträgt und es keinen Unterbruch von mehr als drei Monaten gegeben hat. Dies ist insbesondere bei Wiedereintritt bei demselben Arbeitgebenden nach Arbeitsunterbrüchen zu beachten. 2. Berechnung der Beiträge Beiträge Versicherte in Prozenten des versicherten Jahreslohnes Beiträge Arbeitgebende in Prozenten des versicherten Jahreslohnes Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen und Risikobeiträgen zusammen. Die gestaffelten Sparbeiträge bewegen sich je nach Altersjahr zwischen 4 % und 10.4 % bis zum ordentlichen Rücktrittsalter 65, danach 5.6 % bis zum Erreichen des 70. Altersjahres. Die Risikobeiträge betragen 1 % und decken die Risiken Tod und Invalidität. Weitere Informationen zu den Beiträgen und Vorsorgeplänen finden Sie auf unserer Homepage unter www.zugerpk.ch/files/planbibliothek_2014.pdf. Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen, Beiträgen an den Teuerungsfonds sowie dem Umlagebeitrag zusammen. Die gestaffelten Sparbeiträge bewegen sich je nach Altersjahr zwischen 6 % und 15.6 % bis zum ordentlichen Rücktrittsalter 65, danach 8.4 % bis zum Erreichen des 70. Altersjahres. Die Risikobeiträge betragen 1.5 % und decken die Risiken Tod und In validität. Die Beiträge an den Teuerungsfonds belaufen sich auf 0.5 % und der Umlagebeitrag beträgt 2 %. Weitere Informationen zu den Beiträgen und Vorsorgeplänen finden Sie auf unserer Homepage unter www.zugerpk.ch/files/planbibliothek_2014.pdf.

Infoblatt 01/2016 Seite 3/5 2. Berechnung der Beiträge Höhe des Umlagebeitrages in Abhängigkeit vom Deckungsgrad Seit dem 1. Januar 2014 wird gemäss 4 Abs. 5 des Pensionskassen-gesetzes ein Umlagebeitrag in der Höhe von 2 Beitragsprozenten bei den angeschlossenen Arbeitgebenden erhoben. Der Vorstand hat an seiner Sitzung vom 18. September 2014 beschlossen, den Umlagebeitrag wie folgt anzupassen: Deckungsgrad unter 105% Umlagebeitrag 2.0% DG zwischen 105% und 109.9% Umlagebeitrag 1.5% DG zwischen 110% und 114.9% Umlagebeitrag 1.0% Deckungsgrad 115% und höher Umlagebeitrag 0.5%. Die Staffelung des Umlagebeitrags erfolgt in Abhängigkeit vom Deckungsgrad per 31.12. (Jahresabschluss) eines Jahres und gilt für das darauf folgende Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Die definitive Festsetzung erfolgt nach Vorliegen des revidierten und vom Vorstand der Zuger Pensionskasse genehmigten Geschäftsberichts. Mutationsformular Eintritt Austritt Lohnänderungen Korrekturen Vorjahr Heirat In eingetragener Partnerschaft Mit dem Mutationsformular können alle unter Punkt 1 «Mutationsgrund» aufgeführten Mutationen gemeldet werden. Zum Beispiel: Eintritte, Lohnänderungen, Änderungen des Zivilstandes, unbezahlter Urlaub, Austritte usw. Das Mutationsformular kann unter www.zugerpk.ch/files/mutationsformular_ arbeitgebende.pdf heruntergeladen werden. Bei Eintritten während dem Jahr ist der Monatslohn auf ein Jahr umzurechnen (massgebender Jahreslohn). Eintritte sind nur auf den 1. eines Monats möglich. Beispiel: Eintritt bis 15. = Eintritt auf den 1. des laufenden Monats Eintritt ab 16. = Eintritt auf den 1. des folgenden Monats Austritte sind nur auf Ende eines Monats (30./31.) möglich. Beispiel: Austritt bis 15. = Austritt auf Ende des vergangenen Monats Austritt ab 16. = Austritt auf Ende des laufenden Monats Der massgebende Jahreslohn wird in der Regel jeweils am 1. Januar für das kommende Versicherungsjahr festgelegt. Im Laufe des Kalenderjahres werden in der Regel nur bedeutende Lohnänderungen im Umfang von mindestens 20% sofort berücksichtigt. Der Monatslohn ist auf ein Jahr umzurechnen. Bitte beachten Sie: Lohnkorrekturen rückwirkend auf das Vorjahr sind wenn möglich zu vermeiden. Die korrigierten Beiträge können nur im laufenden Kalenderjahr auf der Beitragsrechnung belastet bzw. gutgeschrieben werden. Bei Heirat müssen wir gemäss Freizügigkeitsgesetz die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat berechnen. Deshalb müssen uns die Arbeitgebenden die Zivilstandänderungen mit Heiratsdatum melden. Gleichgeschlechtliche Paare werden seit dem 1. Januar 2007 den Ehepaaren vorsorgerechtlich gleichgestellt. Deshalb müssen uns die Arbeitgebenden versicherte Personen in eingetragener oder in aufgelöster Partnerschaft melden. Bei der Eintragung der Partnerschaft müssen wir wie bei der Heirat die Höhe der Austrittsleistung festhalten und im Versicherungsausweis aufführen.

Infoblatt 01/2016 Seite 4/5 Unbezahlter Urlaub Wechsel der Risikoversicherung in die Hauptversicherung mit Beginn Sparen ab Altersjahr 21 für Jahrgang 1995 Wechsel der Risikoversicherung in die Hauptversicherung mit Beginn Sparen ab Altersjahr 25 für Jahrgang 1991 Wechsel zum Sparplan «Sparen PLUS» Meldung der Arbeitsunfähigkeit mit dem Meldungs-Tool "PKNet" Der unbezahlte Urlaub ist uns mindestens einen Monat vor Urlaubsbeginn zu melden, damit wir die Anfrage über den Abschluss einer Risikoversicherung rechtzeitig der versicherten Person zustellen können. Versicherte Personen mit Jahrgang 1995 werden automatisch ab dem 1. Januar 2016 in die Hauptversicherung aufgenommen. Ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem das 21. Altersjahr erfüllt wird, leisten alle versicherten Personen neben den Risikobeiträgen zusätzlich Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen. Die Arbeitgebenden legten den Beginn des Sparprozesses im Vorsorgeplan fest. Versicherte Personen mit Jahrgang 1991 werden automatisch ab dem 1. Januar 2016 in die Hauptversicherung aufgenommen. Ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird, leisten alle versicherten Personen neben den Risikobeiträgen zusätzlich Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen. Die Arbeitgebenden legten den Beginn des Sparprozesses im Vorsorgeplan fest. Wir ermöglichen den Versicherten, den Sparplan «Sparen PLUS» zu wählen. Mit dem Wechsel zu diesem Sparplan können die Versicherten die persönlichen Sparbeiträge um 3 % vom versicherten Jahreslohn erhöhen. Die Risikobeiträge für die Versicherten und Beiträge der Arbeitgebenden bleiben unverändert. Der Wechsel des Sparplans kann jeweils auf den 1. Januar, oder per Eintritt, erfolgen. Ohne Widerruf bis Ende Dezember des laufenden Jahres verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr. Melden Sie uns die Mutationen mit dem speziellen Formular «Wechsel Sparplan». Dieses Formular finden Sie unter www.zugerpk.ch/files/formular_ wechsel_ sparplan.pdf. Die Arbeitgebenden melden der Pensionskasse spätestens nach Ablauf von 30 Tagen alle versicherten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Monate vom Arbeitsplatz fernbleiben. Für die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit wurde bis heute das umfangreiche Formular Meldung Arbeitsunfähigkeit" verwendet. Ab dem Januar 2016 sind die Daten von arbeitsunfähige Personen mit dem elektronischen Schadenmeldungs- Tool PKNet unter https://zugerpk.pknet.ch zu übermitteln. Den Zugang auf das Online-Tool finden Sie auch auf der Startseite unserer Homepage www.zugerpk.ch in der Spalte Arbeitgebende. Die Vollmacht und der Fragebogen für den Arzt übergeben Sie bitte an die betroffene Person. Dokumente, wie Arztzeugnisse, Taggeldabrechnungen, Anmeldung Früherfassung bei der IV-Stelle usw. werden mit dem Online-Tool an uns übermittelt. Bei Fragen kann das Vorsorge-Team (041 728 38 60) oder das Team der PKRück (044 360 37 43) kontaktiert werden. Die PKRück wird die Chancen für eine Reintegration bzw. ein Case Management prüfen. Sofern eine Case-Management-Unterstützung als sinnvoll erscheint, setzt sich die PKRück mit der betroffenen Person in Verbindung. Durch spezialisierte Case-Management-Teams werden für diese Personen Massnahmen zur Förderung der medizinischen, sozialen und beruflichen Reintegration geprüft und mit ihrem Einverständnis durchgeführt (siehe Art. 38 Abs. 5 Vorsorgereglement der Zuger Pensionskasse).

Infoblatt 01/2016 Seite 5/5 Meldung Todesfall mit dem Meldungs-Tool "PKNet" AHV-Nummer / Geburtsdatum Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach vorzeitiger Pensionierung Für die Meldung eines Todesfalls wurde bis heute das Formular Meldung Todesfall verwendet. Ab dem Januar 2016 sind die Daten von einer verstorbenen Personen ebenso mit dem elektronischen Schadenmeldungs-Tool PKNet direkt unter https://zugerpk.pknet.ch zu übermitteln. Den Zugang auf das Online-Tool finden Sie auch auf der Startseite unserer Homepage www.zugerpk.ch in der Spalte Arbeitgebende. Bitte informieren Sie uns innert 10 Tagen über den Tod einer versicherten Person. Somit können wir den Leistungsanspruch für die Hinterbliebenen so rasch wie möglich abklären. Tragen Sie bei einem Eintritt die AHV-Nummer bitte immer zusammen mit dem Geburtsdatum auf dem Mutationsformular ein, damit wir die neueintretenden Personen korrekt erfassen können. Personen, die nach Ihrer vorzeitigen Pensionierung wieder eine Erwerbstätigkeit bei einer früheren oder anderen bei uns angeschlossenen Arbeitgebenden aufnehmen, können nicht bei unserer Kasse versichert werden. Grundsätzliche wird die Altersrente mit Beendigung der Erwerbstätigkeit fällig. Personen, die eine Altersrente beziehen, können nicht gleichzeitig nochmals bei unserer Kasse versichert werden. Dieses Infoblatt soll die Grundlagen der Pensionskasse auf einfache Weise darstellen. Es lassen sich daraus keine Rechtsansprüche ableiten. Massgebend sind ausschliesslich das Pensionskassengesetz (in Kraft ab 1.1.2014) und das Vorsorgereglement (gültig ab 1.1.2014).