Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen



Ähnliche Dokumente
Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen

Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen

Anpassungen für die Berufsaufträge der Funktionen "Schulische Heilpädagogik", "Assistenzpersonen Volksschule" und "Externe Fachpersonen"

Konzept Klassenassistenzen

Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2

Neue Formen von Berufsaufträgen

Aufgaben und Pflichten von Delegation und Schulpflege im Schulleitungsmodell B

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Neu definierter Berufsauftrag

Vertiefungskurs Anstellungen - Nachmittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA)

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben

Altersentlastung für Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2019/20

Richtlinien des Kirchenrates betreffend die Anstellung von Religionslehrpersonen

Der Berufsauftrag der Lehrpersonen ist schon heute inhaltlich festgelegt. Neu definierter Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch

Positionspapier Schulleitung

HALTUNG DER GESCHÄFTSLEITUNG ZUR VERNEHMLASSUNG «JAHRESARBEITSZEIT» IN DER VOLKSSCHULSTUFE THURGAU BEILAGE ZUR ONLINE-UMFRAGE

Heilpädagogische Schule Windisch

Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.

Neu definierter Berufsauftrag Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe

Heilpädagogische Schule Windisch

Weisungen über Beitragsleistungen für Schulleitungen

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

Assistenzen eine wirkliche Hilfe für überlastete Lehrpersonen?

Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen

Kanton Luzern: Besoldungstabelle für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung)

Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen

VERBAND ST.GALLER VOLKSSCHULTRÄGER (SGV) Lohntabelle Lohnklasse

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Sekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. vom (Stand ) Der Staatsrat des Kantons Wallis

Begabungsförderung an der Schule Glattfelden

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Konzept Aufgabenbetreuung Primar ein Angebot der Schulgemeinde Stammertal

Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung)

Besoldungstabellen für Lehrpersonen der Volksschule LB1 LB2 2018

Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen hiermit eine Orientierungsvorlage zur Umsetzung der Organisation Gemeinderat.

Deutsch als Zweitsprache (DaZ): Verfahren zur Standortbestimmung und zur Zuweisung zum DaZ-Unterricht

Schuljahresbeginn 2009/10 Unterstützungsmassnahmen und ihre Umsetzung. Referat von Projektleiterin Ruth Bieri. Sehr geehrte Damen und Herren

Wegfall der minimalen Unterrichtsverpflichtung für Schulleitende

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Leitfaden der Schule Oberlunkhofen zum Umgang mit Beschwerden

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Departement Bildung, Kultur und Sport. Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer. Abteilung Volksschule. 20. Dezember Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen

Neu definierter Berufsauftrag Absenzen und Urlaub

gestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2

ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH

Stellvertretung für Schulleitung

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)

Weisung Einmalzulagen 2019 (Schuljahr 2018/19)

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3

Musikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom..

Berufsleitbild. Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern

Schulverwaltungen und Personaldienst Lehrpersonen eine enge Zusammenarbeit. Personaldienst Lehrpersonen BKS Thomas Plessow

Abschnitt: Dienstverhältnis der Berufsschullehrer ük

Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) einer Schulleitung

Impressum. Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Strategisches Führen Seminar für Schulpflegen im Bezirk Laufenburg

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Zürich, 27. September 2016

HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG

«Argumente für den pädagogischen ICT Support»

Organisation und Qualitässicherung des kirchlichen Unterrichts an den staatlichen Schulen

Aktuelles aus dem BKS

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)

Oberstufe gestern heute - morgen. Support Schulstandorte, Abteilung Volksschule, Departement BKS

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Bericht und Antrag Einführung von Schulsozialarbeit

VERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER VOM 1. AUGUST 2009 FO Verordnung für die Schulleitung.

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

Aus dem Regierungsrat des Kantons Obwalden

Personalreglement des Universitätsspitals Basel

Zweck Die kommunalen Rahmenbedingungen regeln die konkrete Umsetzung des Berufsauftrages an der Musikschule der Stadt Wil.

Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen

Vernehmlassung Schulorganisation

Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen

Unsere Grundsätze im Umgang mit Beschwerden

Transkript:

Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Umsetzungshilfe Stärkung der Volksschule Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen Aarau, 20. August 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Zuständigkeiten... 1 3. Einsatz je nach Ressourcenart... 2 4. Anforderungen und Löhne... 3 5. Berufsauftrag... 4 6. Arbeitszeit... 5 7. Rekrutierung... 6 8. Personalplanung... 6 9. Pensenmeldung... 6 10. Kontakt... 7 1. Einleitung Per 1. August 2013 besteht an den Schulen die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben nicht nur Lehrpersonen, sondern auch andere qualifizierte Personen anzustellen ( 1 Abs. 2 GAL, 1 Abs. 2 LDLP). Die drei neuen Funktionen Assistenzperson Volksschule, Externe Fachperson I und Externe Fachperson II wurden geschaffen. Mit Assistenzpersonen und externen Fachpersonen erhalten die Schulen unter Einhaltung der Rahmenbedingungen mehr Handlungsspielraum für die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben der Schule. Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL), im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP) sowie in der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) verankert. Die Rahmenbedingungen werden im Folgenden dargestellt. 2. Zuständigkeiten Schulpflege - ist die Anstellungsbehörde von Schulleitungen, Lehrpersonen, Assistenzpersonen und externen Fachpersonen - handelt es sich um eine befristete Anstellung, kann sie die Aufgabe der Anstellungsbehörde an die Schulleitung delegieren

- 2 - - legt die Grundsätze zur Personalpolitik fest und damit auch die Kriterien zum Einsatz der verschiedenen Funktionen an der Schule - kann das Erstellen eines individuellen Pflichtenhefts und die Rekrutierung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen an die Schulleitung delegieren Schulleitung - ist verantwortlich für die Planung und Koordination des Einsatzes der verschiedenen Funktionen an der Schule - stellt Lehrpersonen, Assistenzpersonen und externe Fachpersonen an, wenn es sich um eine befristete Anstellung handelt und die Anstellungskompetenz von der Schulpflege entsprechend delegiert wurde - ist für die Personalführung vor Ort verantwortlich, kann das Führen von Mitarbeitendengesprächen bei Assistenzpersonen und externen Fachpersonen aber an Lehrpersonen delegieren, die mit diesen zusammen arbeiten Lehrperson - ist verantwortlich für die Planung, Koordination und Umsetzung eines konkreten Einsatzes von ergänzenden Funktionen im Zusammenhang mit ihrer Klasse - kann bei entsprechender Absprache mit der Schulleitung das Mitarbeitendengespräch mit der Assistenzperson oder externen Fachperson führen 3. Einsatz je nach Ressourcenart - Unter welchen Bedingungen können die neuen Funktionen zum Einsatz kommen? - Welche Tätigkeiten können Personen in diesen Funktionen übernehmen? Die im LDLP neu verankerte Funktion "Assistenzperson Volksschule" kann eingesetzt werden, wenn Ressourcen in Form von Verstärkten Massnahmen (für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen), Krisenassistenzen (Assistenzen für sehr schwierige Klassensituationen an Real- und Sekundarschulen) oder Zusatzlektionen (für sozial erheblich belastete Gemeinden) zur Verfügung stehen. Die Funktionen "Externe Fachperson I" und "Externe Fachperson II", welche ebenfalls neu im LDLP verankert sind, können nur mit Zusatzlektionen eingesetzt werden. Der Tätigkeitsbereich und die genauen Aufgaben der drei neuen Funktionen sind jeweils abhängig von der Situation und den Bedürfnissen vor Ort. Bei der Planung des Einsatzes soll vorab geklärt werden, welche Kompetenzen für welche Aufgaben zielführend sind. Anschliessend soll für die anstehenden Aufgaben die passende Funktion gewählt und eine Person eingesetzt werden. Es folgt eine Auflistung von möglichen Tätigkeiten je Funktion, bezogen auf die Ressourcenart, welche zur Verfügung steht. Bei jeder Ressourcenart können auch Lehrpersonen eingesetzt werden. Der Einsatz von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen kann beispielsweise folgende Tätigkeiten umfassen:

- 3 - Zusatzlektionen - Assistenzperson: Erhöhung der Präsenz in der Abteilung, Beaufsichtigen von Gruppenund Einzelarbeiten, Kontrollieren einfacher Aufgaben, Pausenaufsicht, etc. - Externe Fachperson I: Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen leiten oder Coachings und Trainings mit ihnen durchführen, z.b. Spezialwochen zum Umgang mit Konflikten oder zur Verbesserung der Sozialkompetenzen machen - Externe Fachperson II: Konzepte erarbeiten bei denen spezifisches Expertenwissen benötigt wird (z.b. zur Früherkennung und Frühintervention), Beraten von Schulleitungen und Lehrpersonen (beispielsweise in Bezug auf Elternarbeit oder Übertritt in die Berufswelt), Durchführen von Bildungsveranstaltungen etc. Krisenassistenzen - Assistenzperson: Erhöhung der Präsenz in der Abteilung, Beaufsichtigen von Gruppenund Einzelarbeiten, Beaufsichtigen des Klassenzimmers oder Pausenplatzes, etc. - Externe Fachperson I: Einsatz nicht möglich - Externe Fachperson II: Einsatz nicht möglich Verstärkte Massnahmen - Assistenzperson: Begleiten von Kindern oder Jugendlichen mit Behinderungen, Unterstützen der Schülerinnen und Schülern beim Bestreben nach erhöhter Selbstständigkeit, Entlasten der Lehrperson. - Externe Fachperson I: Einsatz nicht möglich - Externe Fachperson II: Einsatz nicht möglich Ressourcen für eine Krisenassistenz oder für Verstärkte Massnahmen können aus folgenden Gründen nicht für den Einsatz von externen Fachpersonen verwendet werden: - Die Krisenassistenz ist als vorübergehende Entlastung für die Lehrpersonen gedacht; sie ist keine fachliche Intervention. Parallel zur Krisenassistenz kann eine Lehrperson etwa durch die Schulleitung, den Schulpsychologischen Dienst, das Inspektorat oder eine externe Beratung fachlich unterstützt werden. - Verstärkte Massnahmen werden in Form von Förderunterricht und/oder einer Behindertenassistenz angeboten. Fachperson für den Förderunterricht ist die schulische Heilpädagogin resp. der schulische Heilpädagoge. Diese/-r verfügt im LDLP über eine eigene Funktion und wird nicht in der Funktion der externen Fachperson eingestuft. 4. Anforderungen und Löhne - Welche Anforderungen werden an die neuen Funktionen gestellt? - Wie hoch ist der Lohn? Die Anforderungen betreffend Kompetenzen sind von der Anstellungsbehörde und von der Schulleitung je nach Aufgabengebiet und Einsatz festzulegen.

- 4 - Der Lohn ist als Lohnstufe mit einem Minimum (100%) und einem Maximum (160%) definiert. Die Einreihung innerhalb dieser Stufe richtet sich wie bei den Lehrpersonen nach dem Lebensalter und wird mit der jährlich angepassten Lohntabelle ersichtlich. Es folgt für jede Funktion eine Übersicht über die Lohnstufe und den Bildungsabschluss, wie er bei der Lohnberechnung angenommen wurde. Assistenzperson Volksschule - abgeschlossene Berufsausbildung auf Sekundarstufe II - Lohnstufe G (Fr. 53'856 86'170 [Stand 2012]) Externe Fachperson I - höhere Fachschule oder Bachelor (Bsp.: Sozialpädagogik, Theaterpädagogik) - Lohnstufe 2 (Fr. 70'622 112'995 [Stand 2012]) Externe Fachperson II - Master (Bsp.: Psychologie, Ökonomie) - Lohnstufe 10 (Fr. 87'387 139'819 [Stand 2012]) Es liegt im Ermessen der Schulpflege resp. der Schulleitung, nach Bedarf eine Person mit anderer Qualifikation anzustellen. Denkbar für eine Anstellung als Externe Fachperson II sind auch erfahrene Berufspersonen, die in einem Bereich Spezialwissen erworben haben. Beispiele hierfür sind: eine Person mit langjähriger Polizeierfahrung, welche an einem Konzept zur Gewaltprävention mitwirkt oder ein erfahrener KMU-Vertreter, der eine Beratung im Bereich des Übertritts in die Berufswelt durchführt. Lohnkosten, welche beim Einsatz von Krisenassistenzen oder Zusatzlektionen anfallen, werden vollumfänglich vom Kanton getragen. Ein Gemeindeanteil wird nicht verrechnet. 5. Berufsauftrag Wichtigste Frage - Welcher Berufsauftrag gilt für die neuen Funktionen? Der Berufsauftrag von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen grenzt sich vom Berufsauftrag der Lehrpersonen ab. Entsprechend gibt es keine Aufteilung der Jahresarbeitszeit in die vier Berufsfelder der Lehrpersonen. Es ist je nach interner Zuständigkeit von der Schulpflege oder von der Schulleitung ein individuelles Pflichtenheft zu erstellen ( 33a VALL). Dieses wird auf die Situation und die Bedürfnisse vor Ort passend definiert. Für das Stellenprofil und das Pflichtenheft, resp. die Vereinbarung, die die Situation vor Ort abbildet und alle wesentlichen Punkte regelt, wird das BKS ab Herbst 2012 entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen.

- 5-6. Arbeitszeit Wichtigste Frage - Welche Arbeitszeitregelung gilt für Assistenzpersonen und externe Fachpersonen? Assistenzpersonen und externe Fachpersonen werden meist zeitlich befristete Anstellungen haben, die während des Schuljahrs beginnen und enden können. Bei ihnen steht nicht das Erteilen sowie Vor- und Nachbereiten von Unterricht im Zentrum. Sie erhalten deswegen kein Pensum mit Lektionen zugeteilt, sondern arbeiten stundenweise und erfassen die effektiv geleistete Arbeitszeit. Es gelten für sie die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV), welche eine 42-Stundenwoche mit gleitenden Arbeitszeiten festlegt sowie eine persönlich geführte Zeiterfassung mit anschliessender Monatsabrechnung vorschreibt. Für die Zeiterfassung wird das BKS ein Excelfile zur Verfügung stellen. Die total zu leistende Arbeitsstundenzahl leitet sich von der Anzahl bewilligter Lektionen ab. Grundlage für die Berechnung bilden die durchschnittlichen Kosten für eine Jahreslektion, wenn sie von einer Lehrperson erteilt werden, verglichen mit den Lohnkosten einer Assistenz- oder externen Fachperson. Es folgt eine Übersicht über die pauschale Anzahl Arbeitsstunden, die eine Person abhängig von ihrer Funktion für eine Jahreslektion der Schule zur Verfügung steht. Funktion Ressourcenart zu leistende Arbeitsstunden pro Jahreslektion Assistenzperson Volksschule - Zusatzlektionen - Krisenassistenzen 110 Std. - Verstärkte Massnahmen Externe Fachperson I - Zusatzlektionen 85 Std. Externe Fachperson II - Zusatzlektionen 70 Std. Zum Vergleich: Funktion Lehrperson (durchschnittl. Alter/Lohn) (alle Berufsfelder, 100% Berufsauftrag) Ressourcenart - alle Ressourcenarten 70 Std. zu leistende Arbeitsstunden pro Jahreslektion Die Übersicht zeigt, dass jemand abhängig von seinem Lohn von der Schule mehr oder weniger oft eingesetzt werden kann. Die Externe Fachperson II (mit dem Lohn analog einer Oberstufenlehrperson) leistet für eine Jahreslektion gleich viele Arbeitsstunden wie eine "durchschnittliche" Lehrperson für 100 Prozent ihres Berufsauftrags (alle Berufsfelder inklusive). Für Assistenzpersonen und externe Fachpersonen gelten 27 34 der Personal- und Lohnverordnung (PLV). Darin werden die Bereiche Überstunden, bezahlter und unbezahlter Urlaub sowie Ferien (je nach Lebensalter zwischen 25 und 30 Tage pro Kalenderjahr) geregelt.

- 6-7. Rekrutierung - Wer ist für die Rekrutierung verantwortlich? - Wo können geeignete Personen gesucht werden? Die Rekrutierung liegt in der Verantwortung der Anstellungsbehörde, d.h. der Schulpflege. Sie kann die Rekrutierung an die Schulleitung delegieren. Sinnvoll ist es, für die Schule Grundsätze und Kriterien für den Einsatz zu formulieren. Damit wird ein sachbezogener, gerechter Umgang mit den zusätzlichen Ressourcen begünstigt. Ausführungen über mögliche Rekrutierungswege bei Assistenzpersonen und externen Fachpersonen befinden sich in der Umsetzungshilfe "Assistenzen bei sehr schwierigen Klassensituationen an Real- und Sekundarschulen (Krisenassistenzen)". 8. Personalplanung - Was muss bei der Personalplanung im Zusammenhang mit den neuen Funktionen beachtet werden? - Werden die neuen Funktionen im Personalplanungstool berücksichtigt? Es ist Aufgabe der Schulleitung, die finanziellen und personellen Ressourcen optimal einzusetzen. Dabei soll das Verhältnis der Kosten zum erwarteten Nutzen berücksichtigt werden. Die Schulleitung entscheidet beispielsweise, ob es sinnvoller ist, mit den zur Verfügung stehenden, begrenzten Zusatzlektionen eine Externe Fachperson II für wenige Stunden oder eine Assistenzperson für mehr Stunden anzustellen. Die Schulleitungen der Volksschule erhalten damit die Möglichkeit, zur Verfügung stehende Ressourcen mit einem hohen Gestaltungsraum einzusetzen (vgl. auch Umsetzungshilfe "Zusatzlektionen soziale Belastung"). Damit die Transparenz bei der Vergabe der Ressourcen gewährleistet ist, können vorab erarbeitete Kriterien für die Zuteilung dieser Ressourcen hilfreich sein. Für die Administration des Einsatzes der neuen Funktionen können das Vertragstool und das Personalplanungstool helfen. Das Vertragstool wird so erweitert, dass die effektiv geleistete Arbeitszeit von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen als Stunden eingetragen werden können und es die Umrechnung in Stellenprozente automatisch vornimmt. Das Personalplanungstool wird den Schulen per Januar 2013 in einer aktualisierten Version zur Verfügung stehen. Der Einsatz der Zusatzlektionen und der neuen Funktionen werden im Personalplanungstool berücksichtigt werden. 9. Pensenmeldung Wichtigste Frage - Werden die neuen Funktionen im Formular F11 (Pensenmeldung) berücksichtigt?

- 7 - Das Formular F11 wird im Frühjahr 2013 für die Pensenmeldungen per 1. August 2013 in aktualisierter Version zur Verfügung stehen. Die neuen Funktionen werden integriert. 10. Kontakt Fragen zum Anspruch und Vorgehen: Inspektoratsperson, die für die Schule zuständig ist Fragen zur Ressourcensprechung: Sektion Ressourcen, E-Mail re.volksschule@ag.ch, Tel. 062 835 21 20 Fragen zur Anstellung: Personaldienst Lehrpersonen, E-Mail PDLehrpersonen@ag.ch, Tel. 062 835 20 88 bzw. direkt E-Mail und Telefonnummer der für die Schule zuständigen Ansprechperson