Neue Rechnungslegungsvorschriften für Schweizer Banken mehr als nur Kosmetik Building Competence. Crossing Borders. Dieter Meyer, Dozent für Financial Accounting & Reporting dieter.meyer@zhaw.ch, Finance Circle 2. März 2015
Inhalt Übersicht Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Konzernrechnung und Konsolidierungskreis Fair Value Schlussbemerkungen Q &A Seite 2
Übersicht zu den Rechnungslegungsvorschriften für Banken Merkmale der neuen Rechnungslegung für Banken Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Übersichtlichere Struktur und Gestaltung von BankV und FINMA-Rundschreiben Trennung der Vorschriften für den statutarischen Einzelabschluss von jenen für Trueand-Fair-View-Abschlüsse Abschaffung von Grössenkriterien Abschaffung von gewissen Sonderregelungen, die nur für Banken galten Konzernrechnung und Konsolidierungskreis Vorschriften für Themen, die bisher nicht adressiert wurden Erweiterung von Vorschriften zu bisher sehr oberflächlich behandelten Themen Obligatorischer Zwischenabschluss für alle Banken Seite 3
Übersicht zu den Rechnungslegungsvorschriften für Banken Einige Konsequenzen aus der Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht OR wurden nicht vollumfänglich bedacht Missglückte Formulierungen werden zu unbeabsichtigten Folgen führen Verschiedene Themen sind unvollständig beschrieben Lücken werden Interpretationsentscheide erfordern Seite 4
Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR 5
Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Bisherige Situation OR BankG BankV RRV-FINMA Seite 6
Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Situation seit 1. Januar 2015 Seite 7
Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Neue Hierarchie Seite 8
Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Art. 959 Abs. 2 OR Bilanzierungsfähigkeit von Vermögenswerten «Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.» Diese Definition ist neu und verbietet ausdrücklich die Bilanzierung von Vermögenswerten, welche die erwähnten Erfordernisse nicht erfüllen In den RVB wird diese Definition für die Bankenrechnungslegung uneingeschränkt übernommen Dies führt zu Konsequenzen für gewisse Vermögenswerte, die im Rundschreiben anders als vom Gesetz verlangt beschrieben sind Das Rundschreiben kann nicht das Gesetz umgehen, dessen Normen es anerkennt! Seite 9
Einbettung ins neue Rechnungslegungsrecht nach OR Konsequenzen aus Art. 959 Abs. 2 OR Gewisse aktive Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nicht mehr aktiviert werden, wenn sie die Bedingungen für einen Vermögenswert nicht erfüllen Betrifft insbesondere Hedge Accounting, da unrealisierte Verluste auf dem Absicherungsinstrument auf das aktive Rechnungsabgrenzungskonto gebucht werden sollten Ein unrealisierter Verlust erfüllt niemals die Definition eines Vermögenswertes Bei sogenannten Cashflow-Hedges und Währungsabsicherungen von Netto- Investitionen in Beteiligungen ist Hedge-Accounting nach RVB nicht mehr möglich! Die Absicherung von Zinsrisiken im Bankenbuch mittels Zinsswaps wird häufig mit Cashflow-Hedges gemacht Die neuen Vorschriften können zu erheblicher Ergebnisvolatilität führen! Seite 10
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Konzernrechnung und Konsolidierungskreis Kann die Obergesellschaft die Kontrolle über eine oder mehrere Beteiligungen ausüben? ja nein Sind die Beteiligungen unwesentlich? ja Statutarischer Einzelabschluss nein ja Sind es ausschliesslich Beteiligungen, die nicht mit strategischer Absicht erworben wurden und innerhalb von 12 Monaten veräussert oder liquidiert werden? nein Erstellen einer Konzernrechnung Definition des Konsolidierungskreises Seite 12
Konzernrechnung und Konsolidierungskreis Definition der Kontrolle (Art. 34 Abs. 3 BankV) «Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie: a. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; b. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder c. auf andere Weise als nach den Buchstaben a und b einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.» Zweckgesellschaften können nicht mehr von der Konsolidierung ausgeschlossen werden mit dem Hinweis, dass keine Kontrolle via Stimmenmehrheit oder Beherrschung der Leitungs- und Verwaltungsorgane ausgeübt werden kann Problem: Investmentfonds sind eine Form von Zweckgesellschaft und wären zu konsolidieren, wenn die Bank die Fondsleitung bestimmen kann Seite 13
Konzernrechnung und Konsolidierungskreis Investmentfonds die vermeintliche Lösung (Art. 34 Abs. 4 BankV) «Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn: a. sie weder gegenwärtig noch in Zukunft Anteil am Erfolg des kontrollierten Unternehmens oder einen anderen Nutzen hat und keine Risiken aus den Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens trägt; b. der Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten des kontrollierten Unternehmens unabhängigen Dritten zufliesst und die Risiken ausschliesslich von diesen getragen werden; und c. das ihr aus der Beziehung zu einem solchen kontrollierten Unternehmen zufliessende monetäre oder nicht monetäre Entgelt marktkonform ist und ihren Leistungen entspricht.» Seite 14
Konzernrechnung und Konsolidierungskreis Das Problem mit der vermeintlichen Lösung Gefordert ist, dass die Bank keine Risiken aus den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens trägt und weder gegenwärtig noch in Zukunft Anteil an dessen Erfolg hat Zudem muss der Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens ausschliesslich unabhängigen Dritten zufallen und müssen die Risiken ausschliesslich von diesen getragen werden «Keine» bedeutet «null» und nicht «ein wenig», «ausschliesslich» bedeutet «zu 100%» und nicht «zu 99,9%» Bei klassischen Gebührenmodellen wie Asset-Based Fees oder Performance Fees trägt die Bank gewisse Risiken und erhält einen Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten Investmentfonds sind von der Bank zu konsolidieren, wenn sie die Leitungsund/oder Verwaltungsorgane bestellen kann! Seite 15
Fair Value 16
Fair Value Fair Value Bedeutung der Fair-Value-Bewertung ist hoch Handelsbestände und Derivate müssen zum Fair Value bewertet werden Im Anhang ist bei den Handelsbeständen und bei den Derivatepositionen der Betrag anzugeben, für den Fair Value mittels eines Bewertungsmodells bestimmt wurde Fair Value kann auf zwei Arten ermittelt werden o o Referenz zu einem Preis in einem preiseffizienten und liquiden Markt durch ein Bewertungsmodell RVB-FINMA definiert fünf Kriterien für die Anwendung eines Bewertungsmodells Seite 17
Fair Value Fair Value die Probleme Keine Definition, wann ein Markt als preiseffizient und liquide angesehen wird Damit fehlt eine Abgrenzung zwischen Marktpreis und Bewertungsmodell Die Kriterien für die Anwendung eines Bewertungsmodells sind unvollständig und schwammig formuliert Bei der Verwendung von Inputfaktoren fehlt eine Vorschrift, dass die zuverlässigsten verfügbaren Inputfaktoren verwendet werden müssen Keine Hinweise, wie sich das Vorhandensein bzw. Fehlen von Sicherheiten auf den Fair Value auswirkt Kein Erfordernis, verwendete Modelle anhand von Transaktionen zu backtesten Banken, die sich für Fair Value-Bewertungen auf andere Banken verlassen, müssen sich überlegen, in welche Kategorie Marktpreis oder Bewertungsmodell diese Werte gehören Seite 18
Fair Value Fair Value ein Lösungsvorschlag Banken sollten in Bezug auf Fair Value folgende Kernpunkte dokumentieren: o o o o o o Definition, was ein preiseffizienter und liquider Markt ist Umstände, bei denen Fair Value durch einen Preis in einem nicht aktiven und liquiden Markt ermittelt werden darf und allfällige vorzunehmende Bewertungsanpassungen Anforderungen an verwendete Bewertungsmodelle und deren Kontrolle durch unabhängige interne oder externe Experten Verwendung von Inputfaktoren: Märkte und Quellen, Qualitätshierarchie, Vorgehen bei Herleitung von Inputs aus Marktdaten, etc. Auswirkungen von Sicherheiten bzw. deren Fehlen, wenn Fair Value durch ein Modell ermittelt wird Vorgehen bei Erhalt von Fair Value-Informationen von anderen Banken zur Bestimmung, ob solche Fair Values in einem preiseffizienten und liquiden Markt bestimmt wurden oder durch ein Bewertungsmodell ermittelt wurden Seite 19
Schlussbemerkungen 20
Schlussbemerkungen Weitere herausfordernde Bereiche Mitarbeiterbeteiligungspläne Hedge Accounting Latente Steuern Ergebnis pro Beteiligungsrecht Übergangsbestimmungen Wir erwarten gespannt die Umsetzung der neuen Vorschriften und wie die Banken sie in konkreten Fällen anwenden. Seite 21
Q & A Seite 22