Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014
Grundsatz: Rehabilitation geht vor Rente Gilt für alle Leistungen zur Teilhabe nach 4 Abs.1 Nr.2 SGBIX: (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern
In Verbindung mit 8 Abs.2 SGB IX: (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
1. Begriffsklärung ICF Definition: Partizipation [Teilhabe] ist das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Berufliche Rehabilitation = (1) Bestandteil und Ziel von Sozialpolitik und (2) Instrument der Arbeitsmarktpolitik 33 (1) SGB IX Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
2. SGB IX, 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1) 33 (3) Die Leistungen umfassen insbesondere (Kurzfassung) 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes 2. Berufsvorbereitung 3. berufliche Anpassung und Weiterbildung 4. berufliche Ausbildung 5. Überbrückungsgeld (Sicherung Lebensunterhalts bei Existenzgründung) 6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ( ).
(5) gelten auch für Zeiten notwendiger Praktika (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten( ). (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme 1. Kosten für Unterkunft und Verpflegung( ).
(8) Leistungen umfassen auch 1. Kraftfahrzeughilfe 2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson 3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz 4. Kosten für Hilfsmittel 5. Kosten technischer Arbeitshilfen 6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
3. Stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben ist eine Maßnahme, arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen.
3.1. Voraussetzungen: - Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit - Vorliegende Arbeitsunfähigkeit - Eine bestehendes Versicherungsverhältnis in der Rentenversicherung/ gesetzlichen Krankenkasse - Medizinische Erforderlichkeit liegt vor - Zustimmung des Versicherten und des Arbeitgebers - Ausreichende gesundheitliche Belastbarkeit des Patienten ist gegeben
Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung Besteht ein Arbeitsverhältnis? Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung liegt vor Klärung der betrieblichen Arbeitsplatzsituation durch Ergotherapie/Sozialdienst Besteht Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Entlassung? Beratungsgespräch über Reha-Sozialdienst Ausarbeitung eines Wiedereingliederungsplanes Schriftliches Einverständnis des AG und des AN Beginn der Eingliederung siehe Formulare
3.2.Rentenversicherung als Kostenträger 3.3.Krankenversicherung als Kostenträger - Unmittelbarer Anschluss der Stufenweisen Wiedereingliederung an die medizinische Rehabilitation (d.h.: Beginn innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Reha) - Antritt der Stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Ende der medizinischen Rehabilitation nicht möglich - Wenn keine medizinische Reha im Vorfeld erfolgt
3.3. Formulare für eine stufenweise Wiedereingliederung G 834: Arzt Kopie an KK, Hausarzt, Patient, Akte Reha-Einrichtung, AG G 840 und G 838: Am 1. Tag zu AG, dann an RV G 842: Abschluss Unterschrift AG, dann an RV
3.4. Ausschlußkriterien: - Vor Antritt der medizinischen Rehabilitation lag Arbeitsfähigkeit vor - Das Reha- Ziel der Rentenversicherung kann mit einer Stufenweisen Wiedereingliederung nicht oder nicht mehr erreicht werden - Erholungsurlaub ist während der Stufenweisen Wiedereingliederung nicht möglich
3.5. Wirtschaftliche Sicherung - Lohnfortzahlung (bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen) - Krankengeld: 44; 46-51 SGBV (Entgeltersatzleistung während einer längeren Krankheit bei Arbeitsunfähigkeit) - Übergangsgeld: 21 SGBVI (Entgeltersatzleistung während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme)
Quellenverzeichnis: - Ausgewählte Aspekte beruflicher Integration, ppt., Prof. Dr. R. Burtscher, SoSe 2008
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