Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung Bundesverfassungsgericht vom 21.04.2015



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Transkript:

Mit Beschluss vom 21.04.2015 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die laufbahnrechtliche Altersgrenzenregelung der Laufbahnverordnung NRW für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Für eine große Zahl der Tarifbeschäftigten in NRW hat das Urteil keine Folgen. Befristet Beschäftigte oder Kolleginnen und Kollegen ohne Lehrbefähigung (Stichwort Nicht-Erfüller ) z.b. sind nicht betroffen. In diesem Info wird dargestellt, für welche Tarifbeschäftigten das Urteil Folgen hat und welche Optionen sie haben. Bereits mit Urteil vom 19.02.2009 2 C 18.07 - hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die seinerzeitige Altersgrenzenregelung unwirksam war, weil die Regelungen in der Laufbahnverordnung zu den Ausnahmetatbeständen zu unbestimmt waren bzw. durch Ministererlasse geregelt waren. Die daraufhin erfolgte Neuregelung in der Laufbahnverordnung zum 18.07.2009 mit der auch aufgrund der Initiative der GEW die Altersgrenze von damals 35 auf 40 Jahre angehoben wurde - ist dann vom BVerwG u.a. mit Urteil vom 17.03.2011 2 B 46.11 als rechtmäßig angesehen und ausdrücklich auch anerkannt worden, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ( 5 Abs. 1 LBG NRW) beruhe. Genau diesen Punkt hat jetzt das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen (es hat jedoch ausdrücklich keine Nichtigkeitserklärung vorgenommen). Die durch die Laufbahnverordnung festgelegten n für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe so das Gericht sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlt. Zur Begründung weist das Gericht u.a. auf folgende Erwägungen hin: Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (Anm. 52). 5 Abs. 1 LBG könne vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen angesehen werden (Anm. 67). Die Erörterung des Entwurfs im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeige nicht nur, dass das Landesbeamtengesetz keine eigenständige Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze enthalten sollte, sondern dass dem Gesetz auch keine Maßstäbe für eine solche Grenze entnommen werden könnten (Anm. 72). Da es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte auf Probe durch den Verordnungsgeber fehlt, könne die Frage ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit im Übrigen dahinstehen (Anm. 74). Angesichts der bereits länger bestehenden rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen weist das BVerfG aber darauf hin, dass das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip geeignet seien, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen. Als Zweck der Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte wird im Wesentlichen genannt, dass ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet werden solle (Anm. 80).

Nach diesem Beschluss ist der Gesetzgeber des Landes NRW aufgerufen, einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Zustand herzustellen, der nur darin bestehen kann, dass eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die geschaffen wird. Die GEW NRW wird in dem Gesetzgebungsverfahren einbringen, dass auf eine Altersgrenzenregelung verzichtet werden sollte und wenn es nicht anders geht, das Höchstalter auf mind. 45 Jahre angehoben werden soll, damit zumindest das Konkurrenzverhältnis zu den anderen Bundesländern, die jetzt schon mit höheren Altersgrenzen einen größeren Anreiz bieten, verbessert werden kann. Da derzeit allerdings keine Prognose möglich ist, was der Gesetzgeber konkret regeln wird, stellen sich Fragen nach den Handlungsmöglichkeiten der Tarifbeschäftigten aufgrund des Beschlusses des BVerfG: 1. Bestandskraft verhindern Unbedingt handeln sollten diejenigen Tarifbeschäftigten, deren Einstellung in den Schuldienst des Landes NRW bzw. genauer, das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt, da sonst die Nichtverbeamtung bestandskräftig werden könnte, d.h. mit Rechtsmitteln grundsätzlich nicht mehr angreifbar wäre. Wer dies verhindern will, muss innerhalb der Jahresfrist seit Einstellung (bzw. Bekanntgabe, dass nur ein Tarifbeschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden soll) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Wenn z.b. die Einstellung im August 2014 erfolgt ist, muss bis spätestens Ende Juli 2015 eine Klage bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden. Soweit noch genügend Zeit bis zum Klagefristende verbleibt, sollte zunächst ein schriftliches Aufforderungsschreiben mit einmonatiger Fristsetzung an die Bezirksregierung gerichtet werden. Ein Musterschreiben steht auf der GEW-Homepage zur Verfügung. Achtung: Das Aufforderungsschreiben wahrt nicht die Klagefrist! In den Fällen, in denen die GEW zur Klageerhebung rät, erhalten betroffene Mitglieder Rechtsschutz für die Vertretung durch die örtlich zuständigen Rechtsstellen der DGB Rechtsschutz GmbH. Regelmäßig soll vor Klageerhebung Rechtsschutz beantragt werden. Sollte dies wegen des drohenden Fristablaufs nicht mehr möglich sein, können sich die Mitglieder auch unmittelbar mit den DGB Rechtsstellen in Verbindung setzen. Rechtsschutz-Antragsformulare und DGB-Erfassungsbögen (Verwaltungsrecht) finden sich auf der GEW-Homepage unter: Die GEW NRW, Die GEW-Mitgliedschaft, Leistungen für Mitglieder, Rechtsschutz. 2. Anhängiges Rechtsverfahren Wer vor dem Eintritt der Bestandskraft ein Klageverfahren eingeleitet hat, das noch nicht rechtskräftig entschieden ist, sollte nun mit Blick auf den Beschluss des BVerfG darauf drängen, dass das Verfahren durch Urteil zum Abschluss gebracht wird bzw. das Land die Betroffenen klaglos stellt, also die Verbeamtung vornimmt. Wenn ein Verfahren zum Abwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung zum Ruhen gebracht worden ist, sollte nun die Fortführung beantragt werden.

3. Wiederaufgreifen des Verfahrens Wenn die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bereits ein Jahr oder länger zurück liegt, ist die Ablehnung der Verbeamtung bestandskräftig und es besteht dann nur noch die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gem. 51 Abs. 1 VwVerfG. Aus unserer Sicht bestehen allerdings keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Voraussetzung für ein solches Wiederaufgreifen wäre, dass sich die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird nicht als eine solche Änderung anerkannt. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeute nichts anderes als eine Äußerung der richterlichen Überzeugung, das Recht sei bisher nicht richtig erkannt worden. Es wird nicht neues Recht geschaffen, sondern bestehendes und fortbestehendes Recht neu ausgelegt und ergänzt (so Schnellenbach im Rechtsgutachten für die GEW vom Juli 2009). Dies gilt selbst für die Nichtigkeitserklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht (so BVerwG, Beschluss vom 04.10.1993 6 B 35/93 -; OVG NRW, Urteil vom 06.07.2011 20 A 2476/10 -). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens müsste binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Aus Gründen äußerster Sicherheit wäre der Antrag bis spätestens zum 20.07.2015 bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen, da die zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 21.04.2015 ergangen ist. Es wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass der Fristbeginn ab Zustellung bzw. Veröffentlichung der Urteilsausfertigung läuft. Dann könnte ein solcher Antrag evtl. noch bis zum 27.08.2015 (Veröffentlichung des Urteils ist am 28.05.2015 erfolgt) gestellt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Einschreibebrief mit Rückschein. 4. Weitere Informationen Da die Auswirkungen der Änderung der Rechtsprechung mit Blick auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens derzeit nicht vorhersehbar sind, bleibt unklar, ob die gegebenen Handlungsempfehlungen tatsächlich nützen werden und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind. Bei der Bewertung der durch den Beschluss des BVerfG herbeigeführten Situation wird es voraussichtlich auch darauf ankommen, ob, wann und wie der Gesetzgeber auf die Vorgaben des BVerfG reagieren wird und welchen Einfluss dies auf die Rechtslage haben wird. Wegen zahlreicher Nachfragen müssen wir auch darüber informieren, dass wie überall im Leben nichts ohne Restrisiken möglich ist. Die Risiken sind im Einzelfall sicherlich überschaubar und die nachstehende Auflistung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass wir von der Verbeamtung abraten würden, aber wir wollen auch die Risiken nicht verschweigen.

Probezeit Bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe muss auch unter Berücksichtigung von anrechenbaren Angestelltenzeiten noch eine Mindestprobezeit abgeleistet werden und es muss auf jeden Fall die erforderliche dienstliche Beurteilung bestanden werden. Theoretisch kann schlimmsten Falles bei Nichtbestehen der Probezeit die komplette Entlassung aus dem öffentlichen Dienst erfolgen. Eingangsamt Es kann auch nur eine Übernahme in das Beamtenverhältnis im Eingangsamt erfolgen ( 15 Abs. 2 LBG, der Landespersonalausschuss kann davon Ausnahmen zulassen, 18 LVO), so dass eine im Angestelltenverhältnis erfolgte "Höhergruppierung" grundsätzlich nicht mitgenommen würde. Versorgung Versorgungsrechtliche Risiken sind eher gering. Im Falle der Entlassung, z.b. wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit vor Ablauf der 5-jährigen Wartezeit des 4 BeamtVG, würde eine Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen, allerdings mit dem Nachteil, dass keine Nachversicherung bei der Zusatzversorgung erfolgen würde (vom BVerfG ausentschieden, aber z.z. bei dem EuGH). Krankenversicherung Risiken könnten auch mit der Krankenversicherung gegeben sein, wenn neben der Beihilfe die private Krankenversicherung teurer als die gesetzliche KV wäre oder der Beitritt wegen Krankheit problematisch wäre und dann bei einem Verbleib in der gesetzlichen KV zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil auch noch der Arbeitgeberanteil selbst bezahlt werden müsste. Diese Fragen sollten daher vorher mit einer privaten KV abgeklärt werden. Weitere Risiken nicht auszuschließen Schließlich ist es wegen der unzähligen Besonderheiten unmöglich, alle etwaigen Restrisiken erschöpfend und abschließend darzustellen, so dass wir weitere Risiken nicht ausschließen können. Anlage: Musterschreiben GEW NRW v.i.s.p. Dorothea Schäfer Redaktion: Dr. Mario Sandfort www.gew-nrw.de

Abs. An die Bezirksregierung Datum:... Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 Personalnummer:... Sehr geehrte Damen und Herren, am... bin ich in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt worden und unterrichte derzeit an der... Schule in der Stadt... Ich verfüge über die Lehrbefähigung für das Lehramt.... Da ich am... geboren bin, hatte ich im Einstellungszeitpunkt die bis dahin geltende laufbahnrechtliche bereits überschritten. Es erfolgte keine Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern lediglich eine Übernahme in ein Tarifbeschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag vom...). Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen der Überschreitung der ist rechtswidrig. Mit Beschluss vom 21.04.2015 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die laufbahnrechtliche Altersgrenzenregelung der Laufbahnverordnung NRW mit Art. 33 Abs. 2 des

Grundgesetzes unvereinbar ist, weil es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlt. Wenn eine wirksame nregelung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Lande NRW nicht existiert und ich im übrigen alle weiteren laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfülle, ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorzunehmen. Daher beantrage ich hiermit die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Vermeidung eines Klageverfahrens gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, mir bis spätestens zum... vorbehaltlos die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verbindlich schriftlich zuzusagen. Anderenfalls werde ich nach Fristablauf Klage erheben. Mit freundlichen Grüßen. (Unterschrift) 2