Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz fest. Berlin ist gleichzeitig ein Bundesland und eine Stadt (Gemeinde). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er durch eine Betriebsstätte in Deutschland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff betrieben wird. Der Gewerbesteuer unterliegen auch Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das Merkblatt enthält wesentliche Informationen zur Berechnung der Gewerbesteuer in Berlin einschließlich eines Berechnungsbeispiels. Inhalt: Gewerbesteuer in Berlin... 1 1. Gewerbeertrag... 2 Die wichtigsten Hinzurechnungen sind ( 8 GewStG):... 2 Die wichtigsten Kürzungen sind ( 9 GewStG)... 2 2. Freibetrag... 2 3. Steuermesszahl, Steuermessbetrag... 2 4. Hebesätze... 3 5. Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe... 4 6. Gewerbesteuerbescheid... 4 7. Gewerbeverluste... 4 8. Vorauszahlungen... 4 Ihr Ansprechpartner: Christian Lebrecht E-Mail: christian.lebrecht@berlin.ihk.de www.ihk-berlin.de Stand: 15. Juni 2016 1
1. Gewerbeertrag Gewerbeertrag ist der einkommen- / körperschaftsteuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz. Die wichtigsten Hinzurechnungen sind ( 8 GewStG): 25 % der den Freibetrag von 100.000 übersteigenden Summe aus: Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter, die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile in Höhe von 25 %: o Lizenzen und Konzessionen, o Mieten, Pachten und Leasingraten: bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 %, bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 %, Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft, mitunternehmerische Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Spenden einer Körperschaft, abgezogene ausländische Einkommensteuern, soweit diese Einkünfte betreffen, die im Gewerbeertrag nicht erfasst werden. Die wichtigsten Kürzungen sind ( 9 GewStG) 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes, mitunternehmerische Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer KGaA, soweit im Gewinn enthalten, Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft, sofern im Gewinn enthalten, auf ausländische Betriebsstätten entfallende Gewinne, Spenden im Sinne des 10b EStG und 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 2. Freibetrag Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht beim Gewerbeertrag ein Freibetrag von 24.500 zu. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) erhalten keinen Freibetrag. Allerdings erhalten bestimmte andere juristische Personen, zum Beispiel rechtsfähige Vereine, einen Freibetrag von 5.000. 3. Steuermesszahl, Steuermessbetrag Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl von 3,5 % den Steuermessbetrag. 2
4. Hebesätze Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer. In Berlin beträgt der Gewerbesteuerhebesatz seit dem 01. Januar 1999 410 %. Tipp: Die Hebesätze anderer deutscher Städte über 50.000 Einwohner finden Sie auf den Seiten des DIHK. Beispielrechnung: Einzelunternehmen oder Personengesellschaft Gewerbeertrag 50.000 Freibetrag. /. 24.500 Verbleiben 25.500 Gewerbesteuermessbetrag 3,5 % 892,5 x Hebesatz (Berlin) 410% = Gewerbesteuer 3.659,25 Beispielsrechnung: Kapitalgesellschaft Gewerbeertrag 50.000 Freibetrag entfällt - 0 Verbleiben 50.000 davon 3,5% Gewerbesteuermessbetrag 1.750 x Hebesatz (Berlin) 410% = Gewerbesteuer 7.175 Achtung: Die soeben errechnete Gewerbesteuer stellt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht die tatsächliche Belastung dar. Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer anrechnen ( 35 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt ab dem VZ 2008 das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages, maximal aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden. 3
Beispiel: Ein Einzelunternehmer mit einem individuellen Einkommensteuersatz von 45 % erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 50.000. Gewerbesteuer, s. o. 3.659,25 Pauschale Steuerentlastung./. 3391,50 (3,8 x Gewerbesteuermessbetrag, hier 892,5, s. o.) Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer = 267,75 5. Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Soweit Nachzahlungen und Erstattungen aus den Jahren vor 2007 vorliegen, sind diese jedoch nach wie vor ertragswirksam. 6. Gewerbesteuerbescheid Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und auch für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist in Berlin das Finanzamt zuständig. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Das Finanzamt setzt die Gewerbesteuer durch Gewerbesteuerbescheid fest. Fällig wird die Gewerbesteuer ebenfalls einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist. 7. Gewerbeverluste Fallen in den Anfangsjahren Gewerbeverluste an, sind diese in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes setzt dabei die Identität des den Verlust erzielenden und geltend machenden Unternehmens und Unternehmers voraus. Verfahrensrechtlich ist auf die gesonderte Feststellung noch nicht verbrauchter Gewerbeverluste zu achten. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig. 8. Vorauszahlungen Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden in Berlin vom Finanzamt festgesetzt. Vorauszahlungstermine sind bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten. 4
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen. 5