Wirtschaft BULGARIEN UND RUMÄNIEN IN DER EU: WAS ÄNDERT SICH AB 2014?



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Transkript:

Wirtschaft BULGARIEN UND RUMÄNIEN IN DER EU: WAS ÄNDERT SICH AB 2014?

Inhalt BULGARIEN UND RUMÄNIEN IN DER EU: WAS ÄNDERT SICH AB 2014? 4 I. ENTWICKLUNG BULGARIENS UND RUMÄNIENS SEIT DEM EU-BEITRITT 2007 5 II. ERLEICHTERUNGEN AB 2014 5 1. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit 8 2. Kapitalverkehr - Erwerb landwirtschaftlicher sowie forstwirtschaftlicher Flächen und Wälder 10 3. Verkehrspolitik 10 III. Weitere Schritte der europäischen Integration 10 1. EU-Kohäsionspolitik 2014-2020 11 2. Schengenvollanwendung 11 3. Euro-Währung und finanzielle Stabilität Germany Trade & Invest www.gtai.de 3

Foto: id-work- istockphoto.com Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014? Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014? I. Entwicklung Bulgariens und Rumäniens seit dem EUBeitritt 2007 Am 1.1.07 sind Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Seitdem profitieren beide Staaten vom starken europäischen Binnenmarkt. Auch die wirtschaftlichen Verflechtungen mit Deutschland haben sich in den letzten sieben Jahren dynamisch entwickelt. Deutschland ist einer der wichtigsten Handelspartner Bulgariens und Rumäniens. Seit dem EUBeitritt hat der Warenaustausch mit Bulgarien um rund 40%, der Warenaustausch mit Rumänien sogar um über 50% zugenommen. Darüber hinaus ist die Bundesre- 4 publik für beide Staaten eines der bedeutendsten Herkunftsländer von Direktinvestitionen. Zahlreiche Erleichterungen für wirtschaftliche Aktivitäten in oder mit Bulgarien und Rumänien gelten bereits seit Beitritt beider Staaten zur EU. So etwa die meisten Vorzüge des europäischen Binnenmarkts oder die weitgehende Geltung europäischer Vorschriften. Zum Schutz sensibler Bereiche konnten sowohl die alten als auch die neuen Mitgliedstaaten in manchen Bereichen von Übergangsregelungen Gebrauch machen, die in der Beitrittsakte festgeschrieben wurden. Einige dieser Übergangsregelungen sind bereits abgelaufen, andere wurden mitunter abgeschwächt oder gar vollkommen abgeschafft. So hat Deutschland bereits zum 1.1.13 seinen Arbeitsmarkt für bulgarische und rumänische Akademiker, Fachkräfte und Auszubildende geöffnet. Seit dem EU-Beitritt haben mehr Bulgaren und Rumänen von den Möglichkeiten der europäischen Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Vielfach bringen bulgarische und rumänische Arbeitskräfte berufliche Qualifikationen Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014?

mit, die auch in Deutschland sehr gefragt sind. Bisher zugezogene Bulgaren und Rumänen sind überwiegend gut in den deutschen Arbeitsmarkt integriert. Das bestätigt auch der Blick auf die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit: Bulgaren und Rumänen sind deutlich seltener arbeitslos als andere Ausländer. Bezogen auf die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten waren rumänische Arbeitnehmer weniger häufig ohne Arbeit als Deutsche (Rumänen: 7,5%; Bulgaren: 14,2%; alle Ausländer: 17,2%; Deutsche: 8,0% 1) ). Mit Ablauf des Jahres 2013 sind die verbleibenden in der Beitrittsakte 2) festgelegten Übergangsbestimmungen für Bulgarien und Rumänien entfallen. Dennoch wird es auch weiterhin Unterschiede zwischen manchen älteren EU-Mitgliedstaaten und Bulgarien und Rumänien geben. Diese Broschüre möchte die ab 1.1.14 geltenden Neuerungen vorstellen und auf verbleibende Besonderheiten aufmerksam machen. EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens aus zollrechtlicher Sicht Mit dem Beitritt zur EU am 1.1.07 haben Bulgarien und Rumänien ohne Einschränkung alle in der Gemeinschaft geltenden Zollregelungen übernommen. Die Zollgebiete der beiden Staaten wurden in die Zollunion der Gemeinschaft aufgenommen, was den zollfreien Handel mit den anderen EU-Staaten ermöglichte. Neben den EU-einheitlichen zollrechtlichen Regelungen wie gemeinsamer Zolltarif, einheitliche Importzölle, Durchführungsverordnungen etc. wenden Bulgarien und Rumänien seit dem Beitritt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem an. Damit gelten im Geschäftsverkehr zwischen den beiden Beitrittsstaaten und den Staaten der Gemeinschaft die Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Gleiches gilt für die Anwendung der Verbrauchsteuerrichtlinien der Gemeinschaft. Beiden Mitgliedstaaten waren in der Beitrittsakte Übergangsfristen zur Anpassung der Verbrauchsteuersätze an die Mindeststeuersätze der Gemeinschaft eingeräumt worden. Die entsprechende Anpassung ist zwischenzeitlich erfolgt. In Bulgarien beträgt der Mehrwertsteuersatz 20%, wobei es einen er- 1) Jeweils auf Basis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Ursprungsdaten: Bundesagentur für Arbeit, Stand: Juni 2012 2) Anhänge VI und VII zur Beitrittsakte 2005, abrufbar unter http://ec.europa. eu/internal_market/capital/framework/accession/index_de.htm mäßigten Satz von 9% gibt. In Rumänien liegt der Steuersatz bei 24% und der ermäßigte Steuersatz bei 9 beziehungsweise 5%. Mit dem Beitritt wurden die beiden Staaten Teil des EU- Binnenmarktes. Dies beinhaltet unter anderem den freien und ungehinderten Marktzugang von Waren anderer Mitgliedstaaten in Bulgarien und Rumänien und umgekehrt. Dabei gelten für die Waren die einschlägigen EU- Vorschriften oder der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Gegenseitige Anerkennung bedeutet, dass Produkte, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Markt gebracht wurden, in anderen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung gehandelt werden können. Soweit Anpassungen der nationalen Gesetzgebung an EU-Vorschriften erforderlich waren, sind diese abgeschlossen. II. Erleichterungen ab 2014 1. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit Wie schon bei der EU-Osterweiterung im Jahr 2004 hat sich Deutschland 2007 auch gegenüber Bulgarien und Rumänien grundsätzlich für die Übergangsregelung nach dem 2+3+2-Modell entschieden. Begründung für diese Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit war die Sorge, dass eine frühere Öffnung die Gefahr schwerwiegender Störungen des einheimischen Arbeitsmarktes mit sich gebracht hätte. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit stellen neben der Warenverkehrsfreiheit und dem freien Kapital- und Zahlungsverkehr zwei der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes dar. Sie sind darauf gerichtet, staatliche Hemmnisse im Wirtschaftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten abzubauen und einen gemeinsamen Markt zu schaffen. Jeder Mitgliedstaat ist demnach grundsätzlich gehalten, Unionsbürger wie Inländer und Dienstleistungen und Waren wie eigene inländische Dienstleistungen und Waren zu behandeln. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt jedem Unionsbürger das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes innerhalb der EU. Der Begriff des Arbeitnehmers ist dabei im europarechtlichen Verständnis weit auszulegen. Gemeint sind alle Personen, die während eines bestimmten Zeit- Germany Trade & Invest www.gtai.de 5

Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014? raums am Wirtschaftsleben teilnehmen, indem sie weisungsgebunden Leistungen für einen anderen erbringen und hierfür ein Entgelt erhalten. Die Dienstleistungsfreiheit gewährt das Recht, sich zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, um dort tätig zu werden (aktive Dienstleistungsfreiheit) oder Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat entgegenzunehmen (passive Dienstleistungsfreiheit). Begibt sich ein Dienstleistungserbringer in ein anderes EU-Land, so ist er daran gehalten, die dort für seinen Beruf geltenden Vorschriften zu beachten und sich danach zu richten. Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie Entsendungen in bestimmten Dienstleistungsbranchen Noch bis zum 31.12.13 fand im Verhältnis Deutschland - Bulgarien und Deutschland - Rumänien das 2+3+2-Modell Anwendung. Dieses Modell hat seine Rechtsgrundlage in der Beitrittsakte des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union, der zwischen der EU und Bulgarien sowie Rumänien geschlossen worden war. Nach dem 2+3+2-Modell ist bis zur Geltung des vollen EU-Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts ein Übergangszeitraum von maximal 7 Jahren möglich, unterteilt in 3 Phasen: einen Zwei-Jahres-Zeitraum (1.1.07 bis 31.12.08), einen Drei- Jahres-Zeitraum (1.1.09 bis 31.12.11) und den nunmehr auslaufenden letzten Zwei-Jahres-Zeitraum (1.1.12 bis 31.12.13). In dieser Übergangsphase fanden grundsätzlich noch nationale Rechtsvorschriften, unter anderem für den Zugang zum Arbeitsmarkt, und nicht das EU- Freizügigkeitsrecht Anwendung. Das bedeutet konkret, dass für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien bis 31.12.13 grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU erforderlich war. Ausnahmen bestanden für Akademiker, Auszubildende und Saisonarbeiter für Saisonbeschäftigungen bis zu 6 Monaten. Diese konnten auch vorher ohne Arbeitserlaubnis-EU auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig sein. Für Tätigkeiten, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, konnten Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten, ohne dass die vorrangige Berücksichtigung einheimischer Beschäftigter geprüft wurde (Vorrangprüfung). Darüber hinaus galt ebenfalls bis 31.12.13 eine Einschränkung für bulgarische und rumänische Unternehmen, die im Baugewerbe und verwandten Wirtschaftszweigen, in der Gebäude- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration tätig gewesen sind. Der vorübergehende Einsatz ausländischer Mitarbeiter zur Ausführung von Dienstleistungen in Deutschland war bis 31.12.13 nur im Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts und der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarung möglich. Ab 1.1.14 haben bulgarische und rumänische Staatsbürger freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gelten somit ab diesem Zeitpunkt auch für sie uneingeschränkt. Praktische Änderungen ab 1.1.14 Ab 1.1.14 benötigen Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien keine Arbeitserlaubnis-EU mehr, wenn sie einer Tätigkeit in Deutschland nachgehen wollen. Auch die zeitliche Befristung einer Arbeitstätigkeit bei Saisonbeschäftigten entfällt. Rumänische und bulgarische Arbeitnehmer genießen dieselben Rechte wie deutsche Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts wie beispielsweise zum Kündigungsschutz, zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz oder zum Urlaub Anwendung finden. Für bulgarische und rumänische Unternehmen wird ab 1.1.14 zudem die uneingeschränkte Möglichkeit bestehen, eine Dienstleistung in Deutschland zeitlich begrenzt auszuüben und hierfür eigenes Personal nach Deutschland zu entsenden. Weiterhin bestehende Erfordernisse Trotz uneingeschränkter Dienstleistungsfreiheit hat jedes Unternehmen aus den EU-Ländern die deutschen Mindestvorgaben und die Regelungen des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zu berücksichtigen. Das AEntG beinhaltet für bestimmte Branchen einen Rechtsrahmen, der die Festsetzung branchenspezifischer Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer ermöglicht. Von dem Gesetz betroffen sind beispielsweise das Bauhauptgewerbe, die Pflegebranche, das Dachdecker- und das Elektrohandwerk sowie die Sicherheitsdienstleistungen. Die Einhaltung der branchenspezifischen Min- 6 Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014?

destarbeitsbedingungen wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung kontrolliert. Weiterhin benötigen alle Unionsbürger, die in Deutschland im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung tätig werden - ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit - die Bescheinigung A1. Diese Bescheinigung belegt, dass während der Entsendungsdauer des Mitarbeiters weiterhin das Sozialversicherungssystem seines Heimatstaates anwendbar bleibt. Die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts wird hierdurch ausgeschlossen. Um eine Bescheinigung A1 müssen sich auch Arbeitgeber beziehungsweise Selbständige bemühen, die in Deutschland vorübergehend Dienstleistungen erbringen. Insbesondere in den Handwerksberufen können auf den entsendenden Unternehmer aus dem EU-Ausland weitere Anzeige- und Meldepflichten zukommen. Dies hängt davon ab, ob es sich in Deutschland um einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf handelt oder nicht. Eine Liste der zulassungspflichtigen und -freien Handwerksberufe findet sich in den Anlagen A und B zur deutschen Handwerksordnung. Handelt es sich um eine zulassungspflichtige Handwerkstätigkeit (Anlage A der Handwerksordnung), so muss der aus dem EU-Ausland stammende Unternehmer nachweisen, dass er in einem EU-Mitgliedstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen ist. Falls es sich in diesem EU-Mitgliedstaat im Gegensatz zu Deutschland um kein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, muss bewiesen werden, dass die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Heimatstaat ausgeübt worden ist. Diese Nachweise werden erbracht durch eine EU-Bescheinigung, die bei der zuständigen Stelle im Heimatland beantragt werden kann. Mit dieser EU-Bescheinigung muss sich der aus dem EU-Ausland stammende Unternehmer bei der regional zuständigen deutschen Handwerkskammer melden, die ihm einmalig eine Bescheinigung nach der deutschen Handwerksordnung ausstellt. In Deutschland ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbezirk erstmalig die Dienstleistung erbracht wird. Handelt es sich indes um eine Tätigkeit, die in Deutschland zulassungsfrei ist (Anlage B I und II der Handwerksordnung), so gelten keine Anzeige- und Meldepflichten bei den Kammern. Für die Baubranche kann eine weitere besondere Anzeigepflicht bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA- BAU) bestehen. In diesem Wirtschaftszweig spielt die Thematik der Arbeitnehmerentsendung traditionell eine besonders große Rolle. Führt der entsendende Arbeitgeber in seinem Heimatland Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung ab, muss dies der SOKA-BAU durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung angezeigt werden. In diesen Fällen kann eine Beitragsfreistellung erfolgen. In allen anderen Fällen kann es unter Umständen zu einer Beitragspflicht für den entsandten Mitarbeiter kommen. Da die Abgrenzung zwischen Beitragspflicht und -freistellung sehr schwierig sein kann, wird EU-Ausländern empfohlen, die SOKA-BAU vor der Dienstleistungserbringung in Deutschland zu kontaktieren. Weitere Informationen bei Germany Trade and Invest Weitere landesspezifische Informationen zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr stehen dem deutschen Dienstleistungsempfänger kostenfrei im Portal 21, dem Informationsangebot für Dienstleistungen in Europa (www.portal21.de), zur Verfügung. Germany Trade & Invest www.gtai.de 7

Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014? So wurde im Abschnitt 3 (Freier Kapitalverkehr) der Anhänge VI und VII zu Art. 23 der Beitrittsakte festgelegt, dass die im nationalen Recht Bulgariens und Rumäniens bestehenden Beschränkungen für die Dauer von fünf Jahren beibehalten werden dürfen, und zwar hinsichtlich des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch EU- oder EWR-Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Bulgarien beziehungsweise Rumänien und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates gegründet wurden. Diese Übergangszeit endete am 31.12.11. Seit 1.1.12 dürfen EU-Bürger somit ohne Einschränkung Grundstücke für Zweitwohnsitze erwerben. Über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Dienstleistungserbringung im EU-Ausland durch einen deutschen Unternehmer informieren die gtai-länderberichte aus der Reihe Dienstleistungen erbringen in, die auf der Webseite der Germany Trade & Invest unter www.gtai.de/dienstleistungsrecht ebenfalls kostenfrei abrufbar sind. 2. Kapitalverkehr - Erwerb landwirtschaftlicher sowie forstwirtschaftlicher Flächen und Wälder Vor dem EU-Beitritt am 1.1.07 hatten sich Bulgarien und Rumänien verpflichtet, ihre Vorschriften hinsichtlich der Möglichkeit des Grundstückserwerbs für EU-Ausländer zu lockern - in Umsetzung des europarechtlichen Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs. Der freie Kapitalverkehr gehört zu den vier Grundfreiheiten der EU und stellt einen wesentlichen Bestandteil des einheitlichen Binnenmarktes dar. Dieser Grundsatz beinhaltet auch die Möglichkeit der EU-Bürger, ohne Einschränkungen Immobilien, das heißt Grundstücke und Bauwerke, im gesamten EU-Gebiet zu erwerben. Bis zum EU-Beitritt war in beiden Ländern der Eigentumserwerb an Grund und Boden für ausländische natürliche und juristische Personen verfassungsrechtlich untersagt. Ähnlich wie die Beitrittsländer der ersten EU- Osterweiterung am 1.5.04 konnten auch Bulgarien und Rumänien Übergangsbestimmungen hinsichtlich einiger Aspekte des Immobilienerwerbs durch Ausländer vereinbaren. Ein weiteres Übergangsregime wurde in den Anhängen VI und VII zu Art. 23 der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen vorgesehen. Demnach dürfen die beiden Staaten das Erwerbsverbot für Ausländer für diese Kategorien von Grundstücken für eine Übergangszeit von sieben Jahren aufrechterhalten. Diese Übergangszeit endete am 31.12.13. Die siebenjährige Übergangszeit gilt nicht für selbständige Landwirte aus anderen EU-Staaten, die sich in Bulgarien oder Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen. Die folgenden Unterabschnitte beleuchten die Einzelheiten der Regelungen der nationalen Rechtsordnungen Bulgariens und Rumäniens und stellen aktuelle Entwicklungen in diesen Ländern dar. Bulgarien Art. 22 Abs. 1 der Verfassung Bulgariens sah bis zum EU-Beitritt ein Verbot des Grunderwerbs für ausländische natürliche und juristische Personen vor. Dieses Verbot galt nicht im Falle der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings musste das Grundeigentum dann innerhalb von drei Jahren auf eine bulgarische Person übertragen werden (Art. 29 Abs. 2 Gesetz über das Eigentum). Eigentum an Gebäuden sowie beschränkt dingliche Rechte (Nutzungs- und Baurechte, etc.) an Grund und Boden durften Ausländer jedoch bereits zum damaligen Zeitpunkt erwerben (Art. 22 Abs. 2 Verfassung). Im Vorfeld des EU-Beitritts wurde die bulgarische Verfassung am 25.2.05 novelliert (Staatsanzeiger Darzaven Vestnik 18/05). Die Verfassungsnovelle trat zum 1.1.07 in Kraft. Demnach ist der Erwerb von Boden für Ausländer und ausländische juristische Personen nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags beziehungsweise eines anderen für Bulgarien geltenden völkerrechtlichen Vertrags sowie im Wege gesetzlicher Erbfolge erlaubt. 8 Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014?

Während der fünfjährigen Übergangszeit (bis 31.12.11) konnten Grundstücke für Zweitwohnsitze nur von EU- Ausländern, die sich dauerhaft in Bulgarien aufhielten, erworben werden. Gleichzeitig hat sich in der Praxis das Modell entwickelt, bei dem die im Ausland ansässigen Bürger anderer EU-Staaten extra zum Zweck des Immobilienerwerbs eine Gesellschaft in Bulgarien gegründet haben. Seit Anfang 2012 bestehen keine Einschränkungen mehr beim Grundstückskauf durch EU-Ausländer für Zweitwohnsitze. Die zum 31.12.13 auslaufende Erwerbssperre für Agrarflächen hat in Bulgarien zu intensiven Diskussionen auf Regierungs- und Parlamentsebene geführt. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Bodenpreise in Bulgarien im internationalen Vergleich nach wie vor niedrig seien. Somit bestünde die Gefahr, dass die Agrarflächen in Bulgarien von kaufkräftigen ausländischen Investoren aufgekauft werden könnten. Dies würde die bulgarische Agrarwirtschaft gefährden. Am 23.10.13 hat das bulgarische Einkammerparlament - die Nationale Versammlung (Narodno Sabranie) - mit 171 Stimmen bei 38 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen die Regierung aufgefordert, das Erwerbsverbot für landwirtschaftliche Flächen bis zum Jahr 2020 zu verlängern. Eine solche einseitige Änderung der mit der EU ausgehandelten Beitrittsbedingungen beziehungsweise Übergangsbestimmungen erscheint europarechtswidrig und könnte zu Sanktionen durch die Europäische Union führen. Die bulgarische Regierung ist der Aufforderung des Parlaments bislang nicht nachgekommen und lehnt eine europarechtswidrige Verlängerung des Erwerbsverbots ab. Weitere Entwicklungen auf diesem Gebiet sind abzuwarten. Somit stellt sich die aktuelle Rechtslage in Bulgarien in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Ausländer wie folgt dar: Wohnimmobilien in Bulgarien dürfen seit 1.1.12 von EU-Ausländern ohne Einschränkungen erworben werden. Die Zwischenschaltung einer in Bulgarien registrierten Gesellschaft ist dafür nicht mehr notwendig. Landwirtschaftliche Flächen können unmittelbar von selbständigen Landwirten aus anderen EU-Ländern erworben werden, die sich in Bulgarien dauerhaft niederlassen wollen. Hierfür ist eine Eintragung in das BULSTAT-Register erforderlich. Im Falle der Einstellung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit sind diese Personen zur Übertragung der Agrarflächen auf die zu deren Erwerb Berechtigten verpflichtet. Im Falle einer doch noch erfolgenden Verlängerung des Erwerbsverbots bis 2020 könnten natürliche und juristische Personen aus dem EU-Ausland landwirtschaftliche Flächen auch über eine in Bulgarien registrierte Gesellschaft erwerben. Es könnte sich dabei um ein Joint Venture oder um eine zu 100 Prozent in ausländischer Hand befindliche Gesellschaft handeln. Nicht-EU-Ausländer können Grund und Boden in Bulgarien weiterhin nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen erwerben. Der Kauf von Gebäuden und beschränkt dinglichen Rechten an Grund und Boden ist ohne Probleme möglich. Rumänien Das in Art. 44 der rumänischen Verfassung von 1991 enthaltene Verbot des Erwerbs von Privateigentum an Grund und Boden für Ausländer wurde durch die im Vorfeld des EU-Beitritts erfolgte Verfassungsänderung relativiert. Die aktuelle Fassung dieser Verfassungsnorm lässt den Grunderwerb durch Ausländer und Staatenlose in Übereinstimmung mit dem EU-Beitrittsvertrag und anderen völkerrechtlichen Verträgen, an denen Rumänien beteiligt ist, sowie im Wege gesetzlicher Erbfolge zu. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden kann nach rumänischem Recht auseinanderfallen. Der Erwerb von Gebäuden durch Ausländer unterliegt keinen Einschränkungen. Das Erwerbsverbot von Grundstücken für Zweitwohnsitze erstreckte sich, ähnlich wie in Bulgarien, während der oben genannten fünfjährigen Übergangszeit nicht auf die in Rumänien lebenden EU-Ausländer. Nichtansässige natürliche Personen aus dem EU-Ausland wurden zum 1.1.12 mit rumänischen Bürgern und Gesellschaften gleichgestellt. Ein mittelbarer Erwerb jeglichen Grundstückseigentums, das heißt auch von landwirtschaftlichen Flächen, Germany Trade & Invest www.gtai.de 9

Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014? durch ausländische natürliche und juristische Personen ist hingegen seit langem über die Gründung einer rumänischen Gesellschaft möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft ausschließlich in ausländischer Hand ist. In Rumänien fallen zum 1.1.14 die Beschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen nach Ablauf der siebenjährigen Übergangszeit weg. Der zuletzt diskutierte Vorschlag zur Einführung einer gesetzlichen Regelung, wonach eine Flächenobergrenze (100 ha) für den Grunderwerb durch Ausländer und fachliche Anforderungen an die Erwerber/Investoren festgelegt werden sollte, wurde nicht weiterverfolgt. Das rumänische Parlament hat im Dezember ein Gesetz verabschiedet, das künftig bestimmten Personengruppen Vorkaufsrechte beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen einräumen soll. Das Gesetz soll ab 1.1.14 in Kraft treten. Demnach können Miteigentümer und Nachbarn (natürliche und juristische Personen aus Rumänien, der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum) des zu verkaufenden Grundstückes, Landwirte, die in derselben Kommune landwirtschaftlich tätig sind, Landwirte, die als Pächter für über ein Jahr auf dem zu verkaufenden Grundstück gearbeitet haben und der rumänische Staat Agrarflächen vorrangig erwerben. Damit wird der rumänische Markt für landwirtschaftliche Flächen auch für EU-ausländische Investoren grundsätzlich geöffnet, ohne dass - wie bisher - die Gründung einer rumänischen juristischen Person erforderlich ist. Das geplante Prozedere sieht vor, dass der Verkauf einer Agrarfläche beim Gemeinderat und bei der neu zu gründenden Behörde zur Verwaltung des Agrarflächenmarktes angemeldet werden muss. Die Inhaber des Vorkaufsrechts hätten 30 Tage Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Weitere Entwicklungen in diesem Bereich sind abzuwarten. 3. Verkehrspolitik Von neuen Liberalisierungen profitiert auch die Logistikund Speditionswirtschaft. Bislang waren lediglich die Anforderungen an Fahrzeuge auf den bulgarischen und rumänischen Haupttransitstrecken einheitlichen europäischen Normen unterworfen. Den nicht ausgebauten Teil des rumänischen und bulgarischen Straßennetzes durften Lastkraftwagen nur dann befahren, wenn ihre Einzelachslast bulgarischen beziehungsweise rumänischen Grenzwerten entsprochen hat. Ab 1.1.14 gelten auch auf dem nicht ausgebauten Teil der bulgarischen und rumänischen Straßennetze die Grenzwerte der europäischen Richtlinie zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Richtlinie 96/53/EG). Damit finden die in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten derzeit einheitlich geltenden Grenzwerte künftig auch in Bulgarien und Rumänien Anwendung. III. Weitere Schritte der europäischen Integration 1. EU-Kohäsionspolitik 2014-2020 Mit der politischen Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 (MFR) und über das Legislativpaket 2014-2020 wurde auf europäischer Bühne ein Meilenstein für die Kohäsionspolitik der kommenden Jahre erreicht. Auch die auf Bulgarien und Rumänien entfallenden Anteile von Strukturfondsmitteln stehen damit fest: Bulgarien erhält in der Förderperiode 2014-2020 insgesamt 7,1 Mrd. Euro (alle Angabe in Preisen von 2011), davon rund 2,4 Mrd. Euro aus Kohäsionsfondsmitteln, 4,6 Mrd. Euro für wenig entwickelte Regionen und 145 Mio. Euro für die regionale Zusammenarbeit. Für Rumänien stehen insgesamt 21,7 Mrd. Euro bereit, davon 7,2 Mrd. Euro aus Kohäsionsfondsmittel, 13,7 Mrd. Euro für wenig entwickelte Regionen und jeweils rund 400 Mio. Euro für stärker entwickelte Regionen und die territoriale Zusammenarbeit. Für die verbleibende Laufzeit der Programme 2007-2013 wird Rumänien zudem von einer Neuerung profitieren: Die zahlreichen, nicht genutzten Mittel dieser Förderperiode sollen länger abgerufen werden können. Für das Jahr 2011 vorgesehene Mittel sollen nicht wie geplant bis Ende 2013, sondern bis Ende 2014 genutzt werden können. Gleiches gilt für die in den Jahren 2012 und 2013 10 Bulgarien und Rumänien in der EU: Was ändert sich ab 2014?

vorgesehenen Mittel: Diese Gelder stehen nun bis Ende 2015 beziehungsweise Ende 2016 zur Verfügung. Außerdem sollen bereits bestehende Erleichterungen bei Strukturfondsprojekten für Rumänien aufrecht erhalten werden. Eine Anpassung der europäischen Verordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission an Mitgliedstaaten, die Finanzhilfen erhalten oder erhalten haben, eine um 10 Prozentpunkte höhere Kofinanzierung für Strukturfondsprojekte gewähren kann. Für Rumänien bedeutet das, dass bis zu 95% (statt wie üblich 85%) der förderfähigen Kosten dieser Projekte durch die Europäische Kommission finanziert werden können. Die bis zum Ende der automatischen Aufhebung der Mittelbindung am 31.12.16 befristete Maßnahme soll dazu beitragen, Mittel der EU-Kohäsionspolitik besser abrufen zu können. 2. Schengenvollanwendung Seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sind Bulgarien und Rumänien Schengenteilnehmer. Dennoch gibt es bislang weiterhin Personenkontrollen an den EU- Binnengrenzen im Land-, aber auch im Luft- und Seeverkehr. Beide Staaten streben die Schengenvollanwendung, das heißt die Abschaffung von Personenkontrollen an den EU-Binnengrenzen, an. Die Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union wird durch die noch bestehenden Personenkontrollen an den EU-Binnengrenzen zu Bulgarien und Rumänien nicht eingeschränkt. Beim Grenzübertritt muss derzeit lediglich ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mitgeführt werden. 3. Euro-Währung und finanzielle Stabilität Bulgarien und Rumänien sind mit ihrem EU-Beitritt Mitglieder der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) geworden. Die EWWU sieht für ihre Mitglieder vor, den Euro als gemeinsame Währung einzuführen. Rumänien und Bulgarien streben mittelfristig an, die europäische Gemeinschaftswährung zu nutzen, verfolgen aber derzeit keinen konkreten Zeitplan. Das bedeutet für beide Staaten auch, dass sie keine Zahlungen für in Not geratene Euro-Staaten leisten müssen. Die neue bulgarische Regierung setzt die Politik der finanziellen Stabilität mit geringer Staatsverschuldung fort. Der bulgarische Lew bleibt weiterhin per Currency Board an den Euro gebunden (im Kurs der Deutschen Mark zum Euro: 1,95583). Rumänien profitiert dagegen künftig von einem vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Europäischen Union: Ein entsprechender Beschluss des Rates der EU vom Oktober 2013 sieht vor, dass die Union Rumänien einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand von maximal 2 Mrd. Euro zur Verfügung stellt. Die Maßnahme ist bis zum 30.9.15 befristet. Darüber hinaus werden im Rahmen eines vorsorglichen Stand-By-Agreements 1,98 Mrd. Euro vom Internationalen Währungsfonds für Rumänien bis Ende September 2015 bereitgestellt, falls Rumänien im Falle von Abwärtsrisiken seinen Außenfinanzierungsbedarf aus den verfügbaren Finanzquellen nicht decken kann. Bei Redaktionsschluss stand die Zustimmung des rumänischen Staatspräsidenten zu dieser Vereinbarung noch aus. Germany Trade & Invest www.gtai.de 11

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