Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen

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Transkript:

Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen Nachfolgend finden Sie Hinweise und Informationen zur Verlängerung/Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen. Die Hinweise gelten für nach dem 01.05.2003 ausgestellte neue Fluglizenzen. Außerdem finden Sie Informationen zur Tauglichkeit. Bitte beachten Sie die Antworten auf offene Fragen am Schluss des Dokuments. Es handelt sich um unverbindliche Hinweise. Wir sind bemüht, die Informationen auf dem neusten Stand zu halten. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind jedoch die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger. Außerdem sind die Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zu beachten. Generell ist der Luftfahrerschein zusammen mit Personalausweis oder Reisepass (kein Autoführerschein!) und Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen ( 26 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075). Lizenz für Privatpiloten PPL (A) nach JAR-FCL/Privatflugzeugführer nach ICAO mit Klassenberechtigung SEP und/oder TMG (Reisemotorsegler) Die Lizenz wird im Regelfall mit der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt, die entsprechende Klassenberechtigung SEP/TMG mit der Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Bitte beachten Sie immer den Unterschied zwischen der Gültigkeit der Lizenz und der Gültigkeit der eingetragenen Klassen- bzw. Musterberechtigung(en). Zur Verlängerung der Lizenz finden Sie im Downloadbereich einen entsprechenden Antrag. Dieser ist ausgefüllt an uns zu übersenden. Die dort erwähnten Unterlagen (gültiger Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz und Kopie des aktuellen Tauglichkeitszeugnisses) sind beizufügen (siehe auch 26a LuftVZO). Außerdem ist die Lizenz im Original oder in Fotokopie (Vorder- und Rückseite) beizufügen. Im Regelfall ist die Klassenberechtigung noch gültig, so dass im Rahmen der Lizenzverlängerung keine fliegerischen Nachweise erforderlich sind. Bitte beachten Sie jedoch, dass nur Lizenzen mit gültiger Klassen- bzw. Musterberechtigungen verlängert werden können. Für die Verlängerung der Klassenberechtigung sind innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung (nicht der Lizenz!) mit dem entsprechenden Vordruck (Mitteilung über die Verlängerung der Klassenberechtigung) im Download- Bereich uns nachzuweisen und einzureichen: (JAR-FCL 1.245 (c) (1) (ii)) 12 Stunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reisemotorseglern davon 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) 12 Starts und 12 Landungen auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reisemotorseglern Übungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer auf einem einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeug oder einem Reisesegler [JAR-FCL 1.245 (c)]. Klasse 2 ( 24a 24e LuftVZO) sein.

Verlängerungsvoraussetzungen können nur auf SEP und/oder TMG geflogen werden. Stunden oder Starts auf Segelflug- oder Ultraleichtflugzeugen oder Hubschraubern können nicht angerechnet werden. Liegen zum Zeitpunkt der Durchführung des Übungsfluges die 12 Stunden auf SEP/TMG, die 6 Stunden als verantwortlicher Pilot und die 12 Starts und Landungen bereits vor, kann der Fluglehrer der den Übungsflug mit Ihnen fliegt nach Einsicht in das Flugbuch die Berechtigung auf der Rückseite der Lizenz verlängern. Dies ist das einfachste Verfahren zur Verlängerung der Berechtigung. Liegen diese Vorraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, wird die Berechtigung sobald die Verlängerungsvoraussetzungen gegeben sind auf der Rückseite der Lizenz durch den Fluglehrer verlängert, der den Übungsflug mit Ihnen geflogen hat. Die Verlängerungsvoraussetzungen müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung erfüllt werden. Auch die Verlängerung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung erfolgen. Die Lizenzführende Stelle wird durch den Lehrberechtigten über den Eintrag schriftlich in Kenntnis gesetzt. Nutzen Sie dafür das Formblatt Mitteilung über die Verlängerung der Klassenberechtigung Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, ist in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf SEP oder TMG durchzuführen [JAR-FCL 1.245 (c)(1)(i)]. Den Prüfer können Sie frei wählen. Bei bestandener Prüfung wird die Berechtigung durch den Prüfer auf der Rückseite des Scheines verlängert. Dies muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung geschehen. Ist die Klassenberechtigung abgelaufen, so ist die praktische Prüfung gemäß Anh. 1 u. 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen [JAR-FCL 1.245(f)(1)]. Der Prüfer wird von der Behörde auf entsprechenden Antrag bestimmt. Der Eintrag in die Lizenz (Erneuerung der Klassenberechtigung) wird nach bestandener Prüfung von der Behörde durchgeführt. Lizenz für Privathubschrauberführer nach ICAO oder Privatpiloten [Hubschrauber PPL (H)] nach JAR-FCL Die Lizenz wird im Regelfall mit der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt, die jeweilige Musterberechtigung mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Zur Verlängerung der Lizenz finden Sie im Bereich Vordrucke einen entsprechenden Antrag. Dieser ist ausgefüllt an uns zu übersenden. Die dort erwähnten Unterlagen (gültiger Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz und Kopie des aktuellen Tauglichkeitszeugnisses) sind beizufügen (siehe auch 26a LuftVZO). Es ist möglich und sinnvoll, sich vor der Lizenzverlängerung die Musterberechtigung durch einen Prüfer auf der Rückseite der Lizenz zu verlängern lassen. Bitte beachten Sie, dass nur Lizenzen mit gültiger Musterberechtigung verlängert werden können. Für die Verlängerung der Musterberechtigung (nicht der Lizenz!) innerhalb der Gültigkeitsdauer ist folgendes nachzuweisen: Innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 auf einem Hubschrauber des entsprechenden Musters [JAR-FCL 2.245 (b) (1)] und

Mindestens zwei Stunden als Pilot des entsprechenden Hubschraubermusters innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung. Klasse 2 ( 24a-24e LuftVZO) sein. Die Verlängerung erfolgt durch den jeweiligen Prüfer auf der Rückseite der Lizenz. Ist die Gültigkeitsdauer abgelaufen, ist eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 2.240 abzulegen. Außerdem sind alle von der zuständigen Stelle festgelegten Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen. Lizenz für Privatflugzeugführer PPL A national (PPL-N, 1 bis 5 LuftPersV) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt. Zur Verlängerung der Lizenz finden Sie im Bereich Vordrucke einen entsprechenden Antrag. Dieser ist ausgefüllt an uns zu übersenden. Die dort erwähnten Unterlagen (gültiger Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz und Kopie des aktuellen Tauglichkeitszeugnisses) sind beizufügen (siehe auch 26a LuftVZO). Zur Verlängerung des PPL-N und zur Ausübung der Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung muss der Inhaber der Lizenz die fliegerischen Voraussetzungen des 4 Absatz 2 LuftPersV nachweisen. Diese sind in den letzten 24 Monaten (Zwei Jahre zurückgerechnet vom Ablaufdatum der Lizenz): 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen Davon 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) 12 Starts und 12 Landungen Und einen Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde. Klasse 2 ( 24a-24e LuftVZO) sein. Ersatzweise kann auch eine Befähigungsüberprüfung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, durchgeführt werden. Der Nachweis ist im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Das Protokoll der Befähigungsüberprüfung ist an die zuständige Luftfahrtbehörde zu senden. Für die Ausübung der Rechte einer Klassenberechtigung ist es nicht erforderlich, die Behörde einzubinden. Lizenz für Segelflugzeugführer ( 36 LuftPersV) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird grundsätzlich unbefristet erteilt ( 41 Abs. 1 LuftPersV) und muss daher nicht verlängert werden. Die Rechte aus der Lizenz für Segelflugzeugführer hinsichtlich der eingetragenen Startarten im Segelflug dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen auf Segelflugzeugen/ mit Hilfsantrieb, davon je eingetragener

Startart mindestens fünf, durchgeführt sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht nachzuholen und durch Unterschrift im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen ( 41 Abs. 2 LuftPersV). Klasse 2 ( 24a-24e LuftVZO) sein. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, die Behörde einzubinden. Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler (RMS - 41 LuftPersV) Die Lizenz wird ebenfalls unbefristet erteilt und muss daher nicht verlängert werden. Um die Rechte der Klassenberechtigung Reisemotorsegler (RMS) ausüben zu können, sind innerhalb der letzten 24 Monate nachzuweisen ( 41 Abs. 3 LuftPersV): 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen Davon 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) 12 Starts und 12 Landungen Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer auf Reisemotorsegler Ersatzweise kann auch eine Befähigungsüberprüfung auf Reisemotorseglern ( 41 Abs. 3 Satz 3 LuftPersV) durchgeführt werden. Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer können die Befähigungsüberprüfung aber nicht den Übungsflug! auch auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk durchführen. Den Prüfer hierzu können Sie frei wählen. Klasse 2 ( 24a Abs. 3 LuftVZO) sein. Die Nachweise über die durchgeführten Flugstunden und Starts und den Übungsflug erfolgen ausschließlich im Flugbuch. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, die Behörde einzubinden. Sollten Sie jedoch eine Befähigungsüberprüfung oder eine praktische Prüfung absolvieren, sind uns die entsprechenden Protokolle einzureichen. Lizenz für Freiballonführer ( 46 ff. LuftPersV) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Rechte aus der Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 12 Monate eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens 1 Stunde auf einem Freiballon der eingetragenen Art und Größenklasse absolviert wurde. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Fahrt mit Fluglehrer durchgeführt werden. Klasse 2 ( 24a LuftVZO) sein. Im gewerbsmäßigen Luftverkehr wird die Lizenz mit einer Gültigkeitsdauer von sechzig Monaten ausgestellt ( 49 Absatz 2 LuftPersV). Hier ist neben den o.g. Voraussetzungen zusätzlich eine Fahrt mit Prüfer auf der größten Größeklasse, auf der der Lizenzinhaber im Unternehmen fährt, nachzuweisen. Im gewerbsmäßigen Luftverkehr muss der Lizenzinhaber außerdem im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ( 24a 24e LuftVZO) sein.

Medizinische Tauglichkeit ( 24a 24e LuftVZO) Die Gültigkeit von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt in der Regel Bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 60 Monate, danach Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 24 Monate, und danach 12 Monate Die 45-Tageregelung bleibt bestehen, d.h. maximal 45 Tage vor Ablauf des Zeugnisses ist eine erneute Untersuchung bei gleichem Gültigkeitszeitraum möglich. In allen anderen Fällen beginnt die Gültigkeit mit dem Tag der erneuerten Untersuchung. Der Flugmedizinische Sachverständige (Fliegerarzt) stellt grundsätzlich ein Original des Tauglichkeitszeugnisses und eine beglaubigte Kopie aus. Das Original ist für den Lizenzinhaber bestimmt, die Kopie für die Luftfahrtbehörde. Im Regelfall schickt der Fliegerarzt die Kopie direkt an die Behörde, so dass vom Lizenzinhaber nichts zu veranlassen ist. Händigt der Fliegerarzt die Kopie dem Lizenzinhaber aus, ist sie an die Luftfahrtbehörde zu senden. Dies gilt auch, wenn der Inhaber im Besitz einer unbefristeten Lizenz ist. Aufgrund der zum 01. Juli 2007 erfolgten Gesetzänderungen ist im Regelfall eine Einschaltung der Luftfahrtbehörde bei Tauglichkeitsproblemen nicht mehr erforderlich. Wenden Sie sich bei allen Fragen zur medizinischen Tauglichkeit an Ihren Fliegerarzt. Offene Fragen 1.) Kann eine gültige Berechtigung auf der Rückseite der Lizenz über die Gültigkeit der Lizenz hinaus verlängert werden? Ja, wenn zum Zeitpunkt der Verlängerung der Berechtigung die Lizenz noch gültig ist. Allerdings muss der Luftfahrer rechtzeitig vor Ablauf der Lizenz einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz stellen. 2.) Was passiert, wenn die Lizenz abgelaufen ist? Eine abgelaufene Lizenz kann bei Vorliegen der oben erwähnten Vorraussetzungen erneuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die eingetragene Klassen- bzw. Musterberechtigung noch gültig ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie mit einer abgelaufenen Lizenz nicht fliegen dürfen. 3.) Kann ein ausländischer JAR-FCL Fluglehrer der den Übungsflug geflogen hat auf der Rückseite der Lizenz Eintragungen vornehmen? Nein! Dies darf nur ein deutscher Fluglehrer. Die Berechtigung muss von der Behörde verlängert werden. 4.) Müssen Inhaber einer JAR-FCL Lizenz mit den Klassenberechtigungen SEP und TMG zwei Übbungsflüge jeweils auf SEP und TMG fliegen? Nein, ein Übungsflug ist ausreichend (wahlweise auf SEP oder TMG). Hinweis: Inhaber einer ICAO-Lizenz mit Klassenberechtigung SEP und einer Lizenz für Segelflugzeugführer mit KB RMS sollten den Übungsflug immer mit einem JAR-FCL Fluglehrer auf RMS durchführen, da dieser Flug dann zur Verlängerung bzw. Ausübung der Rechte beider Klassenberechtigungen dient. Umgekehrt geht es nicht, da der Übungsflug für die Klassenberechtigung RMS und Segelfluglizenz auf einem Reisemotorsegler geflogen werden muss ( 41 Abs. 3 LuftPersV). 5.) Gibt es einen Ermessensspielraum der Behörde bei abgelaufenen Berechtigungen? Ja, gemäß 130 LuftPersV kann die Behörde keine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die

Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden. Bitte legen Sie entsprechende Gründe schriftlich dar. Eine Verlängerung der Frist von drei Monaten ist nicht möglich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch (siehe Ansprechpartner) oder per E- Mail victoria.stosik@lbm.rlp.de zur Verfügung. Um eine schnelle Bearbeitung der Verlängerungsanträge zu ermöglichen, bitten wir Sie, Ihren Antrag mit der Post an uns zu senden und von telefonischen Anfragen zum Stand der Bearbeitung abzusehen. Bitte beachten Sie, dass die sofortige Verlängerung einer Lizenz im Rahmen einer persönlichen Vorsprache nicht möglich ist.