Mietrechtänderungsgesetz 2013

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Transkript:

Mietrechtänderungsgesetz 2013 Erleichterung energetischer Maßnahmen Bekämpfung Mietnomaden Mieterschutz bei Umwandlung in WEG Berliner Räumung Kappungsgrenze Mieterhöhung

Minderungsauschluss Bisher nur, wenn unerheblich Jetzt: 536 Abs 1a BGB: Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach 556b Nummer 1 dient

Minderungsauschluss Minderung für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen, wenn Maßnahme der energetischen Verbesserung dient. Eingriff in das Äquivalenzprinzip! Begründung: Wohltat für den Mieter Motivation für den Vermieter

Minderungsauschluss Nur für energetische Modernisierung gem. 555b BGB Nur für Minderungen gem. 536 I2 BGB Nur für drei Monate Beweislast: Vermieter

Duldung der Erhaltungs- und Modernisierung Erhaltung geregelt in 555a BGB Instandhaltung Instandsetzung Rechtzeitige Ankündigung obligatorisch Ausnahmen: Unerheblich Zwingend erforderlich Nicht für Gewerbemiete

Duldung der Erhaltungs- und Modernisierung Modernisierung geregelt in 555b BGB Auch im Gewerbemietrecht Energetische Modernisierung Einsparung Primärenergie Einsparung von Endenergie Reduzierung Wasserverbrauch

Duldung der Erhaltungs- und Modernisierung Modernisierung Gebrauchswerterhöhung Veränderungen aufgrund gesetzlicher Gebote und behördlicher Anordnungen Schaffung neuen Wohnraums

Duldung der Modernisierung Drei Monate vorher anzukündigen Art Umfang In wesentlichen Zügen Voraussichtlicher Beginn und Dauer Betrag der Mieterhöhung und zukünftigen Betriebskosten

Duldung der Modernisierung Keine Duldungspflicht des Mieters, wenn Für ihn und seine Familie Härte bedeuten würde Abwägung Frist zur Mitteilung: Ablauf des Monats nach Mitteilung

Duldung der Modernisierung Pflicht des Vermieters auf Frist des 555d III BGB Sonst kein Ausschluss Wirtschaftliche Gründe dann bis Beginn der Arbeiten

Modernisierungsmieterhöhung Kosten für Erhaltung jetzt auch gesetzlich nicht anrechenbar Abzugshöhe kann geschätzt werden, 315, 316 BGB, wenn nicht ermittelbar

Wirtschaftliche Härte Mieter muss dennooch Modernisierung dulden Anschliessende Mieterhöhung jedoch ausgeschlossen Wenn nicht zu rechtfertigende Härte Problematisch: Miete von 30% des Budgets

Wirtschaftliche Härte Keine Abwägung, wenn Mietsache in üblichen Zustand versetzt wird (2/3 Regel) Oder auf Umständen beruht, die Vermieter nicht zu vertreten hat

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung i.o., Hinweis auf Frist 555c BGB Mieterhöhung <10% Duldung: Ende des Monat nach Ankündigung Wirtschaftliche Härte: dto.

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung i.o., Hinweis auf Frist 555c BGB Mieterhöhung >10% Duldung: Ende des Monat nach Ankündigung Wirtschaftliche Härte: Keine Auschlussfrist

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung i.o., kein Hinweis auf Frist 555c BGB Mieterhöhung <10% Duldung: Keine Ausschlussfrist Wirtschaftliche Härte: Beginn der Arbeiten

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung i.o., kein Hinweis auf Frist 555c BGB Mieterhöhung >10% Duldung: Keine Ausschlussfrist Wirtschaftliche Härte: Keine Ausschlussfrist

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung i.o., Hinweis auf Frist 555c BGB, Mieter versäumt Frist schuldlos Mieterhöhung <10% Duldung: Keine Frist, unverzüglich nachholen Wirtschaftliche Härte: Beginn der Arbeiten

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung i.o., Hinweis auf Frist 555c BGB, Mieter versäumt Frist schuldlos Mieterhöhung >10% Duldung: Keine Frist, unverzüglich nachholen Wirtschaftliche Härte: Keine Ausschlussfrist

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung nicht i.o., Hinweis auf Frist 555c BGB fehlt, keine Bagatelle Mieterhöhung <10% Duldung: Keine Frist Wirtschaftliche Härte: Keine Frist

Fristen zur Geltendmachung Ankündigung nicht i.o., Hinweis auf Frist 555c BGB fehlt, Bagatelle Mieterhöhung <10% Duldung: Keine Frist Wirtschaftliche Härte: Keine Frist

Modernisierungsmieterhöhung Durch Vermietung in Textform geltend zu machen Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte gestattet Offen, wer anzuerkennen hat (DIN, VDI, Kammern, PTB)

Modernisierungsmieterhöhung Wirksam: Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung sechs Monate, wenn nicht angekündigt oder höher als 10%

Mieterhöhung Beii Erhöhung auf ortsübliche Miete jetzt auch energetischer Zustand zu berücksichtigen, 558 II BGB bisher praktisch nie im Mietspiegel ausgewiesen

Wärmecontracting jetzt möglich, 556c BGB Umlagefähig, wenn effizienter und nicht teurer

Mietnomadenbekämpfung 569 Iia BGB: Kündigung wegen Nichtzahlung Kaution Verzug zweifache Monatnettomiete ohne Abmahnung unwirksam, wenn spätestens nach zwei Monaten nachgezahlt oder öff. Stelle sich verpflichtet auch bei Gewerbe

Beschleunigungsgebot 272 IV ZPO: Räumungssachen sind beschleunigt und bevorzugt durchzuführen auch bei Gewerbemiete für alle Verfahren: Zahlungsverzug Eigenbedarf etc.

Sicherungsanordnung für Räumungsverfahren mit Zahlungsanspruch, auch Gewerbe Verfahren müssen verbunden sein Urkundsprozess nicht möglich Identität der Rechtsverhältnisse zwingend

Sicherungsanordnung Auf Antrag im Hauptsacheverfahren zu erlassen für Ansprüche nach Rechtshängigkeit sobald fällig und eingeklagt nicht bei Mieterhöhung

Sicherungsanordnung Voraussetzung: hohe Aussicht auf Erfolg also ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif notwendig zur Abwendung besonderer Nachteile beim Vermieter Beispiel: Unternehmen / Einzelvermieter Voraussetzungen glaubhaft zu machen, ev

Sicherungsanordnung Änderung: bei Ablehnung neuer Antrag bei Stattgabe sofortige Beschwerde auch Aufhebung, wenn hohe Wahrscheinlichkeit nicht mehr besteht

Sicherungsanordnung Inhalt: Fristsetzung zum Nachweis der Leistung keine besondere Form, Bürge evtl. möglich ZV nach 887 ZPO Bei Obsiegen Bestimmung über Sicherheitsleistung

Räumung im einstweiligen Verfahren grundsätzlich möglich bei Gefahr für Leib und Leben jetzt 546 BGB kein Recht zum Besitz MV beendet oder nie bestanden Verfügungsgrund: 940a ZPO

Räumung im einstweiligen Verfahren Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

Räumung im einstweiligen Verfahren Kenntnis vom Besitzerwerb erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung sonst Mitverklagen des Dritten Glaubhaftmachung

Räumung im einstweiligen Verfahren Bei Nichterfüllung der Sicherheitsanordnung Räumungsklage Erlass nach 283a ZPO Nichtleistung

Neuregelung vermiete ETW 577, 577a BGB Vermietung Umwandlung Verkauf und Kündigung jetzt auch Münchener Modell, 577a I BGB

Kappungsgrenze Mieterhöhung jetzt 15%, 558 III BGB wenn Versorgung mit Mietwohnung nicht gesichert RVO durch Landesregierung erforderlich

Kaution wegen Kündigungsmöglichkeit Zahlung 1. Rate bei Beginn des MV weitere mit den Mietzahlungen