Erfahrungen zum AZB aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Transkript:

Erfahrungen zum AZB aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen

Inhalte Regelungen zum Ausgangszustandsbericht Aktuelle Entwicklungen zum Ausgangszustandsbericht: Europäisches Recht: Leitlinien der Kommission Bundesebene: LABO-Arbeitshilfe, aktuelles aus der Redaktionsgruppe Landesebene: aktuelle Vollzugserfahrungen Rückführungspflicht nach 5 Abs. 4 BImSchG

Regelungen Wesentliche Regelungen zum AZB Rückführungspflicht nach Anlagenstilllegung in den Ausgangszustand laut AZB, 5 Abs. 4 BImSchG AZB ist mit Antragsunterlagen vorzulegen (nur IED-Anlagen), 10 Abs. 1a BImSchG Begriffsbestimmung rgs, 3 Abs. 9, 10 BImSchG Notwendige Inhalte des AZB: 4a Abs. 4 der 9. BImSchV AZB kann bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden, 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV AZB ist Teil der Genehmigungsentscheidung, 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV AZB über Gesamtanlage bei erstem Änderungsantrag ab 07.01.2014, 25 Abs. 2 der 9. BImSchV

Regelungen Ausgangspunkt: Rückführungspflicht, 5 Abs. 4 BImSchG Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen.

Regelungen AZB-Pflicht: 10 Abs. 1a BImSchG (1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

Regelungen Relevante gefährliche Stoffe Legaldefinition in 3 Abs. 9 und 10 BImSchG (neu): 3 Abs. 9: Gefährliche Stoffe : Stoffe und Gemische nach CLP-VO 3 Abs. 10: Relevante gefährliche Stoffe : gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können

Regelungen Inhalt des AZB: 9. BImSchV, 4a Abs. 4 (4) Der Bericht über den Ausgangszustand nach 10 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann.

Regelungen Inhalt des AZB: 9. BImSchV, 4a Abs. 4 Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks, 2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach 10 Abs. 1a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.

LABO-Arbeitshilfe Veröffentlicht auf LABO-Homepage labo-deutschland.de/documents/anlage2_labo_ Arbeitshilfe_AZB_Stand_2014-12-09.pdf In NRW eingeführt durch Erlass vom 06.09.2013 LABO-AH ist keine Verwaltungsvorschrift! Keine unmittelbare Geltungswirkung, keine Bindungswirkung für Gerichte, sondern: Erkenntnisgrundlage zur Norminterpretation für Betreiber, Gutachter und Behörden Weitere Schritte nach Vorschlag UMK-Beschluss: Überprüfung nach Vorliegen der EU-Leitlinie zum AZB, Aktualisierung mit Vollzugserfahrungen 9

LABO-Arbeitshilfe Schritte zur Prüfung der AZB-Pflicht 1. Einstufung der Anlage als IED-Anlage (4. BImSchV, in Anhang I Spalte d mit E gekennzeichnet) 2. Zukünftig in der Anlage verwendete, erzeugte, freigesetzte Stoffe 3. Gefährlicher Stoff: Erfüllt Kriterien nach CLP-VO 4. Relevanter Stoff: a) Stoff der Art nach relevant, d.h.: Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers möglich? (stoffliche Relevanz) b) Stoff im erheblichem Umfang verwendet, erzeugt oder freigesetzt? (Mengenrelevanz) 5. Beschränkung auf Teilbereich des Anlagengrundstücks

LABO-Arbeitshilfe Relevante Stoffe Qualitative und quantitative Relevanz 1. Stoffliche Relevanz Grundwasserrelevanz über WGK 1-3 Bodenrelevanz (im Einzelfall) ergibt sich über Bezug zu Bodenfunktionen 2. Mengenrelevanz Boden-Grundwasser: Abstufungen bezogen auf WGKen Bodenrelevanz im Übrigen: nur im Einzelfall ableitbar

II. LABO Arbeitshilfe Bestandteil des Antrages: Stoffdaten, Beschreibungen v. Anlagengrundstück und Anlage Auflistung: Gefährliche Stoffe nach CLP-VO relevanter gefährlicher Stoff JA NEIN AZB ist zu erstellen Hinweis in den Antragsunterlagen

LABO Arbeitshilfe Was sind relevante gefährliche Stoffe? Umgang mit relevanten gefährlichen Stoffen Prüfung von Stoffen und Stoffgruppen (nach LABO- Arbeitshilfe): Hier ist Platz für Organisationsinformationen 13

II. LABO Arbeitshilfe Was sind relevant gefährliche Stoffe? 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung

LABO-Arbeitshilfe; Änderungen in aktueller Fassung (9.12.2014)

LABO-Arbeitshilfe; Änderungen in aktueller Fassung (9.12.2014)

Leitlinien der EU-KOM Grundlage: Art. 22 Abs. 2 IED sieht Erstellung von Leitlinien durch EU-KOM vor. Veröffentlicht im ABl. C 136 vom 06.05.2014, S. 3-18 Rechtswirkung: Interpretationshilfe der IED mit Ziel der einheitlichen Umsetzung in Mitgliedstaaten Keine Rechtsverbindlichkeit! Letztentscheidung erfolgt durch EuGH!

Leitlinien der EU-KOM Inhalte der Leitlinien: 1. Einleitung, Beschreibung von Ziel und Anwendungsbereich (Nr. 1-3) 2. Begriffsbestimmungen (Nr. 4) 3. Anleitung zum AZB (Nr. 5) a) Entscheidung über Erforderlichkeit des AZB ( Ob ): Stufen 1-3 b) Vorbereitung des AZB ( Wie ): Stufen 4-7 c) Erstellung des AZB: Stufe 8

Leitlinien der EU-KOM/ LABO-AH

Leitlinien der EU-KOM Ziel: Einheitliche Umsetzung der IED- in den Mitgliedstaaten Wesentliche Aussagen: Menge des gefährlichen Stoffes ist bei Möglichkeit der Verschmutzung zu berücksichtigen (Nr. 4.2) in D: so auch 3 Abs. 10 BImSchG Verfügbare Informationen über die frühere Nutzung des Geländes = für den Betreiber zugängliche zuverlässige Informationen in D: so auch LABO-Arbeitshilfe, Aussagen zu 4a Abs. 4 der 9. BImSchV Verschmutzungsmöglichkeit: bei bestehenden Anlagen sind Vorhandensein und Unversehrtheit von Eindämmungsmechanismen zu berücksichtigen (Nr. 5.3 iii) in D: s. 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, LABO-Arbeitshilfe; insbesondere Berücksichtigung intakter VAwS-Sicherungssysteme (s.o.)

Leitlinien der EU-KOM Sonderfall: Abfälle EU-KOM: Auch Abfälle können als gefährliche Stoffe AZB-Pflicht auslösen (Nr. 5.1); Ausführungen zur AZB-Pflicht bei Deponien (Nr. 4.3) Eigene Bewertung: Aussage der Kommission ist hinsichtlich der AZB-Pflicht bei Deponien unklar (schließt aber AZB-Pflicht nicht aus) rechtlich zweifelhaft (Ansicht MKULNV NRW, BMUB) und im Ergebnis nicht überzeugend (AZB und Rückführungspflicht bei Deponien).

Leitlinien der EU-KOM Sonderfall: Abfälle rechtlich zweifelhaft (Ansicht MKULNV NRW, BMUB) gefährliche Stoffe werden definiert durch Verweis auf Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 CLP-VO Anwendungsausschluss für Abfälle, Art. 1 Abs. 3 CLP-VO: Abfall i.s.d. Richtlinie 2006/12/EG gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis IED unterscheidet zwischen gefährlichen Stoffen (Art. 3 Nr. 18) und gefährlichen Abfällen (Art. 3 Nr. 38) EU-Recht unterscheidet zwischen stoffbezogenen und abfallbezogenen Regelungen: getrenntes Regelungsregime, notwendige Verweise

Leitlinien der EU-KOM Sonderfall: Abfälle und im Ergebnis nicht überzeugend: AZB ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Rückführungspflicht Deponien dienen der dauerhaften Ablagerung von Abfällen. Bei Deponien wäre Pflicht zur Rückführung in den Ausgangszustand im Regelfall unverhältnismäßig. Eine Rückbauverpflichtung für Deponien existiert derzeit nicht und liefe der Bestimmung von Deponien zuwider.

Abfälle als relevante gefährliche Stoffe? Konsequenzen der unterschiedlichen Ansichten: Deutsches Abfallrecht sieht für Deponien - keine AZB-Pflicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens und - keine Rückführungspflicht nach Stilllegung vor. Endgültige Klärung der Rechtsfrage kann nur durch EuGH erfolgen.

Abfälle als relevante gefährliche Stoffe? Problemfall: AZB-Pflicht für Abfälle? weiterer Klärungsbedarf: Dissens mit Leitlinien der EU-KOM (s.o.) Prämisse: Folge: Abfall rgs Abfälle lösen keine AZB-Pflicht aus aber: deshalb: Emissionen Abfälle (körperliche Abgrenzbarkeit) AZB-Pflicht auch für Abfallanlagen nicht grds. ausgeschlossen, aber in der Praxis wohl wenig Anwendungsfälle (stoffliche und Mengenrelevanz, Verschmutzungsmöglichkeit?)

Exkurs: Abfälle als relevante gefährliche Stoffe? Sonderfall: Tierische Nebenprodukte Tierische Nebenprodukte unterliegen grds. nicht dem Abfallrecht, Art. 2 Abs. 2 b sind nicht von CLP-VO ausgenommen können grds. gefährliche Stoffe i.s.v. 3 Abs. 9 BImSchG sein AZB-/Rückführungspflicht auslösen Anders: Gülle, tier. NP zur Verwendung in Biogasanlagen Rückausnahme: unterliegt dem AbfallR, Art. 2 Abs. 2b wenn Abfall/kein Nebenprodukt: unterliegt nicht der CLP-VO Kein gefährlicher Stoff keine AZB-/Rückführungspflicht

Leitlinien der EU-KOM/ LABO-AH Fazit der Betrachtung der Leitlinien der EU-KOM Stand der Überlegungen auf Bundesebene Kein grundlegender Überarbeitungsbedarf für LABO- Arbeitshilfe (Dissens zu rgs-eigenschaft von Abfällen betrifft LABO-AH nicht, wohl aber LAI-AH zur IED- Umsetzung) LABO-AH berücksichtigt auch Umsetzung in dt. Recht Grundlegende Überarbeitung der LABO-Arbeitshilfe erst nach Vorliegen konsolidierter Vollzugserfahrungen Vorrangig: Erarbeitung der Leitlinien zur Rückführungspflicht

Weitere Aktivitäten auf Bund-/Länderebene LABO-Redaktionsgruppe AZB und Rückführungspflicht: Arbeitshilfe Rückführungspflicht : Entwurf liegt der LABO zur Billigung und Einleitung der Beteiligung der externen Fachöffentlichkeit vor LABO/ LAI: Workshop und Erfahrungsaustausch zum AZB auf Bund- /Länderebene für 2.Halbjahr 2016 geplant, NRW hat umfangreiche Themensammlung eingebracht Gesprächskreis Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser nach 21 Abs. 2a der 9. BImSchV

NRW-Vollzugserfahrungen Zahl der IED-BImSchG- Anlagen aus isa: NRW ca. 2.800 (Haupt-)Anlagen (ohne AVN), die unter IE-Richtlinie fallen Zuständigkeit BR en: ca. 2100 Zuständigkeit Kreise/ kreisfr. Städte: ca. 700 Umsetzungsfristen inzwischen voll wirksam, AZB- Vorlagepflicht seit 07.01.2014 für praktisch alle Anlagenänderungen von IED-Anlagen wirksam

NRW-Vollzugserfahrungen Landesinterne AG AZB und Boden und Grundwasserüberwachung Zielstellung: Klärung vollzugsrelevanter Fragestellungen zum AZB sowie sonstiger bodenschutzbezogener Fragen bei der IED-Umsetzung Mitglieder: BR en (Dezernate 52 und 53), LANUV, Stadt Düsseldorf, AAV, MKULNV Abt. IV und V Sitzungen ungefähr vierteljährlich Informationsweitergabe über Protokolle im behördeninternen Informationsportal Technischer Umweltschutz, AG Umweltinspektionen und DB http://www.umweltschutzportal-intern.nrw.de/bodenschutz/bodenschutz/ied-boden

Fazit bisheriger Erfahrungen zum AZB: Probleme bei der Umsetzung der neuen Regelung gab es sowohl auf Behörden- wie Betreiberseite, zu Beginn noch keine Routine im Ablauf der Bearbeitung, diese hat sich nun mehr und mehr im Handlungsablauf entwickelt, dennoch treten immer wieder neue Fragen auf AZB bringt zusätzlicher Aufwand bei Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beurteilende Fragestellungen erfordern oft (chemisches) Spezialwissen enge Fristen des BImSchG sorgen bei Bearbeitung für Zeitdruck Frühzeitige Abstimmung und Einbindung der Bodenschutzbehörde! z.t. geringe Bereitschaft der Antragsteller zur AZB-Erstellung, weil Auffassung besteht schon hohes Schutzniveau für die Sicherung der Medien Boden und Grundwasser getroffen zu haben

NRW-Vollzugserfahrungen Einbeziehung von Sachverständigen AZB-Prüfung und Erstellung ist eine anspruchsvolle Aufgabe! Hilfreich: Erstellung des AZB durch Sachverständigen nach 18 BBodSchG, s. LABO-Arbeitshilfe, Erlass vom 06.09.2013 Aber auch für Absehen von AZB wegen Ausschluss der Verschmutzungsmöglichkeit während gesamter Betriebsdauer: Betrachtung durch 11 VAwS anerkannten Sachverständigen

VAwS-Flächen LABO-Arbeitshilfe Sonderfall: VAwS-Flächen Ziel: Keine Durchbohrung intakter Sicherungssysteme! aber: Kein genereller Ausschluss der AZB-Pflicht nach 10 Abs. 1a BImSchG ( Möglichkeit der Verschmutzung ausgeschlossen ist strenger als keine Besorgnis von Verunreinigungen), sondern: Berücksichtigung der Rückhaltefunktion im Rahmen der räumlichen Begrenzung, 4a Abs. 4 der 9. BImSchV Nutzung sonstiger Erkenntnismöglichkeiten zur Vermeidung der Durchbohrung intakter Versiegelungen und: Darlegung im AZB!

VAwS-Flächen NRW-Vollzug Ziel: Keine Durchbohrung intakter Sicherungssysteme! aber: Kein genereller Ausschluss der AZB-Pflicht nach 10 Abs. 1a BImSchG ( Möglichkeit der Verschmutzung ausgeschlossen ist strenger als keine Besorgnis von Verunreinigungen), allein aus Genehmigungsfähigkeit auf Grund hinreichender Anlagensicherheit und Vorsorge resultiert kein Ausschluss von der AZB-Pflicht Prognose daher über gesamten Betriebszeitraum erforderlich; auch: potentielle Betriebsstörungen, Brandereignisse, Unfälle, Leckagen mit Stoffaustritten

VAwS-Flächen NRW-Vollzug Ausschluss des Verschmutzungsrisikos durch VAwS-Anlagen NRW-Einführungserlass vom 06.09.2013: Verschmutzungsmöglichkeit gilt in der Regel als ausgeschlossen, wenn nach Prüfung im Einzelfall Anforderungen von 62 Abs. 1 WHG und VAwS und 2-Barrierenkonzept: Stoffundurchlässige Flächen + Rückhaltevermögen (einwandige oberirdische Anlagen) Leckanzeigegerät + doppelwandige Zuleitungen oder stoffundurchlässige Flächen (doppelwandige oberirdische Anlagen) Ausreichende Löschwasserrückhaltung Konkretisierung durch Erlass vom 03.06.2014

VAwS-Flächen NRW-Vollzug Ausschluss des Verschmutzungsrisikos durch VAwS-Anlagen NRW-Erlass vom 03.06.2014 zur weiteren anlagenspezifischen Konkretisierung: In der Regel Ausschluss der Verschmutzungsmöglichkeit bei doppelwandigen Rohrleitungen Feststoffanlagen mit dichten Behältnissen auf befestigten Betriebsflächen HBV*-Anlagen für Flüssigstoffe mit doppeltem bautechnischem Barrieresystem und ausreichender Löschwasserrückhaltung *Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden

VAwS-Flächen NRW-Vollzug Ausschluss des Verschmutzungsrisikos durch VAwS-Anlagen In der Regel kein Ausschluss der Verschmutzungsmöglichkeit bei Abfüllplätzen (i.d.r. kein doppeltes bautechnisches Barrieresystem) VAwS-Anlagen mit Rückhaltevolumen nach R1 -Kriterium (lediglich organisatorische Sicherheitsvorkehrungen) einwandigen Rohrleitungen unterirdischen VAwS-Anlagen Transportwegen/Verkehrsflächen Aber: Anforderungen der VAwS an Genehmigungsfähigkeit werden nicht in Frage gestellt!

NRW-Vollzug NULL-Hypothese für einzelne Stoffe Grundsätzlich fordert 4a Abs. 4 der 9. BImSchV Messungen Ein Absehen von Messungen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise möglich, wenn: die rgs bisher nicht im Betrieb eingesetzt wurden (keine Vorbelastung des Anlagengrundstückes auf Grund früherer Nutzung durch die "neuen" rgs besteht) und der Aufwand im Einzelfall unverhältnismäßig z.b. Versiegelte Fläche, Ersatzbohrungen nicht aussagekräftig; bei Fallgestaltung "grüne Wiese" oder bei brachgelegenen Anlagen- Teilgrundstücken ist Boden i.d.r. für Untersuchungen zugänglich z.t. keine validierten Analyse-Verfahren für bestimmte rgs verfügbar (bei Vielstoffanlagen aber ggf. Auswahl geeigneter Leit- und Summenparameter)

NRW-Vollzug NULL-Hypothese für einzelne Stoffe Absehen von Messungen bei Null-Hypothese immer Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall, im AZB daher nachvollziehbar zu begründen! Festlegung des Boden- und Grundwasserzustandes in AZB bei Null- Hypothese : Bestimmungsgrenze als Ausgangskonzentration festlegen.

NRW-Vollzug Zeitpunkt der Vorlage des AZB AZB ist mit Antragsunterlagen vorzulegen (nur IED- Anlagen), 10 Abs. 1a BImSchG AZB kann bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden, 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV Nachreichen bis Inbetriebnahme: Ausnahme im Ermessen der Behörde, i.d.r. mindestens Untersuchungskonzept vor Genehmigungserteilung Sofern nicht bei Genehmigungserteilung vorliegend und gebilligt, ist über Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass Informationen vollständig ermittelbar sind: keine Probenahmestellen versiegeln, Beginn der Errichtung darf die Erstellung des AZB nicht unmöglich machen Inbetriebnahme erst nach vorgelegtem und von Bodenschutzbehörde akzeptiertem AZB

NRW-Vollzug Bedingung bei Nachreichen des AZB bis Inbetriebnahme/ Errichtung: bei 4: Die Errichtung (Inbetriebnahme) darf erst erfolgen, wenn der AZB nachgereicht worden ist und die Genehmigungsbehörde nach inhaltlicher Prüfung den Genehmigungsbescheid entsprechend ergänzt hat. bei 16: Die beantragte Änderung der Anlage darf erst errichtet (in Betrieb genommen) werden, wenn der AZB nachgereicht worden ist und die Genehmigungsbehörde nach inhaltlicher Prüfung den Änderungsgenehmigungsbescheid entsprechend ergänzt hat. Auflagenvorbehalt ggf. zur Konkretisierung von Überwachungsauflagen i.s.v. 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. BImSchV anhand der Ergebnisse des AZB

Auflagen zur Überwachung Genehmigungsauflagen zur Überwachung 21 Abs. 2a der 9. BImSchV: Zwingender Genehmigungsinhalt 1. Auflagen zum Schutz von Boden und Grundwasser 2. Genehmigungsauflage zur Überwachung durch Betreiber Betreiberpflicht zur wiederkehrende Überwachung aller IED- Anlagen alle 5 Jahre für das Grundwasser alle 10 Jahre für den Boden Alternative: systematische Abschätzung des Verschmutzungsrisikos

Auflagen zur Überwachung Umsetzung des 21 Abs. 2 a der 9.BImSchV in den Genehmigungsbescheiden (I): 1. Auflagen zum Schutz von Boden und Grundwasser und Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser vorsorgeorientierte Regelungen zum Schutz und zur Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser teilweise abgedeckt über bestehende Regelwerke, u.a. VAwS (Eigenund Fremdüberwachungspflichten, Informationspflichten des Betreibers bei Betriebsstörungen, Leckagen) Ergänzende Regelungen z.b. Verpflichtende Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen durch Betreiber nach Stoffaustritten, Hinweis auf Pflicht zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Bodenzustandes Auflage/Hinweis auf Pflicht zur Bodenzustandserfassung nach Stilllegung für Entscheidung über Rückführungspflicht

Auflagen zur Überwachung Umsetzung des 21 Abs. 2 a der 9.BImSchV in den Genehmigungsbescheiden (II): 2. Wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser (mind. alle 5 Jahre GW, alle 10 Jahre Boden) Formulierung der bodenschutzfachlich erforderlichen Monitoringmaßnahmen für Boden und Grundwasser Regelvermutung: gezielte (wiederkehrende) Messungen von Boden- und Grundwasser durch Anlagenbetreiber aber: Vorbelastungssituation des Anlagengrundstückes berücksichtigen, Nutzungsart und -dauer der Anlage

Behördliche Überwachung Einbindung der Boden- und Grundwasserüberwachung bei der medienübergreifenden vor-ort-inspektion Schutz des Bodens über 1 BImSchG erfasst Regelüberwachung umfasst u.a. Überprüfung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen in Bescheiden (auch zur Boden und Grundwasserüberwachung) Feststellung von Boden- und Grundwasserverunreinigung ist i.d.r. durch vor-ort-kontrolle nicht möglich, da Boden- und Grundwasserverunreinigungen in den meisten Fällen optisch nicht feststellbar/ erkennbar sind, deshalb: bodenschutzbezogene Überwachung erfolgt anlassbezogen, z.b bei Stilllegung, Betriebsstörungen mit Stoffaustritten, nach Leckagen, sonstigen Anhaltspunkten aus der vor-ort-inspektion, z.b. Behälterreinigung auf unversiegelten Flächen, Prüfberichte mit Mängeln gem. VAwS oder SüwKan..., undichte Abwasserkanäle Staubablagerung auf unversiegelten Flächen bei Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen Bodenschutzbehörde einbinden!

Rückführungspflicht Rückführungspflicht, 5 Abs. 4 BImSchG Aufnahme der Rückführungspflicht in 5 Abs. 4 BImSchG Abs. 3 (wie bislang): Betreiberpflicht zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks Abs. 4 neu: Rückführung in den Ausgangszustand als zusätzliche Pflicht bei Betriebsstilllegung Bodenschutzrechtliche Pflichten bleiben auch während des Betriebs der Anlage bestehen.

Rückführungspflicht Rückführungspflicht, 5 Abs. 4 BImSchG Übernahme des unbestimmten Rechtsbegriffes der erheblichen Verschmutzung Kausalität: Erhebliche Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, dh Stoffe müssen ursächlich sein, aber nicht selbst die Verschmutzung darstellen, auch Metaboliten werden erfasst. Rückführungspflicht, nur soweit es verhältnismäßig ist Informationen über Rückführungsmaßnahmen sind öffentlich zugänglich zu machen

LABO-Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht Inhalte: Voraussetzungen der Rückführungspflicht, insbes.: Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Verschmutzung von Boden und Grundwasser : relativer Maßstab für quantitativen Vergleich mit Ausgangszustand mit Faktor 1,5 Kriterien der Verhältnismäßigkeit (ob, wann, wo, wie?) Fragen der Durchsetzbarkeit Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, insbes. Wiederherstellungspflicht nach 5 Abs. 3 BImSchG, bodenschutzrechtlichen Regelungen 49

NRW-Vollzug Hinweis: aktuelle Rechtsprechung zu Wiederherstellungspflicht gem. 5 Abs. 3 BImSchG nach Betriebseinstellung Entscheidung des VG Düsseldorf 3 K 5285/13 zur Stilllegung des Hochofen 4 im Hüttenwerk Duisburg-Hamborn (noch nicht rechtskräftig), Klageabweisung, OV der BR Düsseldorf wird in vollem Umfang bestätigt: Betreiberpflichten enden nicht mit der Stilllegung oder mit dem Abbruch einer Anlage oder eines Anlagenteils, sondern bestehen auch darüber hinaus weiter fort (vgl. 5 Abs. 3 BlmSchG). Bei Betriebseinstellung sind mit der Anzeige gem. 15 Abs. 3 BImSchG vom Betreiber Unterlagen vorzulegen, aus denen die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Betreiberpflichten gem. 5 Abs. 3 BImSchG ersichtlich sind. Die Unterlagen müssen so umfassend und für die zuständige Behörde nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht wird. Wenn die Art der Anlage dies erfordert, sind auch Unterlagen hinsichtlich des Bodenzustandes vorzulegen. BR durfte zu Recht von der grundsätzlichen Gefährlichkeit der dort entstandenen und aufgefundenen Stäube (Gichtgasstaub) als Folge des Betriebs des Hüttenwerks ausgehen.