Hiermit melde ich mein Kind zur Ferienbetreuung 2016 verbindlich an: Name des Kindes:... Geburtsdatum:... Erziehungsberechtigte:... Adresse, Wohnort:.

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(bitte pro Kind einen Bogen vollständig ausfüllen) Hiermit melde ich mein Kind zur Ferienbetreuung 2016 verbindlich an: Name des Kindes:... Geburtsdatum:... Erziehungsberechtigte:... Adresse, Wohnort:. E-Mail-Adresse:.. Telefon/Handy privat:.. Arbeitgeber:... Tel. geschäftlich:... Notfalltelefon:...... Datum Unterschrift der Erziehungsberechtigten Anlagen: Einverständniserklärung Infektionsschutzgesetz SEPA-Basislastschriftmandat

Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Zeiträume an. Eine Anmeldung für einzelne Tage ist nicht möglich, ebenso kein Wechsel zwischen halbtags und ganztags während einer Ferienwoche. Für das Mittagessen wird pro Portion ein Betrag von EUR 3,40 erhoben dies allerdings vorbehaltlich einer evtl. Preiserhöhung durch die Anlieferfirma. Sofern ein Mittagessen gewünscht wird, bitten wir um verbindliche Anmeldung. Osterferien (2 Woche) Zeitraum: 21.03. bis 24.03.2016 = 4 Tage Zeitraum: 29.03. bis 01.04.2016 = 4 Tage Pfingstferien (2 Wochen) Zeitraum: 17.05. bis 20.05.2016 = 4 Tage Zeitraum: 23.05. bis 25.05. und 27.05.2016 = 4 Tage Sommerferien (3,5 Wochen) Zeitraum: 28.07. und 29.07.2016 = 2 Tage ganztags (24 ) halbtags (20 ) Mittagessen (6,80 ) Zeitraum: 08.08. bis 12.08.2016 = 5 Tage ganztags (60 ) halbtags (50 ) Mittagessen (17 ) Zeitraum: 15.08. bis 19.08.2016 = 5 Tage ganztags (60 ) halbtags (50 ) Mittagessen (17 ) Zeitraum: 22.08. bis 26.08.2016 = 5 Tage ganztags (60 ) halbtags (50 ) Mittagessen (17 ) Herbstferien (1 Woche) Zeitraum: 31.10. und 02.11. bis 04.11.2016 = 4 Tage Hinweis: In der Woche vom 01.08. bis 05.08.2016 findet erstmalig in diesem Jahr die Kinder-Spielestadt (täglich von 9:30 bis 16:00 Uhr) in Tettnang statt. Nähere Informationen und Anmeldung erhalten Sie unter www.hopfenau.de. Die Anmeldung sollte bis spät. 29.02.2016 im Rathaus Tettnang an der Infotheke abgegeben werden oder per Mail an info@hopfenau.de.

Ferienbetreuung 2016 Die Betreuungskosten, Getränkeumlage (1,00 /Woche) und die Kosten für das Mittagessen werden 4 Wochen vor der gewünschten Ferienbetreuung von der Stadt Tettnang abgebucht. Zum jeweiligen Abbuchungstermin ist für ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto zu sorgen. Die Anmeldung wird erst mit Geldeingang gültig. Eine kostenfreie Abmeldung ist nur bis 4 Wochen vor der gewünschten Ferienbetreuung möglich. Bei Abmeldung nach dieser Frist ist das volle Entgelt zu bezahlen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Stadt Tettnang, Nina Gülec, Tel. 07542 510-164. Das ausgefüllte Anmeldeformular können Sie in Zi. Nr. 1.05 oder an der Infotheke im Rathaus abgeben. Bitte nicht per E-Mail oder Fax, da wir das SEPA-Basislastschriftmandat im Original benötigen.

Die Stadt Tettnang bietet in den Oster-, Pfingst-, Sommer- und Herbstferien eine Ferienbetreuung an. Diese findet im Hort an der Schillerschule statt. Für wen ist die Ferienbetreuung gedacht? - Tettnanger Grundschüler/innen (zwischen 6 und 10 Jahren) und Kindergartenkinder, die zum nächsten Schuljahr eingeschult werden. - Die Betreuung ist für Kinder von berufstätigen Eltern. - Es stehen max. 25 Plätze zur Verfügung. Umfang der Ferienbetreuung: - Ganztagsbetreuung von 7:15 Uhr bis 17:00 Uhr (Mo bis Do), freitags bis 13:00 Uhr oder - Halbtagsbetreuung von 7:15 bis 13:00 Uhr (Abholzeit ab 12:30 Uhr) - Bringzeit: morgens bis 8:20 Uhr Elternbeiträge: - 2 Tage: 24 ganztags / 20 halbtags - 5 Tage: 60 ganztags / 50 halbtags - 4 Tage: 48 ganztags / 40 halbtags - Geschwisterkinder: 25 % Ermäßigung - In diesen Beiträgen ist das Mittagessen nicht enthalten. Für das Mittagessen wird ein Entgelt in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben. Weitere Mahlzeiten sollten den Kindern mitgegeben werden. Für Getränke (Tee/Wasser) wird 1,00 /Woche erhoben. Anmeldemodalitäten: - Die Kinder können sowohl für verschiedene Zeiträume oder nur für einen Zeitraum angemeldet werden (s. Anmeldeformular). - Wer sein Kind anmeldet, bekommt unaufgefordert eine vorläufige Bestätigung durch die Stadt Tettnang. Die Anmeldung wird erst mit Geldeingang gültig. - Es gibt Plätze für max. 25 Kinder, die in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen vergeben werden. Es wird eine Warteliste geführt. - Die Formulare - Einverständniserklärung der Eltern und - SEPA-Basislastschriftmandat müssen vollständig ausgefüllt werden und sind mit der Anmeldung abzugeben.

Einverständniserklärung der Eltern Name des Kindes:... Nachhausewegregelung für die Ferienbetreuung Mein/unser Kind wird jeden Tag abgeholt. Ggf. weitere abholberechtigte Personen angeben:...... darf nach der vereinbarten Betreuungszeit allein nach Hause gehen. täglich von Mo. - Do....Uhr und Fr....Uhr... darf ohne Absprache zwischen mir/uns und der/dem verantwortliche/n Mitarbeiter/in die Gruppe vorzeitig verlassen und allein nach Hause gehen (Aufsicht endet mit der Verabschiedung des Kindes). Änderungen (auch kurzfristige und einmalige) sind telefonisch oder schriftlich der/dem verantwortliche/n Mitarbeiter/in mitzuteilen. Bei nicht erfolgten Änderungsmitteilungen kann z.b. das Kind an unbekannte Personen nicht übergeben werden. Bitte melden Sie Ihr Kind auch im Krankheitsfall ab. Stadt Tettnang: 07542 510-164 Mit dieser Einverständniserklärung stimmen Sie automatisch zu, dass ihr Kind während der Ferienbetreuung an Ausflügen, Besichtigungen, Spaziergängen und anderen Aktivitäten teilnimmt! Evtl. anfallende Kosten (z.b. Eintrittsgeld...) werden separat erhoben. Mein/unser Kind darf fotografiert werden und diese Fotos können zur Veröffentlichung in den StadTTnachrichten, Berichte im Internet oder Tagespresse verwendet werden. ja nein (bitte ankreuzen!) Mein/unser Kind hat folgende private Versicherungen: Haftpflicht: ja nein Krankenvers.: ja nein Unfall: ja nein Die Wege von zu Hause zu den Räumen der Ferienbetreuung und wieder zurück können nicht beaufsichtigt werden und sind daher von der Aufsichtspflicht und Haftung durch die Mitarbeiter/innen ausgenommen. Ebenso kann für mitgebrachte Gegenstände keine Haftung übernommen werden. Mein/unser Kind leidet an einer Allergie nein ja Sollte Ihr Kind deshalb Medikamente einnehmen oder gewisse Lebensmittel nicht essen dürfen, so tragen Sie dies bitte hier ein:... Sonstige Erkrankungen oder wichtige Informationen zu meinem / unseren Kind:... Anschrift und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten Name: Adresse: Telefon: Hausarzt: priv. Handy geschäftl. Tel. Ich/Wir habe/n die Informationen zur Kenntnis genommen und die Einverständniserklärung richtig und vollständig ausgefüllt. Datum/Unterschrift der Erziehungsberechtigten:

Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch! Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (lfsg) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden); 3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakte. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen, wie z.b. abnormem Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall. Ihr Haus- oder Kinderarzt wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z.b. über Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung der Spielkameraden, Mitschüler oder des Personals. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Weitere Informationen zum Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind, können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Gesundheitsamt erhalten. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, (Thyphus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Stadt Tettnang Stadtkasse Montfortplatz 7 88069 Tettnang Gläubiger/in-ID: DE32ZZZ00000091349 Mandatsreferenz: Steuerpflichtige/r / Abgabepflichtige/r / Gebührenschuldner/in Name Vorname Straße Hsnr. PLZ Ort Ich ermächtige / Wir ermächtigen den/die oben genannte/n Zahlungsempfänger/in, wiederkehrende Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein / weisen wir unser Kreditinstitut an, die/der von oben genannte/n Zahlungsempfänger/in auf mein / unser Konto gezogene(n) Lastschrift(en) einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Art der Forderung: Buchungszeichen: Kontoinhaber/in (falls abweichend) Name Vorname Straße Hsnr. PLZ Ort Kreditinstitut IBAN (22 Stellen) BIC (8 oder 11 Stellen) Datum, Ort Unterschrift/en Das SEPA-Mandat ist nur im Original gültig!