Regionale Lehrerfortbildung für die Inklusionsmanager/-begleiter/-beauftragten an Realschulen in Mittelfranken Thema: INKLUSION

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Transkript:

1 Regionale Lehrerfortbildung für die Inklusionsmanager/-begleiter/-beauftragten an Realschulen in Mittelfranken Thema: INKLUSION 13:00 Begrüßung, Eröffnung Rechtliche Grundlagen Formen inklusiver Beschulung Rechtliche Bestimmungen (Aufnahme, Übertritt, Nachteilsausgleich) Rolle von Schulleitung und Schulaufsicht Aufgaben des Inklusionsmanagers/-begleiters 15:00 Pause 15:30 Umgang mit sensiblen Daten, Schweigepflicht, Datenschutz Fallbearbeitung Aufgaben des MSD Aufgaben des Schulbegleiters Beantragung von Budgetstunden Abschlussrunde, Diskussion 17:00 Ende Sabine Kirchner-Irmer, Reinhard Zehnter 26.02.2014

INKLUSION Rechtliche Verpflichtung Art. 24 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem ( ) Art. 2 Abs. 2 BayEUG: Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. 2

INKLUSION Gesellschaftlicher Auftrag Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (2013): Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die neben rechtlichen Rahmenbedingungen und Ressourcen auch eine veränderte Einstellung innerhalb der Gesellschaft erfordert. Es handelt sich um einen Prozess, bei dem alle beteiligten Partner zusammenwirken müssen, um zunehmend und nachhaltig Verbesserungen erreichen zu können. 3

INKLUSION Sonderpädagogischer Förderbedarf Inklusion erfordert gleich an welchem Lernort die unterschiedlichen Lebensrealitäten der einzelnen Schüler individuell zu betrachten und zu berücksichtigen. Die Lebenswirklichkeit eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist anders als die seiner Mitschüler auf Grund einer Sinnesschädigung klinischen Störung motorischen Einschränkung Lernbeeinträchtigung 4

INKLUSION Sonderpädagogischer Förderbedarf Die Frage, die sich demnach jede Schule stellen muss, lautet: Wie kann unsere Schule den individuellen Bedürfnissen und Lernvoraussetzungen dieses Schülers gerecht werden und ihn bestmöglich fördern, dass er seinen Möglichkeiten entsprechend zu lernen vermag? Lernsituation aus Sicht des Schülers Verständnis für seine Ressourcen, Kompetenzen und Lernbedürfnisse eingehende Diagnostik (sonderpädagogischer) Förderbedarf 5

6 INKLUSION Sonderpädagogischer Förderbedarf

INKLUSION Sonderpädagogischer Förderbedarf Schwerpunkte der Sonderpädagogik Geistige Entwicklung Lernen Körperlich-motorische Entwicklung Sozial-emotionale Entwicklung Sehen Hören Sprache Zurzeit sind 118 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an mittelfränkischen Realschulen inkludiert. 7

INKLUSION Formen inklusiver Beschulung Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. (Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. (Art. 30a Abs. 5 Satz 1 BayEUG) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; (Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) 8

INKLUSION Formen inklusiver Beschulung Inklusion einzelner Schüler (Art. 30b Abs. 2 BayEUG) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet und durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 9

INKLUSION Formen inklusiver Beschulung Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 3 bis 5) Eine Schule mit dem Schulprofil Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung für alle Schülerinnen und Schüler um. Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 10

INKLUSION Formen inklusiver Beschulung Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 3 bis 5) Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Förderschulkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. Förderschullehrkräfte sind in das Kollegium eingebunden unterrichten sind weisungsgebunden beraten Lehrkräfte, Eltern, Schüler diagnostizieren sonderpädagogischen Förderbedarf 11

INKLUSION Formen inklusiver Beschulung Leibniz-Gymnasium Altdorf 12

13 Leibniz-Gymnasium Altdorf

INKLUSION Formen inklusiver Beschulung Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 4) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Förderschullehrkraft (Lehrertandem) unterrichtet werden. 14

INKLUSION Formen kooperativen Lernens Kooperationsklassen (Art. 30a Abs. 7 BayEUG) Kooperationsklassen sind Klassen der allgemeinen Schule, die ca. 3 5 Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf mit Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen. Eine Lehrkraft der Förderschule (MSD) betreut die Kooperationsklasse mit mehreren Stunden pro Woche. 15

INKLUSION Formen kooperativen Lernens Partnerklassen (Art. 30a Abs. 7 BayEUG) Partnerklassen sind vor allem Klassen der Förderschule an einer allgemeinen Schule, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen. Hier arbeiten eine Klasse der Förderschule und eine Klasse der allgemeinen Schule zusammen. Art und Umfang des gemeinsamen Unterrichts stimmen die Lehrkräfte miteinander ab. 16

INKLUSION Formen kooperativen Lernens Partnerklasse (5. und 6. Jahrgangsstufe) Geschwister-Scholl-Realschule Staatliche Realschule II Nürnberg Muggenhofer Str. 122 91429 Nürnberg Jakob-Muth-Schule Privates Förderzentrum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Lebenshilfe Nürnberg Waldaustr. 21 90441 Nürnberg 16-18 Realschüler/innen Abfrage bei der Anmeldung Auswahl nach Begutachtung 8-10 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf 17

INKLUSION Formen kooperativen Lernens Partnerklasse (5. und 6. Jahrgangsstufe) Team Förderschullehrkraft 6-8 Realschullehrkräfte Kinderpflegerin Praktikantin im Freiwilligen Sozialen Jahr Erzieherin der Heilpädagogischen Tagesstätte Räumlichkeiten gemeinsames Klassenzimmer Gruppenraum zur Differenzierung und für die Heilpädagogische Tagesstätte diverse Fachräume (Turnhalle, Werk-, Kunst-, Musikraum, Küche) 18

19 INKLUSION Formen kooperativen Lernens

INKLUSION Formen kooperativen Lernens Offene Klassen der Förderschulen (Art. 30a Abs. 7 BayEUG) Förderschulen sind als sonderpädagogische Kompetenz- und Beratungszentren sowie alternative Lernorte in den verschiedenen Förderschwerpunkten eine notwendige Ergänzung des allgemeinen schulischen Angebotes. In den Förderschulen ist gemeinsamer Unterricht auch in den sog. offenen Klassen möglich, in die auch Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden können. 20

INKLUSION Überblick Art. 2 Abs. 2 BayEUG Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen Art. 30b BayEUG Inklusive Schule als Ziel der Schulentwicklung aller Schulen Art. 30a BayEUG Zusammenarbeit von Schulen Kooperatives Lernen Partnerklassen Einzelinklusion Schulen mit Schulprofil Inklusion Klassen mit festem Lehrertandem Kooperationsklassen Offene Klassen der Förderschulen 21

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INKLUSION Rechtliche Bestimmungen Einschulung Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG: Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayEUG: Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig bei einer schulischen Beratungsstelle über die möglichen Lernorte informieren. 14 VSO-F: Der sonderpädagogische Förderbedarf muss den Besuch der Förderschule rechtfertigen. Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG: Die Aufnahme an einem Förderzentrum setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. 28 VSO-F: Im sonderpädagogischen Gutachten ist der sonderpädagogische Förderbedarf eines Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des 14 VSO-F zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen. 23

INKLUSION Rechtliche Bestimmungen Aufnahme Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. (Art. 30a Abs. 4 BayEUG) 24

INKLUSION Rechtliche Bestimmungen Aufnahme/Übertritt/Prüfungen weiterführende Schule: Lernzielgleiche Beschulung (z.b. Gymnasium Altdorf) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in der allgemein bildenden Schule, einer Schule mit Schulprofil Inklusion oder in einem Förderzentrum angemeldet werden. Schulartspezifischen Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und das Durchführen von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. (Art. 30a Abs. 5 Satz 2 bzw. Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayEUG) Den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. (Art. 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG) 25

Rechtliche Bestimmungen Nachteilsausgleich Formen des Nachteilsausgleichs Organisatorische Maßnahmen: Information zum Behinderungsbild, Fortbildung im Lehrerkollegium, Schülerarbeitsplatz, Einbindung in die Klassengemeinschaft, Didaktisch-methodische Maßnahmen: Kopie der Tafeltexte, Adaptierte Arbeitsblätter (größere Schrift, farbig, mehr Platz bei Lückentexten), Laptop als Schreibhilfe, Geometrie-Software zum Lösen von Geometrieaufgaben, Technische Hilfen Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen Unterstützung durch den MSD 26

Rechtliche Bestimmungen Nachteilsausgleich Formen des Nachteilsausgleichs bei Leistungserhebungen Zeitzuschlag: Zum Ausgleich von motorischen und sinnesbezogenen Beeinträchtigungen, sofern nicht oder nicht ausreichend durch adaptierte Aufgabenstellungen ausgeglichen Pausen: Zum Ausgleich von körperlichen und sinnesbezogenen Einschränkungen Alternativaufgaben: Zum Ausgleich von körperlichen Beeinträchtigungen und Sinnesbeeinträchtigungen (insbesondere im Bereich Sehen und Hören) Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit im Anforderungsniveau! Andere Prüfungsformen: Die Prüfungsformen können ganz (z. B. schriftliche statt mündliche Prüfung) oder teilweise verändert bzw. die Schüler in angemessener Form unterstützt werden (z. B. zusätzliche oder ausschließlich schriftliche Fragen bei der mündlichen Prüfung eines hörgeschädigten Schülers). Sonstige, insbesondere technische Hilfsmittel: z. B. Computer, Lesegeräte, Diktiergeräte, spezielle Aufgabenvorlagen (z. B. Vergrößerungen) 27

Rechtliche Bestimmungen Nachteilsausgleich Formen des Nachteilsausgleichs bei Leistungserhebungen (Beispiel Autismus) Schriftliches Referat anstelle eines mündlichen Referates (und umgekehrt) Aufsagen eines Gedichtes außerhalb des Klassenunterrichts Aufsätze / Bildergeschichten (Interpretationen der Gefühle anderer anbieten) Textaufgaben vorlesen, auf eindeutige Begriffe achten, uneindeutige Begriffe erklären größere Exaktheitstoleranzen bei geometrischen Aufgabenstellungen zulassen Möglichkeit bei Gruppenarbeiten einen Teil der Gesamtaufgabe in Einzelarbeit zu erstellen und sie dann anschließend der Gruppenarbeit hinzuzufügen. 28

Rechtliche Bestimmungen Nachteilsausgleich Gymnasium, Realschule Grundsätze Gewährung durch den zuständigen Ministerialbeauftragten Es besteht keine Bindung an die Empfehlungen in den Gutachten/Attesten Keine Veränderung des Anspruchsniveaus der Aufgabenstellungen bei Leistungsnachweisen Kernbereich der zu erbringenden Leistungen darf durch Nachteilsausgleich nicht berührt werden Vorrübergehend Kranke werden auf den Nachtermin verwiesen Es dürfen keine Vorteile durch den Nachteilsausgleich entstehen Einzelfallentscheidung Bei psychosomatischen Erkrankungen (z.b. Essstörung, Depressionen) oder ADHS können nur die damit einhergehenden rein körperliche Symptome ausgeglichen werden (z. B. Essgestörte mit Haltungsschäden erhält Pausen, Schüler mit ADHS mit unleserlichem Schriftbild erhält Laptop) Autisten erhalten die üblichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (siehe ISB-Geheft MSD A 6a und 6b) Dokumentation des gewährten Nachteilsausgleichs auf dem jeweiligen Leistungsnachweis Keine Bemerkung im Zeugnis über einen gewährten Nachteilsausgleich Bei Veränderung des Anspruchsniveaus der Aufgabenstellung bzw. des Kernbereichs der zu erbringenden Leistungen erfolgt eine entsprechende Bemerkung im Zeugnis 29

30 Rechtliche Bestimmungen Nachteilsausgleich

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Rechtliche Bestimmungen Nachteilsausgleich Besonderheiten bei Grundschule, Mittelschule Gewährung durch den Klassenleiter bzw. Prüfungskommission bzw. Schulamt: Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft der Klassenleiter bzw. die Prüfungskommission ( 39 Abs. 1 GrSO, 48 Abs. 1 MSO). Notenaussetzung : Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen (u. a. wegen längerer Erkrankung) aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird ( 38 Abs. 2 GrSO, 47 Abs. 2 MSO). 32

INKLUSION Rechtliche Bestimmungen Aufnahme/Übertritt/Prüfungen weiterführende Schule: Kooperatives Lernen: soziale Teilhabe = lernzieldifferente Beschulung (z.b. Realschule N III) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen (Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG). 33

INKLUSION Rechtliche Bestimmungen Aufnahme weiterführende Schule: Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und ist der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder beeinträchtigt er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht der Schüler die geeignete Förderschule (Art. 41 Abs. 5 BayEUG). Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen (Art. 41 Abs. 6 BayEUG). 34

INKLUSION Überblick lernzielgleiche Unterrichtung Körperlich-motorische Entw. Sehen Hören Verhalten Psychosomatische Störungen Mutismus Autismus-Spektrum-Störung Stottern lernzieldifferente Unterrichtung Lernen Geistige Entwicklung Komorbidität 35 Nachteilsausgleich Notenaussetzung Grundlage: Art. 30 a + b Leistungsbewertung 47 Abs. 3 MSO Förderplan 48 Abs. 2 MSO

INKLUSION Rechtliche Bestimmungen Aufnahme/Übertritt/Prüfungen weiterführende Schule: Fragestellungen der Aufnahme, des Übertritts und schulischer Abschlüsse erfordern bei Inklusionsfällen eine besonders intensive Beratung. Oft müssen hier Voraussetzungen auf Seiten des Kindes, Erwartungshaltungen der Erziehungsberechtigten sowie schulrechtliche Vorgaben sorgsam bedacht, gegeneinander abgewogen und kooperativ auf einen überzeugenden Lösungsweg gebracht werden. 36

INKLUSION Rolle der Schulleitung Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. (Art. 2 Abs. 2 BayEUG) Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung der Schulentwicklung (in Richtung einer inklusiven Schule). Verantwortlich für die Aufnahme von Schülern Vorbild (pädagogische Grundüberzeugungen, inklusives Menschenbild) Aufbau innerschulischer Strukturen (Unterrichtsentwicklung, Personalentwicklung, Implementierung kooperativer Teams, Schaffung päd. Freiräume, ggf. Leitbild Inklusion ) Ansprechpartner für inklusive Fragestellungen (z. B. Nachteilsausgleich, Schulbegleitung etc.) Inklusionsmanager/-begleiter können die notwendigen Schulentwicklungsprozesse aktiv mitgestalten, indem sie engen Kontakt zur Schulleitung pflegen und ihr beratend und unterstützend zur Seite stehen und ihre besonderen Qualifikationen (Kenntnisse über das Schulsystem oder spezifische klinische Fragestellungen, Kompetenzen in den Bereichen Fortbildung von Lehrkräften, Gesprächsführung oder Konfliktcoaching etc.) einbringen. 37

INKLUSION Unterstützung durch die Schulaufsicht Ministerialbeauftragte (RS, Gym, FOS/BOS) sowie Regierungen (BS) Regelmäßige Schulbesuche zur Qualitätssicherung, Qualitätssteigerung und Schulentwicklung Beratung der Schulleitungen Koordinierung von Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Schulen Organisation der regionalen Lehrerfortbildung und Durchführung von spezifischen Fortbildungsmaßnahmen Gewährung von Nachteilsausgleich Zusammenarbeit mit den Vertretern der Schulaufsicht der anderen Schularten Impulsgeber bzw. Mediator bei komplizierten Einzel- bzw. Konfliktfällen, die nicht auf der Ebene der Schulen bzw. der staatlichen Schulberatungsstellen gelöst werden können (ggf. Zusammenführung versch. Entscheidungsträger) Zuweisung von Schülern Für den Bereich der Grund-, Mittel-und Förderschulen erfolgt die Einrichtung einer Inklusionsberatung am Staatlichen Schulamt (Beginn im Schuljahr 2013/14 mit einigen Schulämtern) 38

INKLUSION Hilfsangebote Beratungsfachkraft an der Schule Ansprechpartner für Inklusion an der SB-Stelle Schulbegleiter Jugendamt Erziehungsberatung Inklusionsbegleiter/manager Ansprechpartner für Inklusion an MB-Dienststellen Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Kinder-und Jugendpsychiater Ansprechpartner für Inklusion an Staatlichen Schulämtern Schule für Kranke 39

Inklusionsmanager/-begleiter Mögliche Handlungsfelder Ansprech-und Kooperationspartner in allen Fragenstellungen zu Inklusion Begleitung einer Schule im Rahmen einer inklusiven Schulentwicklung Begleitung einzelner Inklusionsfälle 40

Ansprech-und Kooperationspartner in allen Fragenstellungen zu Inklusion Beratung von Schulleitung, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten Schulinterne Fortbildungen Schulbegleiter Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Informationsveranstaltungen für Erziehungsberechtigte Vermittlung von Adressen und Kontakten zu Ansprechpartnern Andere Unterstützungssysteme Schule für Kranke 41

Begleitung einzelner Inklusionsfälle Unterstützung der Schulleitung bei Vorgehensweisen und Entscheidungen Mitwirkung bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Inklusion an der eigenen Schule Beratung von Erziehungsberechtigten zum Übertritt, zur Aufnahme, zum Nachteilsausgleich im Unterricht und bei Leistungserhebungen, zur Durchlässigkeit in Hinblick auf Abschlüsse Ansprechpartner im konkreten Inklusionsfall Beratung in Fragen der Schulbegleitung und des MSD ggf. in Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht Zusammenarbeit mit den zuständigen Förderzentren und mit den für die Schule tätigen MSD Zusammenstellung der bisherigen Entwicklung und diagnostischer Ergebnisse und ggf. Ergänzung dieser durch eine weitere Diagnostik Netzwerkbildung (Schulleitung, Schulaufsicht, Sachaufwandsträger, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, MSD, Fachärzte, Regierung bzw. Jugendamt) Durchführung von Unterrichtsbeobachtungen (zur Ermittlung einer passgenauen individuellen Förderung) Mithilfe bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts durch die Sonderpädagogik Erstellung einer aktuellen Lernstandsdiagnostik 42 Absprache der Förderhinweise mit Klassenleitung, MSD, Erziehungsberechtigten und ggf. Schulbegleiter Moderation eines runden Tisches zur Verbesserung der Kommunikation oder zur Konfliktlösung

Fallbeispiel 1 Auftragsgestaltung und Rollenklärung Leonie besucht seit der 5. Jahrgangsstufe eine Realschule, jetzt ist sie in der 7. Jahrgangsstufe. Sie hat eine körperliche Beeinträchtigung der Grobmotorik (halbseitige Lähmung nach einem Schlaganfall im Mutterleib) sowie eine massive Hörbeeinträchtigung (Cochlea-Implantate). Ihre Ausdrucksfähigkeit ist eingeschränkt, dennoch ist sie eine begabte und leistungsstarke Schülerin. Der Klassenleiter tritt an den Inklusionsmanager heran, da Leonie in den letzten Wochen häufiger wegen Kopf- und Bauchschmerzen den Unterricht versäumt hat. Er hat den Eindruck, dass sich das Mädchen in der Klasse, in die sie zum Schuljahresbeginn gewechselt ist, nicht wohl fühlt und sich einzelne Schüler über sie amüsieren. Vielleicht müsse mit der Klasse gearbeitet werden. Zeitgleich wendet sich die Mutter der Schülerin an den Inklusionsmanager mit der Information, dass deren Freundinnen wegen der anderen Zweigwahl alle in der Parallelklasse seien und die Lehrkräfte der gegenwärtigen Klasse zu wenig Rücksicht auf die besondere Situation Leonies nähmen. Zusätzlich weiß der Inklusionsmanager aufgrund eigener Erfahrungen mit seinem Patenkind, vor welchen Herausforderungen körperlich beeinträchtigte Schüler an weiterführenden Schulen stehen. Von wem erhält der Inklusionsmanager welche Aufträge? Formulieren Sie den oder diese. Skizzieren Sie das Auftrags- und Interessengeflecht mit den daran geknüpften Bedürfnissen und Erwartungen (graphisch). Welche Rollen (Berater, Vermittler, Mediator, Impulsgeber, Informationsgeber etc.) sind mit der Übernahme des Auftrags auszufüllen, welche Rollenkonflikte sind denkbar? Welche weiteren Personen sind im Rahmen einer differenzierten Auftragsklärung hinzuzuziehen bzw. zu berücksichtigen? 43

Fallbeispiel 2 Mitwirkung bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Inklusion an der eigenen Schule Sarah ist zehn Jahre alt, besucht derzeit noch die 4. Klasse der Grundschule in ihrem Wohnviertel und will im September an die Realschule übertreten. Sie ist beidseits mittelgradig hörgeschädigt und trägt ihre Hörgeräte zuverlässig. Ihre Sprachentwicklung ist weitgehend unauffällig. In Kindergarten und Grundschule ist Sarah problemlos mitgekommen und hat dort viele Freunde gewonnen. Bei Anmeldung an der Realschule gehen die Erziehungsberechtigten selbstverständlich von einer inklusiven Beschulung aus. Um Sarah den Einstieg zu erleichtern, sei es wichtig, dass sie einen Sitzplatz in der ersten Bankreihe bekomme, damit sie die Lehrkraft gut verstehen könne und auch einen freien Blick zur Tafel habe. Zudem würden sich die Erziehungsberechtigten wünschen, dass Sarah in eine kleine Klasse gehe, damit möglichst wenig Störlärm die Lernsituation belaste. Es sei ihnen aber klar, dass dies eventuell schwer zu realisieren sei. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule informiert die Inklusionsmanagerin über die Anmeldung einer Schülerin mit Förderbedarf Hören für die 5. Jahrgangsstufe und gibt den Auftrag der Eltern, den Übergang an die Realschule dem Kind gemäß zu gestalten, an diese weiter. Da dies eine neue Aufgabenstellung an dieser Schule ist, möchte sie gemeinsam mit der Inklusionsmanagerin einen zeitlichen Ablauf der notwendigen Maßnahmen entwerfen. Dabei soll der Schwerpunkt auf den Rahmenbedingungen liegen, die notwendig sind, eine inklusive Beschulung und gute Begleitung des Kindes herzustellen. Welche Handlungsfelder ergeben sich daraus für die Inklusionsmanagerin? 44

Fallbeispiel 3 Zusammenstellung der bisherigen Entwicklung und diagnostischer Ergebnisse und ggf. Ergänzung dieser durch eine weitere Diagnostik Durchführung von Unterrichtsbeobachtungen (zur Ermittlung einer passgenauen individuellen Förderung) Robert, ein Schüler mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, besucht die 5. Jahrgangsstufe einer Realschule. Er spricht kaum und nimmt auch nur sehr wenig Kontakt mit Klassenkameraden auf. In der Grundschulzeit wurde Robert an einer Grundschule mit Schulprofil Inklusion lernzieldifferent unterrichtet. Er hatte von Beginn der Beschulung an einen Schulbegleiter: Robert benötigt Unterstützung im lebenspraktischen Bereich, z. B. kann er sich nicht alleine an- und ausziehen. Auch ist er motorisch beeinträchtigt, so dass er den Stift kaum halten kann. Vom Sonderpädagogen der Grundschule wurde er gezielt unterstützt und gefördert. Die Erziehungsberechtigten wünschen auch nach der Grundschule eine inklusive Beschulung an einer allgemeinen Schule. Die Schulleitung wendet sich zu Schuljahresbeginn an den Inklusionsmanager mit dem Auftrag, die bislang vorliegenden Ergebnisse der Diagnostik zusammenzustellen, sie gegebenenfalls durch eine weitere Diagnostik zu ergänzen über Unterrichtsbeobachtungen Aufschluss zur alltäglichen Lernsituation zu gewinnen, um so Hilfestellungen für eine passgenaue Umsetzung der individuellen Förderung zu erhalten. Skizzieren Sie konkreten Maßnahmen der Auftragsgestaltung. Welche Personen sind hinzuzuziehen? 45

Fallbeispiel 4 Informationsveranstaltungen für Erziehungsberechtigte Bei Sebastian, Schüler einer 9. Klasse einer Realschule, wird bei einem längeren stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie die Diagnose Asperger-Autismus gestellt. Die Eltern wünschen sich vom Inklusionsmanager eine Begleitung bei der Rückführung in die Schule. Sie haben Angst, dass ihr Sohn möglicherweise von der Klasse abgelehnt wird und dass die Lehrkräfte nicht mit dessen besonderen Verhaltensweisen umgehen können (Beispiele können hier sein: kommunikative Missverständnisse, ungewöhnlich ausgeprägte Interessen, Abwehrverhalten in Situationen der Gruppenarbeit). Der Inklusionsmanager sieht seinen Auftrag darin, präventiv über die Arbeit mit der Klasse und durch die Gestaltung eines Klassenelternabends, an dem auch die Fachlehrer anwesend sind, die Rückkehr des Schülers an die Realschule vorzubereiten. Skizzieren Sie Vorüberlegungen, Planungen und Durchführung des Klassenelternabends. Welche externen Fachkräfte ziehen Sie hinzu? 46

Umgang mit sensiblen Daten Datenschutz Vorgehensweise beim Umgang mit Daten in Schriftform: Grundsätzlich gilt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Ratsuchenden und der Datenschutz. Andererseits erfordert eine Zusammenarbeit zum Wohl des Kindes, dass in Absprache mit den Erziehungsberechtigten Informationen zielgerichtet weitergegeben werden können. Persönliche Daten (Ergebnisse der Diagnostik, fachärztl. Gutachten) verbleiben beim MSD. Persönliche Daten z. B. Mitschriften aus Gesprächen mit Erziehungsberechtigten werden vom Inklusionsmanager in einem abschließbaren Schrank (separater Ordner) aufbewahrt (niemals im Schülerakt). Die Schule erhält relevante Informationen, z. B. den vom MSD erstellten individuellen Förderplan. Bei konkreten Fragen zum Datenschutz kann man sich immer an den Datenschutzbeauftragten der Schule wenden. 47

Umgang mit sensiblen Daten Schweigepflicht Für jede Lehrkraft gilt: 14 LDO Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung (1) 1 Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Spannungen und Gegensätze innerhalb der Schule erfordern vertrauliche Behandlung. (4) 1 Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten Auskunft über Schüler und ihre Leistungen zu geben. 2 Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen oder wenn anzunehmen ist, dass sich die Auskunft für die Schüler und die Erziehungsberechtigten nur günstig auswirkt und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwartet werden kann. 48

Umgang mit sensiblen Daten Schweigepflicht 49 Zusätzlich gilt für jede Beratungslehrkraft : Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 2001 Nr. VI/9-S4305-6/40 922 Die bei der Beratung anfallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen. Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Mitteilung von Tatsachen, die ihr in der Beratung bekannt geworden sind, innerhalb der betreffenden ihr zugeordneten Schule. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Schülers und den Interessen der übrigen Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre des Schülers und des Elternhauses ist zu beachten. Da wegen der gebotenen Verschwiegenheit eine Einsichtnahme in die Beratungsunterlagen durch Dritte nicht erlaubt ist, berichtet die Beratungslehrkraft bei zwingend erforderlichem Bedarf den Vorgesetzten, ggf. in anonymisierter Form.

50 Umgang mit sensiblen Daten Schweigepflicht Zusätzlich gilt für jede Schulpsychologin: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 2001 Nr. VI/9-S4305-6/40 922 Für Schulpsychologen gilt bei der Einzelberatung die Verschwiegenheitspflicht nach 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB ( Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis [ ] offenbart, das ihm als [ ] Berufspsychologen [ ] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ). Der Schulpsychologe ist daher zum Schweigen hierüber gegenüber jedem Dritten grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über dienstliche Gehorsamspflichten durchbrechen das Schweigegebot des Strafgesetzbuchs nicht. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die ihrerseits der Schweigepflicht nach dem StGB unterliegen. "Geheimnis" im Sinne des 203 Abs. 1 StGB kann schon der Name eines Klienten oder die Tatsache seiner Beratung sein.

Umgang mit sensiblen Daten Schweigepflichtentbindung Grundsätzlich gilt: Vor jedem Gespräch mit Erziehungsberechtigten sollte der Inklusionsmanager auf seine individuelle Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinweisen! Eine Möglichkeit der Offenbarung für den Inklusionsmanager schafft die (schriftliche) Schweigepflichtentbindung, die klar auf einen Beratungsanlass bezogen sein muss, die beinhalten sollte, gegenüber wem die Schweigepflicht aufgehoben ist, die genaue Absprachen umfasst, was weitergegeben werden darf und was nicht, die als Teil des Prozesses den anderen beteiligten Personen transparent gemacht werden muss, die mit Abschluss des Beratungsprozesses ihre Gültigkeit verliert. 51

Schulische Hilfsangebote Ansprechpartner für Inklusion an der Staatlichen Schulberatungsstelle an MB-Dienststellen 52

Schulische Hilfsangebote Ansprechpartner für Inklusion an Staatlichen Schulämtern 53

Schulische Hilfsangebote Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Rechtliche Grundlage: Art. 21 BayEUG und 25 Abs. 1 VSO-F MSD soll Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzliche Hilfen geben, damit diese erfolgreich an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden können. Aufgaben des MSD: Diagnose und Förderung Koordinierung der Förderung Beratung der Lehrkräfte, Erziehungsberechtigten und Schülern (z. B. Nachteilsausgleich, Budgetstunden) Fortbildung der Lehrkräfte Der Einsatz des MSD ist ressourcenabhängig es besteht kein Rechtsanspruch 54

Schulische Hilfsangebote Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Aufgaben der allgemeinen Schule vor Beantragung des MSD Sorgfältige Beobachtung des Kindes Feststellung des Leistungsstandes des Kindes Einbeziehung der Schulberatung Gespräche mit den Eltern Beschreibung der Auffälligkeiten Dokumentation der eigenen Feststellungen und Maßnahmen Rechtzeitige Information der Schulleitung 55 Mögliche Aufgaben der allgemeinen Schule in Kooperation mit dem MSD Sorgfältige Vorarbeit der Klassenleitung (s. oben) Information der Schulleitung durch die Klassenleitung Schriftliche Information der Eltern durch die Schulleitung Information der zuständigen Förderschule und Beantragung der Überprüfung und ggf. Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Gesprächsbereitschaft gegenüber der Förderschule und den Eltern

Schulische Hilfsangebote Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Rechte der Erziehungsberechtigten Erziehungsberechtigte werden von Beginn an mit einbezogen Zustimmung zu standardisierten Testverfahren erforderlich Erziehungsberechtigte werden über die Ergebnisse der Diagnostik, Beobachtungen des MSD und den Förderdiagnostischen Bericht ausführlich informiert 56

Außerschulische Hilfsangebote Schulbegleiter Beantragung Den formlosen Antrag stellen die Eltern/Sorgeberechtigten an den zuständigen Leistungsträger. Dies ist der Bezirk bei vorliegender oder drohender Behinderung und Mehrfachbehinderung in den Bereichen geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Sprache, frühkindlicher Autismus ( 53, 54 SGB XII; Leistung der Eingliederungshilfe); das Jugendamt bei vorliegender oder drohender seelischer Behinderung (bei Vorliegen des Asperger- oder Tourette-Syndroms wird die Eingliederungshilfe in der Regel nach dem Kinder- und Jugendhilferecht geleistet; 35a SGB VIII; Leistung der Kinder- und Jugendhilfe). Ein Hilfeplangespräch zur Kostenübernahme ist bei dem jeweiligen Ansprechpartner des örtlichen Allgemeinen Sozialdienst (ASD) zu vereinbaren. 57

Außerschulische Hilfsangebote Schulbegleiter Voraussetzung Ein kinder- und jugendpsychiatrisches oder fachärztliches Gutachten ist i.d.r. Voraussetzung für die Beantragung auf Kostenübernahme für Schulbegleitung. Der Einsatz eines Schulbegleiters bedarf der Zustimmung der Schulleiterin. Bei privaten Schulen ist darüber hinaus die Zustimmung des Schulträgers notwendig. Die Zustimmung ist widerrufbar. Der Schulbegleiter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Sein Auftrag und die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit sollen im Vorfeld klar besprochen und festgelegt werden (gemeinsame Formulierung von Jugendhilfe und Schule). Da die Beauftragung eines Schulbegleiters einer Befristung i.d.r. ein Schuljahr unterliegt, sind eine zeitlich vorausschauende Planung und fortlaufende Absprachen ein wichtiger Teil der Kooperation. 58

Außerschulische Hilfsangebote Schulbegleiter Aufgaben des Schulbegleiters Ziel der Tätigkeit des Schulbegleiters ist es, den Schüler den Schulalltag möglichst selbstständig bewältigen zu lassen und selbst in letzter Konsequenz überflüssig zu werden. Seine Hilfestellungen als verlässliche Bezugsperson des Schülers sind in folgenden Bereichen denkbar: lebenspraktische Bereiche (Vorbereitung des schulischen Arbeitsplatzes, Unterstützung in den Pausen, An- und Ausziehen ) pflegerische Tätigkeiten (Toilettengang, Essen ) Hilfen zur Mobilität (Fortbewegung im Schulhaus, bei Schülerfahrten ) Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (Kontakte zu Mitschülern, Aufmerksamkeit und Motivation, angemessenes Verhalten, Bewältigung von Ängsten ) Prävention und Intervention bei Krisen (Kontrolle aggressiven Verhaltens, Auszeiten ) 59 Unterstützung der Kommunikation (Anwendung von Hilfsmitteln und Medien, Wiederholung von Aufgabenstellungen, Einhaltung von Regeln, Ritualen )

Außerschulische Hilfsangebote Schulbegleiter Eine Kunst besteht für den Schulbegleiter darin, durch seine beständige Anwesenheit in der Klasse das Kind nicht weiter zu separieren, sondern zu integrieren. Besonders Pausen, Freistunden und die Zeiten kurz vor und nach dem Unterricht können für Kontakt zu Mitschülern und für das Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen genutzt werden. Diese unterrichtsfreien Zeiten bedürfen bei seelisch behinderten jungen Menschen aber auch ganz besonders einer Strukturierung. Schulbegleiter sind keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes an junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften bzw. den MSD- Lehrkräften der Förderschule, auch wenn Schulbegleiter die dazu notwendige fachliche Qualifikation haben sollten. 60

Außerschulische Hilfsangebote Schulbegleiter 61 Auswahl und Bestellung des Schulbegleiters Keine pädagogische Ausbildung erforderlich Notwendigkeit einer pädagogischen Fachkraft wird im Rahmen der Hilfeplanung geprüft und festgelegt Art und Umfang der Hilfestellung ist vom Einzelfall und der Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs abhängig Keine nahen Verwandten und Personen aus dem Lebensumfeld Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 30a Bundeszentralregister Schriftliche Erklärung zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes Auswahl des Schulbegleiters durch Jugendamt/Bezirk im Benehmen mit Schulleitung; bei privaten Schulen zusätzlich mit dem Schulträger Zustimmung der Schulleitung erforderlich Ausübung des Hausrechts bleibt der Schulleitung vorbehalten

INKLUSION Außerschulische Hilfsangebote Kinder- und Jugendpsychiater Schule für Kranke Jugendamt Erziehungsberatungsstellen 62

63 INKLUSION eine Haltungsfrage

INKLUSION Literatur http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusion.html http://www.isb.bayern.de/schulartuebergreifendes/paedagogik-didaktik-methodik/inklusion/ 64 Sabine Kirchner-Irmer, Reinhard Zehnter 26.02.2014