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Transkript:

Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1

Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2

Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (Kleinunternehmen) z.b. Arbeitnehmer, Rentner, Sozialleistungsempfänger, Nicht geschäftsführende Personengesellschafter (z.b. OHG Gesellschafter) u.a. 3

Inhalt Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohn-Abtretung aus 114 InsO Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung Insolvenzanfechtungsrecht für den Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren Absonderungsrecht für Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren Sperrfristen für ein zweites Verfahren Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung nach 303 InsO Privilegierung von Unterhaltsgläubigern bei vorsätzlich pflichtwidrigem Unterlassen Steuerschulden nach Steuerhinterziehung sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen Abschaffung des Motivationsrabattes Eintragung im Schuldnerverzeichnis Änderung der Mindest- und Regelvergütung des Insolvenzverwalters Verwertung von Wohngenossenschaftsanteilen 4

Änderungen im Insolvenzverfahren Modifizierte Anwendung der Vorschriften über die Regelinsolvenz (Wegfall 312-314 InsO) Im eröffneten Verfahren gibt es nur noch einen Insolvenzverwalter Recht zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter Mit Insolvenzeröffnung fallen alle pfändbaren Forderungen der Insolvenzmasse zu (ohne Abtretung) Zwangsvollstreckung in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag und danach ist unwirksam, 88 InsO Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren, 217 ff InsO 5

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren Beschluss über den Beginn der Wohlverhaltensphase wird nur noch öffentlich bekannt gemacht, 287 a Vor abschließender RSB: Anhörung der Schuldner erforderlich 6

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren Sperrfrist gem. 290 Abs. 1 Nr. 3 wird Zulässigkeitsvoraussetzung Innerhalb von 10 Jahren: vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bereits Erteilung einer Restschuldbefreiung oder Versagung nach 296, 297 (Obliegenheitsverletzung, Insolvenzstraftaten) 7

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung (zugleich: Sperrfristen 290, 296, 297a) Schriftlicher Antrag reicht nunmehr (vorher: Antrag im Termin) 290 InsO Nr.: 1. Insolvenzstraftat: 5 Jahre (vor Eröffnungsantrag oder danach), 290 I Nr. 1; Kenntnis des Gl nach dem Schlusstermin, 297a: Antrag 6 Monate ab Kenntnis 2. Falsche Angaben um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden/ öffentliche Mittel zu erhalten: 3 Jahre (vor Eröffnungsantrag oder danach) 3../. 4. Vermögensverschwendung/ Verfahrensverzögerung: Erweiterung von bisher 1 auf nunmehr 3 Jahre (vor Eröffnungsantrag oder danach) 5. Verstöße gegen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nunmehr auch im Eröffnungsverfahren relevant (und Insolvenzverfahren) 6. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben in Verzeichnissen über Gläubigerforderungen 7. Schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit ( 287b) 8

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung (zugleich: Sperrfristen 290, 296, 297a) Antragsfrist: Bis Schlusstermin oder bis vorherige Verfahrenseinstellung Antragsfrist bei Obliegenheitsverletzung des Schuldners zwischen Beendigung Inso-Verfahren und Restschuldbefreiung: 1 Jahr ab Kenntnis, 296 InsO 9

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren Neuregelung der Widerrufsmöglichkeiten, 303 InsO Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, 2. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von 297 Absatz 1 (Bankrott, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von 297 Absatz 1 verurteilt wird oder 3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen. Antrag bis 1 Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung Zu 3: Antrag bis 6 Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens Schriftlicher Antrag reicht 10

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren Eintragung im Schuldnerverzeichnis Abweisung mangels Masse Versagung/Widerruf RSB 11

( Orts-/Gerichtsverzeichnis Bundesrechtsanwaltsregister Handelsregisterbekanntmachungen Gesetze im Internet (Bundes-/Landesrecht) Vollstreckungsportal Schuldnerverzeichnis Insolvenzbekanntmachungen www.justiz.de

Vollstreckungsportal der Länder (Schuldnerverzeichnis) www.justiz.de

Insolvenzbekanntmachungen Justizportal: www.justiz.de

Insolvenzplanverfahren Ziel: Sanierung statt Abwicklung Weg: Vereinbarung zwischen Schuldner, Gläubigern, Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht Vorteil: Höhere Quote möglich Nachteil: Fälle wegen Unerlaubter Handlung gehen ggf. unter (BGH IX ZR 32/08) Forderung aus unerlaubter Handlung: Beteiligung im Verfahren als Gläubiger Ziel: Akzeptanz der Planquote, ggf. mit Zuschlag Fehlende Einigung: Möglichkeit die Forderung aus unerlaubter Handlung auszuklammern Das Insolvenzgericht kann die fehlende Zustimmung des Schuldners auf Antrag des Insolvenzverwalters ggf. ersetzen 15

Insolvenzplanverfahren Beispiel (Unternehmenssanierung):... lege ich als Insolvenzverwalter nachstehenden Insolvenzplan für eine von 1 InsO abweichende Regelung zum Zwecke der persönlichen wirtschaftlichen Existenzsicherung des Schuldners mit folgenden Vorschlägen vor: Der Betrieb des Unternehmens des Schuldners wird eingestellt. Das Unternehmen wird in seiner Gesamtheit an Herrn veräußert. Der Schuldner erhält mit Wirksamkeit des Insolvenzplanes die Verfügungsbefugnis zurück. An die Gläubiger wird eine garantierte Festsumme von... ausgeschüttet. Den Gläubigern wird ein Besserungsschein gewährt, wonach ein verbleibender Restbetrag nach Ausgleich aller Massekosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten von voraussichtlich... ausgeschüttet wird. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. 16

Verkürzung Restschuldbefreiungsverfahren Höhere Quote, kürzeres Verfahren Regulär: 6 Jahre (Quote oft nicht realisierbar) Deckung Verfahrenskosten: Verkürzung auf 5 Jahre Quote für die Gl iger 35%: Verkürzung auf 3 Jahre Insolvenzplan: kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden. Erledigung im 1. Jahr möglich (übliche Quote für die Gl iger 5-10%) Achtung: Rechtzeitig Forderung anmelden (z.t. sehr kurze Verfahren) 17

Zwangsvollstreckung Unzulässig 3 Monate vor Eröffnung Nach Eröffnung bis zum Ende der Abtretungsfrist, 89 Abs. 1; 294 Abs. 1 Nach Eröffnung: Vollstreckung aus der Tabelle wie aus einem rechtskräftigen Urteil, 257 Abs. 1 18

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