Universität Regensburg Lehrstuhl für Kirchenrecht Prof. Dr. Sabine Demel
1 Kirchenrecht im Dienst des Seelenheils als Grundlage einer Neuregelung Rechtsverständnis Rechtsordnung Rechtsanwendung... und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss (c.1752 CIC/1983)
1 Kirchenrecht im Dienst des Seelenheils als Grundlage einer Neuregelung Recht und Gesetz als Grundlage des Heils der Seelen Recht und Gerechtigkeit ohne Barmherzigkeit ist Grausamkeit. Barmherzigkeit ohne Recht ist Anarchie und Willkür. Heil der Seelen als eigentliches Ziel von Recht und Gesetz diesseits-irdische und jenseits-himmlische Friedens- und Freiheitsordnung
1 Kirchenrecht im Dienst des Seelenheils als Grundlage einer Neuregelung Seelenheil des/ der Einzelnen darf nicht gegen das Seelenheil der Gemeinschaft ausgespielt werden. Einbindung der Maxime in das rechtliche Versetzungsverfahren von Pfarrern (cc. 1748-1752): 1752): Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can.1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss (c.1752 CIC/1983)
1 Theologisch-rechtliche Anfragen zur Nichtzulassung zur Kommunion Beachtung des Gesetzes + übergesetzliche Rechtsinstitute tit t (kanonische Billigkeit, Dispens, Epikie) Nicht der Buchstabe des Gesetzes sondern die theologische Wahrheit ist verpflichtend! bei Bedarf: Gesetzeskorrektur zur wahren Gerechtigkeit hin
1 Kirchenrecht im Dienst des Seelenheils als Grundlage einer Neuregelung übergesetzliche Rechtsprinzipien Dispens kanonische Billigkeit Epikie geweihter Amtsträger und einzelner Gläubiger auf Antrag Aufhebung der Verpflichtungskraft eines Gesetzes für eine spezifische Einzelperson AmtsträgerIn Berücksichtigung der örtlichen, zeitlichen und persönlichen Umstände der Einzelperson bei der Rechtsanwendung Gläubige Anforderung an die Einzelperson zu einem Handeln nach bestem Wissen und Gewissen
Kann vielleicht die Kirche alle Ehen auflösen, aber sie weiß es noch nicht? Die kirchliche Auflösung einiger Ehen ist Zulassung zur zweiten Ehe! Unauflöslichkeit als Wesenseigenschaft der Ehe Auflösung von Ehen innerhalb festgelegter Grenzen als as kirchenamtliches Zugeständnis zu einer zweiten Ehe
Kirchenrechtliche Grunddaten (1) Unauflöslichkeit jeder Ehe gemäß c.1056 Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit it und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen. (1) Unauflöslichkeit jeder Ehe (2) Unauflöslichkeit = Sakramentalität
(2) Auflösbarkeit nichtsakramentaler und geschlechtlich nichtvollzogener Ehen (c.1141) Die [sc. unter Getauften] gültige und [sc. geschlechtlich] vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden. Unauflöslichkeit nur bei sakramentalen und geschlechtlich vollzogenen Ehen Eheauflösungsverfahren: (1) nichtvollzogene Ehen (vgl. cc. 1061; 1142) (2) nichtsakramentale Ehen (vgl. cc. 1143-1150) absolute Unauflöslichkeit der Ehe # Folge der Wesenseigenschaften = Folge kirchenamtlicher Setzung
(3)Rechtsvollmacht der Kirche über die Sakramente gemäß c.841 Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. 838, 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört. alleinige Zuständigkeit der höchsten kirchlichen Autorität
(3)Rechtsvollmacht der Kirche über die Sakramente gemäß c.841 Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. 838, 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört. alleinige Zuständigkeit der höchsten kirchlichen Autorität Ehehindernisse (cc. 1073-1094) Konsensmängel (cc. 1095-1107) Kanonische Formpflicht (cc. 1108-1117)
(1) Unauflöslichkeit jeder Ehe gemäß c.1056 (2) Auflösbarkeit von nichtsakramentalen und geschlechtlich nichtvollzogenen Ehen gemäß c.1141 (3) Rechtsvollmacht der Kirche über die Sakramente gemäß c.841 Auswertung dieser kirchenrechtlichen htli h Daten: Vorschlag 1 Ausweitung der Rechtsvollmacht der Kirche zur Auflösung auch sakramentaler und vollzogener Ehen denn: Einschränkung der Unauflösbarkeit auf sakramentale und vollzogene Ehen ist eine rein kirchenrechtliche Setzung.
4 Dispens (1) von Unauflöslichkeit den Rechtswirkungen jeder Ehe gemäß des ersten c.1056ehebandes als Neuregelung (2) Auflösbarkeit von nichtsakramentalen und geschlechtlich nichtvollzogenen Ehen gemäß c.1141 (3) Rechtsvollmacht der Kirche über die Sakramente gemäß c.841 Auswertung dieser kirchenrechtlichen Daten: Vorschlag 2 Anwendung der kanonischen Billigkeit: Absehen von den rechtlichen Wirkungen des bestehenden Ehebandes (c.1085 1 CIC) Gewährung einer Zweitehe bei festgestelltem Scheitern der ersten Ehe Wahren der Unauflöslichkeit der Ehe + Respekt für die betroffenen Personen
(1) Unauflöslichkeit jeder Ehe gemäß c.1056 (2) Auflösbarkeit von nichtsakramentalen und geschlechtlich nichtvollzogenen Ehen gemäß c.1141 (3) Rechtsvollmacht der Kirche über die Sakramente gemäß c.841 Auswertung dieser kirchenrechtlichen htli h Daten: Vorschlag 3 Unauflöslichkeit jeder Ehe Rechtsvollmacht der Kirche Aufhebung der Rechtswirkungen der Ehe Beseitigung der Inkonsequenzen im geltenden Eherecht tragfähiger Lösungsweg für Scheidung und Wiederheirat
Ernstnehmen der Unauflöslichkeit der Ehe als Wesenseigenschaft (c.1056) Ehebund = Gemeinschaft des ganzen Lebens (c.1055) Ehewille = unwiderruflich sich gegenseitig schenken und annehmen Sexualität und Nachkommenschaft als Ausdruck der wechselseitigen Liebe Unauflöslichkeit der Ehe als Ausdruck und Folge der personalen Annahme des Partners
Ernstnehmen der Unauflöslichkeit der Ehe als Wesenseigenschaft (c.1056) Vollzug und Sakrament nicht als Ursache, sondern Folgewirkungen der Unauflöslichkeit der Ehe geschlechtlicher Vollzug erwächst aus der ehelichen Liebe Ehe wird durch den Geschlechtsakt zur Gemeinschaft des ganzen Lebens Sakrament, da die unauflösliche Ehe den unwiderruflichen Bund Christi mit der Kirche vergegenwärtigen g g kann Unauflöslichkeit als Voraussetzung der Sakramentalität, nicht umgkehrt
Ernstnehmen der Unauflöslichkeit der Ehe als Wesenseigenschaft (c.1056) Vollzug und Sakrament nicht als Ursache, sondern Folgewirkungen der Unauflöslichkeit der Ehe Nicht Auflösung der Ehe, sondern Aufhebung ihrer Rechtswirkungen durch Dispens Auflösung nichtsakramentaler und/oder nichtvollzogener Ehen = Zulassung zur zweiten Eheschließung Anwendung der Dispens auch auf sakramentale und vollzogene ogene Ehen
Unauflöslichkeit der Ehe Festlegung der Bedingungen einer gültigen Ehe Festlegung der Beendbarkeit der Rechtswirkungen Rechtsvollmacht der Kirche Aufhebung der rechtlichen Bindungen! Zur Klarstellung:! Befreiung von den rechtlichen Bindungen einer Ehe ist kein Recht der Ehepartner, sondern Ausnahmefall