Die Ehescheidung zwischen weltlichem Recht und kirchlicher Doktrin
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- Vincent Schuster
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1 Geschichte Verena Illing Die Ehescheidung zwischen weltlichem Recht und kirchlicher Doktrin Ehe - Scheidung - Wiederheirat Studienarbeit
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3 Inhaltsverzsichnis 1. Einleitung Scheidung in Klassik und Spätantike Römisches Scheidungsrecht Die Scheidungsfrage des frühen Christentums in der Spätantike Scheidung und Mitgift Frühmittelalter Durchsetzung des Christentums in Ehefragen Eheformen des Frühmittelalters Die Durchsetzung der Kirche in der Ehegerichtsbarkeit am Beispiel Hinkmars De nuptiis Stephani, et filiae Regimundi comitis Fazit und Ausblick Literaturverzeichnis
4 1. Einleitung Die Suggestion, die sakramentale christliche Ehe nehme im Sinne einer kirchlichen Sozialordnung ihren Anfang mit der Stiftung der Kirche selbst, besitzt kein geschichtliches Gewicht. 1 Stattdessen muss man, betrachtet man das christliche Eherecht, insbesondere im Hinblick auf seine Vorstellungen bezüglich Scheidung, von einer weitläufigen Entwicklung ausgehen. Die vorliegende Arbeit soll zeigen inwieweit sich die Kirche und deren katholisch-christliche Vorstellungen von Ehe, aus dem Blickwinkel der Ehescheidung, bis zum frühen Mittelalter durchgesetzt haben. Dabei soll betrachtet werden, inwieweit jüdische, griechische und vor allem römische Ehegebräuche Einfluss übten und wie sich das christliche Eherecht in der Spätantike zunehmend gegenüber dem germanischen Recht durchsetzte. Darf hier von einer Verschmelzung von germanisch-heidnischen Gewohnheiten und katholisch-christlichen Vorstellungen gesprochen werden? Ob und inwieweit sich christliche Ehevorstellungen bis zum Frühmittelalter zu einem Eherecht entwickeln und gegenüber dem weltlichen Recht durchsetzen konnten soll auch am Beispiel Hinkmar von Reims Gutachten bezüglich der Synode von Toucy De nuptiis Stephani, et filiae Regimundi comitis (Epistola XXII) untersucht werden. 1 Vgl. Ritzer, Korbinian, in: Eherecht und Familiengut in Antike und Mittelalter, München 1992, S3f. 2
5 2. Scheidung in Klassik und Spätantike 2.1 Römisches Scheidungsrecht Ähnlich frei in der Scheidungsfrage wie das jüdische 2 und altgriechische 3 Recht war das römische Recht. Die römische Ehe war sehr instabil 4, wozu eine sehr hohe Sterblichkeitsrate wie auch eine vergleichsweise hohe Scheidungsrate beitrugen. Lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei etwa 25 Jahren, so wurde vermutlich jede sechste Ehe innerhalb von fünf Jahren durch den Tod einer der beiden Ehepartner aufgelöst. 5 Die römische Konzeption der Ehe, die allein vom fortbestehenden Konsens der beiden Ehepartner abhängig war, hatte die leichte Auflösbarkeit der Ehe zur Konsequenz. Nach römischer Rechtsvorstellung war die Ehe nicht Rechtsverhältnis, sondern eine rechtlich anerkannte soziale Tatsache, die sich im Zusammenleben der Ehepartner verwirklichte. Eheerzeugende Heiratsregularien kannten die Römer nicht, sakralrituelle Eheschließungsformen waren seit der Vorklassik nicht mehr gebräuchlich. 6 Sobald der Konsens nicht mehr bestand hatte auch die Ehe aufgehört zu bestehen. Als sich die sine-manu Ehen durchsetzten, bei denen die Frau in der potestas ihres Vaters verblieb, wurden auch vom Vater der Ehefrau eingeleitete Scheidungen häufiger, so Gestrich. 7 Schließlich konnte auch eine Frau, die in einer sine-manu Ehe verheiratet war und die nach 2 Vgl. Gestrich, Andreas, Geschichte der Familie, Stuttgart 2003, S23ff. Die Kompetenz zur Scheidung lag beim Mann und nur in sehr seltenen Fällen war die Frau dazu befugt eine Trennung zu fordern. Nach keiner rabbinischen Lehre war eine Scheidung von bestimmten Scheidungsgründen oder Umständen abhängig. Schon alleine das Gefallen einer anderen Frau genügte um auf Seiten des Mannes die Verbindung aufzulösen. 3 Vgl. Ebd., S23ff. Der Mann konnte die Frau ohne weiteres in ihre väterliche Familie zurück schicken (apopempsis), sofern er in der Lage war die Mitgift zurückzuzahlen. Die Frau musste dagegen augenscheinlich vor dem Archon Eponymos erscheinen, damit die Scheidung (apoleipsis) registriert wurde. Prinzipiell war es somit auch der Frau möglich die Scheidung einzuleiten, wenngleich sie für einen solchen schwerwiegenden Schritt für gewöhnlich der Zustimmung ihres früheren Kyrios, des Familienoberhaupts, bedurfte, in dessen Haushalt sie nach der Scheidung zurückkehren musste. Folglich hing der Gebrauch der Frau von ihrem Recht auf Ehescheidung ganz wesentlich von dem Rückhalt ab, den sie bei ihrem Vater oder anderen männlichen Verwandten fand. 4 Vgl. Ebd., S 119f. 5 Vgl. Ebd., S 119. Jede dritte Ehe innerhalb von 10, beinahe jede zwei innerhalb von 15 und drei Fünftel innerhalb von 20 Jahren. 6 Vgl. Saar, Stefan, Ehe, Scheidung, Wiederheirat, Sigmaringen 1984, S.9f. 7 Vgl. Gestrich, Geschichte der Familie, S 120f. 3
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