Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Kreis Steinfurt vom

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Transkript:

Satzung Sozialhilfe 50/1 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Kreis Steinfurt vom 15.12.2015 Kreistag: 20.12.2004 Kreistag: 14.12.2009 Kreistag: 13.12.2010 Kreistag: 19.12.2011 Kreistag: 03.11.2014 Kreistag: 14.12.2015 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), und des 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII - Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), in Verbindung mit 3 Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130) hat der Kreistag des Kreises Steinfurt in seiner Sitzung am 14.12.2015 die folgende Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Kreis Steinfurt beschlossen: 1 Übertragung von Aufgaben (1) Der Kreis Steinfurt, im folgenden örtlicher Träger genannt, überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben gegenüber natürlichen Personen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist. Rechtssammlung Kreis Steinfurt (Stand: 01.01.2016) 1

50/1 Satzung Sozialhilfe (2) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistung innerhalb des Kreisgebietes erlässt der örtliche Träger Richtlinien und Weisungen. (3) Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen die Übertragung vorgenommen wurde, so kann der örtliche Träger die Übertragung widerrufen. (4) Der örtliche Träger behält sich vor, im Einzelfall selbst tätig zu werden. 2 Ausnahmen von der Übertragung (1) Von der Übertragung ( 1 Abs. 1) sind ausgenommen: 1. Die Abrechnung für ambulante Leistungen der Krankenhilfe mit der kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe und den Apotheken (Verrechnungsstellen), 2. Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, 3. Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zur teilstationären oder vollstationären Betreuung sowie der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Einrichtungen zur vollstationären Betreuung sowie Leistungen, für welche die Voraussetzungen nach dem SGB XII gleichzeitig vorliegen, 4. Hilfe in anderen Lebenslagen ( 70 ff SGB XII), mit Ausnahme der Bewilligung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, der Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach 73 SGB XII und der Übernahme von Bestattungskosten für Personen, die bis zu ihrem Tod im häuslichen Bereich lebten. 5. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII für Personen, die in 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, 2 Rechtssammlung Kreis Steinfurt (Stand: 01.01.2016)

Satzung Sozialhilfe 50/1 Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung zu gewähren ist. 6. Prüfung des Einsatzes von verwertbarem Grundvermögen nach 90 SGB XII einschließlich der Entscheidung über eine Darlehensgewährung, sowie Prüfung von Schenkungsrückforderungsansprüchen bei Grundvermögen. 7. Die Auszahlung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 34 Abs. 2, 4 7 SGB XII erfolgt durch den Kreis Steinfurt. Den Gemeinden wird diesbezüglich die Antragsentgegennahme für sämtliche Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Bescheidung der Teilhabeleistungen nach 34 Abs. 2, 6 und 7 SGB XII (Ausgabe von Gutscheinen, Ablehnung von Anträgen) übertragen. Weiter von der Delegation ausgenommen ist die Bearbeitung der Anträge auf die Leistungen nach 34 Abs. 4 und 5 SGB XII (Schülerbeförderung und Lernförderung). Im Rahmen der Entscheidung im eigenen Namen firmieren die Gemeinden bei der Bearbeitung der Bildungs- und teilhabeleistungen wie folgt: Stadt/Gemeinde Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin jobcenter Kreis Steinfurt 3 Zustimmung Die Gemeinden haben die Zustimmung des örtlichen Trägers vor der Entscheidung über Hilfen gem. 36 und 73 SGB XII einzuholen. Der Zustimmung bedarf es außer in Wiederholungsfällen nicht, soweit ein Betrag von 1.500 EUR nicht überschritten wird. Rechtssammlung Kreis Steinfurt (Stand: 01.01.2016) 3

50/1 Satzung Sozialhilfe 4 Durchsetzung von Ansprüchen (1) Die Gemeinden verfolgen, soweit ihnen die Durchführung der Sozialhilfe übertragen worden ist, die Ansprüche des örtlichen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- und kostenerstattungspflichtige Personen sowie Träger anderer Sozialleistungen und andere Sozialhilfeträger im eigenen Namen. Sie bewirken im eigenen Namen durch schriftliche Anzeige gemäß 93 SGB XII den Übergang von Ansprüchen, verfolgen die sich hieraus ergebenden Ansprüche und ziehen die Leistungen ein. (2) Ausgenommen von der in Absatz 1 getroffenen Regelung sind hinsichtlich der Verfolgung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht die Städte und Gemeinden Altenberge, Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ladbergen, Laer, Lengerich, Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Recke, Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen. (3) Streitverfahren wegen Kostenerstattungen zwischen Trägern der Sozialhilfe nach 106 108 SGB XII und solche gegen Träger anderer Sozialleistungen ( 102 114 SGB X) führt der örtliche Träger durch. (4) Soweit gegen einen Bescheid über die Ablehnung oder die Festsetzung nach Art und Höhe der Sozialhilfe Widerspruch erhoben wird, erlässt der örtliche Träger den Widerspruchsbescheid nach 85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sofern Klage vor dem Sozialgericht erhoben wird, übernimmt der örtliche Träger die Prozessvertretung der Gemeinden. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 86 b SGG. (5) Der örtliche Träger behält sich in sonstigen Einzelfällen die Prozessvertretung der Gemeinden und die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln vor. 4 Rechtssammlung Kreis Steinfurt (Stand: 01.01.2016)

Satzung Sozialhilfe 50/1 5 Kostenanerkenntnisse Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern werden vom örtlichen Träger abgegeben. 6 Kostenregelungen (1) Aufwendungen für Sozialleistungen nach dem SGB XII trägt der örtliche Träger. (2) Über das Verfahren zur haushalts- und kassenmäßigen Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben gem. Absatz 1 erlässt der Kreis Richtlinien und Weisungen. (3) Werden von den Gemeinden vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen erbracht, die über den Rahmen der übertragenen Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien oder Weisungen nicht in Einklang stehen, so ist der Kreis nicht verpflichtet, die Aufwendungen für diese Leistungen zu übernehmen. Gleiches gilt, soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht werden. 7 Prüfungsrecht des Kreises Der örtliche Träger ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem zuständigen Fachamt und dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Steinfurt auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Rechtssammlung Kreis Steinfurt (Stand: 01.01.2016) 5

50/1 Satzung Sozialhilfe 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Kreis Steinfurt vom 15.12.2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, den 15. Dezember 2015 Kreis Steinfurt Der Landrat Az. 10/1 10.20.32 gez. Dr. Klaus Effing Landrat Veröffentlichungshinweis: - Amtsblatt des Kreises Steinfurt Nr. 52/2015 vom 16.12.2015 6 Rechtssammlung Kreis Steinfurt (Stand: 01.01.2016)