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Transkript:

Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Erklärungen siehe Blatt 3 und 4 (Rückseite) Antragstellende Person Zutreffendes bitte ausfüllen oder K ankreuzen Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden. Zustimmende Person Zuständiges Finanzamt und Steuernummer I. Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ich stimme zu, dass die für mich in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf die Großeltern auf den Stiefelternteil übertragen werden. II. Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Ich stimme zu, dass zu Beginn dieses Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder dem Vater (antragstellender Elternteil), bei dem Großelternteil und dem leiblichen Elternteil gemeldeten Kinder dem antragstellenden Großelternteil zugeordnet werden. Datum und Unterschrift der antragstellenden Person Datum und Unterschrift der zustimmenden Person 07.02 Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 1 1. Ausfertigung für das Finanzamt

Steuernummer Verfügung Erledigt am durch 1. Bei Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Durchschrift an die Veranlagungsstelle der antragstellenden Person...................... 2. Bei Änderung der Zuordnung von Kindern 2.1 Mitteilung an die Veranlagungsstelle, das Wohnsitzfinanzamt der zustimmenden Person.......... 2.2 Mitteilung an die Wohnsitzgemeinde der zustimmenden Person, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahre alt ist................................................................ 3. Z. d. A./Wv......................................................... Namenszeichen und Datum Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 1 (Rückseite)

Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Erklärungen siehe Blatt 3 und 4 (Rückseite) Antragstellende Person Zutreffendes bitte ausfüllen oder K ankreuzen Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden. Zustimmende Person Zuständiges Finanzamt und Steuernummer I. Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ich stimme zu, dass die für mich in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf die Großeltern auf den Stiefelternteil übertragen werden. II. Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Ich stimme zu, dass zu Beginn dieses Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder dem Vater (antragstellender Elternteil), bei dem Großelternteil und dem leiblichen Elternteil gemeldeten Kinder dem antragstellenden Großelternteil zugeordnet werden. Datum und Unterschrift der antragstellenden Person Datum und Unterschrift der zustimmenden Person 07.02 Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 2 2. Ausfertigung für das Finanzamt

Steuernummer.. Postleitzahl, Ort, Datum Straße, Hausnummer Telefon Telefax............................................................................ Auskunft erteilt Zimmer.......................................................................................................................................................... Durchschrift wird für die Einkommensteuerveranlagung der antragstellenden Person der zustimmenden Person übersandt. Im Auftrag....................................... Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 2 (Rückseite)

Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Erklärungen siehe Blatt 3 und 4 (Rückseite) Antragstellende Person Zutreffendes bitte ausfüllen oder K ankreuzen Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden. Zustimmende Person Zuständiges Finanzamt und Steuernummer I. Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ich stimme zu, dass die für mich in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf die Großeltern auf den Stiefelternteil übertragen werden. II. Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Ich stimme zu, dass zu Beginn dieses Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder dem Vater (antragstellender Elternteil), bei dem Großelternteil und dem leiblichen Elternteil gemeldeten Kinder dem antragstellenden Großelternteil zugeordnet werden. Datum und Unterschrift der antragstellenden Person Datum und Unterschrift der zustimmenden Person 07.02 Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 3 Ausfertigung für die antragstellende Person

Erläuterungen 1. Auswirkungen der Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Freibeträge für Kinder) Der den Eltern oder einem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Frage, in welcher Höhe die Freibeträge für Kinder auf den Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden können, richtet sich danach, in welchem Umfang der übertragende Elternteil Anspruch auf die Freibeträge für Kinder hat. Die Übertragung kann dazu führen, dass auch andere kindbedingte Entlastungen bei dem berechtigten Elternteil entfallen, z. B. der Haushaltsfreibetrag ( 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz EStG), der geringere Prozentsatz bei der zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG), der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder ( 33a Abs. 2 EStG), die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags ( 33b Abs. 5 EStG), die Berücksichtigung von nachgewiesenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ( 33c EStG) und die Ermäßigung von Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer). Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils vorgenommen werden. Eine erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll. Die Freibeträge für Kinder wirken sich bei der Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer und der Vorauszahlung von Einkommensteuer in der Regel nicht aus. Auswirkungen ergeben sich nur bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind oder ob es beim für die Kinder ausgezahlten Kindergeld verbleibt. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zur Einkommensteuer werden die Freibeträge für Kinder stets berücksichtigt. 2. Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gemeldet ist, wird der Mutter zugeordnet oder mit ihrer Zustimmung dem Vater. Für die Fragen, in wessen Wohnung das Kind gemeldet war oder ob eine gemeinsame Wohnung der Eltern vorliegt, sind allein die Verhältnisse maßgebend, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Darauf, wo sich das Kind oder die Elternteile tatsächlich aufgehalten haben, kommt es nicht an. Mehrere gemeinsame Kinder, die zum maßgebenden Stichtag bei beiden Elternteilen gemeldet sind, können nur einheitlich der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden. Die Zustimmung der Mutter zur Zuordnung zum Vater kann deshalb nur einheitlich für alle Kinder erteilt werden. Die Zuordnung der Kinder zum Vater kann bei der Mutter dazu führen, dass sie den Haushaltsfreibetrag eingearbeitet in die Steuerklasse II verliert. Eine von der Mutter erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll. Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) sowohl in der Wohnung eines Elternteils als auch eines Großelternteils gemeldet war, wird dem Elternteil zugeordnet oder mit dessen Zustimmung dem Großelternteil, Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 3 (Rückseite)

Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Erklärungen siehe Blatt 3 und 4 (Rückseite) Antragstellende Person Zutreffendes bitte ausfüllen oder K ankreuzen Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden. Zustimmende Person Zuständiges Finanzamt und Steuernummer I. Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ich stimme zu, dass die für mich in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf die Großeltern auf den Stiefelternteil übertragen werden. II. Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Ich stimme zu, dass zu Beginn dieses Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder dem Vater (antragstellender Elternteil), bei dem Großelternteil und dem leiblichen Elternteil gemeldeten Kinder dem antragstellenden Großelternteil zugeordnet werden. Datum und Unterschrift der antragstellenden Person Datum und Unterschrift der zustimmenden Person 07.02 Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 4 Ausfertigung für die zustimmende Person

Erläuterungen 1. Auswirkungen der Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Freibeträge für Kinder) Der den Eltern oder einem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Frage, in welcher Höhe die Freibeträge für Kinder auf den Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden können, richtet sich danach, in welchem Umfang der übertragende Elternteil Anspruch auf die Freibeträge für Kinder hat. Die Übertragung kann dazu führen, dass auch andere kindbedingte Entlastungen bei dem berechtigten Elternteil entfallen, z. B. der Haushaltsfreibetrag ( 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz EStG), der geringere Prozentsatz bei der zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG), der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder ( 33a Abs. 2 EStG), die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags ( 33b Abs. 5 EStG), die Berücksichtigung von nachgewiesenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ( 33c EStG) und die Ermäßigung von Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer). Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils vorgenommen werden. Eine erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll. Die Freibeträge für Kinder wirken sich bei der Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer und der Vorauszahlung von Einkommensteuer in der Regel nicht aus. Auswirkungen ergeben sich nur bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind oder ob es beim für die Kinder ausgezahlten Kindergeld verbleibt. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zur Einkommensteuer werden die Freibeträge für Kinder stets berücksichtigt. 2. Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gemeldet ist, wird der Mutter zugeordnet oder mit ihrer Zustimmung dem Vater. Für die Fragen, in wessen Wohnung das Kind gemeldet war oder ob eine gemeinsame Wohnung der Eltern vorliegt, sind allein die Verhältnisse maßgebend, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Darauf, wo sich das Kind oder die Elternteile tatsächlich aufgehalten haben, kommt es nicht an. Mehrere gemeinsame Kinder, die zum maßgebenden Stichtag bei beiden Elternteilen gemeldet sind, können nur einheitlich der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden. Die Zustimmung der Mutter zur Zuordnung zum Vater kann deshalb nur einheitlich für alle Kinder erteilt werden. Die Zuordnung der Kinder zum Vater kann bei der Mutter dazu führen, dass sie den Haushaltsfreibetrag eingearbeitet in die Steuerklasse II verliert. Eine von der Mutter erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll. Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag (z. B. Geburt, Zuzug aus dem Ausland) sowohl in der Wohnung eines Elternteils als auch eines Großelternteils gemeldet war, wird dem Elternteil zugeordnet oder mit dessen Zustimmung dem Großelternteil, Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. Anlage K ab 2002 - neu - OFD Berlin St 17 - www.berlin.de/oberfinanzdirektion - Blatt 4 (Rückseite)