Unfälle und Zwischenfälle im Biologischen Labor

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Transkript:

Unfälle und Zwischenfälle im Biologischen Labor Meldewesen an der UZH und am USZ 4. Weiterbildungsmodul für BSOs des USZ und der UZH 15. November und 1. Dezember 2010, Annette Hofmann 07.12.10 Seite 1

Inhalte Unfälle und Zwischenfälle Weshalb braucht es eine Meldung? Ziele? Wann braucht es eine Meldung? Zeitpunkt? Schadensausmass? Wie sind Zwischenfälle und Unfälle zu melden? Formular? An wen muss die Meldung erfolgen? Intern? Extern? 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 2

Definitionen UVG, Art. 7 Berufsunfälle 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG10), die dem Versicherten zustossen: a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; b. während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. 2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 3

Definitionen Zwischenfall Ereignis, welches nicht zum normalen Arbeitsprozess, -ablauf gehört, jedoch im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 7 UVG (noch) kein Unfall ist. 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 4

Zwischenfälle oder Unfälle? Beispiele Verschütten von infektiösen oder gentechnisch veränderten Organismen Wasser mit Verbreitung von Organismen Verletzungen Brand / Explosion Ereignis mit Chemikalien Ereignis mit radioaktiven Stoffen Heute: Fokus auf Unfälle und Zwischenfälle mit (potentiell) infektiösem Material. 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 5

Zwischenfälle oder Unfälle? Welche Arten gibt es? Ereignis-Art Arbeitsunfähigkeit Meldung intern extern Leichter Zwischenfall Nein Meldeblatt für Laborzwischenfälle Eintrag in MA-Verzeichnis und Gesundheitsakte BSO, Vorgesetzte Arbeitsmedizin** Unfall Nein oder < 3 Tage Formular Bagatell-Unfall BSO, Vorgesetzte, Arbeitsmedizin** Personalabteilung > 3 Tage Formular Unfall BSO, Vorgesetzte, Arbeitsmedizin** Personalabteilung Berufskrankheit, Tod, Zahnverletzung, Rückfall Formular Unfall BSO, Vorgesetzte, Arbeitsmedizin** Personalabteilung Nein AXA Winterthur SUVA AXA Winterthur SUVA AXA Winterthur Das Meldeblatt für Laborzwischenfälle ist zur internen Dokumentation immer auszufüllen. ** Bei potentiellen Infektionsrisiken muss eine Kopie der Meldung an den/die Arbeitsmediziner/in, damit dies in der Gesundheitsakte festgehalten werden kann. nur bei Exposition gegenüber Organismen der Gruppe 3 und 4 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 6

Zwischenfall oder Unfall: Beispiele Ereignis ohne Infektionsrisiko (Spill, BL1) Potentielle Infektion aufgrund von Exposition (Spritzer ins Auge) Verletzung (Stich, Schnitt, Explosion) Einzelner AP Team/Labor Ausserhalb Labor, Dritte betroffen Leichter Zwischenfall Leichter Zwischenfall Unfall* Unfall* Unfall* Unfall Unfall Unfall Tote Unfall Unfall Unfall Berufskrankheit Unfall Unfall Unfall Leichter Zwischenfall (z.b. bei Transport) * Je nach Arbeitsausfall: Bagatell-Unfall oder Unfall 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 7

Weshalb braucht es eine Meldung? 1. Prävention - Künftige Zwischenfälle und Unfälle verhindern. 2. Gesetzlich geforderte Dokumentation nach UVG, SAMV und ESV a) Unfallmeldung (UVG, Art.45) Pflicht Arbeitnehmer b) Eintrag in Verzeichnis betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SAMV, Art.13 c) Eintrag in Gesundheitsakte (SAMV, Art. 14) 3. Erstintervention /Therapie 4. Erforderliche Massnahmen treffen (Pflicht Arbeitgeber, Art. 8 und 10, SAMV) 5. Abklärung des kausalen Zusammenhangs & der Ursache 6. Finanzielle Entschädigung 7. Information der MA über Ereignisse und Massnahmen (Art. 12, SAMV) 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 8

Wie sieht die Meldung aus? Für Zwischenfälle: Meldeblatt für Laborzwischenfälle (SB6) aus dem Biosicherheitskonzept Für Unfälle: Offizielles Formular des Versicherers Bagatell-Unfall (Abwesenheit < 3 Tage) Unfall (Abwesenheit > 3 Tage) 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 9

Wie sieht die Meldung aus? (2) Formular für Zwischenfälle 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 10

Wie sieht die Meldung aus? (3) Formular für Zwischenfälle 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 11

Bagatell-Unfallmeldung 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 12

Unfallmeldung 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 13

Wann braucht es eine Meldung? Zeitpunkt? Unverzüglich. Bei Versäumnis, d.h. nach 3 Monaten sind Leitungskürzungen bis 50% möglich. (Art. 45, UVG) 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 14

Take home message Melden Sie den Zwischenfall/Unfall unverzüglich dem BSO, dem Vorgesetzten oder der für Arbeitsmedizin zuständigen Stelle. Sorgen Sie ggf. für die medizinische Betreuung der Person (nach Stich, Schnitt etc. mit potentiellem Infektionsrisiko). Sorgen Sie ggf. für psycholog. Unterstützung der Person. Dokumentieren Sie gemäss SAMV im MA-Verzeichnis und in der Gesundheitsakte. Informieren Sie Mitarbeitende über den Vorfall. Melden Sie den (Bagatell-)Unfall dem UVG-Versicherer (AXA Winterthur) Beurteilen Sie, ob sich aufgrund des Zwischenfalles Massnahmen aufdrängen, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu vermeiden. 07.12.10 Titel der Präsentation, Autor Seite 15

Zu guter Letzt... Nicht jede Verschüttung von biologischem Material oder jeder Spill mit biologischer Flüssigkeit ist ein Notfall und macht eine Meldung erforderlich... 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 16

Definitionen 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 17

Weshalb braucht es eine Meldung? (2) Gesetzliche Grundlage SAMV (Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen) Art. 8 2 Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet: e. Vorkehren für die Schadensbewältigung und -begrenzung bei Unfällen oder Zwischenfällen mit Mikroorganismen zu treffen; Art.10 2 Der Arbeitgeber muss die SUVA unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall informieren, der möglicherweise zur Ausbreitung eines Mikroorganismus der Gruppe 3 oder 4 im Betrieb geführt hat. Ändert bei Revision! 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 18

Weshalb braucht es eine Meldung? (3) Gesetzliche Grundlage SAMV (Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen) Art. 11 2 Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitstellen und nötigenfalls durch Aushang bekannt geben, die das Vorgehen festlegen: a. bei einem Unfall oder Zwischenfall beim Umgang mit einem Mikroorganismus der Gruppen 2 4; 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 19

Weshalb braucht es eine Meldung? (4) Gesetzliche Grundlage SAMV (Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen) Art. 12 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in besonderen Fällen 1 Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb: a. über Unfälle oder Zwischenfälle informieren, bei denen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Mikroorganismen der Gruppe 2 ausgesetzt waren, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein solches Ereignis zu einer Berufskrankheit füḧren kann; b. unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall informieren, der möglicherweise zur Ausbreitung eines Mikroorganismus der Gruppe 3 oder 4 im Betrieb geführt hat; c. so schnell wie möglich über die Ursachen sowie über bereits getroffene oder noch zu treffende Abhilfemassnahmen informieren. 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 20

Weshalb braucht es eine Meldung? (5) Gesetzliche Grundlage SAMV (Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen) Art. 13 Verzeichnis betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis führen, in dem aufzuführen sind: d. Unfälle und Zwischenfälle mit Mikroorganismen. 5 Zugang zu diesem Verzeichnis haben: b. die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Ärztinnen und Ärzte, die Durchführungsorgane der Unfallverhütung und die Unfallversicherer, um Unfällen vorbeugen oder Versicherungsfälle abklären zu können. Art. 14 Gesundheitsakte 3 In der Gesundheitsakte werden folgende Daten festgehalten: d. medizinische Untersuchungsergebnisse bei Unfällen und Zwischenfällen oder anderen Expositionen gegenüber Mikroorganismen sowie bei begründetem Verdacht auf eine bei der beruflichen Tätigkeit erworbene Infektionskrankheit. 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 21

Weshalb braucht es eine Meldung? (6) Gesetzliche Grundlage SAMV (Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen) 3. Kapitel: Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 16 2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jeden Unfall oder Zwischenfall, bei dem sie Mikroorganismen ausgesetzt sind, unverzüglich der für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beauftragten Person melden. 07.12.10 Melden von Zwischenfällen und Unfällen, Annette Hofmann Seite 22