IB.Service Ukraine IB.Service Ukraine Jänner 2016
Vorerst keine große Steuerreform in der Ukraine Punktuelle Änderungen am bisherigen System Am 31. Dezember 2015 wurden die Änderungen zum Steuerkodex der Ukraine veröffentlicht, die ab dem 1. Jänner 2016 in Kraft getreten sind. Anders als geplant kommt es infolge der politischen Pattstellung zwischen Parlament und Regierung jetzt doch zu keiner großen Steuerreform, wie ursprünglich beabsichtigt. Stattdessen treten punktuelle Änderungen mit sofortiger Wirkung in Kraft. Medienberichten zufolge will das Finanzministerium bis zum 1. Juli 2016 eine große Steuerreform ausarbeiten, die mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten soll. Was ändert sich ab sofort? Hier ein kurzer Überblick: 1. Körperschaftsteuer 1.1. Steuersatz und Bemessungsgrundlage Dr. Wilfried Serles / IB.Group Managing partner IB Interbilanz Consulting TOV UKRAINE 04071 Kyiv Yaroslavska Str. 6 T +38 044 586 42 95 F +38 044 586 42 99 E wilfried.serles@ibgroup.co.ua W www.ibgroup.at Der Satz für die Körperschaftsteuer bleibt unverändert bei 18% vom Betrag des steuerpflichtigen Gewinns, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen auf Basis des nach Rechnungslegungsvorschriften (lokale Buchhaltungsstandards bzw. IFRS) errechneten handelsrechtlichen Gewinns berechnet wird. Steuerzahler mit einem Umsatz von weniger als 20 Mio. UAH dürfen den handelsrechtlichen Gewinn ohne steuerliche Zu- und Abschläge als Bemessungsgrundlage wählen. 2
1.2. Einreichung von Steuererklärungen und Vorauszahlungen Das Verfahren für die Einreichung der Erklärungen wurde (wieder einmal) geändert: Steuerzahler Erklärung Einreichung Neugründer (registriert im Laufe des Berichtsjahres) Landwirte Die jährlichen Erträge für das Vorjahr sind weniger als 20 Mio. UAH (sämtliche Erträge werden einbezogen: Erlöse, Finanzertrag, sonstige Erträge) Sonstige Steuerzahler Einmal pro Jahr Quartalmäßig 60 Tage nach dem Jahresende 40 Tage nach dem Quartalsende Die Verpflichtung für monatliche Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer wurde aufgehoben, quartalsmäßige Steuerzahler entrichten ihre Steuer vierteljährlich bei Abgabe der Steuererklärung, jährliche Steuerzahler entrichten die KöSt. bei Abgabe der Jahressteuererklärung. Für das Jahr 2016 besteht eine Sonderregelung: Steuerzahler, die eine quartalmäßige Steuererklärung einreichen, müssen bis zum 31. Dezember 2016 eine Sondervorauszahlung an Körperschaftsteuer in Höhe von 2/9 der für drei Quartale 2016 berechneten Körperschaftsteuer entrichten. 1.3. Steuerliche Anpassungen des handelsrechtlichen Ergebnisses Die Doppelbesteuerung der Dividenden für pauschalierte Landwirte wurde beseitigt. Darüber hinaus wurden keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Anpassung des handelsrechtlichen Ergebnisses durch Zu- und Abschläge eingeführt. 2. Mehrwertsteuer Im Bereich der Mehrwertsteuer kommt es zu folgenden Änderungen: 2.1. Sanktionszinsen Die neuen Sanktionszinsen für Fehler in Mehrwertsteuerrechnungen wurden eingeführt und betragen von 170 UAH bis zu 100% des in der entsprechenden Mehrwertsteuerrechnung festgelegten Mehrwertsteuerbetrags, abhängig davon, wann der Fehler korrigiert ist. 3
2.2. Vorsteuererstattung Die Änderungen sehen Vorsteuererstattungen an alle Mehrwertsteuerzahler vor, wobei 2 Formulare für die Erstattung vorgesehen sind: 1. Steuerzahler, welche die festgelegten Kriterien erfüllen (z.b.: diese sollen nicht insolvent sein, über Anlagevermögen verfügen, deren Restwert das 3 Fache der zu erstattenden Mehrwertsteuerbeträge ist, etc.); 2. Sonstige Steuerzahler. Voraussichtlich werden die Formulare öffentlich zugänglich sein, die Information über die Vorsteuererstattung und Rückzahlungen sollen zeitnah durchgeführt werden. Es bleibt abzuwarten, ob das in der Praxis wirklich so funktionieren wird. 2.3. Sonderregime für Landwirte Das Sonderregime in MwSt.-Besteuerung für Landwirte wurde geändert. Bisher blieb der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der auf den Wert der gelieferten landwirtschaftlichen Waren/Dienstleistungen angerechnet wurde, zur freien Verfügung des Landwirtes. Ab dem 1. Jänner 2016 dürfen die Landwirte auf dem eigenen Sonderkonto generell nur 50% der positiven Differenz zwischen den Steuerverbindlichkeiten und der Steuergutschrift für die Berichtsperiode behalten. Die anderen 50% sind in das staatliche Budget zu überweisen. Für bestimmte Transaktionen gilt ein anderer Verteilungsschlüssel: - Für Transaktionen mit Getreidekulturen (Warenpositionen 1001 1008 gemäß dem Ukrainischen Klassenverzeichnis der Waren im Außenhandel) und Industriekulturen (Warenpositionen 1205 und 1206 00 gemäß dem Ukrainischen Klassenverzeichnis der Waren im Außenhandel) sind 85% in das staatliche Budget zu entrichten, 15% bleiben zur Verfügung des landwirtschaftlichen Unternehmens; - Für Transaktionen mit Tierproduktion (Warenpositionen 0102 und 0401 gemäß dem Ukrainischen Klassenverzeichnis der Waren im Außenhandel) sind 20% in das staatliche Budget zu entrichten, 80% behalten die Landwirte. Die landwirtschaftlichen Unternehmen sind verpflichtet den Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer auf das Sonderkonto in dem elektronischen System der Mehrwertsteuerverwaltung zu überweisen, danach wird die weitere Geldmittelaufteilung automatisch durch die Bank durchgeführt, zugunsten des staatlichen Budgets und auf die eigenen Konten der Landwirte. 4
3. Lohnbesteuerung Der Satz für die Einkommensteuer beträgt 18% (vormals 15% und 20%). Erhalten bleibt die Militärsteuer in Höhe von 1,5% des Gehalt-/Lohnbetrags. Der einheitliche Sozialbeitrag für Dienstnehmer in Höhe von 3,6% vom Gehalt- /Lohnbetrag wurde aufgehoben. Der einheitliche Sozialbeitrag für Dienstgeber wurde neu mit 22% festgelegt (bisher wurden die Sätze abhängig von dem Betriebsrisiko festgelegt und betrugen von 36,76% bis 49,7%), wobei die Höchstbemessungsgrundlage von 17 auf 25 Mindestlöhne (zum 1. Jänner 2016 34.450 UAH) erhöht wurde. 4. Steuerpauschalierungen 4.1. Änderungen für bestimmte pauschalierte Steuerzahler Das Besteuerungsverfahren für die pauschalierten Steuerzahler der dritten Gruppe wurde geändert: Die Gesamterträge solcher Steuerzahler (natürliche Personen, die Dienstleistungen an juristische Personen erbringen, und juristische Personen) dürfen 5 Mio. UAH nicht übersteigen, vormals hat der Steuerkodex Erträge von 20 Mio. UAH für die Steuerpauschalierung vorgesehen. Die Steuersätze wurden erhöht 3% der Erträge für Mehrwertsteuerzahler, 5% der Erträge für Nichtmehrwertsteuerzahler. 4.2. Änderungen für pauschalierte Landwirte Zu den pauschalierten Steuerzahlern der vierten Gruppe gehören landwirtschaftliche Unternehmen mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Warenherstellung von mindestens 75% pro Jahr. Die Steuersätze für diese Gruppe wurden deutlich erhöht: Steuersatz von 1 ha der Norm- und Geldbewertung Grundstücksart des Grundstücks Neu Fassung Alt Fassung Ackerfelder, Mahden und Weiden 0,81 0,45 Ackerfelder, Mahden und Weiden in Bergzonen und 0,49 0,27 Waldgegend Dauerkulturen 0,49 0,27 Dauerkulturen in Bergzonen und Waldgegend 0,16 0,9 Wasserflächen 2,43 1,35 Ackerfelder, Mahden und Weiden, wo die Produktion auf dem bedecktem Boden gezüchtet und verarbeitet wird 3 5,4 5
5. Erhöhung der Verbrauchssteuer Ab dem 1. März wird der Verbrauchssteuersatz für Alkohol (Erhöhung bis zu 200% abhängig von dem Getränk), Tabak (Erhöhung um 40%) und Treibstoffe (geringe Erhöhung um 5%) erhöht. Zur Administration der Verbrauchssteuer wird eine Verbrauchssteuerrechnung bei dem Verkauf von Treibstoffen sowie das elektronische Register der Verbrauchssteuerrechnungen (analog zum Register der Mehrwertsteuerrechnungen) eingeführt. 6. Aufhebung der zusätzlichen Zollabgabe Die zusätzliche Zollabgabe für eingeführte Waren in Höhe von 5% oder 10% abhängig von der Warenart wurde ab dem 26. Februar 2015 eigeführt. Die zusätzliche Zollabgabe wird ab dem 1. Jänner 2016 aufgehoben. 6