Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims Appenzell vom 29. Juni 2010
Inhalt Unterscheidung zwischen Vollmachten und gesetzlichen Vertretungen Ziel und Zweck einer Vertretung Voraussetzungen für gesetzliche Mandate Art der gesetzliche Vertretungen und Wirkungen: - Beistandschaft - Beiratschaft - Vormundschaft Organisation der vormundschaftlichen Organe Grundsätze und Aufsicht bei gesetzlichen Vertretungen Entscheidungsbefugnisse Vorgehen bei Altersbeistandschaft 2
Unterscheidung von Vollmachten Erwachsenenschutz Bei Handlungs- und Urteilsfähigkeit Bei Beschränkung / Verlust der Urteilsfähigkeit Vollmacht an Angehörige oder Vertrauensperson (OR 33ff) Beiratschaft (ZGB 395) Behördliche Beistandschaft (ZGB 392 394) Vormundschaft (ZGB 369-372) 3
Ziel und Zweck einer Vertretung Im persönlichen Bereich: Beraten und Betreuen in alltäglichen Angelegenheiten (Wohnen, Umzug, persönliche Beziehungen, Lebensgestaltung, z.b. Eintritt in eine Betreuungseinrichtung) Im administrativen Bereich: Kontakt mit Behörden, Versicherungen, anderen Organisationen, Korrespondenz, Geltendmachung von Ansprüchen, Erledigung der Steuerangelegenheiten Im finanziellen Bereich: Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Sicherstellung der finanziellen Grundversorgung (Budget, Rechnungen) 4
Voraussetzungen gesetzliche Vertretungen Für Wen? Vormundschaftliche Maßnahmen kommen in Betracht für Personen, die auf längere Sicht nicht in der Lage sind, selber das Erforderliche für ihr persönliches Fortkommen und die Wahrung ihrer Interessen vorzukehren. Wieso? Als Gründe für vormundschaftsrechtlich relevante Schutz- und Beistandsbedürftigkeit erkennt das Gesetz im Wesentlichen: Geistesschwäche und psychische Krankheit (Art. 369 ZGB), Suchterkrankung (Art. 370 ZGB) und Altersschwäche (Art. 372 ZGB). 5
Beistandschaft 1. Beistandschaft (Art. 392, 393 und 394 ZGB) 1.1 Vertretungsbeistandschaft zur Behandlung einzelner Geschäfte 1.2 Verwaltungsbeistandschaft zur Verwaltung eines Vermögens 1.3 Beistandschaft auf eigenes Begehren (Vermögensverwaltung und / oder persönliche Betreuung) Rechtlich keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit Faktisch jedoch oft nicht in der Lage zu handeln 6
Beiratschaft 2. Beiratschaft (Art. 395 ZGB) 2.1 Mitwirkungsbeiratschaft 2.2 Verwaltungsbeiratschaft 2.3 Kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft Rechtliche Beschränkung der Handlungsfähigkeit 7
Vormundschaft 3. Vormundschaft 3.1 Geistesschwäche und Geisteskrankheit (ZGB 369) 3.2 Auf eigenes Begehren (ZGB 372) 3.3 Vorläufige Fürsorge (ZGB 386) Entzug der Handlungsfähigkeit (Entmündigung) 8
Organisation der vormundschaftlichen Organe Appenzell I.L. Aufsichtsbehörde (Standeskommission) Soziale Dienste GSD Vormundschaftsbehörde Vormundschaftsamt GSD-Abklärungsstelle Amtsvormundschaft Aktuariat private Mandatsträger 9
Grundsätze und Aufsicht bei gesetzlichen Vertretungen Achtung der Persönlichkeit und der Menschenwürde Verhältnismässigkeitsprinzip Inventaraufnahme Vermögen / Schulden, Versicherungen, Leistungen Dritter Berichterstattung an Vormundschaftsbehörde bei besonderen Vorkommnissen sofort, jedoch mindestens alle 2 Jahre; Rechnungsablage/Bericht 10
Entscheidungsbefugnisse Als Beistand: Art. 418 ZGB: Besorgung einzelner Angelegenheiten (Vertretung) Art. 419: Vermögens- oder Verwaltungsmandat (Finanzverwaltung) Als Beistand und Vormund: 1. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird nach Art. 421 ZGB u.a. notwendig bei: Kauf, Verkauf, Verpfändung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten Pacht- und Mietverträgen Prozessführung, Ehe- und Erbteilungsverträgen (Auflistung Art. 421 ZGB) 2. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Standeskommission) wird nach Art. 422 ZGB u.a. notwendig bei: Adoption, Erwerb eines Bürgerrechts, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft (Auflistung 422 ZGB) 11
Vorgehen bei Altersbeistandschaft In welchen Fällen? Wenn Menschen nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen, administrativen und / oder finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen Wer soll den Fall bei der Vormundschaftsbehörde melden? Die Betroffenen selber oder Angehörige, NachbarInnen, Ärzte und Ärztinnen, Pflegeinstitutionen Was passiert nach einer Meldung? Die Behörde klärt die Notwendigkeit und Umfang einer Massnahme anhand von Gesprächen mit den Betroffenen sowie Personen aus dem Umfeld ab. Es werden verschiedene Hilfestellungen und Vernetzungsmöglichkeiten geprüft (Verwandte, Spitex, Pro Senectute, etc.) 12
Kontaktadresse / Internet Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. Hoferbad 2 9050 Appenzell 071 788 94 56 http://www.ai.ch/de/verwaltung/aemter/welcome.php?amt_id=47&page=5 13
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Anhang I: Übersicht Vormundschaftsrecht 15