Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht

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1 Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht Das Vormundschaftsrecht befasst sich mit Menschen, welche in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht hilfsbedürftig sind. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit sind vielfältiger Natur. So kann die geistige oder körperliche Gesundheit beeinträchtigt sein oder die betroffene Person ist aus anderen Gründen überfordert. Auch die Unfähigkeit, die finanziellen oder sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln, stellt eine Hilfsbedürftigkeit dar. Das Kindesrecht befasst sich vorallem mit dem Verhältnis des unmündigen Kindes und seiner Eltern. Es hält die primäre Verantwortung der Eltern für ihr Kind fest und regelt auch die Massnahmen zum Schutze des Kindes. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 1

2 Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht Lernziele 1 Allgemeines - die Gesetzesquellen kennen, anwenden und die personenrechtlichen Begriffe (rechtsfähig, urteilsfähig, mündig, handlungsfähig, Wohnsitz) erklären - die vormundschaftlichen Organe im Kanton St. Gallen bezeichnen - Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Stufenfolge der Massnahmen erklären 2 Vormundschaft, Beistandschaft, Beiratschaft - die Vormund-, Beirat- und Beistandschaft bezüglich der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit unterscheiden - Gründe und Voraussetzungen für die Bevormundung aufzählen und das Verfahren zur Anordnung einer Vormundschaft in groben Zügen beschreiben - Aufgaben des Vormundes erläutern - Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden erläutern - Grundsätze für die Wahl des Vormundes, Beirates, Beistandes nennen - Formen der Beiratschaft und Beistandschaft aufzählen - Gründe für die Beendigung der Vormund-, Beirat- und Beistandschaft nennen - Gründe für die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzählen 3 Kindesrecht - Global erklären, auf welche Arten ein Kindesverhältnis entstehen kann und deren Wirkungen aufzählen - Sinn und Wirkung der Adoption erläutern - Träger der elterlichen Sorge nennen und Inhalt der elterlichen Sorge erklären - allgemeine Kindesschutzmassnahmen aufzählen sowie Verfahren stichwortartig aufzeigen - erläutern, wie weit ein urteilsfähiges Kind handlungsfähig ist - Grundsätze der elterlichen Kindesvermögensverwaltung erklären - Unterschied zwischen Familienpflege und Tagespflege erklären Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 2

3 Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 5 Fürsorgerische 11 Rechtsgrundlagen Freiheitsentziehung 12 Begriffsbestimmungen im 51 Begriff Personenrecht 52 Anstaltseinweisung und -zurückbe- 13 Organisation des haltung mündiger oder entmündigter Vormundschaftswesens Personen 14 Grundsatz der Verhältnismässig- 53 Anstaltseinweisung unmündiger keit und Stufenfolge Personen 15 Übersicht über die vormund- 54 Rechtsschutz schaftlichen Massnahmen für Erwachsene 6 Aufhebung der Massnahmen 61 Beendigungsgründe 2 Vormundschaft 62 Ende des vormundschaftlichen Amtes 21 Begriff 63 Verantwortlichkeit 22 Entmündigung 23 Bevormundungsfälle 7 Kindesrecht 24 Entmündigungs- und Verbeira- 71 Kindesverhältnis tungsverfahren, Zuständigkeit und 72 Adoption Bestellung des Vormundes 73 Die elterliche Sorge 25 Aufgaben des Vormundes 74 Kindesschutz 26 Mitwirkung des Bevormundeten 75 Kindesvermögen 27 Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden 8 Pflegekinderaufsicht 28 Aufsichts- und Weisungsrecht 81 Familienpflege bzw. -pflicht der Vormund- 82 Tagespflege schaftsbehörde 83 Aufsicht 3 Die Beiratschaft 31 Begriff 32 Arten der Beiratschaft 33 Verfahren 34 Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden 4 Die Beistandschaft 41 Begriff 42 Arten der Beistandschaft 43 Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 3

4 Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht 1 Allgemeines Ziel vormundschaftlicher Massnahmen ist stets Lebenshilfe im weitesten Sinne. Bei Unmündigen geht es in der Regel darum, das Fehlen oder das Unvermögen von Eltern zu beheben, im Bestreben, diesen Kindern möglichst vollwertige Chancengleichheit mit jenen zu bieten, die zum vornherein in einer harmonischen Gemeinschaft mit der nötigen Geborgenheit heranwachsen können. Bei erwachsenen Menschen können alle Möglichkeiten von sozialem Unvermögen vorliegen, welche zur Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen führen können. Dabei kann das Verhalten auf die verschiedensten inneren und äusseren Ursachen zurückgehen, so dass die vormundschaftlichen Massnahmen zum Wohle des Betroffenen und ebenso sehr im Interesse der Allgemeinheit anzuordnen sind. Nie dürfen vormundschaftliche Anordnungen einen Straf- oder Vergeltungscharakter haben. Darüber hinaus sollte sich die Vormundschaftsbehörde nicht nur rechtlich, sondern auch sozial zu einer sorgfältigen und verantwortungsvollen Aufgabenerfüllung verpflichtet fühlen. Sie hat sich bei ihrer ganzen Tätigkeit vom Zweck und Gedanken des Vormundschaftsrechtes als eigentliches Fürsorge- und Sozialrecht leiten zu lassen. 11 Rechtsgrundlagen Bundesrecht - Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) - Eidg. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) Kantonales Recht - Einführungsgesetz zum ZGB (EG zum ZGB) - Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Einführungsverordnung zum ZGB (EV zum ZGB) - Pflegekinderverordnung 12 Begriffsbestimmungen im Personenrecht Rechtsfähig (Art. 11 ZGB) ist jedermann. Alle Menschen haben die Fähigkeit, Rechte und Pflichten auszuüben. Schon das ungeborene Kind ist bedingt - unter dem Vorbehalt, dass es lebend geboren wird - rechtsfähig. Es besitzt z.b. das Recht auf Leben und die Erbberechtigung. Niemand kann auf die Rechtsfähigkeit verzichten. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 4

5 Urteilsfähig (Art. 16 ZGB) ist wer vernunftgemäss handeln und die Folgen dieser Handlungen absehen kann. Nicht urteilsfähig ist demzufolge, wem wegen seines Kindesalters oder infolge von Geistesschwäche, Geisteskrankheit, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (relativer Begriff). Der Urteilsunfähige kann durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeiführen, z.b. keinen Vertrag abschliessen (Art. 18 ZGB). Mündig (Art. 14 ZGB) ist, wer das 18. Altersjahr vollendet hat. Handlungsfähig (Art. 12, 13 ZGB und Art. 35 IPRG) ist, wer mündig und urteilsfähig ist. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (z.b. Verträge abschliessen, Prozesse führen). Urteilsunfähige sind automatisch handlungsunfähig. Nach Art. 35 IPRG untersteht die Handlungsfähigkeit dem Recht am Wohnsitz. Dementsprechend sind Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz handlungsfähig, wenn sie nach schweizerischem Recht mündig und urteilsfähig sind. Wohnsitz a) selbständiger (Art. 23 ZGB) Ort, wo man sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und der den Lebensmittelpunkt darstellt. Auch Ehegatten haben selbständigen Wohnsitz. Dieser befindet sich bei ungetrennter Ehe in der Regel am selben Ort. Es ist aber auch möglich, dass der Ehemann und die Ehefrau an verschiedenen Orten Wohnsitz haben. Jedermann kann nur einen Wohnsitz haben, aber jedermann muss einen Wohnsitz haben. b) unselbständiger (Art. 25 ZGB) Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein (gewöhnlicher) Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 5

6 13 Organisation des Vormundschaftswesens Behörden Aufsichtsbehörde Departement des Innern Vormundschaftsbehörde Betreuer Vormund Beirat Beistand (Privat-/ Amtsvormund) (Privat-/ Amtsvormund) (Privat-/ Amtsvormund) Betreute bevormundete entmündigte Person verbeiratete Person verbeiständete Person 14 Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Stufenfolge Auch im Vormundschaftsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Eingriffs in die Privatsphäre. Das heisst: Es darf keine schärfere Massnahme zur Anwendung kommen, als das Schutzbedürfnis des Betroffenen sie erfordert. (Nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen.) Wenn die mildere Massnahme genügt (Beistandschaft), ist kein Raum für die einschneidendere (Beiratschaft oder Vormundschaft). Die Abgrenzung ist manchmal recht schwierig. Immer aber müssen die Interessen des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für vormundschaftliche Massnahmen als auch für Kindesschutzmassnahmen. Es ist aber ebenso unverhältnismässig, eine milde vormundschaftliche Massnahme anzuordnen, wenn eine einschneidendere Massnahme angezeigt wäre. Hat sich die Situation im Lauf der Zeit verbessert so kann anstelle der strengen eine weniger weit gehende Massnahme angeordnet werden (z.b. Beistandschaft anstelle der Vormundschaft). Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 6

7 15 Uebersicht über die vormundschaftlichen Massnahmen für Erwachsene Entzug der Handlungsfähig- Beschränkung der Keine Beeinträchtigung Beschränkung der keit (=Entmündigung) Handlungsfähigkeit der Handlungsfähigkeit persönlichen Freiheit Vormundschaft Mitwirkungsbeiratschaft Vertretungsbeistandschaft Fürsorgerischer ( Art ZGB) Mitwirkung bei bestimmten zur Behandlung einzelner Freiheitsentzug Geschäften gem. Geschäfte (Art 392 ZGB) Wirkung der Entmündigung Art. 395 Abs. 1 ZGB Unterbringung oder Rück- - persönliche Fürsorge Verwaltungs- behaltung einer mündi- - gesetzliche Vertretung Verwaltungsbeiratschaft beistandschaft gen oder entmündigten - Vermögensverwaltung Verwaltung des Vermögens zur Verwaltung eines Ver- Person gegen ihren Willen - Verlust der elterlichen Sor- (Art. 395 Abs. 2 ZGB) mögens (Art. 393 ZGB) in einer Anstalt ge (Art. 397a ZGB) - kontrollierte Ehefähigkeit Kombinierte Mitwirkungs- Beistandschaft auf - Wohnsitzwechsel nur mit und Verwaltungs- eigenes Begehren Zustimmung von Vormund beiratschaft zur Vermögensverwaltung und Vormundschafts- (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) und/oder zur persönlichen behörde Betreuung (Art. 394 ZGB) - Verlust des Stimmrechtes nur bei Art. 369 ZGB Publikation in den Amtsblättern des Wohn- und Heimat- keine Veröffentlichung Veröffentlichung kantons (Art. 375 und 387 ZGB) erforderlich unzulässig Aufhebung nur nach Wegfall Aufhebung nur nach Wegfall Aufhebung, sobald der ur- Entlassung, sobald es der Gründe der Gründe teilsfähige Verbeiständete der Zustand des Betrofgem. Art ZGB gem. Art , 439 ZGB es verlangt (Art. 439 ZGB) fenen erlaubt oder nach Wegfall der (Art. 397a Abs. 3 ZGB) Gründe 2 Vormundschaft 21 Begriff Die Vormundschaft ist die einschneidendste Massnahme im Vormundschaftsrecht. Sie führt zum Verlust der Handlungsfähigkeit und versetzt den Entmündigten in eine ähnliche Stellung wie einen Unmündigen. Der grundlegende Unterschied zwischen Unmündigkeit und Entmündigung besteht darin, dass der Unmündige für seine natürliche Entwicklung auf einen gesetzlichen Vertreter (Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge) angewiesen ist, hingegen der Entmündigte sich nicht seinem Alter gemäss zu verhalten und im sozialen Gefüge nicht hinreichend zu behaupten vermag und deshalb im Sozialbereich und im Rechtsleben Schutz und Hilfe benötigt. Die Entmündigungsgründe und die Entmündigungsvoraussetzungen sind in den Artikeln 369 bis 372 ZGB umschrieben. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 7

8 22 Entmündigung Erfordernisse Für jede Entmündigung muss ein Entmündigungsgrund und zusätzlich eine Entmündigungsvoraussetzung vorliegen. Rechtsstellung ohne Vormundschaft Rechtsstellung mit Vormundschaft Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit autonomer Bereich durch Persönlich- Vermögens- Persönlich- Vermögens- Massnahme keitsrechte rechte keitsrechte rechte entzogen höchstpersönliche Rechte gesetzlich ausgenomme Vermögensrechte Rechtsfolgen Der Entmündigte muss entweder unter Vormundschaft (Art ZGB) oder unter elterliche Sorge (Art. 385 Abs. 3 ZGB) gestellt werden. Wirkung siehe Tabelle unter Bevormundungsfälle Vormundschaft für Unmündige Grund: Unmündigkeit (Art. 368 ZGB) Voraussetzung: Fehlen der elterlichen Sorge Vormundschaften für Erwachsene Entmündigungsgründe: Voraussetzungen: a) Psychische Unfähigkeit - Unvermögen, die eigenen Angelegenhei- (Art. 369 ZGB) ten zu besorgen Geisteskrankheit - Dauernde Beistands- und Fürsorge- Geistesschwäche bedürftigkeit - Gefährdung der Sicherheit anderer Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 8

9 b) Moralische Unfähigkeit (Art. 370 ZGB) Verschwendung - Gefahr des Notstandes und der Verar- Trunksucht mung für sich und/oder die Familie Lasterhafter Lebenswandel - Dauernde Beistands- und Fürsorgebe- Misswirtschaft dürftigkeit - Gefährdung der Sicherheit anderer c) Freiheitsstrafe - Rechtskräftiges Urteil, Antritt der Strafe (Art. 371 ZGB) von 1 Jahr und darüber Die Entmündigung nach Art. 371 ZGB bildet heute den Ausnahmefall, weil der Betroffene im Strafvollzug in der Regel die Möglichkeit hat, seine Rechte wahrzunehmen und im Normalfall von einem leistungsfähigen Sozialdienst unterstützt wird. In diesem Fall fehlt das erhebliche Schutzbedürfnis als allgemeine Voraussetzung für die Anordnung einer Vormundschaft. d) Eigenes Begehren (Art. 372 ZGB) Altersschwäche - Eigenes Begehren und Urteilsfähigkeit Gebrechen (körperlich und/oder und Unfähigkeit, die eigenen Angelegenpsychisch) heiten selbst gehörig zu besorgen Unerfahrenheit (kumulativ = alle) 24 Entmündigungs- und Verbeiratungsverfahren Zuständigkeit Die vormundschaftlichen Massnahmen werden grundsätzlich am Wohnsitz der betroffenen Person getroffen. Sachlich ist in jedem Falle die Vormundschaftsbehörde zur Einleitung des Verfahrens zuständig. Das Verfahren ist auf der folgenden Seite skizziert. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 9

10 Einleitung Anzeige, Mitteilung oder Antrag von Dritten oder Amtsstellen Sachverhaltsermittlung durch Vormundschaftsbehörde (von Amtes wegen) Begutachtung durch 1 Sachverständigen worunter sich der Amtsarzt oder der Arzt einer staatlichen Heilanstalt befinden muss (Art. 374 Abs. 2 ZGB, Art. 67 EG zum ZGB) Nur bei Entmündigung nach Art. 369 ZGB zwingend vorgeschrieben! Anhörung der Betroffenen Eröffnung des Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der vorgesehenen Massnahme Gewährung der Akteneinsicht Einvernahme des Betroffenen dazu Protokollierung der Einvernahme (Rechtliches Gehör) Beschluss der Vormundschaftsbehörde Wahlablehnung bei Erwachsenen / in den übrigen oder Wahlanfech- Fürsorgerischem Fällen tung bei der Vor- Freiheitsentzug mundschaftsbehörde öff.-rechtliche Klage innert 10 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde innert 10 Tagen an das Departement des Innern Entmündigung Entscheid Departement des Innern Unterstellung oder Errichtung einer unter die Vormundschaft elterliche Sorge und Wahl des (Art. 385 Abs. 3 Vormundes ZGB) (Art. 385 Abs. 1 ZGB) Publikation (Art. 375 Abs. 1 ZGB) Bestellung des Vormundes Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 10

11 Wird der Entmündigte unter Vormundschaft gestellt, hat die Vormundschaftsbehörde den Vormund zu wählen. Sie hat bei der Wahl folgende Voraussetzungen und Vorbehalte zu beachten: - Eignung für den konkreten Fall - Mündigkeit - Handlungsfähigkeit - Vorschlagsrecht des urteilsfähigen Bevormundeten und seiner Eltern - Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten - Wahlausschliessungsgründe - Übernahmepflicht aller Personen im Vormundschaftskreis - Wahlablehnungsgründe, sofern die zur Wahl vorgesehene Person solche geltend macht 25 Die Aufgaben des Vormundes Die Aufgaben des Vormundes sind in drei Aufgabenbereiche zu teilen (Art. 367 ZGB): a) persönliche Fürsorge (Sorge um Erziehung, Gesundheit, Unterhalt, Ausbildung, Arbeit und Unterkunft) b) Vermögensverwaltung (Inventaraufnahme, Verwahrung von Wertschriften, Vermögensverwaltung, Rechnungsund Berichtsablage) c) rechtliche Vertretung (Abschluss von Verträgen, Führung von Prozessen) 26 Mitwirkung des Bevormundeten Der urteilsfähige Bevormundete ist vom Vormund bei wichtigen Angelegenheiten um seine Ansicht zu fragen. Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund aber nicht von seiner Verantwortlichkeit (Art. 409 ZGB). Der urteilsfähige Entmündigte bleibt zudem in einem beschränkten Teilbereich handlungsfähig, z.b. - zur Errichtung eines Testamentes (Art. 467 ZGB), - zur Verwaltung des freien Vermögens und der mit Bewilligung des Vormundes erworbenen Einkünfte (Art. 414 ZGB), - zur Annahme einer Schenkung (Art. 19 Abs. 2. ZGB) und - zur Ausübung gewisser höchstpersönlicher Rechte (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 11

12 27 Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden Bei wichtigen Geschäften kann der Vormund nicht selbständig handeln. Er benötigt die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 ZGB) zum Beispiel für: - Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastungen von Grundstücken - Gewährung und Aufnahme von Darlehen für die betreute Person - Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes - Abschluss von Eheverträgen und Erbteilungsverträgen - Prozessführung Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und der Aufsichtsbehörde (Art. 422 ZGB) ist notwendig insbesondere für: - Adoption eines Bevormundeten - Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung - Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages 28 Aufsichts- und Weisungsrecht bzw. -pflicht der Vormundschaftsbehörde Die Vormundschaftsbehörde ist für die sorgfältige und richtige Vormundschaftsführung verantwortlich. Es steht ihr ein allgemeines Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Betreuern zu. So kann zum Beispiel - der urteilsfähige Bevormundete und jedermann, der seine Interessen wahren will gegen Handlungen und gegen Unterlassungen des Vormundes bei der Vormundschaftsbehörde jederzeit Beschwerde führen (Art. 420 Abs. 1. ZGB). - Im Weiteren prüft die Vormundschaftsbehörde die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes und genehmigt sie (Art. 423 ZGB). - Die Vormundschaftsbehörde ist ermächtigt, dem Vormund Weisungen zu erteilen (Art , 423 ZGB). 3 Beiratschaft 31 Begriff Beiratschaft bedeutet Beschränkung der Handlungsfähigkeit zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen. Sie stellt eine teilweise, d.h. auf Vermögensbelange beschränkte Entmündigung dar, ohne Wirkung auf den persönlichen und öffentlich-rechtlichen Bereich (freie Wahl des Wohnsitzes, selbständige Eheschliessung, kein Verlust der elterlichen Sorge usw.). Dennoch kann sich die Beiratschaft auf freiwilliger Basis auch auf den persönlichen Bereich ausdehnen. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 12

13 Handlungsfähigkeit autonomer Bereich durch Massnahme entzogen Persönlichkeitsrechte Vermögensrechte Verwaltung der Einkünfte und der Erträge (Zinsen) 32 Arten der Beiratschaft Im Gegensatz zur Vormundschaft, welche stets die gleichen Wirkungen hat, ist die Beiratschaft bereits differenzierter, d.h. in drei Stufen anwendbar: a) Mitwirkungsbeiratschaft Grund für die Mitwirkungsbeiratschaft ist die Unfähigkeit zur Besorgung der in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB genannten Geschäfte von grösserer Tragweite, welche auf Unüberlegtheit, Mangel an Einsicht oder auf Spekulationssucht, also allgemein auf einem charakterlichen Mangel beruht. Wirkungen Der Verbeiratete kann die im Gesetz bezeichneten Rechtsgeschäfte nur unter Mitwirkung des Beirates gültig tätigen. b) Verwaltungsbeiratschaft Grund für die Verwaltungsbeiratschaft ist eine fehlerhafte oder unsinnige Vermögensverwaltung, welche auf einer charakterlichen oder intellektuellen Schwäche beruht. Wirkungen Dem Verbeirateten ist die Verwaltung des Vermögens entzogen. Er verliert die Handlungsfähigkeit in bezug auf die Vermögensverwaltung. Der Verwaltungsbeirat ist in diesem Umfange sein gesetzlicher Vertreter. Die Einkünfte werden hingegen von der Verwaltungsbeiratschaft nicht erfasst. Die Verwaltung der Einkünfte steht damit dem Verbeirateten allein zu. In diesem Umfange ist er auch handlungsfähig. c) Kombinierte Beiratschaft Die Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft kommt dort zum Zuge, wo die Gründe und Voraussetzungen für beide Beiratschaftsformen kumulativ vorliegen. Es ist also eine umfassende vermögensrechtliche Fürsorge notwendig. Diese Form wird in der Praxis am meisten angewendet. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 13

14 33 Verfahren Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Bevormundung. Die Beiratschaft muss veröffentlicht werden, weil sie eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit bewirkt. 34 Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden Bei der Mitwirkungsbeiratschaft findet keine behördliche Mitwirkung statt. Dennoch untersteht auch der Mitwirkungsbeirat der Aufsicht der Vormundschafsbehörde und hat ihr mindestens alle zwei Jahre sowie nach Beendigung der Aufgabe Bericht zu erstatten. Bei der Verwaltungsbeiratschaft und der kombinierten Beiratschaft ist die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden gleich geregelt wie bei der Vormundschaft, soweit es Geschäfte vermögensrechtlicher Natur sind (Art. 421 und 422 ZGB). 4 Beistandschaft 41 Begriff Die Beistandschaft ist diejenige Massnahme, welche in den vielfältigsten Formen zur Anwendung gelangt. Sie zerfällt in folgende drei Gruppen: - Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB) - Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 ZGB) - Beistandschaft auf eigenes Begehren (Art. 394 ZGB) Ihre Ausgestaltung muss bei der Errichtung stets klar umschrieben werden. Die Beistandschaft hat im Gegensatz zur Vormundschaft und zur Beiratschaft keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Die verbeiständete Person bleibt demzufolge in gleichem Masse handlungsfähig wie vor ihrer Verbeiständung. Die Vormundschaftsbehörde umschreibt die näheren Aufgaben des Beistandes und gibt ihm Anweisungen, die er zu beachten hat (Art. 418 ZGB). Diese Anweisungen bestimmen den Umfang der Vertretungsmacht des Beistandes; der Beistand ist nur in diesem Umfang vertretungsbefugt. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 14

15 Handlungsfähigkeit Persönlichkeitsrechte Vermögensrechte autonomer Bereich Kein Einfluss auf die Handlungsfähigkeit 42 Arten der Beistandschaft a) Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB) Eine Vertretungsbeistandschaft ist nach Art. 392 ZGB insbesondere anzuordnen: - wenn die mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bestimmen vermag (z.b. Erbausschlagung, Erbteilung, Testamentsanfechtung, Prozessführung). - wenn der gesetzliche Vertreter (Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge) in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen, d.h. bei Interessenkollision (z.b. bei Erbteilungsstreitigkeiten oder Rechtsgeschäften zwischen Vertreter und Vertretenem). - wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist (z.b. wegen Abwesenheit oder Krankheit). Solche Vertretungsbeistandschaften werden für ein bestimmtes Geschäft angeordnet und nach dessen Erledigung wieder aufgehoben. b) Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Die Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB ist anzuordnen, wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt. Diese Voraussetzung trifft namentlich zu - bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, sofern kein Bedürfnis nach Beschränkung oder Entzug der Handlungsfähigkeit besteht sowie - bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt (z.b. Verwaltung eines Erbteiles). Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 15

16 c) Beistandschaft auf eigenes Begehren (Art. 394 ZGB) Voraussetzungen (kumulativ): - eigenes Begehren - Urteilsfähigkeit - Bedürfnis nach vormundschaftlichem Schutz ohne Notwendigkeit zur Beschränkung oder zum Entzug der Handlungsfähigkeit (bei Altersschwäche, anderen Gebrechen, Unerfahrenheit) - eigenes Vermögen und / oder persönliche Fürsorgebedürftigkeit 43 Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden Handlungen die über die gewöhnliche Verwaltung und Vertretung des Beistandes hinausgehen, kann er nicht selbst tätigen. Er braucht dazu die Zustimmung des Verbeiständeten oder, wenn dieser dazu nicht fähig ist, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Die Ermächtigung des urteilsfähigen Verbeiständeten geht der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden vor. 5 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 51 Begriff Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist die Unterbringung oder Zurückbehaltung mündiger oder entmündigter Personen aus fürsorgerischen Gründen (Ziff. 52) gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt. Das ZGB regelt in einem besonderen Abschnitt (Art. 397a - f) die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die Anstaltsunterbringung Unmündiger richtet sich nach Art. 310, 405 und 405a Abs. 1 ZGB. 52 Anstaltseinweisung und -zurückbehaltung mündiger oder entmündigter Personen Gemäss 397a ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person wegen - Geisteskrankheit, Geistesschwäche, - Trunksucht, anderen Suchterkrankungen, oder - schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt (z.b. psychiatrische Klinik, Trinkerheilstätte, Drogenklinik) untergebracht werden oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Eine Anstaltsunterbringung darf nur verfügt werden, wenn auf andere Weise nicht mehr geholfen werden kann (= Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Es ist allerdings auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 16

17 53 Anstaltseinweisung unmündiger Personen Die Anstaltseinweisung eines Unmündigen darf im Sinne von Art. 310 ZGB dann erfolgen, wenn ihm die erforderliche Betreuung und Erziehung nicht mehr anders gewährt werden kann. Allerdings muss auch bei Unmündigen die Anstaltsunterbringung stets das letzte Mittel bleiben. 54 Rechtsschutz Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann den Entscheid über die Anstaltsunterbringung oder -zurückbehaltung innert 10 Tagen durch öffentlich-rechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten (Art. 75f EGzZGB). Unmündige, die das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, können nicht selber klagen. 6 Aufhebung der Massnahmen 61 Beendigungsgründe Ausser im Todesfall, der in jedem Falle die Beendigung zur Folge hat, sind die Beendigungsgründe bei: Vormundschaft nach Art. 368 ZGB - Eintritt der Mündigkeit Vormundschaft nach Art. 369 ZGB - Wegfall der Krankheit - Wegfall des Unvermögens und der Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit Vormundschaft nach Art. 370 ZGB - mindestens einjährige Bewährung hinsichtlich des Entmündigungsgrundes Vormundschaft nach Art. 371 ZGB - Verbüssung der Freiheitsstrafe (ordentliches Strafende) - Ablauf der Bewährungsfrist Vormundschaft nach Art. 372 ZGB - Wegfall des Grundes Beiratschaft nach Art. 395 ZGB - Wegfall des Grundes Beistandschaft nach Art. 392 ZGB - Erledigung des Auftrages Beistandschaft nach Art. 393 ZGB - Wegfall des Grundes Beistandschaft nach Art. 394 ZGB - Wegfall des Grundes - Aufhebungsgesuch Fürsorgerische Freiheitsentziehung - Entlassung, sobald es der Zustand des nach Art. 397a ZGB Betroffenen erlaubt Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 17

18 62 Ende des vormundschaftlichen Amtes Der Vormund (Beirat, Beistand) ist verpflichtet, das Amt weiterzuführen, bis es sein Nachfolger übernommen hat. Das Amt des Vormundes, Beirates oder Beistandes hört auf - mit seinem Tod, - wenn er handlungsunfähig wird, - mit der Aufhebung der Massnahme, - mit der Entlassung durch die Vormundschaftsbehörde (nach Ablauf von 4 Jahren kann der Vormund, Beistand oder Beirat die Weiterführung der Massnahme ablehnen), - bei Eintritt eines Ausschliessungsgrundes oder - bei Amtsenthebung wegen grober Nachlässigkeit, Amtsmissbrauch oder Ungenügen. 63 Verantwortlichkeit Der Vormund und die vormundschaftlichen Behörden haften persönlich für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben. Seit dem kann auch die Gemeinde anstelle der Vormundschaftsbehörde direkt belangt werden. 7 Kindesrecht 71 Das Kindesverhältnis Die Entstehung des Kindesverhältnisses Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann auf verschiedene Arten entstehen: Kindesverhältnis entsteht zur Mutter zum Vater durch G eburt durch durch die Ehe durch durch Adoption m it der Mutter freiwillige Vaterschafts- Anerkennung urteil wenn die Eltern nicht m iteinander verheiratet sind Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 18

19 Wirkungen des Kindesverhältnisses Das Kindesverhältnis bringt eine Reihe von Wirkungen mit sich: a) Familienname und Bürgerrecht Das Kind verheirateter Eltern erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Familiennamen und das Bürgerrecht der Mutter. b) Verwandtschaft Jedes Kindesverhältnis begründet die Verwandtschaft zwischen Eltern und Kind. Jedes Kind ist somit gegenüber Vater und Mutter voll erbberechtigt. c) Beistand und Rücksicht Die Eltern und Kinder schulden einander allen Beistand und Rücksicht, die das Wohl der Gemeinschaft fordert (z.b. gegenseitige Hilfe und Unterstützungspflicht). d) Persönlicher Verkehr Die Eltern und das unmündige Kind, das nicht unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut steht, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Besuchsrecht, Ferien, Briefkontakt, Austausch von Geschenken). e) Unterhalt Für den Unterhalt des Kindes haben die Eltern aufzukommen. f) Elterliche Sorge Solange das Kind unmündig ist, steht es unter der elterlichen Sorge. g) Kindesvermögen Allfälliges Kindesvermögen wird durch die Eltern verwaltet, genutzt und versteuert. Hingegen darf das unmündige Kind seinen Arbeitsverdienst selber verwalten und nutzen. 72 Adoption Kinderlose Personen und vor allem kinderlose Ehepaare haben oft den Wunsch, ein oder mehrere fremde Kinder zu sich zu nehmen, wie eigene zu erziehen und für sie zu sorgen. Dies ist möglich durch die Adoption. Dadurch wird beispielsweise einem familienlosen Kind ein gesichertes Aufwachsen in der Geborgenheit einer Familie ermöglicht. Das Adoptivkind hat die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (z.b. Verwandtschaft, Erbrecht). Es erhält auch den Familiennamen sowie das Bürgerrecht der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis (z.b. zur ledigen Mutter) erlischt. Vom Adoptivkind ist das Pflegekind zu unterscheiden, das von den Eltern oder von der Vormundschaftsbehörde jederzeit wieder vom Pflegeplatz weggenommen werden kann. Die gültige Adoption ist dagegen unauflöslich. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 19

20 73 Elterliche Sorge Inhalt Elterliche Sorge bedeutet nicht absolute und schrankenlose Herrschaft der Eltern. Sie besteht aus Rechten und Pflichten. Die Eltern leiten die Pflege und Erziehung unter Berücksichtigung der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes im Blick auf dessen Wohl. Sie haben ihm die der Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren. Die elterliche Sorge umfasst vier Bereiche: - Persönliche Pflege und Erziehung - Befugnis über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen - Gesetzliche Vertretung - Verwaltung des Kindesvermögens Die Eltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich ohne behördliche Mitwirkung aus. Sie haben in geeigneter Weise mit der Schule, und wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Grundsätze - Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. - Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus; Vater und Mutter haben gleiche Rechte und Pflichten. - Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. - Nach dem Tod eines verheirateten Elternteils steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu. - Ist die unverheiratete Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche Sorge entzogen, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. - Bei der Scheidung entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und teilt die alleinige elterliche Sorge oder gemeinsame elterliche Sorge zu. - Bei Wiederverheiratung hat der Stiefelternteil in dem Umfang, wie ihm die Umstände die Pflege und Erziehung des Kindes überbinden, auch in beschränktem Umfange Anteil an der elterlichen Sorge (jedoch keine elterliche Sorge). - Sind die verheirateten Eltern nicht im Besitze der elterlichen Sorge oder sind sie gestorben, so erhalten die Kinder einen Vormund. Merke Jeder Unmündige steht entweder unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft. - Die Vormundschaft über Unmündige bedeutet den Ersatz der elterlichen Sorge. Elterliche Sorge und Vormundschaft schliessen sich deshalb gegenseitig aus. Dem Vormund für Unmündige stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 20

21 Träger der elterlichen Sorge sind a) von Gesetzes wegen: - verheiratete Eltern für eigene Kinder - Adoptiveltern, sobald die Adoption vollzogen ist - Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist b) durch Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde: - Vater, wenn ein Kindesverhältnis festgestellt ist und die Mutter nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist - unverheiratete Eltern gemeinsam, wenn sie sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über Betreuung und Unterhalt verständigt haben Merke: Unmündige und Entmündigte haben keine elterliche Sorge. Pflegeeltern haben keine elterliche Sorge. Sie vertreten jedoch die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit dies zur Erfüllung der Pflegeaufgabe nötig ist. 74 Kindesschutz Allgemeines Ist die Erziehung des Kindes auch vorab Aufgabe der Eltern, so vermögen doch nicht alle das Wohl ihrer Kinder zu gewährleisten. Der Abwendung konkreter Gefährdung von Kindern dienen drei Systeme von Maßnahmen: - Freiwillige Jugendhilfe - Strafrechtlicher Kindesschutz - Zivilrechtlicher Kindesschutz Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Dabei ist eine bereits eingetretene Schädigung nicht notwendig, sondern die Gefährdung des Kindes allein genügt. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 21

22 Übersicht über die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen Anordnungen innerhalb der Beschränkung der ES durch Entzug der elterlichen Familiengemeinschaft Aufhebung der elterlichen Sorge Obhut 1. Geeignete Massnahmen: 1. Fremdunterbringung in 1. Durch -- Mahnungen und angemessener Weise (z.b. vormundschaftliche Weisungen an Eltern, bei Familie, Heim), sofern Aufsichtsbehörde, falls Pflegeeltern oder das der Gefährdung des andere Kind betr. Pflege, Unmündigen nicht anders Kindeschutzmassnah- Erziehung und begegnet werden kann: men erfolglos geblieben Ausbildung des Kindes sind oder von vornherein -- Erziehungsaufsicht -- von Amtes wegen als ungenügend (Recht auf Einblick -- auf Begehren der Eltern erscheinen, wenn und Auskunft) -- auf Begehren des Unmündigen -- Eltern ausserstande Keine Einschränkung sind zur Ausübung der der ES. Art. 310 ZGB ES -- Eltern sich um das Art. 307 ZGB 2. damit kombiniert Kind nicht ernstlich -- Erziehungsaufsicht (Art. gekümmert oder ihre 2. Erziehungsbeistand- 307 ZGB) Pflichten gröblich schaft, wenn verletzt haben Massnahmen nach oder Art. 307 ZGB nicht Art. 311 ZGB genügen -- Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB) 2. durch -- Erziehungshilfe für Vormundschaftsbehörde, Eltern (Rat und Tat!) 3. Verbot der Rücknahme des wenn -- Übertragung Kindes vom Pflegeplatz, besonderer wenn es längere Zeit dort -- die Eltern aus Befugnisse zur gelebt hat wichtigen Gründen Vertretung des Kindes darum ersuchen und entsprechende Art. 310 Abs. 3 ZGB -- Eltern in eine künftige Beschränkung der ES Adoption durch möglich 4. Aufsicht über das ungenannte Dritte Pflegekindverhältnis eingewilligt haben Art. 308 ZGB Art. 316 ZGB und VO des Art. 312 ZGB 3. Beistandschaft zur Bundesrates Feststellung der 3. Anordnung einer Vaterschaft sowie zur Vormundschaft, sofern Beratung und Betreuung Vater und Mutter oder der unverheirateten dem einzigen Inhaber der Mutter ES diese entzogen wird. Art. 309 ZGB 4. Vertretungsbeistandschaft bei -- Interessenkonflikt Eltern / Kind -- Verhinderung der Eltern an der gesetzlichen Vertretung Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB Art. 311 Abs. 2 und 368 ZGB 5. Prozessbeistandschaft im Scheidungsverfahren Art. 146 ZGB Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 22

23 Zuständigkeit und Verfahren a) Örtliche Zuständigkeit Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Aufenthaltsort des Kindes zuständig. b) Sachliche Zuständigkeit Die Vormundschaftsbehörde ordnet die Kindesschutzmassnahmen an. Lediglich die Entziehung der elterlichen Sorge ohne oder gegen den Willen der Eltern erfolgt durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Im Ehescheidungs-, Ehetrennungs- oder Eheschutzverfahren kann überdies das Gericht alle Kindesschutzmassnahmen anordnen. Verfahren Einleitung Anzeige oder Mitteilung von Dritten oder Amtsstellen Sachverhaltsermittlung durch die Vormundschaftsbehörde (von Amtes wegen) Anhörung der Betroffenen (Eltern und urteilsfähiges Kind) Eröffnung des Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der vorgesehenen Massnahmen Gewähr der Akteneinsicht Protokollierung der Anhörung (rechtliches Gehör) Beschluss der Vormundschaftsbehörde Beschwerde innert 10 Tagen an das Departement des Innern Entscheid des Departement des Innern Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 23

24 75 Kindesvermögen Verwaltung Kinder können eigenes Vermögen (z.b. durch Erbschaft oder Schenkung) besitzen. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht. Wird den Eltern die elterliche Sorge entzogen, so verlieren sie auch die Verwaltung des Kindesvermögens. Von der elterlichen Vermögensverwaltung sind ausgeschlossen: - das freie Kindesvermögen, wenn die elterliche Vermögensverwaltung bei der Zuwendung (Schenkung, Testament, Erbvertrag) ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. - der Arbeitserwerb des Kindes, über den es selbst verfügen kann. In diesem Umfange kann das Kind auch rechtliche Verpflichtungen eingehen (z.b. Kaufverträge abschliessen). Schutz des Kindesvermögens Grundlagen Die Eltern haften für eine sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens und damit für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Verwaltung dem Vermögen zufügen. Das Gesetz sieht besondere Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens vor, die von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden. Zuständigkeit und Verfahren Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung. Schutzmassnahmen Der Schutz des Kindesvermögens umfasst vorbeugende Massnahmen und solche, die der Abwendung einer drohenden konkreten Gefährdung dienen. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 24

25 Vorbeugender Schutz (konkrete Gefährdung nicht erforderlich) Abwehr von Gefährdung (Schutzmassnahmen/konkrete Gefährdung erforderlich!) 1. Ausschluss der elterlichen Vertretung 1. Geeignete Massnahmen: wegen Interessenkollision und -- Weisungen für die Verwaltung Vertretungsbeistandschaft -- Hinterlegung (Deponierung) -- Sicherstellung Art. 306, 392 Ziff. 2 ZGB Art. 324 ZGB 2. Verbot bestimmter Geschäfte (erhebliche Schenkungen, Bürgschaften 2. Beistandschaft zur Verwaltung des und Stiftungen) Kindesvermögens (Entzug der elterlichen Verwaltung), wenn der Art. 304 Abs. 3, 408 ZGB Gefährdung auf andere Weise nicht begegnet werden kann. 3. Inventarpflicht des alleinigen Inhabers der elterlichen Sorge Art. 325 ZGB Art. 318 Abs. 2 ZGB 3. Beistandschaft zur Verwaltung des Arbeitserwerbes, wenn das Kind seinen 4. Anordnung der periodischen Lohn verschleudert und den Rechnungsstellung und Verpflichtungen nicht nachkommt Berichterstattung mit Rücksicht auf Art (Verlust der beschränkten und Grösse des Vermögens und Handlungsfähigkeit) persönliche Verhältnisse der Eltern Art. 325 ZGB Art. 318 Abs. 3 ZGB 5. Zustimmungserfordernis zur Anzehrung des Kindesvermögens durch die Eltern (zuständig: Vormundschaftsbehörde) Art. 320 Abs. 2 ZGB 8 Pflegekinderaufsicht 81 Familienpflege Bewilligungspflicht Zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege ist die Bewilligung der Vormundschaftsbehörde am Unterbringungsort des Kindes erforderlich. Diese Pflicht besteht nicht, wenn - das Kind nicht mehr schulpflichtig oder älter als 15 Jahre alt ist oder - die Aufnahme für weniger als 3 Monate erfolgt. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 25

26 Bewilligungsvoraussetzungen Die Pflegeeltern müssen ganz allgemein folgende Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen die Aufnahme eines Pflegekindes bewilligt werden kann: - Gewähr bieten für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes. - Gesund und erzieherisch geeignet sein. - Das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder darf nicht gefährdet werden. Wird ein Kind zur späteren Adoption aufgenommen, so darf der Adoption kein rechtliches Hindernis entgegenstehen und es muss erwartet werden können, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Für die Aufnahme von Ausländerkindern gelten neben diesen allgemeinen noch besondere Voraussetzungen. 82 Tagespflege Der Bewilligungspflicht für Tagespflege untersteht, wer: - sich allgemein anbietet - Kinder unter 12 Jahren - gegen Entgelt - regelmässig tagsüber - in seinem Haushalt zu betreuen. 83 Aufsicht Die Aufsicht über die Familien- und Tagespflege obliegt der Vormundschaftsbehörde. Sie wiederum bestimmt die Aufsichtsorgane, welche bei den ihnen zugeteilten Pflegeverhältnissen regelmässig mindestens einmal pro Jahr, Besuche abstatten und die Verhältnisse ganz allgemein im Auge behalten. Die Aufsichtsperson vergewissert sich jeweils, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind; sie berät die Pflegeeltern und hilft ihnen, Schwierigkeiten zu überwinden. Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 26

27 Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht Praktische Arbeiten Bei vormundschaftlichen Massnahmen den Grundsatz "Soviel wie nötig, so wenig wie möglich" (Verhältnismässigkeit) anwenden - Vormundschaft gemäss Art. 369, 370, 371 und 372 ZGB - Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB - Beistandschaft gemäss Art. 392, 393 und 394 ZGB das Verfahren kennen - Sachverhalt abklären - Rechtliches Gehör einfache Verfügung abfassen Vormundschaftsrecht einschliesslich Kindesrecht aktualisiert / Seite 27

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