81.1.3.1 Leer, den 22.06.15 34/ 34a Ersatzansprüche A. Ersatzpflicht nach 34 SGB II I. Voraussetzungen II. Zeitliche Wirkung des Ersatzanspruchs III. Umsetzung in der Praxis B. Ersatzpflicht nach 34a SGB II I. Voraussetzungen II. Umsetzung in der Praxis III. Erlass des Leistungsbescheides C. Hinweise zu beiden Vorschriften I. Gesamtschuldnerische Haftung und Aufrechnung nach 43 SGB II II. Erstattungsfähige Leistungen III. Verjährungsfristen A. Ersatzpflicht nach 34 SGB II Grundsätzlich werden die Leistungen nach dem SGB II ohne Rücksicht auf die Ursache der Hilfebedürftigkeit gewährt. Daraus folgt, dass selbst in den Fällen ein Rechtsanspruch besteht, in denen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen an sich oder an Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Es wäre allerdings sozialpolitisch nicht hinnehmbar, wenn der sozialwidrig verursachte Leistungsbezug ohne Konsequenzen bliebe. I. Voraussetzungen Voraussetzung für den Eintritt der Ersatzpflicht nach 34 SGB II ist: 1. Vollendung des 18. Lebensjahres 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund, d.h. in schuldhafter Weise 3. Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit für sich und/ oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch sozialwidriges Verhalten 4. Kausaler Zusammenhang das Fehlverhalten muss die (erhöhte) Hilfebedürftigkeit verursacht haben.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Antragsteller durch sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Verantwortung dafür trägt, dass (höhere) Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden müssen. Sollten Zweifel bestehen, ob möglicherweise die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegeben sind, ist stets die Meinung des zuständigen Widerspruchssachbearbeiters /-sachbearbeiterin einzuholen. Sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Betreffende is eines objektiven Unwerturteils in zu missbilligender Weise sich selbst oder die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft in die Lage gebracht hat, Leistungen des SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. Maßgebend ist danach, dass das Verhalten aus der Sicht der Gemeinschaft in Bezug auf den Erhalt von SGB-II-Leistungen (BSG 2.11.2012, B 4 AS 39/12 R) zu missbilligen ist. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie ihrem jetzigen systematischen Kontext mit weiteren Regelungen des SGB II ergibt sich, dass nicht jedes verwerfliche Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, zur Erstattungspflicht führt. Erfasst wird nur ein Verhalten mit spezifischem Bezug, d.h. "innerem Zusammenhang", zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung. Bei dem mit einer Straftat im Zusammenhang stehenden Verhalten, das zu einer Inhaftierung führt, muss es sich daher z.b. um ein solches handeln, das in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder - möglichkeit bzw. die Herbeiführung von Bedürftigkeit gerichtet war oder hiermit in innerem Zusammenhang stand. Mögliche Fehlverhalten, die eine Ersatzpflicht auslösen: Ein Arbeitnehmer kündigt eine Anstellung ohne wichtigen Grund ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nicht, da z.b. die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind. Dieses Verhalten würde aber eine Sperrzeit auslösen. Ein Arbeitnehmer kündigt seine Anstellung ohne wichtigen Grund die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit Ein Arbeitnehmer schließt mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nicht, da z.b. die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind. Dieses Verhalten würde aber eine Sperrzeit auslösen Ein Arbeitnehmer schließt mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag Ein Berufskraftfahrer verliert wegen Trunkenheit am Steuer seinen Führerschein und seine Arbeitsstelle Einem Arbeitnehmer wird aufgrund seines Verhaltens fristlos gekündigt (auch geringfügige Beschäftigungen) Verschenkung oder Vergeudung von Vermögen - 528 BGB beachten! Fehlende Mitwirkung bei anderen Leistungsträgern (z.b. Kindergeldkasse, Elterngeldstelle, Krankengeld, Arbeitslosengeld I etc.) Nichtantritt einer Arbeitsstelle wenn eindeutig feststeht, dass die betroffene Person tatsächlich diese Stelle bekommen hätte und die Höhe des Lohnes ebenfalls
nicht strittig ist, d.h., es hier eindeutig hätte errechnet werden können, wie hoch der Leistungsanspruch nach Antritt der Arbeitsstelle (noch) gewesen wäre. Eine Kindesmutter weigert sich, dem Sozialamt den Namen des Kindesvaters mitzuteilen. Unterhaltsansprüche können so nicht durchgesetzt werden. In den Fällen eines gewalttätigen Verhaltens des Ehemannes, welches einen Frauenhausbesuch der Ehefrau zur Folge hat, soll keine Ersatzpflicht nach 34 SGB II eintreten, da die Ersatzpflicht das Beziehungsverhältnis zusätzlich belasten würde. Es ist irrelevant, ob die Person erstmalig einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt oder sich bereits im laufenden Leistungsbezug befindet und nunmehr einen höheren Anspruch hat. Auch die Person, die aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung vorrangige Leistungen wie z.b. Krankengeld, Kindergeld etc. nicht in Anspruch nimmt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Parallel ist zu prüfen, ob das Verhalten den Tatbestand einer Sanktion nach 31 SGB II erfüllt. Insoweit sollte hier der zuständige Ansprechpartner im ZfA über den Sachverhalt informiert werden bzw. (z.b. bei einer Vermögensverschenkung) eine Sanktion ausgesprochen werden. Von einer Geltendmachung der Ersatzpflicht ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Die Rechtslage wurde hier dahingehend geändert, dass ein Verbleib im Leistungsbezug nicht gleichbedeutend mit einer Härte ist. Insoweit ist eine Ersatzpflicht auch dann geltend zu machen, wenn weiterhin ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Aus den Kommentierungen ergibt sich, dass eine Härte dann vorliegen könnte, wenn die nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit die Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen ( 1 SGB II) durch die Geltendmachung des Ersatzanspruches konterkariert werden würde und dadurch ein Zielkonflikt zwischen Eingliederung und Herstellung der Nachrangigkeit entstehe. Zur Erzielung eines individuellen und sachangemessenen Ergebnisses hat der Träger im Rahmen einer Prognose ex-ante abzuschätzen, inwieweit sich die Belastung des Ersatzanspruches auf die Situation des Betroffenen und ggf. seiner Familie auswirken wird. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zwingend zu beachten. Alleine die finanzielle Belastung, die durch den Ersatzanspruch entsteht, begründet keine Härte und somit keinen Grund von der Geltendmachung abzusehen. Sollten sich im Rahmen der Bearbeitung des Ersatzanspruches ergeben, dass hier ein Härtefall vorliegen könnte, ist Rücksprache mit dem / der zuständigen Widerspruchssachbearbeiter /-in zu halten. Dieser / Diese wird möglicherweise auch unter Einbeziehung des / der zuständigen Arbeitsvermittlers / Arbeitsvermittlerin- Ihre Bedenken prüfen. In jedem Fall ist diese Entscheidung in der Leistungsakte ausführlich zu dokumentieren.
Der Leistungsbescheid nach 34 SGB II ist in jedem Fall zu erlassen. Er ist insbesondere auch dann zu fertigen, wenn aufgrund der derzeitigen Lage von einer Erstattung abgesehen wird. Nur wenn ein rechtskräftiger Leistungsbescheid nach 34 SGB II vorliegt, besteht die Möglichkeit, aus diesem in der Zukunft zu vollstrecken, sofern dieses derzeit aufgrund einer Härte nicht möglich ist. Ergeht der Leistungsbescheid nicht, besteht die Gefahr der Verjährung. Eine Forderung wäre sodann nicht mehr durchsetzbar. Sollt ein Leistungsbescheid erlassen und in diesem Bescheid erkläret werden, dass derzeit aufgrund des Vorliegens einer Härte auf eine Rückforderung verzichtet wird, ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung dann vorliegen. Diese Überprüfung hat, unabhängig davon, ob die Person Leistungen nach dem SGB II erhält, sodann entsprechend eines Bewilligungszeitraumes- halbjährlich zu erfolgen. In der Leistungsakte ist jeweils zu dokumentieren, warum weiterhin von einem Härtefall ausgegangen wird. Auch hier ist es geboten, Rücksprache mit dem/ der zuständigen Widerspruchsachbearbeiter /-in zu halten. II. Zeitliche Wirkung des Ersatzanspruches Der Gesetzgeber hat den Ersatzanspruch nicht auf einen bestimmten Zeitraum nach dem Vergehen beschränkt. Insoweit ist die Ersatzpflicht auch nicht z.b. auf den Bewilligungszeitraum beschränkt. Eine Ersatzpflicht soll am Beispiel der Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle so lange geltend gemacht werden, wie sich die Person im Leistungsbezug nach dem SGB II befindet. Wurde eine befristete Arbeitsstelle aufgegeben bzw. gekündigt, ist die Ersatzpflicht auf den Zeitraum des Arbeitsvertrages beschränkt. III. Umsetzung in der Praxis Ersatzanspruch nach 34 Wie eingangs bereits erwähnt, besteht auch bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach 34 SGB II ein Rechtsanspruch auf die beantragten Leistungen. Am Beispiel der durch die Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I soll im Folgenden dargestellt werden, wie ein solcher Ersatzanspruch geltend zu machen ist. Zwei Musterbescheide (Leistungsbescheide) und ein Anhörungsschreiben zu 34 sind in den Lämmkom-Aktivitäten hinterlegt. Zu beachten ist, dass die Beträge im Bescheidvordruck (Leistungsbescheid 34) Nettobeträge sein müssen. Evtl. vorhandenes Einkommen (z.b. Kindergeld) mindert entsprechend 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II zunächst die Regelbedarfe und erst dann die Kosten für Unterkunft und Heizung. Ablaufplan 1 (bei einem nur begrenzten Zeitraum des Leistungsanspruches) 1. Der Kunde stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II 2. Es besteht aktuell eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit 3. Für die Dauer der Sperrzeit werden (erhöhte) SGB II-Leistungen gewährt 4. In den Bewilligungsbescheid wird folgender Passus mit aufgenommen:
Da Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie aufgrund Ihres Verhaltens Hilfebedürftigkeit für sich und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen herbeigeführt haben, wird derzeit ein Ersatzanspruch nach 34 SGB II geprüft. Diesbezüglich ergeht ggf. in Kürze ein weiterer Bescheid. 5. Nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides wird ein Anhörungsverfahren gegen den Verursacher eingeleitet (Vordruck sh. Anlage) 6. Der Leistungsbescheid nach 34 SGB II wird erlassen, soweit die Voraussetzungen vorliegen 7. Nach Rechtskraft des Leistungsbescheides wird sofern die Person im Leistungsbezug nach dem SGB II ist- ein Aufrechnungsbescheid erlassen und der Ersatzanspruch mit mtl. 30 v.h. des maßgebenden Regelbedarfes aufgerechnet. Besteht kein Leistungsanspruch ist wenn möglich eine Ratenzahlung zu vereinbaren bzw. alternativ die Rückforderungssumme zum Soll zu stellen. Ablaufplan 2 (bei Bewilligung von Leistungen über einen kompletten Bewilligungszeitraum) 1. Der Kunde stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. befindet sich bereits im laufenden Bezug. 2. Der Kunde wurde fristlose gekündigt bzw. hat die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund selber gekündigt. Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nicht. 3. In den Bewilligungsbescheid / Änderungsbescheid wird folgender Passus mit aufgenommen: Da Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie aufgrund Ihres Verhaltens Hilfebedürftigkeit für sich und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen herbeigeführt haben, wird derzeit ein Ersatzanspruch nach 34 SGB II geprüft. Diesbezüglich ergeht in Kürze ein weiterer Bescheid. 4. Nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides wird umgehend ein Anhörungsverfahren gegen den Verursacher eingeleitet (Vordruck sh. Anlage) 5. Nach Ende des Bewilligungszeitraumes wird der Leistungsbescheid nach 34 SGB II erlassen. 6. Nach Rechtskraft des Leistungsbescheides wird sofern die Person im Leistungsbezug nach dem SGB II ist- ein Aufrechnungsbescheid erlassen und der Ersatzanspruch mit mtl. 30 v.h. des maßgebenden Regelbedarfes aufgerechnet. Besteht kein Leistungsanspruch ist wenn möglich eine Ratenzahlung zu vereinbaren bzw. alternativ die Rückforderungssumme zum Soll zu stellen. 7. Sofern ein Folgeantrag gestellt wird, ist in dem Bewilligungsbescheid der oben genannte Passus wieder mit aufzunehmen. 8. Nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides wird ein Anhörungsverfahren gegen den Verursacher eingeleitet (Vordruck sh. Anlage) 9. Nach Ende des Bewilligungszeitraumes wird der Leistungsbescheid nach 34 SGB II erlassen.
B. Ersatzpflicht nach 34a I. Voraussetzungen: Voraussetzung für den Eintritt der Ersatzpflicht nach 34a SGB II ist, dass: 1. aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens einer Person, d.h. in schuldhafter Weise (Volljährigkeit des Verursachers ist keine Bedingung!) 2. rechtswidrige Leistungen nach dem SGB II an einen 3. Dritten (Mitglieder der BG oder sonstige Personen wie Vermieter, EWE, etc.) erbracht wurden Rechtsfolge: Ersatzanspruch nach 34a gegen diese Person. In Bezug auf das letzte Tatbestandsmerkmal weise ich darauf hin, dass die Ersatzpflicht immer nur den Schaden bzw. die rechtswidrig erbrachten Leistungen betrifft, die an Dritte gezahlt wurden. Der Schaden, der dem Verursacher selber zuzurechnen ist, ist wie bisher- über die 45, 47, 48 und 50 SGB X zu fordern. Die Ersatzpflicht nach 34a SGB II befreit grundsätzlich nicht davon, einen individualisierten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gegen jede Person in der Bedarfsgemeinschaft zu erlassen. Mit der Ersatzpflicht nach 34a gibt es lediglich ein weiteres Instrument, um letztlich gegen den Verursacher des Schadens Ansprüche zu erheben. Zwar ist eine vorherige Aufhebung und Rückforderung nach den 45 ff. SGB X für einen Ersatzanspruch nicht zwingend erforderlich, allerdings ist nur in begründeten Ausnahmefällen davon abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall kann nur dann vorliegen, wenn die Jahresfrist nach 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. 48 Abs. 4 SGB X bereits verstrichen ist oder Sie im Falles des 45 SGB X- zu dem Ergebnis kommen, dass ein oder mehrere Personen in der Bedarfsgemeinschaft Vertrauensschutz genießen. Ein Ersatzanspruch nach 34a SGB II wäre auch denkbar, wenn ein Kind eines getrennt lebenden Paares von einem Elternteil zum anderen zieht und der Elternteil, welches mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hatte, diese Veränderung dem zuständigen Sozialamt nicht mitteilt. Hier wäre einerseits gegenüber dem Kind ein individualisierter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nach 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (oder 45 SGB X, sofern bereits bei Antragstellung bzw. vor Erlass des Bewilligungsbescheides verschwiegen) und andererseits gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind ausgezogen ist, ein Bescheid über den Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach 34a SGB II zu erlassen. Es ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen der Anspruch gegen das Kind fortbestehen kann. II. Umsetzung in der Praxis Ersatzanspruch nach 34a Zunächst ist hier stets die Feststellung zu treffen, dass Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erbracht wurden. Dieses geschieht in der Regel durch den Erlass eines (individualisierten) Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Weiter ist hier ebenfalls
die Schuldfrage eindeutig zu klären. Zwei Musterbescheide und ein Anhörungsschreiben sind in den Lämmkom-Aktivitäten hinterlegt. Sodann ist wie folgt vorzugehen: Ablaufplan 3: 1) Es ergehen individualisierte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide gegen jede betroffene Person in der Bedarfsgemeinschaft (Rechtskraft abwarten!!!) oder 2) Der Sachbearbeiter stellt fest, dass ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht erlassen werden kann (z.b. Fristablauf, Vertrauensschutz) Dokumentation zwingend erforderlich! 3) Die Schuldfrage (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ist eindeutig geklärt. 4) Gegen den Schuldigen wird ein förmliches Anhörungsverfahren nach 24 SGB X eingeleitet. 5) Nach Ende der Anhörungsfrist wird der Leistungsbescheid nach 34a SGB II erlassen, soweit die Voraussetzungen vorliegen 6) Nach Rechtskraft des Leistungsbescheides wird sofern die Person im Leistungsbezug nach dem SGB II ist- ein Aufrechnungsbescheid erlassen und der Ersatzanspruch mit mtl. 30 v.h. des maßgebenden Regelbedarfes aufgerechnet. Zu beachten ist, dass pro Person maximal 30 v.h. des maßgebenden Regelbedarfes aufgerechnet werden darf. Insoweit ist es hier günstiger, aufgrund des bestehenden individualisierten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides (sofern ein solcher vorhanden ist) eine Aufrechnung gegenüber den betroffenen Personen aus der Bedarfsgemeinschaft zu erklären. Ist die Rückforderung aus dem individualisierten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der schuldigen Person über die Aufrechnung bereits getilgt, ist es sodann möglich, die noch offenen Beträge der anderen Personen, die der Leistungsbescheid umfasst, sodann aufzurechnen. Besteht kein Leistungsanspruch, ist wenn möglich eine Ratenzahlung zu vereinbaren bzw. alternativ die Rückforderungssumme zum Soll zu stellen. III. Erlass des Leistungsbescheides nach 34a Problematisch ist letztlich die Frage, wann ein Leistungsbescheid nach 34a tatsächlich erlassen werden muss. Aus Gründen der Ökonomie ist es sicherlich nicht sinnvoll und auch nicht notwendig, bei jeder Aufhebung und Rückforderung auch einen Leistungsbescheid nach 34a zu erlassen. Zwingend erforderlich ist er dann, wenn ein individualisierter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht (mehr) möglich ist. Auch wenn die dritte Person nicht (mehr) belangt werden kann (z.b. Tod, unbekannt verzogen, nicht mehr im Leistungsbezug aber mittellos) ist der Verursacher über den Leistungsbescheid zu belangen. Sinnvoll kann ein Leistungsbescheid nach 34a auch dann sein, wenn die Beiträge zur Sozialversicherung nicht oder nicht mehr von der dritten Person gefordert werden können. In allen anderen Fällen sollten einerseits die
Höhe des Schadens und andererseits der Zeitraum der Aufrechnung Maßstab für die Entscheidung über den Erlass eines Leistungsbescheides sein. Sofern es Ihnen möglich ist, die Rückforderungssumme innerhalb eines Jahres nach 43 SGB II aufzurechnen, kann von dem Erlass eines Leistungsbescheides abgesehen werden. Ist die Rückforderungssumme so hoch, dass es nicht möglich ist, innerhalb von zwölf Monaten die Summe zu tilgen, ist neben dem individualisierten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid- auch ein Leistungsbescheid zu erlassen. C. Hinweise zu beiden Vorschriften: I. Gesamtschuldnerische Haftung und Aufrechnung nach 43 SGB II Sobald der Leistungsbescheid und der (individualisierte) Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtskräftig sind, haftet die Bedarfsgemeinschaft als Gesamtschuldner. Dieses bedeutet, dass gewählt werden kann, ob die Forderung gegenüber dem Verursacher oder der dritten Person oder gegenüber beiden geltend gemacht wird. Gleiches gilt hier für die Aufrechnung nach 43 SGB II. Die Aufrechnung hat somit einerseits gegenüber der dritten Person zu erfolgen, für die zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II erbracht wurden und andererseits auch gegenüber dem Verursacher. Die Aufrechnungen haben dabei parallel zu erfolgen. Bitte beachten Sie hier, dass die einzelnen Aufrechnungen gegenüber jeder Person den Wert von 30 v.h. nicht übersteigen dürfen. Sie dürfen somit von jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides bzw. des Leistungsbescheides 30 v.h. des maßgebenden Regelbedarfes parallel aufrechnen, vorherige Aufrechnungen aufgrund anderer Vergehen oder aufgrund eines gewährten Darlehens sind allerdings zu berücksichtigen. Auf die diesbezüglich ausgehändigten Schulungsunterlagen wird verwiesen. II. Erstattungsfähige Leistungen Erstattungsfähig sind neben den gesamten passiven Leistungen (Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung, Bedarf für Bildung und Teilhabe, einmalige Leistungen nach 24, Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach 26, Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen nach 27 Abs. 3, Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) sämtliche aktiven Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Die Leistungen der Arbeitsvermittlung sind bei dem Ihrerseits zu erlassenen Leistungsbescheid nicht zu berücksichtigen. Sollten Sie allerdings zu dem Ergebnis kommen, dass sämtliche Leistungen zu erstatten sind, ist der Arbeitsvermittlung eine Durchschrift des Bescheides zukommen zu lassen. Dort wird dann separat entschieden, ob für die von der Arbeitsvermittlung gezahlten Beträge- ein gesonderter Leistungsbescheid erlassen wird.
III. Verjährungsfristen: Der Ersatzanspruch nach 34 SGB II erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzenden Leistungen erbracht worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Ihrerseits ein Leistungsbescheid zu erlassen. Relevant ist für die Berechnung der Frist nicht der Erlass des Bewilligungsbescheides, sondern die Überweisung des Geldbetrages. Beispiel: Leistungen für Januar 2013 werden am 30.12.2012 auf das Konto überwiesen. Die Verjährung tritt somit mit Ablauf des 31.12.2015 ein. Der Ersatzanspruch nach 34a SGB II erlischt vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach 50 SGB X festgesetzt worden ist, unanfechtbar wurde. Beispiel: Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.05.2011 Widerspruch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2012 Klage Entscheidung in der Hauptsache am 15.10.2012 mit dem Ergebnis der Zurückweisung der Klage. Die vierjährige Verjährungsfrist läuft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016. Der Ersatzanspruch ist am 01.01.2017 verjährt. Sofern kein individualisierter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vorliegt, verjährt die Durchsetzung des Ersatzanspruches in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Behörde Kenntnis von der rechtswidrigen Leistungsgewährung erlangt hat.