Luftreinhalteplan ab 2012 Fahren in der Umweltzone aus Blickwinkel der Straßenverkehrsbehörde
8 motorisierte Wege in die Umweltzone 1. Befreiung per Gesetz 2. Befreiung per Allgemeinverfügung 3. Mit zugelassener Plakette 4. Mit Ausnahmegenehmigung a) Bewohner/Gewerbe auf dem Gebiet der neuen Umweltzone b) Befreiung auf Antrag für Wohnmobile c) Befreiung auf individuellen Antrag d) Fuhrparkregelung für Gewerbetreibende e) Regelungen für Busse im ÖPNV 1. Befreiung von Amts wegen durch Gesetz Persönliche Voraussetzungen: a) Schwerbeschädigte mit ag, H oder Bl Besondere Fahrzeuge: a) Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen b) Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen c) Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge zuzüglich Quads (Leichtkraftfahrzeug) d) Sonder- und Einsatzfahrzeuge (z.b. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) e) Militärfahrzeuge der Bundeswehr und NATO im Einsatz (auch zivile) Zweck der Fahrt oder Beruf: a) Krankenwagen und Arzt im Einsatz (mit entsprechender Kennzeichnung) b) Rote 07 er Dauerkennzeichen c) historische Kennzeichen
2. Befreiung von Amts wegen durch Allgemeinverfügung PKW, Nutzfahrzeuge, Reisebusse und ausländische Fahrzeuge nach folgenden Voraussetzungen: o Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) außer Partikelfiltersysteme o eine technische Nachrüstung ist nicht möglich o Zulassung auf den Halter vor dem 01.01.2008 Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (06) Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (04) (sofern diese Fahrzeuge mit einer Feinstaubplakette kennzeichnungsfähig wären) Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach 79 Abs. 1a oder 19 Abs. 6 StVZO Benutzung einer ausgeschilderten Umleitung durch die Umweltzone Bewohner eines Bewohnerparkgebietes, welche am 01.01.2012 neu zu der Umweltzone hinzukommt und über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen (in nur in Hörde und bis zum 30.06.2012 befristet) vorhandener Handwerkerparkausweis (bis 31.12.2011 beim Amt für Tiefbau und Straßenverkehr) Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen o Amelie = angeborenes Fehlen ein oder mehrerer Gliedmaßen o Phokomelie = Fehlbildung von Gliedmaßen 3. Fahren mit zugelassener Plakette Schadstoffgruppe 4 Schadstoffgruppe 3 Schadstoffgruppe 2 Schadstoffgruppe 1 01.01.2012 außer Brackeler Straße in 01.01.2013 01.07.2014 31.12.2015 Auslauf der Flottenregelung Auslauf der Regelung für Busse im ÖPNV
4. Ausnahmeregelungen a) für Bewohner und ansässige Gewerbebetriebe Der Halter/in muss seinen Hauptwohnsitz in einem zum 01.01.2012 neu zu der Umweltzone hinzukommenden Gebiet haben. Der Halter/in muss den Geschäftssitz seines Gewerbebetriebes in einem zum 01.01.2012 neu zu der Umweltzone hinzukommenden Gebiet haben und das Kraftfahrzeug muss dem Betriebsvermögen angehören. Die Ausnahmegenehmigung endet zum 30.06.2012. Verlängerung auf Antrag bis zu weiteren sechs Monaten, wenn: ein aktuell zugelassenes Neu- oder Gebrauchtfahrzeug bestellt, aber noch nicht geliefert worden ist die Auslieferungsverzögerung nicht vom Besteller zu verantworten ist gilt analog für die Nachrüstung mit einem Schadstoffminderungssystems, welches zu einer Höherstufung in eine zugelassene Schadstoffklasse führt 4. Ausnahmeregelungen b) Tagesausnahmen für Wohnmobile Für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt zum Be- und Entladen bis zu maximal 3 Tage Voraussetzungen: Zulassung auf den Fahrzeughalter vor dem 1. Januar 2008 Eine Nachrüstung des Wohnmobils ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500 verbunden.
4. Ausnahmeregelungen c) Möglichkeit für einen individuellen Antrag private oder gewerbliche Fahrtzwecke: Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche Quell- und Zielfahrten von Reisebussen Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind öffentliche Fahrtzwecke: Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten. Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen. 4. Ausnahmeregelungen c) Möglichkeit für einen individuellen Antrag Besondere soziale oder kraftfahrbezogene Gründe: Schwerbehinderte, die gehbehindert sind mit Merkzeichen G Schwerbehinderte, mit orangefarbenen Parkausweis Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.b. historische Busse für Hochzeitsfahrten oder rundfahrten) Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone Schwerlasttransporter Zugmaschinen von Schaustellern als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten (z.b. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) Besondere Härtefälle bei Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot
4. Ausnahmeregelungen c) Möglichkeit für einen individuellen Antrag Zwingende Voraussetzungen (kumultativ): Zulassung auf den Halter vor dem 01.01.2008 Nachrüstung zur erforderlichen Schadstoffgruppe ist technisch nicht möglich (Bescheinigung des TÜV maximal 1 Jahr) Es steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf den Antragssteller zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das die Zugangsvoraussetzungen der Umweltzone erfüllt. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar: für Gewerbetreibende: begründete Stellungnahme des Steuerberaters für Private: Pfändungsfreigrenzen nach ZPO Die Ausnahmegenehmigung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen für einen der genannten Fahrtzwecke bis zum 31.12.2012 erteilt und kann (Stand jetzt) verlängert werden. 4. Ausnahmeregelungen d) Fuhrparkregelung ab 01.01.2013 Für welche Betriebe kommt die Regelung in Betracht? Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen der Klasse N (LKW) oder Reisebusse (Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3) die nicht im ÖPNV eingesetzt werden Für Fahrzeuge mit mindestens Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) Voraussetzungen: Die Fahrzeuge müssen vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sein Zeitraum Anzahl gewünschter Anzahl nötiger Ausgleichsfahrzeuge bis Ausnahmen mit Zugang zur Umweltzone 31.12.2013 je 1 1 31.12.2014 je 1 2 31.12.2015 je 1 3 Die Ausnahmegenehmigung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen jeweils für ein Jahr erteilt und kann bis maximal 31.12.2015 verlängert werden.
4. Ausnahmeregelungen e) Regelung für den ÖPNV Für welche Betriebe kommt die Regelung in Betracht? Unternehmen im Linienverkehr oder im freigestellten Schülerverkehr Für Fahrzeuge mit mindestens Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) Voraussetzung: Zulassung auf den aktuellen Halter bei Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette): vor dem 01.01.2008 Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette): vor dem 01.01.2011 Zeitliche Befristung der Regelung: Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette): 31.12.2012 Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette): 31.12.2015 4. Ausnahmeregelungen e) Regelung für den ÖPNV Besondere Verlängerungsmöglichkeit ab 31.12.2015: Abdeckung von Spitzenverkehrslasten im Schülerverkehr Abdeckung von Spitzenverkehrslasten bei Großveranstaltungen Einsatz als Reservefahrzeug regionaler Linien bei untergeordnetem Leistungsanteil oder bei Lage des Betriebshofes in der Umweltzone Bei Vorliegen einer der o.g. Voraussetzungen kann auf Antrag bis zu maximal zwei Jahre verlängert werden.
Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen Die Ausnahmegenehmigungen erstrecken sich auf das gesamte Gebiet der Umweltzone und ist nicht auf das Gebiet der örtlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden beschränkt. Erteilte Ausnahmegenehmigungen werden gegenseitig anerkannt. Städte in der Umweltzone Ruhrgebiet: Herne, Bochum,, Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Bottrop, Gelsenkirchen, Gladbeck, Herten, Recklinghausen und Castrop-Rauxel Gebühren Feinstaubplakette persönlich + telefonisch (50-13 33 2) für 5,30 per Gebührenbescheid oder Barzahlung elektronisch über domap für 5,80 per Kreditkarte Ausnahmegenehmigungen Ziff. Zeitraum Beschreibung Verw.Gebühr II.1 1 Jahr private Zwecke 75,00 II.2 1 Jahr gewerbliche Zwecke 100,00 II.3 1 Tag private und gewerbliche Zwecke 15,00 II.4 halbes Jahr Bewohner-Ausnahmegenehmigung 50,00 II.5 halbes Jahr Gewerbe-Ausnahmegenehmigung 75,00 II.6 Ablehnung private Zwecke 55,50 Ablehnung gewerbliche Zwecke 74,50
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