Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz

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Transkript:

gegen ihren Kunden keinen Aufwendungsersatzanspruch, den sie mit einem Guthaben verrechnen oder im Falle eines debitorischen Saldos als Insolvenzforderung anmelden könnte 1. 3.732 Stattdessen ist die Zahlstelle auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen. Dieser richtet sich nach Ansicht des BGH gegen den Zahlungsempfänger im Wege der Eingriffskondiktion 2 und grundsätzlich nicht gegen die erste Inkassostelle. Die Anerkennung eines Bereicherungsanspruchs gegen den Lastschrifteinreicher erscheint auf den ersten Blick für die Zahlstelle hilfreich, praktisch nützt er ihr jedoch wenig. Der Arbeitsaufwand für die Durchsetzung steht oft in keinem Verhältnis zu den Werten der einzelnen Lastschriften. 3.733 Ein Bereicherungsanspruch gegen die erste Inkassostelle kommt nur dann in Betracht, wenn sich diese die Forderungen aus dem Grundgeschäft zwischen dem Lastschriftschuldner und dem Lastschrifteinreicher nach Nr. 15 Abs. 2 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften (Nr. 25 Abs. 2 AGB Sparkassen) zur Sicherung etwaiger Forderungen gegen den Lastschrifteinreicher aus einer etwaigen Rückbelastung oder aus debitorischen Konten hat abtreten lassen. Diese abgetretene Forderung hat dann die Bank durch die versehentliche (endgültige) Einlösung der Lastschrift beglichen. Die erste Inkassostelle kann sich allerdings auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, wenn sie den Lastschriftbetrag dem Zahlungsempfänger nach Einlösung der Lastschrift zur Verfügung gestellt hat und von ihm diesen Betrag nicht mehr beitreiben kann. b) Einlösung ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung 3.734 Ist der Bank bei Einlösung einer Lastschrift die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Zahlungspflichtigen nicht bekannt, so kann sie trotz Erlöschens des Abbuchungsauftrags bzw. der Einzugsermächtigung oder des oder SEPA- Lastschriftmandats nach den Vorschriften der 82, 116, 115 InsO noch von ihrer Schuld befreit werden bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegen die Insolvenzmasse erwerben, je nachdem, ob das Konto des Kunden ein Guthaben aufweist oder sich im Soll befindet. aa) Einlösung aus Guthaben 3.735 Wies das Konto des Zahlungspflichtigen ein Guthaben auf, so wird die Bank, die in Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung eine Lastschrift einlöst, von ihrer Schuld gegenüber dem Kontoinhaber nach 82 InsO befreit 3. Die Beweislast für die Kenntnis der Bank von der Insolvenzeröffnung trifft bei einer Einlösung vor der öffentlichen Bekanntmachung den Insolvenzverwalter ( 82 Satz 1 InsO). Bei einer Zahlung nach der öffentlichen Bekanntmachung muss 1 Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, 82 Rn 31, 24 f.; vgl. auch Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2007, 82 Rn 26 ff.; Heile, Die Anweisung im Konkurs des Anweisenden 1976, S. 137; a.a. Schreiber ZHR 66, 361 ff. 2 BGH vom 11.4.2006 XI ZR 220/05 ZIP 2006, 1041 = WuB I D 2 Lastschriftverkehr 2.06 Hadding; Hadding/Häuser, Rechtsfragen des Lastschriftverfahrens, 1981, S. 115; a.a. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Bearb. 1988, Rn 503. 3 Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, 82 Rn 31, 23 f.; zu der insoweit übereinstimmenden Vorschrift des 8 KO: Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, 8 Rn 9e; Fallscheer- Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 42; Hadding/Häuser, Rechtsfragen des Lastschriftverfahrens, 1981, S. 114; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 9. 620

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil die Bank ihre Unkenntnis beweisen ( 82 Satz 2 InsO). Dabei steht fahrlässige Unkenntnis, das so genannte Kennenmüssen, der Kenntnis nicht gleich 1. bb) Einlösung bei Debetsaldo Wies das Konto des Kunden einen Debetsaldo auf, so kann die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch gemäß 116, 115 Abs. 3 InsO als Insolvenzforderung geltend machen 2, es sei denn, dass ihr andere Werte des Kunden für die Forderung haften 3. c) Maßgebender Zeitpunkt für die Unkenntnis Für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlstelle gutgläubig sein muss, damit die oben genannten Wirkungen 4 eintreten, kann nicht an den Zeitpunkt angeknüpft werden, in dem die erste Inkassostelle Deckung für die Lastschrift erhält. Dieser Zeitpunkt ist nur für die Frage von Bedeutung, wann der Vorbehalt, unter dem die erste Inkassostelle dem Zahlungsempfänger Gutschrift erteilt hat, entfällt 5. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Zahlstelle die Lastschrift einlöst 6. Eingelöst ist die Lastschrift, wenn der Betrag auf dem Konto des Zahlungspflichtigen verbucht ist und diese Buchung nicht spätestens am zweiten Buchungstag nach der Belastung rückgängig gemacht wird (Nr. 9 Abs. 2 AGB Banken, Kreditgenossenschaften bzw. Sparkassen, s. auch Nr. 2.3.2 Bedingungen für Einzugsermächtigungsverfahren 7 und jeweils Nr. 2.4.2 Bedingungen für Abbuchungsauftragsverfahren, SEPA-Basislastschriftverfahren, SEPA-Firmenlastschriftverfahren 8 ) 9. Mit der Einlösung entfällt das Recht der Zahlstelle, die Lastschrift etwa wegen fehlender Deckung zurückzugeben 10. Die Belastung ist damit jedoch je nach Art des konkret verwendeten Lastschriftverfahrens noch nicht endgültig. Deshalb ist für die Kenntnis der Bank auf unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen: Im Abbuchungsauftragsverfahren und im SEPA-Lastschriftverfahren ist maßgeblich der Wissensstand der Bank im Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift. 3.736 3.737 3.738 1 Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, 82 Rn 31, 23 f. 2 Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 41; Hadding/Häuser, Rechtsfragen des Lastschriftverfahrens, 1981, S. 114; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 91. 3 Vgl. insoweit die Ausführungen zu Rn 3.55. 4 Rn 3.734 f. 5 Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Bearb. 1988, Rn 574; a.a. Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, Anh. zu 365 Rn 132. 6 Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 41; Belastungsbuchung und Übersendung der Kontoauszüge bekunden für sich allein noch keinen Einlösungswillen (OLG Düsseldorf vom 31.7.1981 16 U 197/79). 7 Hier abgedruckt auf S. 715 ff. 8 Hier abgedruckt auf S. 720 ff. 9 BGH vom 23.6.1988 III ZR 75/87 WM 1988, 1328 = WuB I D 3. 15.88 Fischer. 10 Vgl. Nr. II 3 des Lastschriftabkommens sowie Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, Anh. zu 365 Rn 131 und Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/464. Allerdings ist die erste Inkassostelle auch dann zur Rücknahme der Lastschrift verpflichtet, wenn diese zu Unrecht zurückgegeben wird, erwirbt jedoch ggf. einen Schadensersatzanspruch. 621

Im Einzugsermächtigungsverfahren derzeitiger Ausgestaltung auf Basis der Genehmigungstheorie ist maßgeblich der Wissensstand der Bank in dem Zeitpunkt, in dem die Belastungsbuchung genehmigt wurde. Dies kann in der Praxis geschehen, wenn der Insolvenzverwalter die Belastung versehentlich genehmigt; dafür kann schon das Verstreichen der Frist aus Nr. 2.4 Abs. 2 Satz 3 Bedingungen für Einzugsermächtigungsverfahren 1 genügen, die wegen des Fortbestands des Girovertrages ( 116, 115 Abs. 3 InsO) weiter Anwendung findet. 5. Einlösung im Planverfahren 3.739 Nach der Rechtskraft der Bestätigung des Plans wird das Insolvenzverfahren aufgehoben ( 258 InsO). Damit erhält der Kunde das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen ( 259 InsO). Die Verfügungsbefugnis über die vom Verwalter eröffneten Konten steht dann kraft Gesetzes dem Kunden zu, ohne dass es eines Übertragungsakts bedürfte. Danach ist der Kunde wieder zur Erteilung von Abbuchungsaufträgen, Einziehungsermächtigungen sowie SEPA-Lastschriftmandaten und die Bank zur Einlösung der Lastschriften berechtigt. 3.740 Der Kunde erhält auch dann die Verfügungsbefugnis wieder zurück, wenn sich an die Bestätigung des Plans ein Überwachungsverfahren anschließt. Allerdings kann im Plan vorgesehen sein, dass bestimmte Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Verwalters gebunden sind ( 263 InsO). Die Erteilung von Abbuchungsaufträgen und Einziehungsermächtigungen dürfte dazu nur in den seltensten Fällen gehören. 3.741 3.749 frei III. Insolvenz des Zahlungsempfängers 3.750 Wenn die Insolvenz des Zahlungsempfängers einer Lastschrift droht oder schon eingetreten ist, stellt sich für die Bank zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie Lastschriften, die dieser Kunde ausgestellt hat, überhaupt noch einziehen darf. Ist sie zum Einzug berechtigt, erhebt sich die weitere Frage, ob sie die Gutschrift zur Rückführung eines etwaigen Debetsaldos des Kunden verwenden darf und wie die Ausübung des Widerspruchsrechts des Zahlungspflichtigen im derzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren und des Erstattungsanspruchs im SEPA-Basislastschriftverfahren das Verhältnis zwischen Zahlungsempfänger und seiner Bank beeeinflussen. 1. Berechtigung der Bank zum Lastschrifteinzug im Verhältnis zum Zahlungspflichtigen 3.751 Reicht der Gläubiger der ersten Inkassostelle Lastschriften zum Einzug ein, so ist die Bank aufgrund des durch die Inkassovereinbarung erweiterten Girovertrages grundsätzlich verpflichtet, dieser Weisung nachzukommen und unverzüglich für die ordnungsgemäße Einziehung der Lastschriftbeträge zu sorgen 2. 1 Hier abgedruckt auf S. 715 ff. 2 Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 29; Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/374 ff. 622

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil Ist der ersten Inkassostelle aber bekannt, dass der Einreicher sich in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder schon den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, so erhebt sich für sie die Frage, ob sie den Schuldner bzw. die Zahlstelle warnen muss. Vor der gleichen Frage steht die Zahlstelle, wenn die Lastschrift bei ihr eingeht und ihr die wirtschaftliche Lage des Gläubigers bekannt ist. a) Warnpflicht der ersten Inkassostelle Da das Lastschriftabkommen und das Regelwerk für das SEPA-Lastschriftverfahren grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten Rechte und Pflichten begründen 1, bestehen keine vertraglichen Warnpflichten der ersten Inkassostelle gegenüber dem Zahlungspflichtigen. Auch kann hier kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen werden, aufgrund dessen die erste Inkassostelle den Zahlungspflichtigen auf die wirtschaftliche Lage des Zahlungsempfängers hinweisen müsste. Für das Lastschriftverfahren ist zwar anerkannt, dass Schutzpflichten zugunsten Dritter eingreifen können, wenn das Verfahren für den Dritten, der sich seiner bedient, bestimmte verfahrenstypische Risiken in sich birgt und den mit der Durchführung betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, diese Risiken gering zu halten 2. Dieser Grundsatz, der für die Überschreitung von Rückgabefristen bei nicht eingelösten Lastschriften entwickelt wurde, kann nicht auf die Warnpflichten übertragen werden. Das Risiko, das ein Schuldner durch Zahlung an seinen Gläubiger in dessen Krise eingeht, ist nicht typisch für das Lastschriftverfahren, sondern verwirklicht sich bei jeder anderen Zahlungsart im gleichen oder sogar in stärkerem Maße. Im Einzugsermächtigungsverfahren gewinnt der Zahlungspflichtige nämlich die Möglichkeit, schon geleistete Zahlungen zurückzurufen vorausgesetzt, dass für den Widerspruch gegen die Belastung anerkennenswerte Gründe vorliegen 3, z.b. wenn der Zahlungsempfänger auf die Zahlung keinen Anspruch besaß; im SEPA-Basislastschriftverfahren kann er aus den gleichen Gründen einen Rückerstattungsanspruch geltend machen. b) Warnpflicht der Zahlstelle Für die Zahlstelle wird in der Literatur 4 teilweise eine Warnpflicht gegenüber dem Zahlungspflichtigen angenommen. Gegen eine Warnung bestehen zwar unter dem Gesichtspunkt des Bankgeheimnisses keine Bedenken, denn die Verpflichtung, das Bankgeheimnis zu wahren, besteht nur gegenüber Kunden und nicht gegenüber Dritten. Anders ist es nur, wenn der Zahlungsempfänger 3.752 3.753 1 Für die traditionellen Lastschriftverfahren BGH vom 28.2.1977 II ZR 52/75 WM 1977, 1042; BGH vom 20.6.1977 II ZR 169/75 WM 1977, 1196; OLG Düsseldorf vom 6.3.1978 6 U 167/77 WM 1978, 769; für die SEPA-Verfahren Nr. 1.1 des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook (http://www.europeanpaymentscouncil.eu/documents/epc125_05%20ect%20rb%20v2.3%20approved.pdf). 2 BGH vom 28.2.1977 II ZR 52/75 WM 1977, 1042; Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/333 ff. 3 Vgl. dazu BGH vom 28.5.1979 II ZR 85/78 WM 1979, 690; BGH vom 18.6.1979 II ZR 160/78 WM 1979, 832; sowie Rn 3.693 ff. 4 Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, Anh. zu 365 Rn 131; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 39; a.a. Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 43. 623

gleichzeitig auch Kunde der Zahlstelle ist. Im Übrigen ergeben sich gegen die Annahme einer Warnpflicht dieselben Einwände wie im Überweisungsverkehr 1. Wenn die Zahlstelle identisch ist mit der ersten Inkassostelle, kann sie sich der Problematik der Warnpflicht dadurch entledigen, dass sie den Zahlungsempfänger nicht mehr zur Teilnahme am Lastschriftverfahren zulässt. Schon aus eigenem Interesse sollte sie nämlich nur zuverlässigen und kreditwürdigen Kunden die Teilnahme am Lastschriftverfahren gestatten 2. Stattdessen kann die Bank den Zahlungsempfänger auf andere Inkassowege verweisen, bei denen sie keine Warnpflichten treffen, wie z.b. beim Scheckeinzug 3. 2. Auswirkungen der Insolvenz auf die Erteilung neuer Einzugsaufträge 3.754 Für die Auswirkungen der Insolvenz auf den Einzugsauftrag an die Bank kommt es darauf an, in welchem Stadium der Insolvenz sich der Kunde bei Erteilung des Einzugsauftrags befindet. a) Neue Einzugsaufträge vor Insolvenzantrag 3.755 Neue Aufträge zum Einzug von Lastschriften kann der Bankkunde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor der Einsetzung eines vorläufigen Verwalters in Verbindung mit einer Verfügungsbeschränkung noch unbeschränkt erteilen. b) Neue Einzugsaufträge nach Insolvenzantrag 3.756 Wenn das Gericht auf den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst einmal nähere Ermittlungen anordnet, kann es alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen Anordnungen treffen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten ( 21 InsO). Das Gericht kann insbesondere ein allgemeines Verfügungsverbot an den Schuldner erlassen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Von der Art dieser Anordnungen hängen auch die Möglichkeiten des Bankkunden zur Erteilung neuer Einzugsaufträge ab. Die Bank muss allerdings prüfen, ob sie den Kunden überhaupt noch am Lastschriftverfahren teilnehmen lassen darf 4. Im Zweifel ist dies nicht der Fall 5. aa) Einzugsaufträge vor Anordnung vorläufiger Maßnahmen 3.757 Solange das Gericht derartige Maßnahmen nicht getroffen hat, kann der Kunde der Bank weiterhin Lastschriften zum Inkasso hereingeben. Damit kommt ein wirksamer Inkassoauftrag zustande. Zwar können sich die Geschäftsführer einer GmbH und die Vorstände einer AG schadensersatzpflichtig machen, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens noch Zahlungen leisten ( 64, 43 GmbHG, 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 1 Vgl. dazu Rn 3.110. 2 Pleyer/Holschbach DB 1972, 761; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 89; Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/375; Wand WM 1995, 2165. 3 Vgl. dazu Rn 3.384. 4 Wand WM 1995, 2165; s. oben Rn 3.753. 5 Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 30. 624

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil AktG) 1 ; dazu gehört auch die Rückführung debitorischer Salden durch Einreichung von Einzugslastschriften. Die Ersatzpflicht der Vorstände bzw. Geschäftsführer bezieht sich jedoch nur auf deren Verhältnis zu dem Unternehmen. Sie wirkt sich nicht auf das Verhältnis des Unternehmens zu der Bank aus. An den Lastschriften kann die Bank zwar nicht wie an Schecks und Wechseln Sicherungseigentum (Nr. 15 Abs. 1 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften; Nr. 25 Abs. 1 AGB Sparkassen) erwerben, wohl aber gehen die der Lastschrift zugrundeliegenden Forderungen des Kunden gegen den Zahlungspflichtigen auf sie sicherungshalber über (Nr. 15 Abs. 2 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften; Nr. 25 Abs. 2 AGB Sparkassen). Diese übergegangenen Forderungen dienen als Sicherheit für alle Ansprüche, die der Bank bei Erteilung des Einzugsauftrags aus den Kontokorrentkonten ihres Kunden zustehen oder die ihr infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere zustehen (Nr. 15 Abs. 4 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften; Nr. 25 AGB Sparkassen) 2. Die Sicherungsabtretung kann allerdings im nachfolgenden Insolvenzverfahren u.u. angefochten werden 3. Wenn die Lastschrift vor der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots eingelöst wird 4, so kann der Zahlungsempfänger über einen dadurch bei der ersten Inkassostelle entstandenen Guthabensaldo weiterhin frei verfügen. Denn die Beschränkungen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis treten erst mit Erlass einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung ( 21, 24 InsO) oder mit Insolvenzeröffnung ( 80, 81 InsO) ein. bb) Einzugsaufträge nach Anordnung eines Verfügungsverbots Hat das Insolvenzgericht als vorläufige Maßnahme im Insolvenzantragsverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so sind damit Verfügungen des Gemeinschuldners über Gegenstände der künftigen Insolvenzmasse nicht mehr zulässig. Zu den rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die durch das allgemeine Verfügungsverbot untersagt sind, gehört die Einziehung von Forderungen durch den Schuldner 5. Dazu zählt auch die Erteilung eines Lastschrifteinzugsauftrages an die Bank. Ebenso wird die mit der Lastschrifteinreichung verbundene Sicherungsabtretung der Forderungen aus dem Grundgeschäft an die Bank durch das allgemeine Verfügungsverbot verhindert. Anstelle des Kunden kann nur der vorläufige Verwalter Lastschriften zum Inkasso einreichen, sofern ihn die Bank ausnahmsweise noch zur Teilnahme am Lastschriftverfahren zulässt 6. Den Gegenwert kann die Bank nur an den Verwalter, nicht aber an den Kunden mit befreiender Wirkung auszahlen. Mit der Sicherungsabtretung der Forderungen aus dem Grundgeschäft an die Bank 3.758 3.759 3.760 1 OLG Hamburg vom 21.4.1995 11 U 195/93 ZIP 1995, 913; LG Itzehoe vom 1.4.1996 6 O 236/95 ZIP 1996, 797; s. oben Rn 1.97, 1.118. 2 Einzelheiten zu der Einschränkung des Sicherungszwecks s. Merkel WM 1993, 725. 3 Einzelheiten s. unten Rn 6.111 ff. 4 Zum maßgebenden Zeitpunkt s. oben Rn 3.737. 5 BAG vom 10.10.2002 2 AZR 532/01 ZInsO 2003, 817; OLG Düsseldorf vom 14.11.1985 6 U 95/85 WM 1986, 626 (zu 59 VglO); OLG Koblenz vom 17.11.1988 5 U 720/88 WM 1989, 1816; Blersch in Berliner Kommentar zur InsO, Stand 2003, 24 Rn 14; Gerhardt ZIP 1982, 1. 6 S. Rn 3.764. 625

(Nr. 15 Abs. 2 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften; Nr. 25 Abs. 2 AGB Sparkassen) darf der Verwalter sich nicht einverstanden erklären. Wenn die Bank eine entsprechende Sondervereinbarung nicht treffen will, muss er den Lastschrifteinzug über ein Kreditinstitut leiten, das keine sicherungsfähigen Forderungen gegen den Schuldner besitzt. 3.761 Lässt die Bank den Verwalter zum Lastschrifteinzug über das fortgeführte Konto des Kunden zu, so sollte sie bei Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren und im SEPA-Basislastschriftverfahren Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Lastschrift zwar zunächst eingelöst, dann aber der Zahlungspflichtige die Genehmigung verweigert oder Erstattung verlangt. Da Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter begründet, im anschließenden Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten darstellen ( 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), genügt die Zusage des Verwalters, in solchen Fällen die zurückgerufenen Beträge zu erstatten, falls mit einer ausreichenden Masse zu rechnen ist. Anderenfalls müsste die Bank in Höhe der Beträge, über die sie den Verwalter verfügen lässt, Sicherheiten verlangen. cc) Einzugsaufträge nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 3.762 Hat das Insolvenzgericht als vorläufige Maßnahme im Insolvenzantragsverfahren einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet, so kann der Kunde nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters Lastschriften zum Inkasso mit den oben dargestellten Wirkungen 1 einreichen, sofern ihn die Bank ausnahmsweise noch zur Teilnahme am Lastschriftverfahren zulässt. Eine Verfügung über die im Einzugsermächtigungsverfahren oder im SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogenen Beträge kann sie ihm vor Ablauf der Fristen für den Widerspruch oder den Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen nur erlauben, wenn ihr der Kunde mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Sicherheiten bestellt; dessen Zahlungszusage begründet keine Masseschuld. dd) Einzugsaufträge ohne Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts 3.763 Ohne Anordnung eines Verfügungsverbots kann nur der Kunde, nicht aber der vorläufige Verwalter Lastschriften zum Inkasso mit den oben unter Rn 3.485 dargestellten Wirkungen einreichen. Allerdings sollte ihn die Bank grundsätzlich nicht mehr zur Teilnahme am Lastschriftverfahren zulassen. Der Verwalter selbst kann dagegen über die Lastschriften nicht verfügen. Den Gegenwert kann die Bank nur an den Kunden, nicht aber an den Verwalter mit befreiender Wirkung auszahlen. c) Neue Einzugsaufträge nach Verfahrenseröffnung 3.764 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über ( 80 InsO). Sofern der Insolvenzverwalter das Schuldnerkonto aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Bank fortführen möchte, kann er über dieses Insolvenzkonto auch Lastschriften zum Einzug hereingeben. Einzugsermächtigungen, die die Zahlungspflichtigen dem Kunden eingeräumt haben, und SEPA-Lastschriftmandate werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über 1 Rn 3.757. 626

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil dessen Vermögen nicht berührt. Denn Vollmachten, Aufträge und Geschäftbesorgungsverträge erlöschen nur in der Insolvenz des Vollmachtgebers bzw. Auftraggebers ( 117, 116, 115 Abs. 1 InsO), nicht in der des Bevollmächtigten 1 bzw. Beauftragten. Dasselbe muss für Ermächtigungen gelten. Mit der Sicherungsabtretung der Forderungen aus dem Grundgeschäft an die Bank (Nr. 15 Abs. 2 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften; Nr. 25 Abs. 2 AGB Sparkassen) darf der Verwalter sich allerdings nicht einverstanden erklären. Wenn die Bank eine entsprechende Sondervereinbarung nicht treffen will, muss er das Lastschriftinkasso über ein Kreditinstitut leiten, das keine sicherungsfähigen Forderungen gegen den Schuldner besitzt. Den eingezogenen Betrag darf die Bank nur an den Verwalter auszahlen. Die Bank kann den Verwalter zum Lastschriftverfahren zulassen. Sie kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nur berechtigte Forderungen einzieht und über eine Einzugsermächtigung bzw. ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat verfügt; anderenfalls würde er sich auch persönlich haftbar machen ( 60 InsO). Allerdings benötigt er eine neue Einzugsermächtigung und ein neues SEPA-Lastschriftmandt. Auf entsprechende Erklärungen, die vor Verfahrenseröffnung erteilt wurden, kann er nicht zurückgreifen. Die Bank muss vorsorglich davon ausgehen, dass der Zahlungspflichtige seine Ermächtigung unter dem Vorbehalt erteilt hat, dass sein Vertragsverhältnis, auf dem die einzuziehende Forderung beruht, fortbesteht. Dieses ist aber durch die Verfahrenseröffnung zunächst einmal umgestaltet worden; die gegenseitigen Erfüllungsansprüche sind erloschen 2 und können nur durch die Erklärung des Insolvenzverwalters, er wähle gemäß 103 InsO die Erfüllung, wieder entstehen 3. Diese Auslegung hat der BGH 4 zwar dahingehend konkretisiert, dass die Eröffnung des Verfahrens kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche im Sinn einer materiell-rechtlichen Umgestaltung bewirkt, sondern dass die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit verlieren, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind 5. In welcher Weise der Verwalter sein Wahlrecht aus 103 InsO ausübt, kann die Bank jedoch nicht abschätzen. d) Erteilung neuer Einzugsaufträge im Planverfahren Neue Einzugsaufträge kann der Bankkunde im Planverfahren erst dann wieder unbeschränkt erteilen, wenn der Plan bestätigt und das Verfahren aufgehoben ist. Von einem etwa an die Planbestätigung anschließenden Überwachungsverfahren wird das Inkassogeschäft in der Regel nicht berührt; auch wenn die 3.765 3.766 1 Vgl. Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, 117 Rn 3 ff.; BayObLG vom 13.7.1978 BReg. 2 Z 37/77 DB 1978, 1929; OLG Düsseldorf vom 18.12.2009 I-16 U 160/09 ZInsO 2010, 143. 2 BGH vom 29.1.1987 IX ZR 205/85 WM 1987, 380 = WuB VI B 17 KO 1.87 Heß; BGH vom 4.3.1993 IX ZR 169/92 ZIP 1993, 600. 3 BGH vom 20.12.1988 IX ZR 50/88 WM 1989, 229 = WuB VI B 15 KO 1.89 Sundermann; BGH vom 21.11.1991 IX ZR 290/90 DB 1992, 1824; BGH vom 4.3.1993 IX ZR 169/92 ZIP 1993, 600; BGH vom 4.5.1995 IX ZR 256/93 ZIP 1995, 926; weitere Nachweise s. oben Rn 1.448. 4 BGH vom 25.4.2002 IX ZR 313/99 ZInsO 2002, 577; s. auch Besprechung von Graf/ Wunsch ZIP 2002, 2117; BGH vom 27.5.2003 IX ZR 51/02 ZIP 2003, 1208; BGH vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 ZIP 2006, 87. 5 S. die Übersicht bei Smid NZI 2004, 1. 627

Wirksamkeit bestimmter Geschäfte an die Zustimmung des Verwalters geknüpft wird ( 263 InsO), dürfte dies kaum einmal den Einzug von Forderungen per Lastschrift betreffen. 3. Auswirkungen der Insolvenz auf laufende Einzugsaufträge a) Auswirkungen von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzantrag 3.767 Weder die Zahlungsunfähigkeit des Lastschrifteinreichers noch der Insolvenzantrag berühren das Recht und die Pflicht der Bank zur Durchführung von vorher wirksam erteilten Lastschrifteinzugsaufträgen 1. b) Auswirkungen der Anordnung vorläufiger Maßnahmen 3.768 Auch ein im Zeitpunkt der Anordnung eines Verfügungsverbots oder der Einsetzung eines vorläufigen Verwalters noch nicht ausgeführter Auftrag zum Inkasso von Lastschriften bleibt bestehen. Von dem Übergang der Verwaltungsund Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter wird er nicht berührt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus 115, 116 InsO, wonach Geschäftsbesorgungsverträge erst mit Verfahrenseröffnung erlöschen. 3.769 Über den eingezogenen Lastschriftbetrag darf aber, wenn ein Verfügungsverbot angeordnet ist, nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter verfügen. Lässt die Bank Verfügungen des Kunden zu, so kann sie von dem Insolvenzverwalter nochmals auf Zahlung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Insolvenzeröffnung nicht bekannt war ( 24, 82 InsO). c) Auswirkungen der Verfahrenseröffnung 3.770 Ein im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht ausgeführter Auftrag zum Inkasso von Lastschriften würde wie soeben erwähnt mit der Eröffnung des Verfahrens ( 116, 115 InsO) erlöschen. 3.771 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift ein, wenn der Bank die Insolvenzeröffnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. In diesem Fall gilt der Auftrag ihr gegenüber als fortbestehend ( 116, 115 Abs. 3 InsO). Der Inkassoauftrag gilt auch dann als fortbestehend, wenn mit dem Unterlassen der Einziehung eine Gefahr für den Auftraggeber verbunden ist ( 116, 115 Abs. 2 InsO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Bank im Einzelfall aus eigenem Wissen kaum feststellen können. Allein die Zeitverzögerung bei der Einziehung von Forderungen, die der Abbruch eines Lastschriftinkassovorganges zwangsläufig verursacht, kann nicht generell die Unterstellung rechtfertigen, dass mit dem Unterlassen der Einziehung eine Gefahr für den Auftraggeber verbunden ist. 3.772 Über den eingezogenen Lastschriftbetrag darf nur noch der Insolvenzverwalter verfügen. Lässt die Bank Verfügungen des Kunden zu, so kann sie von dem Insolvenzverwalter nochmals auf Zahlung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Insolvenzeröffnung nicht bekannt war ( 82 InsO). 1 Kübler BB 1976, 803. 628

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil Wegen ihres Anspruchs auf Gebühren für den Lastschrifteinzug ist die Bank zwar grundsätzlich nur Insolvenzgläubigerin ( 116, 115 Abs. 2 Satz 3 InsO), kann sich jedoch aus dem eingezogenen Betrag durch Aufrechnung befriedigen. Die Aufrechnungsverbote des 96 InsO greifen nicht ein, da der Aufwendungsersatzanspruch der Bank ( 675, 670 BGB) und der Herausgabeanspruch des Kunden ( 675, 667 BGB) mit Annahme des Auftrags, also schon vor Insolvenzeröffnung, aufschiebend bedingt entstanden waren und die beiden Bedingungen gleichzeitig eintreten ( 95 InsO). 3.773 4. Verfügung über den Lastschriftbetrag Wenn die Bank den Kunden über den Lastschriftbetrag schon nach der Gutschrift des Lastschriftbetrages verfügen lässt und danach Verfügungsbeschränkungen durch ein allgemeines Verfügungsverbot eintreten oder die Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen oder den endgültigen Verwalter übergeht, erhebt sich die Frage, ob sie mit befreiender Wirkung geleistet hat, wenn die Lastschrift erst nach Eingreifen der Verfügungsbeschränkungen von der Zahlstelle eingelöst wird. Im Bankwesen ist es üblich, dem Einreicher den Lastschriftbetrag sofort, allerdings unter dem Vorbehalt des Eingangs ( E.v. -Gutschrift) gutzuschreiben (Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften oder Sparkassen) 1. Wann der Vorbehalt aufgehoben wird, hängt von der Art des Lastschriftverfahrens ab: Im Abbuchungsverfahren und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren entfällt der Vorbehalt in dem Zeitpunkt, in dem die erste Inkassostelle für die Lastschrift Deckung von Seiten der Zahlstelle oder einer eingeschalteten Zwischenbank erhält 2. Im Einzugsermächtigungsverfahren steht die Gutschrift auch nach Deckungseingang weiterhin unter dem Vorbehalt des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen 3, so dass sie erst dann endgültig wird, wenn der Zahlungspflichtige sein Widerspruchsrecht verliert. Die Gutschrift steht damit unter zwei auflösenden 4 Bedingungen, zum einen die Rückvergütung im Interbankenverhältnis mangels Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle und zum anderen die Rückvergütung im Interbankenverhältnis wegen eines Widerspruchs des Zahlungspflichtigen. Gegen die Annahme einer aufschie- 3.774 3.775 1 Hadding WM 1978, 1367; Canaris, Einhundert Jahre Konkursordnung, 1977, S. 87; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, Anh. zu 365 Rn 129, 134; Jakfeld ZKW 1977, 154; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 31; Laitenberger NJW 2010, 192 für das SEPA-Lastschriftverfahren; BGH vom 25.6.1979 II ZR 253/78 WM 1979, 995; BGH vom 21.12.1977 VIII ZR 255/76 WM 1978, 133; BGH vom 10.4.1978 II ZR 203/76 DB 1978, 1826; sog. Usancekredite (s. Rundschreiben Nr. 9/96 des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 10.7.1996). 2 BGH vom 10.4.1978 II ZR 203/76 WM 1978, 819; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 30; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 31; a.a. Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, Anh. zu 365 Rn 132. 3 BGH vom 25.6.1979 II ZR 253/78 WM 1979, 995. 4 BGH vom 20.5.1980 VIII ZR 170/79 ZIP 1980, 425; BGH vom 29.9.1986 II ZR 283/85 WM 1986, 1409; OLG Saarbrücken vom 17.2.1998 7 U 760/97 ZIP 1998, 1267; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885; Gößmann, BuB, Stand 2000, Rn 1/250; Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/107; Lohmann/Koch WM 2008, 57. 629

benden Bedingung 1 spricht, dass dann die Gutschrift im Kontokorrent erst zu dem Zeitpunkt möglich wäre, zu dem die Lastschriftrückgabe nicht mehr möglich ist 2. Das geschieht aber gerade nicht. Die Gutschrift wird bereits vor diesem Zeitpunkt in das Kontokorrent eingestellt und auch ausgewiesen. Entsprechendes gilt im SEPA-Basislastschriftverfahren. Die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers steht nach Eingang der Deckung unter der auflösenden Bedingung 3, dass der Zahlungspflichtige die Lastschrift nicht innerhalb der Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung mit seinem Erstattungsanspruch rückgängig macht 4. 3.776 Einen Anspruch auf den Lastschriftbetrag, von dem sich die Bank durch Zahlung oder Zulassung von Verfügungen befreien könnte, erwirbt der Kunde schon durch die Gutschrift des Lastschriftbetrages auf dem Einreicherkonto, wenn man den Vorbehalt des Eingangs als auflösende Bedingung ansieht. Demzufolge wäre auch bereits dieser Zeipunkt für die Verfügungsbefugnis über den Gegenwert maßgeblich. Folgt man hingegen der Ansicht, dass der Eingang der Deckung als aufschiebende Bedingung anzusehen ist, hat der Kunde zunächst noch keinen Anspruch auf den Lastschriftbetrag. Vielmehr erwirbt er einen Anspruch erst mit Eingang der Deckung infolge der Einlösung. Eingelöst ist die Lastschrift, wenn die bezogene Bank das Konto des Zahlungspflichtigen belastet und die Buchung nicht spätestens am zweiten Buchungstag nach der Belastung (Nr. 9 Abs. 2 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften und Sparkassen, s. auch Nr. 2.3.2 Bedingungen Einzugsermächtigungsverfahren 5, jeweils Nr. 2.4.2 Bedingungen Abbuchungsauftragsverfaren, SEPA-Basislastschriftvefahren, SEPA-Firmenlastschriftverfahren 6 ) rückgängig gemacht hat. 3.777 Kann der Kunde über den Gegenwert der Gutschrift trotz des Vorbehalts sofort verfügen, handelt es sich um einen Dispositionskredit, weil die Banken in ständiger Praxis das Risiko bewusst in Kauf nehmen, dass der Kunde über das Geld verfügt, obwohl es ihm im Verhältnis zu seiner Bank noch nicht endgültig zusteht. Hierauf sind auch die Regelungen der Gutschrift unter dem Vorbehalt der Einlösung und ihre Stornierung in Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken, Kreditgenossenschaften und Sparkassen zugeschnitten 7. Ein Überziehungskredit läge hingegen nur vor, wenn die Banken sich die Überprüfung, ob sie die Verfügung über ein unter Vorbehalt gebuchtes Guthaben zulassen, von Fall zu Fall vorbehielten. Dies ist nicht der Fall, weil es im Massengeschäft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs regelmäßig viel zu aufwändig wäre. 1 BGH vom 30.4.1992 XI ZR 176/91 ZIP 1992, 778; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Bearb. 1988, Rn 744. 2 So auch Nobbe FS Krämer, 2009, 497. 3 Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/107. 4 675x Abs. 2 BGB, Nr. 2.1.1 Abs. 3 Bedingungen für SEPA-Basislastschriftverfahren. 5 Hier abgedruckt auf S. 715 ff. 6 Hier abgedruckt auf S. 720 ff. 7 BGH vom 27.3.2008 IX ZR 210/07 ZInsO 2008, 449. 630

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil 5. Verrechnung der Zahlungseingänge Eine Bank, die einen Lastschrifteinzugsauftrag ihres insolventen Kunden ausführt, hat den Gegenwert seinem Konto unabhängig davon gutzuschreiben, ob inzwischen der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, ein Verfügungsverbot verhängt oder das Verfahren sogar schon eröffnet ist. Im letzteren Fall ist der Girovertrag zwar bereits erloschen 1, die Gutschrift gehört jedoch zu den nachvertraglichen Pflichten der Bank. Wenn das Konto des Einreichers einen Debetsaldo aufweist, erhebt sich die Frage, ob die Bank den eingezogenen Betrag mit ihren Forderungen gegen den Einreicher verrechnen darf. Die Verrechnung bzw. Aufrechnung unterliegt diversen Beschränkungen, die mit zunehmender Nähe des Insolvenzverfahrens steigen 2. Eine Verrechnung bzw. Aufrechnung ist nämlich nicht zulässig, wenn die Bank die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat ( 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Je nach Lage des Falles kann die Anfechtung generell ausgeschlossen sein oder aber von der wirtschaftlichen Situation des Kunden und der Kenntnis der Bank von dieser Lage bei der Abwicklung des Lastschrifteinzugsauftrags abhängen. a) Generelle Anfechtungsausschlüsse Bei bestimmten Vorgängen ist eine Anfechtung generell ausgeschlossen, weil es an einer allen Anfechtungstatbeständen gemeinsamen Voraussetzung, nämlich der Gläubigerbenachteiligung 3 fehlt. Dies ist beispielsweise bei vorzeitigen Verfügungen des Kunden über den Lastschriftbetrag, bei Wiederinanspruchnahme der durch den Lastschriftbetrag reduzierten Kreditlinie oder bei Sicherungsabtretung der der Lastschrift zugrundeliegenden Forderung der Fall. aa) Verfügungen vor Einlösung Eine Anfechtung der Einstellung des Lastschriftbetrages in das Kontokorrent ist generell ausgeschlossen, wenn die Bank dem Kunden im Hinblick auf die eingereichte Lastschrift Verfügungen in Höhe des Lastschriftbetrages gestattet hat 4. Die Lastschrifteinreichung und die damit verbundene Sicherungsabtretung 5 stellen nämlich ein der Anfechtung entzogenes Bargeschäft dar. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn gleichwertige Leistungen ausgetauscht, die Insolvenzgläubiger durch die Sicherheitenbestellung also nicht benachteiligt werden, weil dem Vermögen des Gemeinschuldners alsbald ein entsprechender Gegen- 3.778 3.779 3.780 3.781 1 BGH vom 2.2.1972 VIII ZR 152/70 WM 1972, 309; BGH vom 7.12.1977 VIII ZR 164/76 WM 1978, 137; BGH vom 4.5.1979 I ZR 127/77 WM 1979, 720; BGH vom 13.11.1990 XI ZR 217/89 WM 1991, 60 = WuB I E 1. 2.91 Sonnenhol; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Bearb. 1988, Rn 495; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, Anh. zu 365 Rn 114; Merz WM 1983, 106. 2 Vgl. im Einzelnen oben Rn 1.414. 3 RG vom 3.2.1905 VII 497/04 RGZ 60, 109; RG vom 28.2.1914 V 363/13 RGZ 84, 254; RG vom 5.11.1918 VII 202/18 RGZ 94, 307; BGH vom 20.2.1980 VIII ZR 48/79 WM 1980, 409; BGH vom 19.3.1980 VIII ZR 195/79 WM 1980, 598; BGH vom 21.4.1988 IX ZR 71/87 ZIP 1988, 725. 4 BGH vom 21.12.1977 VIII ZR 255/76 WM 1978, 133. 5 S. Rn 3.757. 631

wert zufließt ( 142 InsO) 1. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Bank dem Kunden den durch die Lastschrift eingezogenen Betrag ausgezahlt hat. bb) Verrechnung bei offener Kreditlinie 3.782 Die Anfechtbarkeit der Verrechnung von Eingängen aus Lastschrifteinzügen scheidet in der Regel aus, wenn die Bank die Kreditlinien offen gehalten und dem Kunden in Höhe der eingegangenen Beträge Verfügungen gestattet hat, wozu sie bei ungekündigten Kontokorrentkrediten verpflichtet war 2. Könnte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Lastschrifteingänge verlangen, so würde die Bank ihre Deckung für die späteren Verfügungen des Kunden, die sie noch zugelassen hat, verlieren und ihre ungesicherte Insolvenzforderung über den ursprünglichen Kreditrahmen hinaus um die Beträge der späteren Verfügungen erhöhen. 3.783 Entscheidend ist der enge wirtschaftliche, rechtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschriften, wenn die Bank gemäß ihrer vertraglichen Verpflichtung den Kunden bis zu einer Kreditobergrenze wieder verfügen lässt; hier bedingt die Ausführung von Zahlungsaufträgen zugleich den Eingang ausgleichender wirtschaftlicher Werte, ohne den die Kreditlinie alsbald überschritten und die Bank zu einer Verweigerung weiterer Belastungen berechtigt wäre 3. Daraus ergibt sich folgende Abgrenzung 4 : Wenn zu Beginn des Zeitraums, in dem die Belastungen angefallen sind, die Kreditlinie vollständig ausgenutzt war, ist eine Anfechtung der Einstellung dieser Eingänge in das Kontokorrent jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese Beträge in der nachfolgenden Verrechnung wegen des nachträglichen Entstehens neuer Sollposten nicht zur Befriedigung der Bank geführt haben, und zwar auch dann, wenn sich Eingänge und Ausgänge in dem fraglichen Zeitraum zwar ausgeglichen hätten, die Kreditlinie zu Beginn dieses Zeitraums aber noch nicht ausgeschöpft war 5 ; 1 BGH vom 9.2.1955 IV ZR 173/54 WM 1955, 404; BGH vom 26.1.1977 VIII ZR 122/75 WM 1977, 254; BGH vom 21.12.1977 VIII ZR 255/76 WM 1978, 133; BGH vom 21.5.1980 VIII ZR 40/79 WM 1980, 779; BGH vom 27.9.1984 IX ZR 3/84 WM 1984, 1430; BGH vom 12.12.1992 IX ZR 237/91 WM 1993, 265; OLG Braunschweig vom 11.11.1949 2 U 158/49 MDR 1950, 356; OLG Düsseldorf vom 4.6.1982 24 U 23/82 ZIP 1982, 860; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. 1991, 30 Rn 110 m.w.n.; das Gleiche gilt auch nach österreichischem Recht (OGH JBl. 1980, 595). 2 BGH vom 21.12.1977 VIII ZR 255/76 WM 1978, 133 (VII). 3 BGH vom 25.2.1999 IX ZR 353/98 ZInsO 1999, 289; BGH vom 7.3.2002 IX ZR 223/01 ZInsO 2002, 426; BGH vom 6.2.2003 IX ZR 449/99 ZInsO 2003, 374; KG vom 29.11.2001 8 U 5537/00 ZInsO 2002, 324. 4 Einzelheiten s. Rn 3.160 ff. 5 BGH vom 7.3.2002 IX ZR 223/01 ZInsO 2002, 426; BGH vom 6.2.2003 IX ZR 449/99 ZInsO 2003, 374; KG vom 29.11.2001 8 U 5537/00 ZInsO 2002, 324; LG Berlin vom 19.7.2001 13 O 130/01; Joeres in Bork/Kübler, Insolvenzrecht 2000, RWS- Forum 18, 2001, S. 99, 119; Zuleger ZInsO 2002, 49; a.a. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. 1997, 30 Rn 277; Heublein ZIP 2000, 161; LG Bochum vom 7.12.2000 1 O 444/00 ZIP 2001, 87; OLG Hamm vom 4.9.2001 27 U 34/01 ZIP 2001, 1683. 632

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil wenn die Eingänge die Ausgänge überstiegen und somit eine Reduzierung des debitorischen Saldos bewirkt haben, kann in Höhe des überschießenden Betrages eine Anfechtbarkeit in Betracht kommen 1 ; wenn der Kunde den Kredit über den Rahmen der zugesagten Linie hinaus in Anspruch genommen hat, fällt eine Reduzierung dieses Spitzenbetrages durch alsbaldige Eingänge nicht unter die oben beschriebene Ausnahmeregelung 2. Der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls dann eingehalten, wenn zwischen den kontokorrentmäßigen Sollund Habenbuchungen weniger als eine 3 oder zwei Wochen 4 vergehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderung der Bank aus der Ausführung von Zahlungsaufträgen 5. Dagegen kann nicht an den Zeitraum angeknüpft werden, in dem nach den Vereinbarungen der Parteien ein Rechnungsabschluss vorzunehmen ist 6. Für die Beurteilung, ob Kontobewegungen innerhalb dieser zwei Wochen stattgefunden haben, kommt es auf die Vorbehaltsgutschrift und nicht auf die Einlösung oder den Ablauf der Fristen für Widerspruch oder Erstattungsanspruch an, die beide im Konto keinen Niederschlag finden, wenn die Lastschrift endgültig wird. cc) Deckung durch Sicherheiten Die Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Lastschrifteingangs mit dem debitorischen Saldo auf dem Konto des späteren Schuldners ist stets ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der Zahlungspflichtige begleichen wollte, der Bank zur Sicherheit abgetreten war, die Bank durch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr aufgrund der Sicherungszession ohnehin zugestanden hätte 7. Denn alle Anfechtungstatbestände setzen voraus, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligt sind 8. Hieran fehlt es, wenn ein Gläubiger Befriedigung oder Deckung erhält, die nach der besonderen Fall- 3.784 3.785 1 BGH vom 25.1.2001 IX ZR 6/00 ZIP 2001, 524; Heublein ZIP 2000, 161; Steinhoff ZIP 2000, 1141. 2 S. Rn 3.181 und BGH vom 25.2.1999 IX ZR 353/98 ZInsO 1999, 289. 3 BGH vom 25.2.1999 IX ZR 353/98 WM 1999, 781; BGH vom 17.6.2004 IX ZR 124/03 ZInsO 2004, 856. 4 BGH vom 25.1.2001 IX ZR 6/00 ZIP 2001, 524; BGH vom 17.6.2004 IX ZR 2/01 ZIP 2004, 1464; OLG München vom 21.12.2001 23 U 4002/01 NZI 2002, 204. 5 BGH vom 25.1.2001 IX ZR 6/00 ZIP 2001, 524. 6 BGH vom 25.1.2001 IX ZR 6/00 ZIP 2001, 524 (offen gelassen für Abrechnungsperioden von einem Monat); a.a. OLG Brandenburg vom 8.12.1999 7 U 247/97 ZIP 2000, 366. 7 BGH vom 1.10.2002 IX ZR 360/99 ZInsO 2002, 1136; BGH vom 11.5.2000 IX ZR 262/98 ZIP 2000, 1061; BGH vom 9.12.1999 IX ZR 318/99 ZInsO 2000, 101; BGH vom 16.3.1995 IX ZR 72/94 ZIP 1995, 630; BGH vom 30.9.1993 IX ZR 227/92 ZIP 1993, 1653; BGH vom 13.7.1983 VII ZR 246/82 ZIP 1983, 961 unter Aufhebung der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.7.1982 5 U 192/81 ZIP 1982, 1343. 8 RG vom 3.2.1905 VII 497/04 RGZ 60, 109; RG vom 8.4.1902 VII 35/1902 Gruchot 46, 1111; RG JW 1899, 540; BGH vom 17.11.1958 II ZR 224/57 BGHZ 28, 347; BGH vom 5.12.1985 IX ZR 165/84 WM 1986, 296 = WuB VI B 29 KO 186 Johlke; BGH vom 13.5.2004 IX ZR 190/03 ZInsO 2004, 859. 633

gestaltung auch der Insolvenzverwalter hätte gewähren müssen 1. Demgemäß liegt keine Gläubigerbenachteiligung in der Herausgabe einer Sache, die hätte ausgesondert werden können, oder in der Entgegennahme von Zahlungen des Schuldners einer Forderung, die der Bank zur Sicherung abgetreten 2 oder verpfändet 3 war oder in der Verrechnung von Zahlungen eines Bürgen auf die verbürgte Forderung 4 oder in der Aufrechnung mit einer aus dem Vermögen des Schuldners vollwertig besicherten Forderung 5. 3.786 Für die Angriffsmöglichkeiten gegen die Verrechnung ist zwischen den verschiedenen Insolvenzanfechtungszeiträumen zu unterscheiden: b) Lastschrifteinzug bis zu zehn Jahre vor Insolvenzantrag 3.787 Von den Anfechtungsmöglichkeiten reicht die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligungen am weitesten zurück. Theoretisch kann die Verrechnung von Lastschriften, die in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag eingereicht wurden, in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren angefochten werden, wenn der Kunde bei Einreichung der Lastschriften den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen und die Bank dies wusste ( 133 Abs. 1 InsO). Aus praktischen Gründen ist der zeitliche Anwendungsbereich der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligungen jedoch erheblich beschränkt. 3.788 Einen Benachteiligungsvorsatz kann der Kunde nur dann hegen, wenn im Zeitpunkt der Lastschrifteinreichung sein Vermögen nicht mehr ausreicht, seine Gläubiger sämtlich zu befriedigen, wenn er also schon überschuldet ist oder wenn er schon einen Anlass hatte, mit dem baldigen Eintritt einer Krise und einer nachfolgenden Insolvenz zu rechnen 6. Subjektiv liegt ein Benachteiligungsvorsatz vor, wenn der Kunde die Gläubigerbenachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat 7. 3.789 Für einen Benachteiligungsvorsatz stellt der Umstand, dass der Lastschrifteinzug zu einer inkongruenten Deckung 8 führt, ein starkes Indiz dar 9. Demgegenüber reicht bei kongruenter Deckung das Bewusstsein des Kunden, dass die 1 BGH vom 24.11.1959 VIII ZR 220/57 WM 1960, 377; BGH vom 24.10.1962 VIII ZR 126/61 KTS 1962, 252. 2 BAG vom 29.7.1967 3 AZR 55/66 BAGE 20, 11; BGH vom 20.12.1984 IX ZR 114/83 WM 1985; 364; s. auch BGH vom 1.7.1985 II ZR 155/84 WM 1985, 1057 = WuB VI B 15 KO 2.85 Obermüller; OLG Hamburg vom 22.5.1996 5 U 278/95 WM 1997, 1773 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 13.5.1997 IX ZR 177/96 WM 1997, 1774; OLG Jena vom 25.11.1998 2 U 277/98 ZInsO 1999, 111. 3 BGH vom 17.6.2004 IX ZR 124/03 ZIP 2004, 1512. 4 LG Erfurt vom 30.7.1997 8 O 573/98 ZInsO 2000, 109; Thüringer OLG vom 31.5.1999 5 U 1335/98 ZInsO 2000, 109; OLG Köln vom 25.3.2002 13 U 58/01 ZInsO 2002, 444; Obermüller ZInsO 2000, 83. 5 BGH vom 22.7.2004 IX ZR 270/03 ZInsO 2004, 1028. 6 OLG Düsseldorf vom 30.6.1983 6 U 120/81 ZIP 1983, 786; Plander BB 1972, 1480; Einzelheiten s. Rn 3.203 ff. 7 BGH vom 15.10.1975 VIII ZR 62/74 WM 1975, 1182; BGH vom 23.9.1981 VIII ZR 245/80 ZIP 1981, 1229; Einzelheiten s. oben Rn 3.203 ff. 8 Zum Begriff s. Rn 3.207. 9 BGH vom 5.5.1959 VIII ZR 221/57 WM 1959, 1007; BGH vom 11.1.1961 VIII ZR 203/59 WM 1961, 388; BGH vom 5.11.1964 VII ZR 2/63 WM 1965, 85; BGH vom 26.2.1969 VIII ZR 41/67 WM 1969, 375; BGH vom 26.3.1984 II ZR 171/83 ZIP 634

Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil Einschaltung dieser Bank in den Lastschrifteinzug für seine übrigen Gläubiger nachteilig sei, regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes zu rechtfertigen 1. Näher liegt dann die Annahme, dass es dem Kunden auf die reibungslose Durchführung des Zahlungsverkehrs und die Einziehung seiner Außenstände und nicht auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger ankam 2. aa) Lastschrifteinreichung als kongruente Deckung Ob die Rückführung des debitorischen Saldos durch Verrechnung von Lastschrifteingängen eine inkongruente Deckung darstellt, hängt da die Bank einen Betrag in der eingegangenen Höhe zu beanspruchen hatte davon ab, ob sie die Deckung auch zu dieser Zeit und in der empfangenen Art verlangen konnte. Ersteres wiederum richtet sich nach der Fälligkeit der Forderung der Bank 3 : Handelt es sich um einen für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellten Kredit, so erhält die Bank durch Rückführung dieses Kredits aus den Lastschrifteingängen eine Deckung, die sie zu dieser Zeit nicht zu beanspruchen hatte, mithin eine inkongruente Deckung im Sinne von 131 Abs. 1 InsO. Zu Fällen dieser Art zählen insbesondere Annuitätendarlehen und sonstige Ratenkredite 4 ; diese Kredite werden in der Regel über ein gesondertes Konto abgewickelt, so dass nicht eine Verrechnung, sondern eine Aufrechnung in Betracht kommt. Hatte die Bank einen für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellten Kredit für einen Zeitpunkt vor dem Lastschrifteingang gekündigt, so ist die Fälligkeit hergestellt und damit die Kongruenz gegeben 5. Die Kündigung selbst und die damit bewirkte Herbeiführung einer Aufrechnungslage kann nicht angefochten werden. Denn die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligungen setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus; hier ist aber lediglich die Bank tätig geworden. Die Anfechtung wegen unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen ( 132 InsO) kann sich nicht gegen Rechtshandlungen richten, die mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden. Bei einem Überziehungskredit hängt es grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab, ob in der Duldung durch das Kreditinstitut eine stillschweigende Erweiterung der Kreditlinie liegt oder ob es einen sofortigen Anspruch auf Rückführung hat 6. Im Fall der stillschweigenden Erweiterung ist die Rückführung des Sollsaldos ohne vorherige Kündigung inkongruent, 3.790 3.791 3.792 3.793 1984, 572; BGH vom 30.9.1993 IX ZR 227/92 ZIP 1993, 1653; OLG Düsseldorf vom 8.7.1992 19 U 3/92 ZIP 1992, 1488. 1 BGH vom 5.5.1959 VIII ZR 221/57 WM 1959, 1007. 2 BGH vom 26.3.1984 II ZR 171/83 ZIP 1984, 572. 3 Canaris, Einhundert Jahre Konkursordnung, 1977, S. 81. 4 Zu den Kreditarten s. v. Heymann BB 1983, Beilage 8, S. 20, 21; v. Heymann, Die Kündigung von Darlehen nach 247 BGB, 1984, S. 76 ff. m.w.n. 5 BGH vom 13.1.2005 IX ZR 457/00 ZIP 2005, 585; BGH vom 22.1.1998 IX ZR 99/97 WM 1998, 569 = WuB VI B. 30 Nr. 2 KO 2.98 Obermüller; OLG Köln vom 15.9.2000 11 W 56/00 NZI 2001, 262; OLG Köln vom 29.9.2004 2 U 1/04 ZIP 2005, 222; einschränkend v. Usslar BB 1980, 918. 6 OLG Köln vom 1.3./7.4.2004 2 U 189/03 ZIP 2004, 2152. 635