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VERKAUFSVERTRAG WERKSVERTRAG - DIENSTVERTRAG MIETVERTRAG GESCHÄFTSBESORGUNGSVERTRAG
DAS OBJEKT DER PREIS DIE ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS
AUTOMATIK DER ÜBERTRAGUNG. DIE RISIKEN
DAS SYNALLAGMATISCHE VERSPRECHEN (der «Vorvertrag») DAS EINSEITIGE VERSPRECHEN
-AUSCHLIESSLICHER VERTRIEB -SELEKTIVER VERTRIEB -EXCLUSIVER VERSORGUNGSVERTRAG (sog. «Biervertrag»)
INFORMATIONSPFLICHT- BERATUNGSPFLICHT ÜBERGABE BZW AUSLIEFERUNGSPFLICHT KONFORME WARE
GARANTIE DER VERDEKTEN MÄNGEL (DIE SICHTBAREN MÄNGEL) BEI AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG : PROBLEMATIK DES VERKAUFS AN VERBRAUCHER ODER AN SOG. «NICHT TECHNIKER»
DIE ALLGEMEINE VERTRAGSHAFTUNG (ART 1710 CODE CIVIL) GARANTIE DER VERDEKTEN MÄNGEL DIE SICHTBAREN MÄNGEL DIE GARANTIE DÉCENNALE (BAU) (ART 1779 CODE CIVIL)
ANWENDUNGSBEREICH SPEZIFISCHE GARANTIE : DIE FERTIGSTELLUNG
ERSTES GEBOT: DIE KLARHEIT (FRANZÖSISCHE SPRACHE) NICHT MEHR ALS EINE SEITE LESERLICHKEIT
SPÄTESTENS ZUM BEGINN DER ARBEIT BEKANNT UND AKZEPTIERT ANHANG ODER RÜCKSEITE DES ANGEBOTS ACHTUNG: RECHNUNG = ZU SPÄT UNTERSCHRIFT DES KUNDEN
ARTIKEL L. 442-6-III DES FR. HGB: «DIE VEREINBARTE ZAHLUNGSFRIST DARF NICHT 45 TAGE ZUM ENDE DES MONATS ODER 60 TAGE AB RECHNUNGSSTELLUNG ÜBERSCHREITEN». MÖGLICHKEIT VON BRANCHENAUSNAHMEN
PFLICHT DER ANGABE DER VERZUGZINSEN AUF DER RECHNUNG BZW AGBS MINDESTSATZ = 3X DER GESETZLICHE SATZ, MANGELS VEREINBARUNG = SATZ DER BCE +10 %. ZINSSCHULD ENTSTEHT OHNE MAHUNG STRAFE BEI NICHT EINHALTUNG : 15.000 EUROS.
GESETZ VOM 22 MÄRZ 2012: PFLICHTANGABE AUF RECHNUNGEN UND AGB PAUSCHALER MINDEST MAHNKOSTENERSATZ : 40 EUROS STRAFE : 15.000 EUROS
GESETZLICHE DATEN VERÖFFENTLICHUNG DER BILANZ AUSKUNFTEIEN DATENBANKEN: SOCIETES.COM INFOGREFFE
ÜBER 12.000 EURO = GARANTIEPFLICHT BEI KREDIT = DIREKTE ZAHLUNG DURCH DIE BANK (ARTICLE 1799-1 AL 2 DU CODE CIVIL) OHNE KREDIT = BANKBÜRGSCHAFT (ARTICLE 1799-1 AL 3 DU CODE CIVIL)
ZAHLUNGSAUFFORDERUNG FORM : FREI EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN ODER ÜBER GERICHTSVOLLZIEHER (PSYCHOLOGISCHE WIRKUNG) KANN DIE BÖSWILLIGKEIT DES SCHULDNERS DARSTELLEN BEGINN DER GES. VERZINSUNG
Article 3 de la loi du 31 décembre 1975 : «L entrepreneur qui entend exécuter un contrat ou un marché en recourant à un ou plusieurs sous traitants doit, au moment de la conclusion et pendant toute la durée du contrat du marché, faire accepter chaque sous traitant et agréer les conditions de paiement de chaque contrat de sous-traitance par le maître de l ouvrage ; l entrepreneur principal est tenu de communiquer le ou les contrats de sous-traitance au maître de l ouvrage lorsque celuici en fait la demande. Article 12 : «Le sous traitant a une action directe contre le maître de l ouvrage si l entrepreneur principal ne paie pas, un mois après en avoir été mis en demeure, les sommes qui sont dues en vertu du contrat de sous-traitance ; copie de cette mise en demeure est adressée au maître de l ouvrage.»
SCHNELL BILLIG ERHALTEN EINES TITELS OHNE ANWALT
DÉCRET DU 19 DÉCEMBRE 2008 : AUSSCHLIESSLICH FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE FORDERUNGEN
ZUSTÄNDIGES GERICHT: AMTSGERICHT (TRIBUNAL D INSTANCE) BIS 10.000 EURO LANDGERICHT (TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE) ÜBER 10.000 EURO HANDELSGERICHT (TRIBUNAL DE COMMERCE) WENN KAUFLEUTE
GRUNDLAGE: VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004
Artikel 11-1 Personen, für die diese Verordnung gilt (Arbeitnehmer), unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
SOFERN SIE FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN AUF FRANZÖSISCHEM BODEN BESCHÄFTIGT SIND, UNTERLIEGEN DIE IN FRANKREICH ANSÄSSIGE ODER NICHT ANSÄSSIGE ARBEITNEHMER GRUNDSÄTZLICH DER FRANZÖSISCHEN SOZIALVERSICHERUNG IHRE BEITRÄGE MÜSSEN GRUNDSÄTZLICH AN DIE FRANZÖSISCHEN KASSEN ABGEFÜHRT WERDEN
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
DEUTSCHLAND ARBEITGEBER = DEUTSCHE GESETZGEBUNG + SOZIALABGABEN IN DEUTSCHLAND FRANKREICH ARBEITSORT UNTER 24 MONATEN
Sonderregelung- Art 12 Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
individuelle und gemeinsame Freiheiten im Arbeitsverhältnis; Diskriminierungen und professionelle Gleichheit zwischen Frauen und Männern; Schutz der Mutterschaft, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Urlaub für Familienereignisse; Bedingungen der Zurverfügungstellung und Garantien, die den Lohnempfängern durch die Unternehmen zusteht, die eine zeitweilige Arbeitstätigkeit ausüben Ausübung des Streikrechts; Arbeitsdauer, Überstundenregelung, Feiertage, bezahlter jährlicher Urlaub, Arbeitsdauer und Nachtarbeit der jungen Arbeitnehmer; Versicherungspflicht an Urlaub und Schlechtwetterkassen; Mindestgehälter und Zahlung des Gehalts, einschließlich der Erhöhungen für die Überstunden; Gesundheit und Sicherheitsregeln an der Arbeit, Alter der Zulassung zur Arbeit, Beschäftigung der Kinder; Schwarzarbeit
Nachweis über die Sozialversicherung (Formular A1) Nachweis über eine ärztliche Untersuchung im Ursprungsland, die gleichwertig zu der in Frankreich durchgeführten ist Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen oder ein beliebiges gleichwertiges Dokument, wenn die Entsendedauer mindestens einen Monat beträgt, bzw. beliebiger sonstiger Nachweis über die Einhaltung der Mindestvergütung Für Zeitarbeitsunternehmen: Nachweis über die Gestellung einer finanziellen Garantie bzw. ein beliebiges gleichwertiges Instrument
DIE PROBLEMATIK DER DOPPELBESTEUERUNG Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
Art 2-7 Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebstätten gelten insbesondere: (aa) ein Ort der Leitung, (bb) eine Zweigniederlassung, (cc) eine Geschäftsstelle, (dd) eine Fabrikationsstätte, (ee) eine Werkstätte, (ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, (gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. 3
Zielsetzung der Doppelbetseuerungsabkommen: Es werden grundsätzlich nur in einem Land Steuern bezahlt Die Lohnsteuer wird grundsätzlich in dem Land bezahlt, wo gearbeitet wird
Art 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat
DEUTSCHLAND Arbeitgeber +Wohnsitz des Arbeitnehmers = Steuern in Deutschland FRANKREICH Arbeitsort unter 183 Tage 4
DEUTSCHLAND Arbeitgeber +Wohnsitz des Arbeitnehmers FRANKREICH Arbeitsort über 183 Tage = Steuern in Frankreich 4