Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung



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Transkript:

43902 Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin Mécanicien en machines agricoles/mécanicienne en machines agricoles Meccanico di macchine agricole 46603 Baumaschinenmechaniker/Baumaschinenmechanikerin Mécanicien en machines de chantier/mécanicienne en machines de chantier Meccanico di macchine edili 46604 Motorgerätemechaniker/Motorgerätemechanikerin Mécanicien d appareils à moteur/mécanicienne d appareils à moteur Meccanico d apparecchi a motore A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin Baumaschinenmechaniker/Baumaschinenmechanikerin Motorgerätemechaniker/Motorgerätemechanikerin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 22. April 1991 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 1 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2 sowie Artikel 57 der Verordnung 1 vom 14. Januar 1966 3 zum Arbeitsgesetz, verordnet: 1 SR 412.10 2 SR 412.101 3 SR 822.111 2002 0000 1

1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker oder Motorgerätemechaniker. 2 Der Landmaschinen-, bzw. Baumaschinen-, bzw. Motorgerätemechaniker befasst sich mit Wartungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten, mit den damit verbundenen Einstell- und Kontrollarbeiten und mit der Teileneufertigung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gartenbau-, Bau- oder Kommunalwirtschaft und für den privaten Bereich. 3 Die Ausbildung gliedert sich in eine gemeinsame Grundausbildung und eine Anwendung und Vertiefung in der entsprechenden Berufsrichtung. 4 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird 4. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. Personen, welche die Höhere Fachprüfung in einem der drei Berufe bestanden haben; b. gelernte Landmaschinen-, bzw. Baumaschinen-, bzw. Motorgerätemechaniker mit mindestens dreijähriger Praxis im entsprechenden Beruf; c. gelernte Personen verwandter Berufe mit mindestens fünfjähriger Praxis im entsprechenden Beruf. 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 5, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. 4 Ein berufsgetrenntes Verzeichnis der Mindesteinrichtungen kann beim Sekretariat der Schweizerischen Metall-Union SMU, Zürich, bezogen werden. 5 Der Modell-Lehrgang kann bei der Schweizerischen Metall-Union bezogen werden. 2

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn der Ausbildungsberechtigte allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn neben dem Ausbildungsberechtigten ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute. 2 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten: a. gelernte Landmaschinen-, bzw. Baumaschinen-, bzw. Motorgerätemechaniker; b. gelernte Personen verwandter Berufe mit mindestens zweijähriger Praxis im entsprechenden Beruf. 3 Werden gleichzeitig Lehrlinge in mehreren Berufen ausgebildet, zählen die genannten Fachleute nur einmal. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. Die Anschaffung persönlicher Werkzeuge wird im Lehrvertrag geregelt. 2 Der Lehrling muss rechtzeitig über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen möglichen Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen, über den Einsatz und die Anwendung der persönlichen und allgemeinen Schutzmittel sowie über die Massnahmen zum Schutze der Umwelt aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abgegeben und erklärt. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester in einem Ausbildungsbericht 6 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht wird dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. 5 Inhaber des Fähigkeitszeugnisses für Landmaschinen-, bzw. Baumaschinen-, bzw. Motorgerätemechaniker sind auf Grund ihrer Ausbildung und der Bestimmungen der Giftgesetzgebung 7 berechtigt, im Giftbuch eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Personen genannt zu werden. 6 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden. 7 SR 814.801 3

6 Im Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, die nach der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf die genannte Verordnung bewilligt. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 2 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes und zweites Lehrjahr Handwerkzeuge für die spanabhebende und spanlose Metallbearbeitung fachgerecht wählen und einsetzen über grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im Messen, Prüfen, in der spanlosen und spanabhebenden Formgebung mittels Handwerkzeugen und in den Verbindungstechniken verfügen bei allen Arbeiten die notwendigen Vorbereitungen treffen über grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit Werkstatteinrichtungen, Maschinen- und Fachwerkzeugen verfügen und diese zweckentsprechend einsetzen einfache Wartungsarbeiten selbstständig, Reparaturen unter Anleitung ausführen. Drittes Lehrjahr einfache Konstruktionsarbeiten mittels den berufsüblichen Formgebungs-, Füge- und Verbindungsverfahren ausführen über grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der Warmbehandlung von Werkstoffen und Handwerkzeugen verfügen Mithilfe und mit zunehmender Fertigkeit selbstständiges Ausführen von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten Wartungsarbeiten selbstständig ausführen und einfache Funktionskontrollen durchführen Prüf- und Messgeräte unter Anleitung fachgerecht einsetzen. Viertes Lehrjahr Alle im entsprechenden Fachbereich anfallenden Wartungs-, Reparatur-, Einstell- und Kontrollarbeiten selbstständig ausführen Störungen an mechanischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen aufsuchen und beheben die Verkehrstauglichkeit und Betriebssicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilen und erstellen. 4

Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Allgemeines den Arbeitsplatz zweckmässig einrichten gebräuchliche Hand- und Messwerkzeuge, Einrichtungen und Maschinen fachgerecht benennen, handhaben, in Stand halten und den Arbeitstechniken zuordnen den Aufbau, die Funktionsweise, die Verwendung und den Unterhalt der Werkzeuge, Einrichtungen und Maschinen erklären Vorschriften über die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Umweltschutz im Umgang mit Fahrzeugen, Werkzeugen, Maschinen, Einrichtungen sowie giftigen und explosionsgefährlichen Stoffen nennen und einhalten und die erforderlichen Massnahmen ergreifen die gebräuchlichen metallischen und nichtmetallischen Werkstoffe, Kunststoffe, Hilfsstoffe und Ersatzteile zweckmässig wählen und einsetzen und dabei ihre Bearbeitungseigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten erläutern. Werkstoffbearbeitung Messwerkzeuge und Prüfmittel handhaben und einsetzen Anreissen und Kennzeichnen Sägen, Scheren und Brennschneiden von Hand und mit Maschinen Feilen: ebene Flächen, planparallel und winklig, auf Mass innerhalb einer Toleranz von 0,1 mm Bohren von Durchgangs- und Grundlöchern, Senken Reiben von zylindrischen und konischen Bohrungen Gewindeschneiden mit Schneideisen und Gewindebohrer Schleifen und Schärfen von Hand- und Maschinenwerkzeugen Längs- und Plandrehen von Wellen, Drehen von Bohrungen, Konen, Einstichen und Radien, Toleranz: Längsmasse 0,1 mm, tolerierte Sitze bis zur Qualität IT 7, Aussendrehen von ISO-Spitzgewinden Kalt- und Warmbiegen, Richten, Reparaturschweissen Werkzeuge und Werkstücke warmbehandeln Bauteile zu Baugruppen und einfachen Konstruktionen zusammenpassen und mittels den zweckentsprechenden Verbindungselementen und Fügeverfahren (Schrauben, Nieten, Kleben, Löten, Schweissen) form- und kraftschlüssig verbinden und sichern. 5

Allgemeine Facharbeiten Getriebe, Antriebe und Kupplungen zerlegen, prüfen, zusammenbauen und einstellen defekte Teile erkennen und ersetzen Funktionskontrolle ausführen. Lenkung und Bremsen prüfen und einstellen defekte Teile erkennen und ersetzen Funktionskontrolle durchführen. Räder, Reifen, Achsen prüfen und einstellen demontieren und montieren defekte Teile erkennen und ersetzen. Hydraulische und pneumatische Anlagen Wartung und Funktionskontrolle durchführen Schaltschemen interpretieren Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben umbauen und erweitern. Elektrische Anlagen Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen Schaltschemen interpretieren Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben Nachrüstungen ausführen. Verbrennungsmotoren Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile ersetzen Reparaturen und Einstellungen an Triebwerk und Zusatzaggregaten ausführen Störungen durch Messungen und Beobachtungen lokalisieren und beheben. Betriebssicherheit Verkehrstauglichkeit die Betriebssicherheit und Verkehrstauglichkeit von Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anleitung beurteilen und erstellen. 6

Berufsbezogene Arbeiten Sie umfassen an den Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen folgende Aufgaben: Funktion und Wirkungsweise erklären und überprüfen abgenützte und defekte Teile erkennen, ersetzen und einstellen Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen Fehler, Störungen und deren Ursachen eingrenzen, bestimmen und beheben Wartungs-, Instandsetzungs- und Einstellarbeiten nach Vorschriften des Herstellers ausführen (Reparatur-Handbuch) Abänderungen und Neukonstruktionen von Teilen ohne Einschränkung der Betriebssicherheit nach Anweisungen ausführen Installations- und Montagearbeiten nach Herstellervorschrift ausführen. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 8. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, so weit notwendig, erklärt. 8 Anhang zu diesem Reglement 7

Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten 24 Stunden; b. Berufskenntnisse 6 Stunden; c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni 1978 9 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Praktische Arbeiten 2 Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbstständig ausführen: Prüfungsfach: Werkstoffbearbeitung (12 Std.) Herstellen von Werkstücken, umfassend: Pos. 1 Mechanikerarbeiten (etwa 4 Std.) Pos. 2 Dreharbeiten (etwa 4 Std.) Pos. 3 Konstruktions- und Verbindungsarbeiten (etwa 4 Std.) 9 BBl 1978 II 162 8

Prüfungsfach: Facharbeiten (etwa 12 Std.) Lokalisieren und Beheben von Störungen, Ausführen von Unterhalts-, Reparatur-, Kontroll- und Einstellarbeiten. Diese beziehen sich auf: Pos. 1 Mechanische Antriebe und Elemente (etwa 3 Std.) Pos. 2 Hydraulische/Pneumatische Anlagen (etwa 2 Std.) Pos. 3 Elektrische Anlagen (etwa 2 Std.) Pos. 4 Verbrennungsmotoren (etwa 3 Std.) Pos. 5 Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen (etwa 2 Std.) Berufskenntnisse 3 Die Prüfung ist unterteilt in: Pos. 1 Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4 Pos. 5 Fertigungskunde (etwa ½ Std.) Werkstoffe, Arbeitsverfahren Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen Fachkunde 1 (etwa 1 Std.) Maschinenelemente, hydraulische Anlagen, fachrichtungsbezogene Maschinen, Geräte und Anlagen Fachkunde 2 (etwa 1 Std.) Verbrennungsmotoren, Fahrzeugelektrik und elektrische Anlagen Fachrechnen (schriftlich, etwa 1 Std.) mündlich, schriftlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder nach einem kombinierten Prüfungsverfahren Fachzeichnen (etwa 2½ Std.) Erstellen von Werkstattskizzen mit den erforderlichen Rissen, Schnitten, Mass-, Bearbeitungs- und Toleranzangaben Zeichnungslesen. Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Werkstoffbearbeitung Pos. 1 Mechanikerarbeiten Pos. 2 Dreharbeiten Pos. 3 Konstruktions- und Verbindungsarbeiten 9

Prüfungsfach: Facharbeiten Pos. 1 Mechanische Antriebe und Elemente Pos. 2 Hydraulik/Pneumatik Pos. 3 Elektrik Pos. 4 Motoren Pos. 5 Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Anlagen Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Fertigungskunde Pos. 2 Fachkunde 1 Pos. 3 Fachkunde 2 Pos. 4 Fachrechnen Pos. 5 Fachzeichnen 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 10. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Werkstoffbearbeitung, Facharbeiten, Berufskenntnisse, Allgemeinbildung. 10 Notenformulare können beim Zentralsekretariat der Schweizerischen Metall-Union bezogen werden. 10

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote der Facharbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Landmaschinenmechaniker/Gelernte Landmaschinenmechanikerin» bzw. «Gelernter Baumaschinenmechaniker/Gelernte Baumaschinenmechanikerin» bzw. «Gelernter Motorgerätemechaniker/Gelernte Motorgerätemechanikerin» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 29. Dezember 1976 11 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Landmaschinenmechanikers wird aufgehoben. Art. 19 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1991 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 1996 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. 11 BBl 1977 II 743 11

Art. 20 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juli 1991 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 1995. 22. April 1991 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 12

Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin Baumaschinenmechaniker/Baumaschinenmechanikerin Motorgerätemechaniker/Motorgerätemechanikerin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 22. April 1991 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 12 über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 13 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen ganzen Schultag angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen. 2 Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Abweichungen in Bezug auf deren Verteilung auf die Lehrjahre bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 12 SR 412.10 13 SR 415.022 13

Fächer Lehrjahre 1 2 3 4 Total Lektionen 1 Werkstoffkunde 40 40 80 2 Fachkunde 200 160 200 200 760 Fachzeichnen Physik/Fachrechnen Elektrik Fluidtechnik Werkstoffbearbeitung Kraftübertragung Verbrennungsmotoren Fahrwerk 3 Maschinen und Geräte 40 1) 4 Deutsch 40 40 40 40 160 5 Geschäftskunde 40 40 40 40 160 6 Staats- und Wirtschaftskunde 40 40 40 120 7 Turnen und Sport 40 40 40 40 160 Total 360 360 360 360 1480 Anzahl Schultage/Woche 1 1 1 1 1) Zusätzliche 40 Lektionen im 3. und/oder 4. Lehrjahr. 3 Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Werkstoffkunde (80 Lektionen) Richtziel Einen Überblick über die im Beruf verwendeten Werkstoffe bezüglich Aufbau, Eigenschaften und Verwendung gewinnen. Informationsziele Grundlagen chemische und physikalische Vorgänge unterscheiden den Aufbau der Stoffe erklären chemische Verbindungen und Gemische unterscheiden Oxidation und Reduktion erklären 14

die Wirkungen von Sauerstoff, Wasserstoff, Kohlenstoff sowie die Bedeutung von Luft und Wasser nennen; die Umwandlung der Stoffe bei der Verbrennung beschreiben sowie die entstehenden Verbindungen nennen die Entstehung und Wirkung von Säuren, Salzen und Basen beschreiben die Entstehung der Korrosion beschreiben und Arten unterscheiden metallische und nichtmetallische Korrosionsschutzverfahren unterscheiden. Umwelt- und Gesundheitsschutz die einschlägigen Bestimmungen (Zielsetzung, Begriffe) der eidgenössischen Ordnungsgrundlagen zum Umweltschutz (Giftgesetz, Gewässerschutz, Luftreinhaltung) nennen die Anwendung der Vorschriften an Beispielen (z. B. im Umgang mit Giftstoffen) erläutern Massnahmen der Arbeitssicherheit und Berufshygiene und zum Schutz von Gesundheit und Umwelt erklären. Werkstoffe Werkstoffe auf Grund der Eigenschaften und Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden gebräuchliche Stähle, Gusseisen, Nichteisenmetalle und Nichtmetalle (Kunststoffe, Betriebs- und Hilfsstoffe) nach Verwendung und Zusammensetzung einteilen und die wichtigsten Eigenschaften nennen die Bezeichnung der Werkstoffe mit Hilfe der Normen interpretieren Beanspruchungsarten unterscheiden, Festigkeitsbegriffe erläutern, Werkstoffprüfverfahren nennen Handelsformen und die Bezeichnung von Halbfabrikaten unterscheiden Wärmebehandlungsverfahren nennen, den Zweck und die Auswirkungen beschreiben. 32 Fachkunde (760 Lektionen) Richtziele die wichtigsten Systeme, Baugruppen und Bauteile benennen und deren Zusammenwirken erklären die für das Verdeutlichen der Zusammenhänge erforderlichen physikalischen und technischen Grundlagen erarbeiten und in Rechenaufgaben anwenden Schemas interpretieren und ergänzen, Teilschemas aufzeichnen die gesetzlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Motorfahrzeugen objektbezogen nachschlagen und wiedergeben. 15

Hinweis: Die theoretische Erarbeitung des Lehrstoffes wird durch angewandte Übungen unterstützt. In den Lernzielen ist immer auch das Aufzeigen und Erläutern von Gefahren und Unfallverhütungsmassnahmen zu verstehen. 321 Fachzeichnen (etwa 160 Lektionen) Richtziele aus zeichnerischen Darstellungen Form und Funktion eines Gegenstandes erkennen und Einzelteile bezeichnen VSM-genormte Bezeichnungen und Sinnbilder deuten einfache Werkstücke skizzieren und vermassen. Informationsziele Grundlagen Sinn und Zweck der Normung begründen die für das Skizzieren notwendigen zeichnerischen Normvorgaben und Grundkonstruktionen unterscheiden und anwenden. Darstellungen Werkstücke in den erforderlichen Ansichten und Schnitten skizzieren. Vermassung die zur Herstellung von einfachen Bauteilen erforderlichen Masse und Symbole in Skizzen übertragen Masstoleranzen, Passungen und Bearbeitungsangaben auswählen und eintragen. Maschinenelemente Sinnbilder und Normbezeichnungen aus Tabellen herauslesen, interpretieren und anwenden. Skizzieren aus Zusammenstellungszeichnungen Einzelteile erkennen, skizzieren und vermassen. 322 Physik/Fachrechnen (etwa 180 Lektionen) Richtziele die zur Lösung berufsbezogener Rechenprobleme erforderlichen Grundfertigkeiten festigen und erweitern physikalische Grundkenntnisse erarbeiten, Begriffe, Basiseinheiten und Grössen unterscheiden berufsbezogene Rechenprobleme unter Verwendung der gebräuchlichen Rechenhilfsmittel darstellen und lösen. 16

Informationsziele Allgemeines Rechnen elementare Rechengesetze (Grundrechenarten, Bruch-, Dreisatz-, Prozentund Zinsrechnungen) festigen und anwenden Kosten und Preise anhand vorgegebener Werte berechnen vorgegebene, berufsbezogene Formeln nach der gesuchten Grösse umstellen. Geometrisches Rechnen Längen, Winkel, Flächen, Volumen und Gewicht auch unter Zuhilfenahme des pythagoreischen Lehrsatzes und gegebener Formeln der Trigonometrie berechnen. Mechanik die Grundbegriffe der Bewegungslehre erläutern sowie die Zusammenhänge in Diagrammen deuten, darstellen und rechnerisch anwenden Übersetzungsverhältnisse bezeichnen, die bestimmenden Grössen erklären und berechnen das Newton sche Gesetz anwenden Reibungsarten, Adhäsion und Kohäsion unterscheiden und die Gesetzmässigkeit der Reibung beschreiben Arbeit, Leistung, Energie und Wirkungsgrad unterscheiden und berechnen Kraft, Druck und Moment unterscheiden, die Wirkungen der Kraft aufzeigen, Kräfte und Momente berechnen. Wärmelehre die Grundbegriffe der Längen- und Volumenänderung, der Wärmemenge, der Änderung der Zustandsformen und deren Zusammenhänge erläutern und rechnerisch anwenden. Informatik modellhafte praktische Anwendungen bearbeiten, die sowohl Elemente der Informationstechnik als auch der beruflichen Fertigkeiten berücksichtigen Aufgaben, soweit sie sich für die Lösung mit gegebenen Programmen eignen, systematisch aufbereiten die Technik der Computerhandhabung (Anwendung von Software) so weit beherrschen, wie dies zur jeweiligen Problemlösung unabdingbar ist. 323 Elektrik (etwa 120 Lektionen) Richtziele die Grundlagen der Elektrotechnik erarbeiten Aufbau, Wirkungsweise und Verwendung elektronischer Bauteile und fachspezifischer elektrischer Baugruppen und Anlagen nennen. 17

Informationsziele Grundlagen die Entstehung von Spannungen erklären Arten und Wirkungen des elektrischen Stromes erklären die Gefahren der Elektrizität und Schutzmassnahmen nennen das Ohm sche Gesetz erklären und in seriellen, parallelen und gemischten Schaltungen anwenden die Zusammenhänge zwischen Energie, Leistung und Wirkungsgrad erklären und rechnerisch anwenden elektrische Grössen messen, die entsprechenden Messgeräte auswählen und einsetzen und ihren Einsatz begründen die Bedeutung und Wirkungen des magnetischen und elektrischen Feldes an Beispielen erklären. Bauteile und Baugruppen die prinzipielle Funktionsweise und das Betriebsverhalten der wichtigsten elektrotechnischen und elektronischen Bauteile verstehen, deren praktischen Einsatz nennen und Schutzmassnahmen aufzählen die Bauteile von Mess-, Zähl- und Kontrolleinrichtungen und deren Zusammenwirken nennen Aufbau, Wirkungsweise, Verwendung und Prüfmöglichkeiten nachfolgender Baugruppen beschreiben sowie deren Typenbezeichnungen interpretieren: Transformatoren Generatoren Gleich- und Wechselstrommotoren Starthilfen Beleuchtungs- und Signalanlagen. 324 Fluidtechnik (etwa 80 Lektionen) Richtziele die Grundlagen der Mechanik der Flüssigkeiten und Gase erarbeiten Aufbau, Wirkungsweise und Verwendung fluidtechnischer Bauteile, Baugruppen und Anlagen nennen. Informationsziele die physikalischen Zusammenhänge im Umgang mit flüssigen und gasförmigen Arbeitsmedien erklären die Grundgesetze von Pascal, Archimedes und Boyle-Mariotte erläutern und an einfachen Rechenbeispielen anwenden die Druckaufbereitung, Druckmittel, Speicher und Leitungen unterscheiden und erklären 18

Arten von Pumpen, Verdichtern und Motoren unterscheiden, Eigenschaften und Wirkungsweise beschreiben Arten, Zweck, Arbeitsweise und Eigenschaften von Antriebsorganen, Steuer-, Stell- und Signalgliedern nennen und unterscheiden Arten, Wirkungsweise und Anwendung von Mess- und Anzeigegeräten nennen Schaltpläne, Sinnbilder und Symbole mit Hilfe der Normen lesen und interpretieren Steuerungs- und Regeltechnik unterscheiden sowie das Zusammenwirken der Bauelemente in Anlagen erkennen. 325 Werkstoffbearbeitung (etwa 60 Lektionen) Richtziel Verfahren der Prüftechnik, der spanabhebenden und spanlosen Verformung und der Fügetechnik unterscheiden, ihre Eigenschaften und Anwendungen erklären. Hinweis: Kenntnisse über den Aufbau, das Funktionsprinzip, die Verwendung und den Unterhalt der gebräuchlichen Messwerkzeuge, Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen, die nach Artikel 5 des Reglements zur Anwendung gelangen, werden durch die Lehrbetriebe vermittelt. Die praktische Ausbildung an computergesteuerten Fertigungsmitteln, z. B. Bedienen und Programmieren, ist grundsätzlich ebenfalls Aufgabe des Lehrbetriebs. Informationsziele Messen die Begriffe Messen, Prüfen und Testen auseinander halten Messfehler unterscheiden, Ursachen und Folgen abwägen. Spanabhebende und spanlose Verformung die Faktoren, welche die Wahl des Verfahrens beeinflussen wie Genauigkeit, Oberflächengüte, Festigkeit, Werkstückform und Fertigungsart erklären spanabhebende und spanlose Arbeitsverfahren unterscheiden und beschreiben sowie die Faktoren, welche die Wahl des Verfahrens beeinflussen, erklären. Verbindungen lösbare und nicht lösbare Verbindungen unterscheiden, Beispiele nennen und Anwendung begründen die berufsüblichen Schweiss-, Löt-, Klebe- und thermischen Trennverfahren in den Grundzügen unterscheiden und beschreiben, Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten erläutern Verbindungs- und Sicherungselemente nach Form und Verwendung unterscheiden und benennen. 19

326 Kraftübertragung (etwa 40 Lektionen) Richtziel Kraftübertragungselemente und Baugruppen benennen, Aufgabe, Wirkungsweise und Anwendung beschreiben. Informationsziele Lager und Dichtungen unterscheiden, Bezeichnungen erläutern und Verwendung begründen Antriebs- und Getriebearten unterscheiden, Funktion beschreiben, Eigenschaften nennen und Verwendung begründen mechanische Fördereinrichtungen unterscheiden, Eigenschaften und deren Wirkungsweise beschreiben. 327 Verbrennungsmotoren (etwa 80 Lektionen) Richtziel Verbrennungsmotoren, Aggregate und Systeme unterscheiden, die Bauteile bezeichnen und ihre Wirkungsweise beschreiben. Informationsziele Unterscheidungsmerkmale und Arbeitsweise der Verbrennungsmotoren beschreiben Triebwerks- und Steuerungsteile bezeichnen, ihre Aufgaben und das Zusammenwirken beschreiben Gemischbildungs- und Einspritzsysteme unterscheiden und Wirkungsweise beschreiben Zündvorgänge unterscheiden und Verbrennungsabläufe beschreiben Möglichkeiten zum Messen und Überprüfen der Funktionstüchtigkeit erklären. 328 Fahrwerke (etwa 40 Lektionen) Richtziel Den Aufbau und die Funktion der Fahrwerke und der einzelnen Baugruppen erklären sowie deren Zusammenwirken beschreiben. Informationsziele Fahrwerkarten unterscheiden und Fahrwerkteile bezeichnen Räder, Felgen, Reifen und Raupen unterscheiden, die Bezeichnungen erläutern, Eigenschaften nennen und Anwendung begründen Federungs-, Lenk- und Bremssysteme unterscheiden und die Wirkungsweise erklären 20