Erziehung in einer Tagesgruppe

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Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erziehung in einer Tagesgruppe Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss am 06.11.2014 in Kraft getreten am 06.11.2014. Produktnr. und -name ggf. Leistungsnr. und -name Rechtliche Grundlagen 363-003-0006 27, 32 SGB VIII 27 SGB VIII: (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der 36 und 37 zu decken. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Absatz 2 einschließen. (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. 32 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. Seite 1 von 6

Weitere Grundlagen (Beschlüsse, Vereinbarungen, Leitlinien etc.) Kurzbeschreibung Nach WISE 14 (Konzept: Wirkung durch Steuerung 2014) kann die Hilfe nur dann ausgewählt werden, wenn ein ganz gravierender Erziehungsmangel bei den Personensorgeberechtigten vorliegt. Nach der 1. Ergänzung von WISE 14 vom 03.07.14 sind besondere schriftliche Darstellungen zu dem gravierenden Erziehungsmangel, den konzeptionellen Schwerpunkten der Hilfe (insbesondere Elternarbeit) sowie zu den zusätzlichen sozialräumlichen Angeboten der nachschulischen Betreuung und der Sozialen Gruppenarbeit mit der Fachdienstleitung abzustimmen. Hilfe zur Erziehung allgemein: Die Personensorgeberechtigten haben einen individuellen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn die Erziehung und Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen nicht gesichert ist. Die Hilfe zur Erziehung wird durch ambulante, teilstationäre, stationäre Maßnahmen - nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und nach einer durchgeführten Hilfeplanung gewährt. Erziehung in einer Tagesgruppe Das wesentliche Kennzeichen dieser Hilfe ist, dass sie an der Schnittstelle zwischen ambulanten und stationären Hilfeform angesiedelt ist und damit auch die Trennung zwischen beiden Hilfeformen aufhebt. Sie soll die Vorteile stationärer Betreuung, insbesondere ein flexibles und bedarfsgerechtes Angebot pädagogischer und therapeutischer Möglichkeiten, mit den Vorteilen einer ambulanten Hilfe, Also die Orientierung an der Lebenswelt des Kindes im familialen Kontext, verbinden. Allgemeine Zielsetzung (optional) Die Tagesgruppe gemäß 32 SGB VIII ist ein Angebot teilstationärer, institutioneller Erziehung, das Erziehung in der Familie nicht ersetzt, sondern erhält, entlastet, ergänzt und fördert. Die Erziehung in einer Tagesgruppe unterstützt die Entwicklung von Kindern durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung, und der Arbeit in der Familie und sichert dadurch den Verbleib des Kindes in seiner Familie. Die enge Zusammenarbeit der Fachkräfte der Tagesgruppe mit Elternhaus und Schule ist festsetzende Bestimmung für diese Hilfeart. Die Hilfe ist nur dann zu gewähren, wenn die Entwicklung des Kindes in den drei im Gesetz aufgeführten Bereichen soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit der Unterstützung bedarf und dadurch der Verbleib des Kindes in seiner Familie gesichert werden kann. Eine Einrichtung kann nur dann die Hilfe erbringen, wenn vor allem Konzept und Leistungsbeschreibung, Personalausstattung und Gruppengrüße sowie die Kompetenz der Fachkräfte dazu geeignet sind, die genannten Inhalte umzusetzen. Neben dem Schwerpunkt der direkten Betreuung, Förderung und Erziehung der Kinder in der Tagesgruppe ist die Arbeit mit den Familien der Kinder integraler Bestandteil der teilsta- Seite 2 von 6

Flussdiagramm Siehe Anhang. tionären Hilfe. Vorrangiges Ziel ist es, die Personensorgeberechtigten für Kooperationen zu gewinnen und in Hilfeplangesprächen gemeinsame Ziele für die Hilfe zu entwickeln. Darüber hinaus soll die Familie befähigt werden, die Entwicklungsfortschritte und Verhaltensfortschritte, die in der Tagesgruppe erzielt werden können, im häuslichen Umfeld fortführen zu können. In diesem Sinne werden die Eltern dabei unterstützt, ihr eigenes Erziehungsverhalten, ihre Beziehung zu ihrem Kind und ihre Familie zu reflektieren und damit neue Sichtweisen und alternative Formen im Erziehungsverhalten und ggf. sinnvolle Entwicklungen im familiären System vorzunehmen. Nr. Beschreibung der Verfahrensschritte Qualitätssicherung: Qualitätsstandards, -ziele, -kriterien, -instrumente 1 Erstkontakt, Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, Falleinschätzung: Sobald die/der BezirkssozialarbeiterIn Kenntnis von einem möglichen Hilfebedarf erhält, erfolgt die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit gem. 85 SGB VIII. Es erfolgt eine erste Falleinschätzung mit dem Ergebnis kein Hilfebedarf, anderer Prozess (z.b. Erziehungsberatung), Weitervermittlung an externe Institution oder Notwendigkeit Hilfe zur Erziehung. Ggf. ist ein Gesprächsvermerk zu erstellen. Weiter wird geprüft, ob und in welchem Umfang eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. a) Mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern werden die sozialen Ressourcen festgestellt und der konkrete Hilfebedarf ermittelt. b) 100 % der Beteiligten werden einbezogen. c) Es erfolgt ein Hausbesuch. 2 Antragstellung, Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, Eingabe Info51: Die/der BezirkssozialarbeiterIn nimmt den HzE- Antrag der/des Personensorgeberechtigten entgegen und versieht ihn mit einem Eingangsdatum. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und ggf. von den sorgenberechtigten Elternteilen bzw. dem Vormund unterschrieben sein. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist dies durch Kopie der Sorgerechtsregelung etc. durch die/den AntragstellerIn nachzuweisen. Die/der BezirkssozialarbeiterIn reicht den HzE-Antrag zusammen mit dem Formular zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit an die WJH weiter. Dort erfolgt die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und anschließende Rückmeldung an die/den BezirkssozialarbeiterIn. Die/der BezirkssozialarbeiterIn legt in Info51 einen Fall (allgemeine Beratung) an und erfassen alle relevanten Daten. d) Die Zeit von der (vollständigen) Antragstellung bis zur Hilfeeinleitung beträgt nicht mehr als 15 Werktage. Seite 3 von 6

3 Sozialpädagogische Diagnose Es erfolgt eine sozialpädagogische Diagnostik inklusive der Erstellung eines Genogramms unter Einbezug aller relevanten Faktoren (Fallgeschichte, Familiensystem, Schule, bestehende oder anzufordernde Gutachten etc.). Die Ergebnisse werden in dem Formular Tischvorlage dokumentiert und an die Teamleitung weitergereicht. Dort erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit und die Aufnahme für die kollegiale Beratung. Ergänzend und zusätzlich sind im Rahmen der Diagnose die Vorgaben von WISE 14 (1.Ergänzung) zu bearbeiten. Die Hilfe ist zeitlich befristet. 4 Kollegiale Beratung Die/der fallzuständige BezirkssozialarbeiterIn stellt den Fall auf der Grundlage der Tischvorlage mit der Ergänzung von WISE 14 in der kollegialen Beratung vor. Die Entscheidung wird im Zusammenwirken aller anwesenden Fachkräfte des Teams getroffen. Die MitarbeiterInnen der Freien Träger haben lediglich eine beratende Funktion. Es wird ein Protokoll der Fallberatung erstellt, aus dem die der Entscheidung zugrunde liegenden Faktoren und der Diskussionsverlauf ausführlich dargelegt werden. e) 100 %-ige Vollständigkeit der Unterlagen. f) Die notwendige und erforderliche Hilfe wird in Art und Umfang (Beginn und Ende) vorläufig für 100 % der Fälle definiert. g) In 100 % der Fälle wird ein Protokoll erstellt. 5 Zustimmung der Fachdienstleitung Die Teamentscheidung erfordert bei Einleitung einer Hilfe die Zustimmung der Fachdienstleitung. Der Fachdienstleitung werden die Tischvorlage und das Beratungsprotokoll vorgelegt. 6 Auswahl des Leistungsanbieters Die/der BezirkssozialarbeiterIn nimmt Kontakt mit einem auf das Anforderungsprofil passenden Träger der freien Jugendhilfe auf. Bei gleichem inhaltlichem und konzeptionellem Profil ist der wirtschaftlichere Anbieter zu wählen. h) In 100 % der Fälle sind ein bis zwei weitere Leistungsangebote zu vergleichen. 7 Einleitung (1. Hilfeplangespräch) Die Hilfe wird mit dem 1. Hilfeplangespräch unter Beteiligung aller relevanten Akteure (BezirkssozialarbeiterIn, Familie, Leistungserbringer und ggf. weiteren Personen) eingeleitet. Es werden konkret formulierte Ziele und Indikatoren zur Zielerreichung (Woran wird festgestellt, dass das Ziel erreicht ist?) erarbeitet. Das Hilfeplangespräch wird im Formular Hilfeplan protokolliert. Es soll allen Beteiligten bewusst werden, dass in der Tagesgruppe eine klare Struktur mit festen Regeln herrscht und eine Anwesenheitspflicht während der vereinbarten Aufenthaltszeiten besteht. Es erfolgen Eingaben in Info51: 1. Beendigung und Statistik der allgemeinen Bei) In 100 % der Fälle sind die Ziele, die jeweiligen Aufgaben und der zeitliche Umfang der Hilfe im standardisierten Hilfeplan vereinbart. j) 100 % der Entscheidungen werden nachvollziehbar und transparent mit allen Beteiligten kommuniziert. Seite 4 von 6

ratung 2. Einleitung und Statistik der Hilfe nach 32 SGB VIII Die Kostenverfügung wird durch die/den BezirkssozialarbeiterIn vollständig ausgefüllt an die WJH übersandt. Die Hilfe ist zeitlich befristet. 8 Hilfeplanfortschreibung Die erste Hilfeplanfortschreibung erfolgt nach spätestens drei Monaten, die folgenden in drei- bis viermonatigen Abständen. Im Vorfeld der Hilfeplanfortschreibung verfasst der Leistungserbringer einen Verlaufsbericht zur Hilfe und stellt diesen der/dem BezirkssozialarbeiterIn 14 Tage vor dem und als Grundlage für das Hilfeplangespräch zur Verfügung. Die Zielsetzungen werden anhand der formulierten Indikatoren zur Zielerreichung bewertet, ggf. modifiziert oder abgeschlossen. Im Bedarfsfall werden weitere Zielsetzungen inklusive der Indikatoren zur Zielerreichung formuliert. Es erfolgt eine Entscheidung über den weiteren Hilfeverlauf. Bei Weiterführung über die Dauer von einem Jahr hinaus ist der Fall erneut in der kollegialen Beratung zu erörtern und zu entscheiden (Verfahrensschritt 4). Das Hilfeplangespräch wird im Formular Hilfeplan protokolliert. Die Kostenverfügung wird durch die/den BezirkssozialarbeiterIn an die WJH übersandt. Einschätzung zum Hilfeverlauf Sind die Zielsetzungen der Hilfe erreicht oder ist eine Mitwirkung nicht gegeben, wird die Hilfe beendet oder in einen anderen Prozess (z.b. andere Hilfeform) übergeleitet. Das Abschlussgespräch wird im Formular Hilfeplan protokolliert. Die Kostenverfügung wird durch die/den BezirkssozialarbeiterIn an die WJH übersandt. Die Hilfe wird in Info51 beendet und die Statistik wird ausgefüllt. k) In 100 % der Fälle findet die Hilfeplanfortschreibung nach drei Monaten nach Hilfebeginn statt. l) Das Ergebnis wird im Hilfeplanformular dokumentiert. m) In 100 % der Fälle wird ein Fragebogen unter Einbeziehung der IBN- Befragung bei der Hilfeeinleitung und der Hilfebeendigung bearbeitet. n) 80 % der der Ziele werden mindestens überwiegend auf einer Skala 1 10 erreicht. o) An der im Hilfeplan dokumentierten Befragung beteiligen sich die Adressaten, die Leistungserbringer, die/der BSA Verfahren zur Messung und Bewertung der Qualität Zu d): Stichprobenartige Auswertung der Zeiträume durch die Teamleitung. Zu h und i). Regelmäßige Kontrolle durch die Teamleitung. Zu j und m): Fragebogen unter Einbeziehung der IBN Befragung. Zu n): Regelmäßige Auswertung nach den im Hilfeplan vorgenommenen Skalierungen Seite 5 von 6

Prozessbeteiligte - BezirkssozialarbeiterIn - WJH - Leistungsempfänger - Leistungserbringer - ggf. sind weitere Personen / Institutionen hinzuzuziehen Instrumente / Dokumente - Gesprächsvermerk - Hausbesuche - HzE-Antrag - Leistungsvereinbarung - Hilfeplan - Info51 - Schweigepflichtentbindung - Genogramm - Schulbericht - Tischvorlage - Protokoll Fallberatung - Verlaufsbericht - Kostenverfügung Anmerkungen Seite 6 von 6