Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBPP10)



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Transkript:

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBPP10) Das üblicherweise Kleingedruckte finden Sie auf den folgenden Seiten klar und lesbar dargestellt. Damit Sie umfassend orientiert sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBPP10) Inhalt des Versicherungsvertrages (AVBPP10) Die Police gibt Auskunft über: Versicherte Personen Versicherungsbausteine Garantiesumme Versicherungsbeginn und Dauer des Vertrages Prämienfälligkeit Besondere Bedingungen Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach den nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO). Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherte Leistungen Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leistungen: die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz Bezahlung bis maximal CHF 300 000. pro Fall, sofern spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten der Kosten von beauftragten Experten der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten. Nicht bezahlt werden: Bussen Schadenersatz Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist Kosten für öffentliche Beurkundung und Registereinträge. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Partei entschädigungen sind abzutreten. 2. Zeitliche Deckung und Wartefrist Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. Was als Grundereignis gilt, ist in den Tabellen unter Ziffern 15 + 17 definiert. 3. Ausschlüsse im Allgemeinen Kein Rechtsschutz wird gewährt bei Fällen: unter im gleichen Vertrag versicherten Personen gegenüber der Coop Rechtsschutz oder deren Organen gegenüber Anwälten und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall tätig sind im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen im Zusammenhang mit Forderungen, welche auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind. 4. Rücktrittsrecht Bei Abschluss des Versicherungsvertrages steht dem Versicherten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. 5. Kündigung und Erlöschen des Versicherungsvertrages Der Vertrag erneuert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht bis spätestens einen Monat vor Prämienfälligkeit schriftlich gekündigt worden ist. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Versicherungsvertrag am Ende der laufenden Versicherungsperiode. 6. Prämienanpassung Prämienanpassungen sind durch die Coop Rechtsschutz bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Coop Rechtsschutz eintrifft. 7. Mitteilungen Sämtliche Mitteilungen an die Coop Rechtsschutz sind an deren Hauptsitz in Aarau oder an eine Geschäftsstelle zu richten. 8. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz des Versicherten oder Aarau (Sitz der Coop Rechtsschutz) vereinbart. Rechtsschutzfall 9. Anmeldung eines Rechtsschutzfalles Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort, auf deren Verlangen schriftlich, zu melden. Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen, sowie ihm zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz ihre Leistungen soweit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden. 2

10. Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Coop Rechtsschutz ergreift nach Rücksprache mit dem Versicherten die zu seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte einen Anwalt eigener Wahl vorschlagen. Stimmt Coop Rechtsschutz dieser Wahl nicht zu, hat der Versicherte die Möglichkeit, drei weitere vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss. Vor Beauftragung des Anwaltes ist die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop Rechtsschutz einzuholen. Bei Missachtung dieser Bestimmung kann Coop Rechtsschutz ihre Leistungen kürzen. Bestehen für einen Anwaltswechsel triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. 11. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz. den Datenschutz und seine Verordnung. Wenn nötig holt die Coop Rechtsschutz für den Erhalt benötigter Daten (z.b. für die Antragsbearbeitung oder im Schadenfall) die erforderliche Einwilligung ein. Zur Prüfung des Versicherungsantrags muss die Coop Rechtsschutz die Personendaten bearbeiten. Während der Vertragsdauer ist die Datenbearbeitung für die Verwaltung des Vertrages und bei der Meldung eines Schadenfalles erforderlich. Vor Abschluss des Vertrags und während der Vertragsdauer kann es zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig sein, Anfragen an Dritte zu richten und mit diesen die Personendaten auszutauschen (Vorversicherer, um die Kündigungsgründe und die Schadenfrequenz abzuklären; Doppelversicherungen, um die Deckung abzuklären und die Fallbearbeitung zu koordinieren). Die Datensammlungen der Coop Rechtsschutz werden elektronisch und in Papierform geführt. Sie sind nach Massgabe des Datenschutzgesetzes gegen unberechtigte Einsichtnahme geschützt. Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nur in erforderlichem Umfang aufbewahrt. Jeder Versicherte hat nach Massgabe des Datenschutzgesetzes das Recht, von der Coop Rechtsschutz Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten über ihn in der Datensammlungen bearbeitet werden. Es kann verlangt werden, dass unrichtige Daten gelöscht werden. 12. Datenschutz Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage des Versicherungsgeschäfts. Bei der Bearbeitung der Personendaten gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über 3

Verkehrsrechtsschutz Der Verkehrsrechtsschutz gilt für Rechtsstre itigkeiten, die sich aus der Teilnahme am Strassenverkehr oder im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen ergeben. 13. Versicherte Personen und Eigenschaften Die in der Police aufgeführten Personen als: Eigentümer oder Halter eines versicherten Fahrzeuges Lenker eines Motor- oder Wasserfahrzeuges Fussgänger, Velofahrer, Mofalenker oder Passagier irgendeines Transportmittels Lenker und Passagiere der versicherten Fahrzeuge 14. Versicherte Fahrzeuge auf eine versicherte Person immatrikulierte Motorfahrzeuge (inkl. eventuelles Ersatzfahrzeug) auf eine versicherte Person in der Schweiz immatrikulierte und stationierte Wasserfahrzeuge durch eine versicherte Person gemietete Motorfahrzeuge 15. Versicherte Rechtsschutzfälle Örtliche Geltung Grundereignis* Wartefrist Leistungsbeschränkung Besonderheiten a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung weltweit Zeitpunkt der Verur sachung des Schadens ausserhalb Europas CHF 30 000. nicht versichert sind: die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden) b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person Gesetzes verstosses bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch c) Administrativverfahren Gesetzes verstosses nicht versichert sind: Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises nicht versichert sind: Kosten für die medizinische Abklärung der Fahreignung d) Rechtsstreitigkeit mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten Datum der den Streit auslösenden Mitteilung e) Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit versicherten Fahrzeugen CHF 3000. nicht versichert sind: Fälle im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Verträgen f) Beratungsrechtschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten weltweit CHF 300. Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf 1 Beratung * gem. Ziffer 2. 16. Für folgende spezielle Rechtsfälle gilt nur der Beratungsschutz gemäss Ziffer 15f sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit: versicherten Fahrzeugen, die dem entgeltlichen Personentransport oder der Fahrschule dienen der Teilnahme an Wettkämpfen oder Rennen, inkl. Trainings 4

Privatrechtsschutz Örtliche Geltung Grundereignis* 17. Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften Wartefrist Leistungsbeschränkung Besonderheiten a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung weltweit Zeitpunkt der Verur sachung des Schadens ausserhalb Europas CHF 30 000. nicht versichert sind: die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden) b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person Gesetzesverstosses bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch c) Rechtsstreitigkeit mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse 3 Monate, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten Datum der den Mitteilung CHF 3000. für Fälle, welche innerhalb des ersten Versicherungsjahres eintreten Wartefrist und Leistungsbeschränkung gelten nur im Zusammenhang mit einer Krankheit d) Rechtsstreitigkeiten als Mieter gegenüber dem Vermieter e) Rechtsstreitigkeiten als Arbeitnehmer oder Beamter gegenüber dem Arbeitgeber nicht versichert sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Direktoren, Geschäftsleitungsmitgliedern, Berufssportlern- und trainern f) Rechtsstreitigkeiten aus übrigen obligationenrechtlichen Verträgen CHF 3000. für Fälle im Zusammenhang mit dem Bau, Umbau, Abbruch von Liegenschaften, sofern eine behördliche Bewilligung notwendig ist Darlehensverträgen nicht versichert sind: Streitigkeiten aus Konkubinat g) Zivilrechtliche Streitigkeiten mit direkt angrenzenden Nachbarn wegen Immissionen und Grenzfragen CHF 3000. versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten h) Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Eigentum, beschränkten dinglichen Rechten oder Besitz CHF 3000. versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten i) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten weltweit CHF 300. Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf 1 Beratung * gem. Ziffer 2. 5

18. Für folgende speziellen Rechtsschutzfälle gilt nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 17i Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit: einer gewerblichen Tätigkeit selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten oder nicht selbst bewohnten Liegenschaften, sowie Ferienwohnungen, welche länger als zwei Monate im Jahr vermietet werden dem Erwerb, der Veräusserung, der Verpfändung und der Vermietung von Liegenschaften und Grundstücken, inkl. Time-Sharing-Verträge, sowie der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum an solchen der Eigenschaft als Organ, gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter von juristischen Personen oder Personengesellschaften dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht, öffentlichen Bau- und Planungsrecht sowie Enteignungsrecht dem Betreibungs- und Konkursrecht über das Vermögen eines Versicherten Wertpapieren, Finanz- und Anlagegeschäften, Bürgschaften sowie Spiel und Wette Luftfahrzeugen, sofern eine amtliche Eignungsprüfung erforderlich ist Motorfahrzeugen Leistungen für Opfer von Gewaltverbrechen Für Opfer von Gewaltverbrechen hat die Coop Rechtsschutz eine spezielle Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen, die im Wesentlichen nachfolgenden Inhalt haben, werden dem Versicherten auf Verlangen ausgehändigt. Versicherte Personen und Ereignisse Versichert sind diejenigen Personen, welche gemäss Coop Rechtsschutz Anspruch auf Privatrechtsschutz haben. Gedeckt sind Unfälle, die eine versicherte Person durch ein Verbrechen erleidet. Versicherte Leistungen a) Todesfall CHF 150 000. b) Ganzinvalidität CHF 300 000. bzw. eine lebenslängliche Rente für über 65-jährige Personen, berechnet nach einer speziellen Rententafel. c) Heilungskosten betraglich unbegrenzt während 5 Jahren. d) Sachschäden bis CHF 5 000. pro Fall für Schäden an Sachen, die ein Versicherter auf sich oder mit sich trägt, soweit der Schaden im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis steht. 6