Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

Ähnliche Dokumente
A. Begriff, Abgrenzung und Arten. VO Schuldrecht AT - Lukas

Schuldverhältnis. Leistungszeit

III. Leistungsstörungen. VO Schuldrecht AT - Lukas

VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II

Lösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?

4. Einheit. Leistungsstörungen. Leistungsstörungen (2) Unmöglichwerden der Leistung

Bürgerliches Recht, Schuldrecht

Fall : Der Handelskauf

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Technischer Betriebswirt IHK Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 8

Lösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Leistungszeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

5. Einheit. Verzug beim Fixgeschäft. Verzug mit Nebenleistungspflichten. Verzug mit Nebenleistungspflichten (2)

Verzug. Verzug. Schuldner gerät gem 918 Abs 1 in Verzug, wenn er den Vertrag

Fall 4. Prüfen Sie die verschiedenen Varianten danach, ob Max den Wein bezahlen muss!

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Leistungsstörungen II

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

II. Schuldinhalt. VO Schuldrecht AT - Lukas

Grundkurs II Zivilrecht

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

Abschluss eines Kaufvertrages

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

Voraussetzungen des Verzuges Karte 119

Übung Anspruchsgrundlagen

Wie bringe ich den Kunden zum Zahlen? Mag. Gerda Ferch-Fischer Service-Center Recht 12. April 2013

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf

Lösung Fall 18 Teil 1

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Lösungsskizze zu Klausur 2 Zivilrecht vom A.) Anspruch S gegen E auf Bezahlung von 500 Kaufpreis aus 433 II BGB

Anspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Zahlungsverzug des Geschäftspartners

Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug

1. Schuldverhältnisse

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag. Unregelmäßigkeiten durch den Verkäufer

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

Bestärkung oder Abschwächung

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Übungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen

Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

HERZLICH WILLKOMMEN!

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

FALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern

Verkaufs- und Lieferbedingungen. der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Die verbrannte Standuhr/Lösung

Leistungsstörungen II

RA in B. Brenner Verzugszinsen 1 von 5 Stand:

FALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

23. Zahlungsverzug / Nicht-Rechtzeitig-Lieferung

Transkript:

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein! durch Vertrag: dies interpellat pro homine zb: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto ; 30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura" durch Fälligstellung des Gläubigers "Einmahnung isv 1334 ABGB Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zb 1., 2. oder letzte Mahnung durch die "Natur der Leistung 1418 ABGB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt "Osterware durch Gesetz Alimente: 1418 Satz 1 ABGB Bestandzins: 1100 ABGB Entgelt beim Werkvertrag: 1170 ABGB Leibrente: 1285 ABGB Barta.zivilrecht.online 1

Fälligkeit und Verzug Vertragsschluß Tag der Fälligstellung = Mahnung Zum Beispiel 0 Uhr 0/24 Uhr 24/0 Uhr 19 h folgender Tag Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit Beginn des Schuldnerverzugs rechtzeitige Zahlung allenfalls Stundung Barta.zivilrecht.online 2

Schuldnerverzug: 918 ff, 1333 ff ABGB Definition: 918 und 1334 ABGB Objektiver Verzug Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus! - Das meint 1334 ABGB: Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last... Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung Barta.zivilrecht.online 3

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug Bei verschuldetem ( subjektivem ) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten zb aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : 918 ABGB Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen! Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen zb Konventionalstrafe: 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta.zivilrecht.online 4

Rücktritt vom Vertrag: 918 ABGB (1) Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: entweder weiterhin Erfüllung verlangen und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden oder vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden ( 921 Satz 1 ABGB) Beweislastumkehr des 1298 ABGB Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta.zivilrecht.online 5

Rücktritt vom Vertrag (2) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - 1425 ABGB Rücktrittserklärung ist formfrei Muss also nicht gerichtlich erklärt werden anders bei der Gewährleistung; 933 ABGB Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer Barta.zivilrecht.online 6

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein Häufiger Fehler! Nachfrist muß lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn "Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung Rücktritt bleibt aber gültig Empfehlung: bei Nachfristsetzung nicht zu kleinlich sein Der Grund des Rücktritts nennen Barta.zivilrecht.online 7

Entfall einer Nachfristsetzung Nachfristsetzung kann entfallen wenn die Fristsetzung sinnlos wäre: Leistungsverweigerung des Schuldners Leistung mittlerweile unmöglich geworden Leistung kann auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden Barta.zivilrecht.online 8

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen werden Barta.zivilrecht.online 9

Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB Kein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrevo) bei: - Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idr Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat "Normative Kraft des Faktischen"! Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrevo wieder aus! Barta.zivilrecht.online 10

Fixgeschäft: 919 ABGB Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird Kürzel der Praxis: o fix, prompt, präzise, genau, ultimo... Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta.zivilrecht.online 11

Relatives Fixgeschäft Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung noch möglich oder sinnvoll Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich mitteilen! Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Handelsrecht: 376 HGB Praxis wendet 918 ABGB als modernere Regelung an Fixgeschäft im Konkurs: 22 Abs 1 KO Barta.zivilrecht.online 12

Schuldnerverzug Gewährleistung Übergabe/Lieferung Verzug 918 ff ABGB Gewährleistung 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen Wenn auch in Unkenntnis des Mangels Barta.zivilrecht.online 13

Fälligstellung (= Einmahnung), Fälligkeit, Verzug Nach 1417 ivm 904 und 1334 ABGB sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden Einmahnung = Fälligstellung führt Fälligkeit herbei formfrei, auch befristet, enthält klares Leistungsbegehren Eintritt des Verzugs mit Ablauf des dem Zugang der Einmahnung folgenden Tages; 1334 ABGB Siehe Skizze: Fälligkeit und Verzug Barta.zivilrecht.online 14

Neufassung der 1333 1335 ABGB (1) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden< Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; 1333 ABGB Abs 1 Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; 1000 Abs 1 ABGB Abs 2 Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %) Abs 3 Schäden über gesetzliche Zinsen hinaus zb notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen Barta.zivilrecht.online 15

Neufassung der 1333 1335 ABGB (2) Fälligkeit wird näher bestimmt Grundregel: Schuldner hat ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger zu erfüllen oder (bei entsprechender Vereinbarung): nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers Nach Eingang der Rechnung oder Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?) Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Barta.zivilrecht.online 16

Neufassung der 1333 1335 ABGB (3) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Verbot des sog ultra alterum tantum: Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf! Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen: Nichtunternehmer Für sie gilt diese Regel weiterhin Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) Für sie keine Anwendung! Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden Barta.zivilrecht.online 17