Systematik des SGB VIII

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Transkript:

Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben 82 84 Zuständigkeit Kostenerstattung 85 89 h Kostenbeteiligung 90 97 a Statistik 98 103 Straf und Bußgeld vorschriften 104,105

Allgemeine Regelungen 1 10 SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe 2 Aufgaben der Jugendhilfe 3,4 freie und öffentliche Jugendhilfe, Zusammenarbeit 5 Wunschund Wahlrecht 6 Geltungsbereich 7 Begriffsbestimmungen 8, 8 a Beteiligung von Kindern + Jugendlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährd. 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberecht. von Mädchen und Jungen 10 Verhältnis zu anderen Leistungen + Verpflichtungen

1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe 1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Aufgaben der Jugendhilfe, 11 60 SGB VIII (vgl. 2 SGB VIII) Leistungen der Kinder und Jugendhilfe 11 41 SGB VIII Andere Aufgaben 42 60 SGB VIII Jugendarbeit, 11,12 Jugendsozialarbeit, 13 Erzieherischer Kinder, Jugendschutz, 14 Förderung der Erziehung in der Familie, 16 21 Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, 22 26 Individuelle Hilfen, 27 41 Inobhutnahme, 42 Pflegeerlaubnis, 43, 44 Heimaufsicht, 45 48 a Vormundschafts und Familiengerichtshilfe, 50 Beratung und Belehrung in Adoptionsverfahren, 51 Jugendgerichtshilfe, 52 Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, 52 a 58 a Urkundswesen, 59, 60

Inhalt: 3, 4 SGB Freie und öffentliche Jugendhilfe Regelung der freien und öffentlichen Jugendhilfe und ihres Verhältnisses zueinander Berücksichtigung der Vielfalt der Träger Gebot der partnerschaftliche Zusammenarbeit, 4 Abs.1 Subsidiaritätsprinzip, 4 Abs. 2

5 SGB VIII Wunsch und Wahlrecht Inhalt: der Wahl und den Wünschen der Betroffenen soll in der Ausübung der Kinder und Jugendhilfe entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

6 SGB VIII 6 Abs. 1 stellt auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. 6 Abs. 2 ist i.v.m. Abs. 4 zu lesen. An sich können Ausländer nur bei Vorliegen einer rechtmäßigen Aufenthaltsgenehmigung, vgl. Abs. 2, Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen, aber nach Abs. 4 geht über bzw. zwischenstaatliches Recht vor. D.h.: Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn international oder im Europarecht abweichende Formulierungen existieren.

Das über /zwischenstaatliche Recht Haager Minderjährigenschutzabkommen Art.1 MSA begründet Schutzmaßnahmen und stellt bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen auf den gewöhnlichen Aufenthalt (=tatsächlicher Lebensmittelpunkt) ab. vgl. auch: 42 Abs. 1 Nr. 3 Diskriminierungsverbot i.s.d. Art. 12 des EGVertrages: Angehörige von EU Staaten genießen in jedem Mitgliedsland dieselben Rechte wie inländische Personen.

Fazit: Daher können ausländische Jugendliche auch ohne rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung einen Anspruch auf Leistungen nach SGB VIII haben.

7 SGB VIII 7 enthält Begriffsbestimmungen: Kind = unter 14 Jahren; Jugendlicher = 14 bis unter 18 Jahren; junger Volljähriger 18 bis unter 27 Jahren; junger Mensch = alle Personen unter 27 Jahren

8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Inhalt: Kinder und Jugendliche sollen in allen sie betreffenden Belangen partizipieren Recht der Kinder, sich auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten an das Jugendamt zu wenden (Anspruch auf Beratung)

8 a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Abs. 1: Werden dem JA gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das JA zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Die Wahrnehmung des Schutzauftrages und Wächteramtes durch die Kinder und Jugendhilfe Schutzauftrag wurde durch KICK höher gewichtet + konkretisiert 8 a SGB VIII 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII: Grundsätzlicher Auftrag der Kinder und Jugendhilfe: Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdung für ihr Wohl Realisierung möglichst durch: Beratung Hilfen zur Erziehung i.s.d. 27 35 SGB VIII Eigenständige Erziehungsbefugnis und pflicht des Staates: 8 a, 42 ff. SGB VIII 1666, 1666 a BGB Garantenstellung des zuständigen JA mitarbeiters

9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Inhalt: die von den Personensorgeberechtigten ausgeübte Weltanschauung und Religion ist zu beachten das selbstständige Handeln und die Entscheidung der jungen Menschen ist zu berücksichtigen Benachteiligungsverbot

10 SGB VIII Es ist nicht möglich, sich seiner privatrechtlichen oder öffentlichen Leistungsverpflichtung zu entziehen und darauf zu verweisen, dass Leistungen der Kinder und Jugendhilfe möglich wären. Bspl.: Es ist nicht möglich, dass sich Eltern ihrer Unterhaltspflicht entziehen, weil sie meinen ihr Kind könne Leistungen nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen. 10 IV SGB VIII: Jugendhilfeleistungen sind vorrangig gegenüber Sozialleistungen.