Seite 1 von 9 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 18.02.2016 Gültig ab: 01.07.2016 Version: 8.1
Seite 2 von 9 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll zur Anlage 3 (VB)... 3 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine... 4 2.1 Erläuterung Datensatz / Datenbausteine... 5 2.2 Erläuterung Kennzeichen / Bedingungen... 6 3 Kontinuität der Leistungsgewährung... 7
Seite 3 von 9 1 Änderungsprotokoll zur Anlage 3 (VB) Version Status Datum Autor/ Redaktion Abschnitt/ Seite 8.1 Final 18.02.2016 GKV-SV Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine Erläuterung In der Kombination Abgabegrund 51" und vorhandensein des DBUN wurde N" in m" geändert.
Seite 4 von 9 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine ABGABEGRUND DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBEE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID 01 = Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld [1] J J J J J m N m N N N N N N N m m J m 02 = Entgeltbescheinigung KV bei Kinderpflege- J J J N N N N N J N N N N N N N N J m Krankengeld [1] 03 = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld J J J N m m N m N N J N N N N m m J m 11 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld J J J J J m N m N N N N N N J m N J m Leistungen med. Reha 12 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld J J J J J m N m N N N N N N J m N J m Leistungen zur Teilhabe 21 = Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld J J J J J m N m N J N N N N N m m J m 22 = Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld J J J J J m N m N J N N N N J m N J m 23 = Entgeltbescheinigung UV bei Kinderpflege- J J J N N N N N J J N N N N N N N J m Verletztengeld 31 = Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 41 = Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen J J J N N N N N N m N J N N N N N J m 42 = Anforderung Ende Entgeltersatzleistung J J J N N N J N N m N N N N N N N J m 51 = Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB J J J N N N N N N m N N N J N N N J m IV) 61 = Rückmeldung Vorerkrankungsmitteilungen J J J N N N N N N N N J N N N N N J m 62 = Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung J J J N N N J N N N N N N N N N N J m 71 = Höhe der Entgeltersatzleistung J J J N N N N N N N N N J N N N N J m [1] Ist die Freistellung von der Arbeit aufgrund einer Schwersterkrankung des Kindes im Sinne des 45 Abs. 4 SGB V erforderlich, ist aufgrund der besonderen Berechnung dieses Kinderkrankengeldes (analog Krankengeld nach 47 SGB V) eine Meldung im Rahmen des Datenaustausches mit dem Abgabegrund 01
Seite 5 von 9 2.1 Erläuterung Datensatz / Datenbausteine DSLW (Daten zur Steuerung) DBNA (Datenbaustein Name) DBAN (Datenbaustein Anschrift) DBAL (Datenbaustein Allgemeines) DBAE (Datenbaustein Arbeitsentgelt) DBZA (Datenbaustein Arbeitszeit) DBEE (Datenbaustein Ende Entgeltersatzleistung) DBAW (Datenbaustein Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt) DBFR (Datenbaustein Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes) DBUN (Datenbaustein Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall) DBMU (Datenbaustein Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld) DBVO (Datenbaustein Vorerkrankungszeiten) DBHE (Datenbaustein Höhe der Entgeltersatzleistung) DBBE (Datenbaustein Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen - 23c SGB IV) DBLT (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe) DBSF (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen für Seeleute) DBTK (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld) DBAP (Datenbaustein Ansprechpartner) DBID (Datenbaustein Identifikationsdaten)
Seite 6 von 9 2.2 Erläuterung Kennzeichen / Bedingungen J = Datenbaustein muss vorhanden sein N = Datenbaustein darf nicht vorhanden sein m = Datenbaustein darf (nur) bei entsprechenden Sachverhalten vorhanden sein In der Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz DSLW mit den Datenbausteinen wird auf die Ausnahme bei Stornierungen nicht näher eingegangen, sondern es wird lediglich der Regelfall abgebildet.
Seite 7 von 9 3 Kontinuität der Leistungsgewährung Krankengeld nach 44a SGB V (Spende von Organen oder Geweben) (Kein Datenaustausch) Übergangsgeld (11,12,22,31) Folgt Krankengeld nach 44 SGB V einem Krankengeld nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das Krankengeld nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt Krankengeld im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX ABGABEGRUND Krankengeld (01) Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Verletztengeld (21) Kinderkrankengeld (02) Kinderpflegeverletztengeld (23) Krankengeld (01) Fälle in denen eine Sofern eine Rehabilitations- oder Kann grundsätzlich nicht erfolgen, Hierbei muss die Arbeitsun- Hierbei müssen die Arbeits- stufenweise Wiedereingliederung Wiedereingliederungsmaßnahten regelhaft Umdeutung des fähigkeit und damit das unfähigkeit und damit das zu Lasme durchgeführt wird und des- gesamten Falles als Arbeitsun- Krankengeld vorher Krankengeld vorher der Krankenkasse halb Übergangsgeld gezahlt fall. Daher Neumeldung mit abgeschlossen sein, daher abgeschlossen sein, daher erfolgt, ist dies als wird, ist aufgrund der Kontinuität Grund 21 und Stornierung der mit mit durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Bemessungsgrundlage nach 01 Meldung Grund 02 durch den Arbeit- Grund 23 durch den Arbeit- anzusehen 49 SGB IX grundsätzlich keine geber geber und keine erneute neue Meldung Meldung Der leistende Träger wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Krankenkasse. Die Krankenkasse übermittelt die jeweilige, nicht auf die BBG gekürzte Bemessungsgrundlage. Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb Übergangsgeld nach 44a SGB V gezahlt wird, ist durch den Arbeitgeber eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das Krankengeld nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgen unterschiedliche Übergangsgeldzeiträume aufeinander, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Folgt Verletztengeld einem Krankengeld nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das Krankengeld nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt Verletztengeld im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Hierbei müssen die Arbeitsunfähigkeit und damit das Krankengeld nach 44a SGB V sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 Hierbei müssen die Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme und damit das Übergangsgeld Hierbei müssen die Arbeitsunfähigkeit und damit das Krankengeld vorher abgeschlossen sein, daher mit Grund 23 Hierbei müssen die Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme und damit das Übergangsgeld Mutterschaftsgeld (03) Hierbei endet das Krankengeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, daher Hierbei endet das Krankengeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, daher Hierbei endet das Übergangsgeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, daher
Seite 8 von 9 ABGABEGRUND Krankengeld (01) Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Verletztengeld (21) Kinderkrankengeld (02) Kinderpflegeverletztengeld (23) grundsätzlich keine Krankenkasse/Berufsgenossenschaft 02 23 neue Meldung wen- vorzunehmen Die Krankenkasse det sich wegen der Berech- wendet sich nungsgrundlage bilateral an die wegen der Berechnungsgrundlage Übergangsgeldträger bilate- ral an die Übergangsgeldträger. Verletztengeld (21) Kinderkrankengeld (02) Hierbei müssen die Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld vorher abgeschlossen normale Meldung mit Grund 03 durch den Arbeitgeber Kinderpflegeverletztengeld (23) Folgt Krankengeld durch z.b. Wegfall des Arbeitsunfalls auf Verletztengeld ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Krankenkasse liegen ggf. nicht alle notwendigen Unterlagen vor und die Krankenkasse wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Berufsgenossenschaft oder den Arbeitgeber. Hierbei müssen die Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld vorher abgeschlossen normale Meldung mit Grund 01 durch den Arbeitgeber Hierbei müssen die Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, daher mit Grund 01 Folgt Übergangsgeld auf Verletztengeld ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Träger des Übergangsgeldes wendet sich bilateral an die Berufsgenossenschaft/Krankenkasse. des Kindes und damit das Kinderkrankengeld vorher abgeschlossen sein, daher ist eine 11, 12, 22 oder 31 durch den Arbeitgeber des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld vorher abgeschlossen sein, daher mit Grund 11, 12, 22 oder 31 Fälle, in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Berufsgenossenschaften erfolgt, sind als durchgehende Verletztengeldfälle anzusehen und es ist keine erneute Meldung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld vorher abgeschlossen sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 21 des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld vorher abgeschlossen sein, daher mit Grund 21 Hierbei müssen die Arbeitsunfähigkeit und damit das Verletztengeld vorher abgeschlossen sein, daher mit Grund 02 Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderkrankengeldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 02 Hierbei müssen die Arbeitsunfähigkeit und damit das Verletztengeld vorher abgeschlossen sein, daher mit Grund 23 des Kindes und damit das Kinderkrankengeld 23 Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderpflegeverletztengeldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies Mutterschaftsgeld (03) Hierbei endet das Verletztengeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, daher Hierbei müssen die Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, daher
Seite 9 von 9 Mutterschaftsgeld (03) beendet sein, daher ist eine normale Meldung mit Grund 01 beendet normale Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 beendet normale Meldung mit Grund 21 durch den Arbeitgeber beendet 02 ABGABEGRUND Krankengeld (01) Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Verletztengeld (21) Kinderkrankengeld (02) Kinderpflegeverletztengeld (23) als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. beendet 23 Mutterschaftsgeld (03) Für das Pflegeunterstützungsgeld nach 44a SGB XI gilt 49 SGB IX nicht. Daher sind keine Besonderheiten bei der Meldung zu beachten. Die Bescheinigung ist entsprechend der Papierbescheinigung abzugeben.