Wohngeld - Lastenzuschuss beantragen Lastenzuschuss (Wohngeld für Eigentümer) könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, z.b. unter 850 netto für allein stehende und wenn Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten. Basisinformationen Verzögerung bei der Antragsbearbeitung Die Umstellung auf eine neue Software führt zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten. Wir bitten um Ihr Verständnis. Wir werden diesen Zeitraum so kurz wie möglich halten. Lastenzuschuss erhalten Eigentümer: eines selbst genutzten Eigenheimes einer selbst genutzten Eigentumswohnung eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn das Haus selbst bewohnt wird Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt von drei Faktoren ab: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Höhe des Gesamteinkommens Höhe der Belastung Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
Voraussetzungen Beim Lastenzuschuss (Wohngeld) wird die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Eigentümer selbst, nicht von Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Wohngeldausschluss Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben Keine Wohngeldberechtigung haben: allein stehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben oder im Falle eines Antrages hätten (d. h. wenn diese Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder
das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet). Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Welche Unterlagen benötige ich? Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.b. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge Kopie des Bescheides über Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung nach dem SGB XII Wenn zutreffend bitte mitbringen Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung Bei Selbstständigen Schulbescheinigung bei Schülern Bei Kindern ab 16 Jahren Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten Bei Kindern ab 16 Jahren Schwerbehindertenausweis Bei vorhandener Schwerbehinderung Bescheid über den Bezug von Pflegegeld Bei vorhandener Schwerbehinderung Notarieller Kaufvertrag beim Erstantrag Nachweis über die Herstellungskosten - wenn die Finanzierung höher als der Kaufpreis ist - in Form von Nachweisen der Notar- und Gerichtskosten der Maklergebühren und der Grunderwerbsteuer Grundbuchauszug beim Erstantrag Darlehensverträge der Erstfinanzierung beim Erstantrag
Nachweise über die Entrichtung der Darlehensraten Jahreszinsmitteilungen des Vorjahres für alle Darlehen und Bausparverträge Wirtschaftsplan bei Eigentumswohnungen Gegebenenfalls Nachweis über das Hausgeld Aktueller Grundsteuerbescheid und dem Zahlungsnachweis Gegebenenfalls Bescheid über die gewährte Eigenheimzulage Verfahren Ein schriftlicher Antrag auf den amtlichen Vordrucken muss gestellt werden. Formlos eingereichte Anträge wirken nur fristwahrend, ein formeller Antrag muss nachgereicht werden. Der unterschriebene und ausgefüllte Antrag kann nur per Post oder persönlich abgegeben werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein erneuter Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Rechtsgrundlagen Wohngeldgesetz (WoGG): http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wogg/gesamt.pdf Wohngeldverordnung (WoGV): http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wogv/gesamt.pdf Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_1/ gesamt.pdf Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/ gesamt.pdf Kosten und Fristen Welche Fristen sind zu beachten?
Wohngeld wird frühestens ab dem Monat des Antragseinganges bewilligt. Wie lange dauert die Bearbeitung 10 Wochen Voraussetzung - alle erforderlichen Unterlagen und Angaben liegen vor. Zuständige Stellen Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Referat Wohngeld: http://service.bremen.de/de/ dienststelle/5bremen02.c.342411.de Ansprechpartner Canpolat, Asuman Frau LL.M. Eur. Asuman Canpolat Referatsleiterin Tel.: +49 421 3614366 Fax: +49 421 3614033 E-Mail: asuman.canpolat@bau.bremen.de: mailto:asuman.canpolat@bau.bremen.de Sowa, Jörg Herr Jörg Sowa Stellvertretende Referatsleitung/Abschnittsleitung Tel.: +49 421 36110874 Fax: +49 421 3612050 E-Mail: joerg.sowa@bau.bremen.de: mailto:joerg.sowa@bau.bremen.de Precht, Evelin Frau Evelin Precht Bereich Lastenzuschuss Teamleiterin Anfangsbuchstaben Durchwahl ihres Nachnamens (Vorwahl 0421)
A - KOF 361 4616 KOG - SCHAF 361 17451 SCHAG - Z 361 2650 Tel.: +49 421 3612650 E-Mail: evelin.precht@bau.bremen.de: mailto:evelin.precht@bau.bremen.de Häufig gestellte Fragen Wer ist ein Haushaltsmitglied? Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Haushaltsmitglieder sind auch: die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner/in die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehepartnerin/des Ehepartners Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern Welche Einnahmen sind zu berücksichtigen? Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes eines jeden Haushaltsmitgliedes sowie steuerfreie Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben. Beispiele:
bei Arbeitnehmern: Lohn/Gehalt (Verdienstbescheinigung) bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung) bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch: Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid letzter Einkommensteuerbescheid letzte Einkommensteuererklärung bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen bei Kindern: Nachweis über Kindergeld bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bei Auszubildenden oder Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe) bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien) Haben Auszubildende, Studenten oder Wehrdienstleistende einen Wohngeldanspruch? Auszubildende oder Studenten: Wohngeld kann nicht für Haushalte geleistet werden, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages zustehen würden. Das gilt auch, wenn die/der Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, weil der Bedarf durch das Einkommen der Eltern oder
das eigene Einkommen bereits gedeckt ist. Ausnahme: Studenten oder Auszubildende haben einen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern (z.b. mit Geschwistern, einem Kind oder Ehegatten) zusammen wohnen, die keinen Anspruch auf BAFöG oder BAB dem Grunde nach haben. Wehrdienstleistende: Allein stehende Personen, die den freiwilligen Wehrdienst leisten und Mieter von Wohnraum sind, haben für die Dauer des Freiwilligendienstes keinen Wohngeldanspruch, da diese eine Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten. Nur im Ausnahmefall, wenn bereits Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt wurde und der Dienstbeginn in diesem Zeitraum erfolgt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes in gleicher Höhe weiter gezahlt. Ausnahme: Für allein stehende Personen, die den freiwilligen Wehrdienst leisten und Eigentümer von Wohnraum sind, liegt für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes kein Ausschluss vom Wohngeld vor. Was ist eine "Negativbescheinigung"? Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde. Werden Termine vergeben? Grundsätzlich werden keine Termine vergeben. Was muss ich mitteilen? Änderungen bezüglich der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete oder Belastung und/oder der Höhe der Einnahmen. (Mitteilungspflichten)