Abgabesatz & Tarif. Harry Schindler, M.A.

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Transkript:

& Tarif Harry Schindler, M.A.

Höhe des Abgabesatzes ist aus der Zielstellung der Abwasserabgabe abzuleiten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2272): Bau von Kläranlagen Weiterentwicklung der Abwasserreinigungstechnik Verstärkter Einsatz abwasserarmer Produktionsverfahren Sparsame Verwendung abwasserintensiv hergestellter Güter Ziel: umfassender, langfristiger Strukturwandel bzgl. Behandlungsinfrastruktur, Produktion, Konsum entspricht Demeritorisierungsansatz, keine Internalisierungs- oder Standard-Preis-Abgabe! URK-Schätzung nicht objektivierbar möglich Seite 2

Zusätzliche Funktionen einer Abgabe aus ökonomischer Sicht: Effizienter Gewässerschutz Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten bei gegebener Gesamtreinigung Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen (Kostenvorteil durch Nutzung von Gewässern als Schadstoffsenke ausgleichen) Fortlaufender Innovationsund Entdeckungsanreiz Quelle: Statistisches Bundesamt (2012) Seite 3

Reformbedarf: Abgabesatz ist seit jeher zu niedrig (SRU 1974: 80 DM/SE; BRat 1999: 140 DM/SE) 40 Jahre später: faktisch flächendeckend 18 Euro/SE! Zusätzlich: starke Aushöhlung durch Inflation 47,50 /SE = reale Anreizwirkung von 1997! noch keine reale Mehrbelastung! Seite 4

Reformbedarf: Außerdem: 2013 höhere relevante Grenzvermeidungskosten als 1997 zunehmende ökonomische Knappheit durch steigende Qualitätsansprüche an Gewässer (Umweltziele WRRL) 1 Schadeinheit heute 1 Schadeinheit 1981 Seite 5

Höhe des Abgabesatzes letztlich politisch zu bestimmen Aber: mindestens Stabilisierung der Lenkungswirkung erforderlich (Inflationsausgleich) andernfalls erodieren bisherige Erfolge ( schleichende Abschaffung ) Für vorsorgenden, effizienten Gewässerschutz zudem zusätzliche Lenkungsimpulse angezeigt Seite 6

Reformoptionen: 1) Inflationsausgleich ( 47,50 /SE) in jedem Falle berechtigt (seit 1997 ohne Ausgleich) 2) Unverändert bei finanzieller Zusatzbelastung durch andere Reformschritte 3) Lenkungszuschlag Für vorsorgenden Gewässerschutz und Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten (Art. 9 WRRL) Seite 7

Vorschlag des Gutachtens: Bei gleichzeitigem Streichen der Ermäßigung nach 9 Abs. 5, 6 AbwAG (und Begrenzung der Verrechnungen): Verzicht auf spürbare Anhebung des nominellen Abgabesatzes aber Mindestmaßnahme: Glättung auf 40 /SE Empfehlung in Szenarien Lenkungsertüchtigung, Vollzugsvereinfachung Bei Beibehaltung der Ermäßigung nach 9 Abs. 5, 6: Inflationsausgleich + ggf. Lenkungszuschlag Empfehlung im Szenario Vollzugsunterstützung Seite 8

Reformoptionen: Wichtig: Auch ein Lenkungsaufschlag ist tragbar nur geringe Gebühren(mehr)belastung durch AbwA! Zweite Miete kaum betroffen! Seite 9 ATT et al. (2011)

Tarifverlauf 9 Abs. 5 u. 6 AbwAG: Ermäßigung des Abgabesatzes um 50 % bei Einhaltung der Vorgaben der AbwV und ÜW gemäß AbwV klarer (doppelter) Vollzugshilfefokus Seite 10

Tarifverlauf Reformbedarf: Heute praktisch flächendeckend = flächendeckende Halbierung des Abgabesatzes! Konzeptioneller Bruch in der Lenkungsabgabe: Verstoß gegen Verursacherprinzip ( gleiche Abgabe für gleiche Schädlichkeit ) Fehlende eigenständige Effizienz- und Innovationsleistung Wettbewerbsverzerrung (branchenspezifischer S.d.T.) Widerspruch zu Art. 9 WRRL (vollständige URK-Anlastung) Zusätzlich: zahlreiche Rechtsunsicherheiten (Ermäßigung bei Teilzeiträumen, Anwendung der 4-aus-5-Regel) Seite 11

Tarifverlauf Reformoptionen: 1. Beibehaltung der Tarifsplittung Vollzugsunterstützung: Sanktionierung von Überschreitungen der Anforderungen nach AbwV 2. Streichen der Tarifsplittung für alle Parameter Konzeptkonforme Lösung 3. Beschränkung der Tarifsplittung auf anspruchsvolle Parameter 4. Ersatz durch Freibetragsregelung (SRU 2004; Scholl 1998) Konstanter Abzug von der Bemessungsgrundlage Entlastung trotz Beibehaltung des Minderungsanreizes im relevanten Bereich Seite 12

Tarifverlauf Vorschlag des Gutachtens (Lenkungs- und Vollzugsvereinfachungsszenario): Streichen der Ermäßigung für alle Parameter Konzeptionelle Voraussetzung für Sinnhaftigkeit der Messlösung Weiterhin Vollzugsunterstützung durch graduell steigende Zahllast und ggf. über Sanktion nach 4 Abs. 4 AbwAG Zur Eingrenzung der finanziellen Mehrbelastung im Gegenzug Verzicht auf (eigentlich erforderliche) Anhebung des Abgabesatzes und Eröffnung der Messlösung (stimmige Gesamtkonstruktion) Im Vollzugshilfeszenario aber Beibehaltung der Ermäßigung! Seite 13

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