Von Fritz Himmel 50/16 Altersvorsorge So viel Steuern fallen bei privaten Rentenversicherungen an Die Besteuerung von Rentenzahlungen wird in Deutschland unterschiedlich gehandhabt und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Rentenzahlung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer Betriebsrente oder einer privaten Rentenversicherung mit oder ohne staatliche Förderungen in der Ansparphase handelt. Je nach Vorsorgemodell und Versichertenstatus kann einem Rentner von seiner Brutto- Rente eine stark abweichende Netto- Rente übrig bleiben. Neben einem Blick auf die Rendite in der Ansparphase, gilt es daher auch auf die Rentenzeit zu achten, rät Michael Franke, Geschäftsführer des unabhängigen Analysehauses Franke und Bornberg. So sollte man bei der Planung der individuellen Altersvorsorge auch die spätere Besteuerung mit berücksichtigen. 1. Steuern auf ungeförderte private Rentenversicherungen Grundsätzlich unterscheidet man bei der privaten Rentenversicherung zwischen der aufgeschobenen Rente und der Sofortrente. Aufgeschobene private Rentenversicherung Bei der aufgeschobenen Variante beginnen die Rentenzahlungen erst später, man spart über viele Jahre an. Hier liegen zwischen Vertragsabschluss und Rente in der Regel 20, 30 oder gar 40 Jahre. Bei Vertragsende hat der Versicherte die Wahl zwischen einer Kapital- oder einer Rentenauszahlung. So kann er zeitnah entscheiden, ob er den Gesamtbetrag wählt oder doch lieber einen regelmäßigen Geldzufluss möchte. Fällt die Wahl auf die Kapitalauszahlung, so ist der erzielte Gewinn nur zur Hälfte steuerpflichtig. Voraussetzung: Der Vertrag ist wenigstens zwölf Jahre lang gelaufen und der Versicherte mindestens 62 Jahre alt. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Beiträge und der späteren Kapitalauszahlung. Wird die lebenslange Rentenzahlung gewählt, winkt sogar lebenslang ein Steuerbonus. Hier greift das Finanzamt lediglich auf den sogenannten Ertragsanteil zu. Dieser Ertragsanteil ist ein fester Prozentsatz der bezogenen Rente, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und während der gesamten Rentenbezugszeit gleich bleibt. Steuer-Beispiel: Herr A. ist zu Beginn seines Rentenbezugs 65 Jahre alt. Laut Ertragsanteils-Tabelle ( 22 Einkommensteuergesetz) beträgt der Ertragsanteil für seine private Rente 18 Prozent (siehe Tabelle unten). Das heißt, nur diese 18 Prozent der Rente gelten als Einkunft und sind in der Steuererklärung anzugeben. Erhält Herr A. pro Monat 400 Euro Zusatzrente, braucht er davon nur 72 Euro (18 Prozent) zu versteuern. Unterstellt man im Ruhestand einen www.biallo.de
Seite 2 Steuersatz von 25 Prozent, so fallen tatsächlich für ihn nur 18 Euro an Steuern an. Da es aber für Rentner noch Freibeträge gibt, geht der Fiskus in der Regel komplett leer aus. Rentenalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rentenzahlung (vollendete Lebensjahre) Ertragsanteils-Tabelle (gültig seit dem 1.1.2005, Paragraf 22 EstG) Ertragsanteil in Prozent Rentenalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rentenzahlung (vollendete Lebensjahre) Ertragsanteil in Prozent 50 30 65 18 51 29 66 18 52 29 67 17 53 28 68 16 54 27 69 15 55 26 70 15 56 26 71 14 57 25 72 13 58 24 73 13 59 23 74 12 60 22 75 11 61 22 76 10 62 21 77 10 63 20 78 9 64 19 79 9 Nur dieser Ertragsanteil einer Rente unterliegt der Besteuerung. Quelle: Einkommensteuergesetzes (EStG). Sofortrente Bei der Sofortrente zahlen Anleger in der Regel zum Ruhestandsbeginn einmalig einen festen Betrag ein und erhalten umgehend lebenslang eine monatliche Rente überwiesen. Die Besteuerung der Rente erfolgt ebenfalls nach dem Prinzip des Ertragsanteils (siehe Tabelle oben). Hier ist nur ein Sonderfall zu beachten. Moderne Verträge bei der Sofortrente erlauben es, dass der Rentner bei Bedarf wieder eine (Teil-) Kapitalentnahme aus der vormals eingezahlten Summe entnehmen darf. Auch hierfür gibt es bestimmte Steuerregelungen. In diesem Fall ist nicht die komplett entnommene Summe zu versteuern, sondern nur der Ertrag unterliegt der Abgeltungssteuer. Dieser Ertrag ist die Differenz zwischen der Höhe der Kapitalentnahme und anteiliger Prämie. Vereinfachte Beispiele (Quelle: Swiss Life): Ein Versicherter hat 100.000 Euro als Einmalbeitrag angelegt und will 10.000 Euro entnehmen. Bei einer Kapitalentnahme wäre die anteilige Prämie nach dem 1. Jahr ca. 9.920 Euro. Daraus folgt: Ertrag = 80 Euro, Abgeltungssteuer (25 %) = 20 Euro, nach dem 5. Jahr 9.365 Euro. Ertrag = 635 Euro, Abgeltungssteuer = 159 Euro, nach dem 10. Jahr 8.160 Euro. Ertrag = 1.840, Abgeltungssteuer = 460 Euro.
Seite 3 2. Steuern auf Riester-Verträge Während der Ansparphase werden die Erträge nicht besteuert. Auszahlungen aus einem Riester-Rentenvertrag zählen aber in der Rentenphase zu den sonstigen Einkünften und müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). Wie hoch die Steuerlast später tatsächlich ausfällt, hängt vom Gesamteinkommen des Ruheständlers ab und von der Höhe der zukünftigen Freibeträge. Bei hohen Nebeneinkünften müssen Rentner damit rechnen, dass sie mit 30 Prozent oder mehr dabei sind. Auch eine Auszahlung in Form der Teilkapitalisierung zum Rentenbeginn ist wie eine laufende Riester-Rente voll zu versteuern. Jetzt wird es ein wenig kompliziert: Diese volle Steuerpflicht für Riester-Renten gilt nur für Renten, die vollständig aus durch Zulagen und Steuervorteile gefördertem Kapital gezahlt werden. Sonderregelung Besteuerung ungeförderter Riester-Beiträge a) Ungeförderter Anteil: Manche Sparer zahlen in der Ansparphase aber auch mehr in einen Riester-Vertrag ein, als nötig ist, um die vollen Zulagen und Steuervorteile zu bekommen, also einen ungeförderten Anteil. Wird aus diesem nicht staatlich geförderten Anteil der Riester-Beiträge eine Rente gezahlt, so ist dafür dann nur der sogenannte Ertragsanteil zu versteuern (siehe Ertragsanteil-Tabelle in Kapitel 1). Steuer-Beispiel bei geförderten und ungeförderten Riester-Beiträgen: Herr A. bezieht eine lebenslange Rente aus einem Riester-Vertrag. Während der Ansparphase hat er regelmäßig Beiträge geleistet, die über den jeweiligen Höchstbetrag hinausgingen. Ab 01.01.2016 bekommt Herr A. aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt. Er ist zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alt. Pro Jahr ergeben sich 6.000 Euro. Die Rente beruht zu 80 Prozent auf geförderten und zu 20 Prozent auf nicht geförderten Beiträgen. Die Rente des A. ist für die steuerliche Behandlung aufzuteilen. 80 Prozent der Rente d. h. 4.800 Euro unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Der Restbetrag (1.200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen. Dieser beträgt im diesem Falle 18 Prozent. Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent, d. h. in Höhe von 216 Euro, der Besteuerung. Insgesamt werden von der Jahresrente des Herrn A. in Höhe von 6.000 Euro somit 5.016 Euro (4.800 Euro + 216 Euro) für die Besteuerung angesetzt. b) Ungeförderter Vertrag: Zudem darf grundsätzlich jeder einen Riester-Vertrag abschließen, auch ohne Förderberechtigung. Was vielen dabei nicht bekannt ist: Ein Sparer kann hier deutlich von den günstigeren Steuervorschriften für Versicherungen profitieren, sagt die Münchner Steuerberaterin Erika Wacher. Vorteile in der Ansparphase: Der 100-prozentige Beitragserhalt bei Rentenbeginn ist auch hier garantiert. Echte Verluste sind nicht möglich, auch nicht bei einem Vertrag mit Fondsanlagen. Alle Einzahlungen sind in der Ansparphase komplett von der Abgeltungssteuer befreit. Vorteile in der Auszahlungsphase: Für ungeförderte Anleger gelten grundsätzlich nicht die strengen Riester-Regeln in der Auszahlungsphase. So müssen sie sich später zum Rentenbeginn bei einer gewünschten Kapitalauszahlung nicht auf maximal 30 Prozent der Sparsumme beschränken, sondern können die gesamte aufgelaufene Summe mit einem Schlag kassieren. Hier gilt dann die gleiche vorteilhafte Regelung wie bei Lebensversicherungen. Sparer müssen nur den halben Gewinn mit ihrem persönlichen Steuersatz beim Finanzamt abrechnen, sagt Panagiotis Siskos vom Bundesverband Investment und Asset Management (BVI). Bedingung dafür ist, dass das Geld nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres und erst nach
Seite 4 mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit ausgezahlt wird. Will man später lieber eine monatliche Rente, unterliegen solche ungeförderten Beiträge ebenfalls nicht den strengen Steuerregeln der Riester-Rente. Auch in diesem Fall ist hier bei einer Rente aus den nicht geförderten Einzahlungen im Alter lediglich der Ertragsanteil zu versteuern (siehe Ertragsanteil-Tabelle in Kapitel 1). Steuerbeispiel bei reinen ungeförderten Riester-Beiträgen: Wer später mit 67 Jahren in Rente geht, braucht somit - anstatt wie dann üblich volle 100 Prozent - hier lediglich 17 Prozent der Rente mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das bedeutet dann konkret: Erhält man beispielsweise pro Monat 300 Euro Zusatzrente aus seinem ungeförderten Riester-Vertrag, ist davon überhaupt nur ein Betrag von 51 Euro (= 17 Prozent) zu versteuern. Unterstellt man im Ruhestand einen Steuersatz von 25 Prozent, so fallen tatsächlich dafür lediglich 12,75 Euro monatlich an Steuern an. Sonderregelung: Besteuerung bei Wohn-Riester Wie bei den anderen Riester-Verträgen findet bei Wohn-Riester ebenfalls eine nachgelagerte Besteuerung statt. Allerdings kommt es hierbei zu keinen Rentenzahlungen im klassischen Sinn. Bei Wohn-Riester werden die geförderten Beträge auf einem sogenannten Wohnförderkonto festgehalten. Dieses wird während der Ansparphase jährlich mit zwei Prozent verzinst. Aus der Summe von Förderung und Verzinsung ergibt sich dann das bei Rentenbeginn fiktive zu versteuernde Guthaben. Standardmäßig wird das Wohnförderkonto ab Renteneintritt bis zum 85. Lebensjahr mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Aber Vorsicht: Kommt es in dieser Zeit zu einer schädlichen Verwendung, beispielsweise weil die dauerhafte Nutzung des Wohneigentums aufgegeben wird, ist das restliche Guthaben in einer Summe zu versteuern. Alternativ kann man die anfallende Steuer bei Rentenbeginn auch in einer Summe bezahlen. In diesem Fall wird ein Nachlass von 30 Prozent auf die Steuerlast gewährt. Kommt es in den folgenden Jahren zu einer schädlichen Verwendung, muss der 30-prozentige Nachlass, nachträglich anteilig versteuert werden. 3. Steuern auf Rürup-Verträge (im Versicherungs-Jargon = Basis-Rente) Wer jetzt einen Rürup-Vertrag abschließt, bekommt die Rente daraus frühestens mit dem 62. Lebensjahr. Es gibt hier übrigens kein Kapitalwahlrecht, sondern es ist grundsätzlich nur eine Rentenauszahlung möglich. Die Rürup-Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. In der Ansparphase erhält ein Sparer Steuererleichterungen, in der Auszahlungsphase wird dann die Rente nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ablaufmodus - Ansparphase: Während der Beitragszahlungen erfolgt die staatliche Förderung über Steuervorteile. Im Jahr 2016 sind Beiträge zu 82 Prozent steuerlich absetzbar. Bis 2025 steigt der absetzbare Prozentsatz jährlich weiter um jeweils zwei Prozentpunkte an. Dabei gilt für alle Steuerpflichtigen ein Höchstbetrag von 22.766 Euro (Ehepaare 45.532 Euro). Alleinstehende Vorsorger können somit bis zu 18.668 Euro an Beitragszahlungen beim Finanzamt geltend machen, Verheiratete sogar 37.336 Euro. Ablaufmodus - Auszahlungsphase: Bei der Rürup-Rente gilt das gleiche Besteuerungsprinzip wie bei der gesetzlichen Altersrente (siehe Tabelle). Seit 2005 richtet sich die Höhe der Steuerpflicht bzw. des steuerfreien Betrags der Rente nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. 2016 erstmals ausgezahlte Rürup-Renten sind demnach zu 72 Prozent steuerpflichtig, der andere
Seite 5 Teil von 28 Prozent wird als Freibetrag dauerhaft festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozent an, nach 2020 nur noch um ein Prozent jährlich. Ab 2040 ist dann die volle Auszahlung steuerpflichtig. Steuer-Beispiel: Im Jahr 2016 beträgt die Rürup-Rente eines Neurentners monatlich 500 Euro, insgesamt somit 6.000 Euro jährlich. 72 Prozent, also 4.320 Euro davon, sind im ersten Jahr steuerpflichtig; 28 Prozent (= 1.680 Euro) nicht. Diese 1.680 Euro sind der lebenslange jährliche Freibetrag, auch wenn die Rente im Laufe der Jahre steigen sollte. Rürup-Rente und die Steuer Rentenbeginn steuerpflichtiger Rentenanteil steuerfreier Rentenanteil Bis 2005 50 % 50 % 2006 52 % 48 % 2007 54 % 46 % 2008 56 % 44 % 2009 58 % 42 % 2010 60 % 40 % 2011 62 % 38 % 2012 64 % 36 % 2013 66 % 34 % 2014 68 % 32 % 2015 70 % 30 % 2016 72 % 28 % 2017 74 % 26 % 2018 76 % 24 % 2019 78 % 22 % 2020 80 % 20 % ab 2021 jährliche Steigerung um 1 % jährliche Kürzung um 1 % 2040 100 % 0 % 4. Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung Eine der beliebtesten Formen der betrieblichen Altersversorgung (bav) ist die Direktversicherung. Hier schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die Geldanlage erfolgt bei einem Versicherungsunternehmen, in der Regel in eine klassische oder eine fondsgebundene Rentenversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch Entgeltumwandlung direkt aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Die Auszahlung von seit Anfang 2005 abgeschlossenen Direktversicherungen (Renten- oder Kapitalleistungen) sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. In der Auszahlungsphase gilt dann: Bei allen ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen sind die Renten und einmalige Kapitalauszahlungen, die auf steuerfreien Beiträgen beruhen, mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern ( 22 Nr. 5 EStG). Beruhen Rentenzahlungen auf versteuerten Beiträgen (z. B. während entgeltfreier Beschäftigungszeiten geleistete Eigenbeiträge des Arbeitnehmers), sind diese nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (siehe Tabelle in Kapitel 1).
Seite 6 5. Auch auf Sozialabgaben achten Es betrifft nur eine recht kleine Minderheit, diese sollte aber diesen wichtigen Aspekt im Auge haben. Bei allen Rentnern und Rentnerinnen, die im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, fallen auf Privatrenten und genauso auch auf Kapitalabfindungen aus Rentenversicherungsverträgen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Das betrifft die Gruppe von Riester-Rentnern genauso wie Ruheständler, die den Abschluss einer Sofortrente planen. Alle anderen Versicherten bleiben davon verschont. Ungünstiger sieht es bei der Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung aus. Alle Mitglieder in den gesetzlichen Krankenkassen müssen auf ihre monatliche Betriebsrente den vollen Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Auch Bezieher einer Einmal-Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung zahlen seit 2004 den vollen Beitrag - allerdings nicht auf einen Schlag, sondern innerhalb von zehn Jahren (120 Monaten) ab der Auszahlung der Kapitalsumme in Monatsbeiträgen. Nur Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, müssen in der Rentenphase keinen Beitrag auf die Auszahlung an ihre Krankenversicherung abführen. Hinweis: Der Redaktion ist es durch Gesetz untersagt, individuellen Rechts-/Steuerrat zu erteilen. Wenden Sie sich daher bitte immer an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de