Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen bürgerlichen Rechts A. Zielsetzung Um eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung der anwendungsorientierten Forschungseinrichtungen im Ressortbereich des Wirtschaftsministeriums zu gewährleisten, sollen die Stiftungen des öffentlichen Rechts Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung (DITF) mit Sitz in Denkendorf Forschungsinstitut für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung (FAW) mit Sitz in Ulm Forschungszentrum Informatik an der Universität Karlsruhe (FZI) mit Sitz in Karlsruhe Institut für Mikroelektronik Stuttgart (IMS) mit Sitz in Stuttgart Zentrum Fertigungstechnik Stuttgart (ZFS) mit Sitz in Stuttgart durch Formwechsel gemäß 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz in Stiftungen des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Die Stiftungen wurden seinerzeit unter dem Aspekt, dass sie öffentlichen Aufgaben von besonderem Interesse dienen sollten, aber auch aus vermögensteuerrechtlichen Gründen in der Rechtsform der Stiftung öffentlichen Rechts gegründet. Die Entwicklungen in der Forschungslandschaft haben gezeigt, dass die öffentlichen Aufgaben von außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in gleicher Weise auch von privatrechtlich organisierten Einrichtungen erbracht werden können, wie insbesondere auch die Fraunhofer-Gesellschaft und die Helmholtz-Gemeinschaft zeigen. Auch nach dem Wegfall des Vermögensteuergesetzes bietet sich die Überführung in Stiftungen des bürgerlichen Rechts an. Damit wird erreicht, dass diese Einrichtungen steuerrechtlich den Einrichtungen privaten Rechts gleichgestellt werden. Eingegangen: 04. 02. 2003 / Ausgegeben: 18. 02. 2003 1
B. Wesentlicher Inhalt Zur Umwandlung der in ihrer Identität unveränderten Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Formwechsel in Stiftungen des bürgerlichen Rechts bedarf es eines Maßnahmegesetzes des Landes. Ferner bedarf es nach Erlass des Gesetzes entsprechender Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane. Mit der Genehmigung der Satzungsänderungen durch die Stiftungsaufsicht wird die Umwandlung wirksam. Das Gesetz regelt in 1 den Rechtsformwechsel unter Aufrechterhaltung der Identität der Stiftungen hinsichtlich Stiftungszweck, Name und Sitz der Stiftungen, der Organe, der Arbeitsverhältnisse und der Vermögensverhältnisse. Im Hinblick auf die weitgehende Identität der rechtlichen Regelungen für Stiftungen des öffentlichen wie des bürgerlichen Rechts werden sich die Anpassungen in den Satzungen auf die Änderung der Rechtsform und die Streichung der Anwendung der Vorschriften der LHO beschränken; das Prüfungsrecht des Rechnungshofs bleibt hiervon unberührt. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands mit der Folge, dass Stiftungen öffentlichen Rechts steuerrechtlich schlechter gestellt sind. D. Finanzielle Auswirkungen Für das Land entstehen keine Kosten. E. Gesetzesfolgenabschätzung Keine weiteren Auswirkungen. 2
Staatsministerium Stuttgart, den 4. Februar 2003 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Umwandlung von fünf öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Wirtschaftsministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3
Gesetz zur Umwandlung von fünf öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen bürgerlichen Rechts 1 (1) Die rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung (DITF) mit Sitz in Denkendorf Forschungsinstitut für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung (FAW) mit Sitz in Ulm Forschungszentrum Informatik an der Universität Karlsruhe (FZI) mit Sitz in Karlsruhe Institut für Mikroelektronik Stuttgart (IMS) mit Sitz in Stuttgart Zentrum Fertigungstechnik Stuttgart (ZFS) mit Sitz in Stuttgart werden durch Formwechsel in gleichnamige rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts mit den jeweils vorgenannten Sitzen umgewandelt. Die Umwandlung wird jeweils wirksam, sobald die zuständigen Organe der Stiftungen die Satzungen geändert haben und die Satzungsänderungen durch die Stiftungsaufsicht genehmigt sind. Der bisherige Stiftungszweck, der bisherige Sitz, die bestehenden Organe, die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Vermögensverhältnisse der Stiftungen werden durch die Umwandlung in Stiftungen bürgerlichen Rechts nicht berührt. (2) Die Stiftungen sind verpflichtet, bestehende Zusatzversorgungen für die versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterzuführen. 2 Nach dem Wirksamwerden der Umwandlung bestimmt sich die Rechtsstellung der vorgenannten Stiftungen bürgerlichen Rechts und ihrer Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und den Satzungen der Stiftungen. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 4
Begründung A. Allgemeines I. Ausgangslage Die Stiftungen Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung (DITF) mit Sitz in Denkendorf Forschungsinstitut für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung (FAW) mit Sitz in Ulm Forschungszentrum Informatik an der Universität Karlsruhe (FZI) mit Sitz in Karlsruhe Institut für Mikroelektronik Stuttgart (IMS) mit Sitz in Stuttgart Zentrum Fertigungstechnik Stuttgart (ZFS) mit Sitz in Stuttgart wurden seinerzeit unter dem Aspekt, dass sie öffentlichen Aufgaben von besonderem Interesse dienen sollten, aber auch aus vermögensteuerrechtlichen Gründen in der Rechtsform der Stiftung öffentlichen Rechts gegründet. Zwischenzeitlich haben die Entwicklungen in der Forschungslandschaft gezeigt, dass die öffentlichen Aufgaben von außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in gleicher Weise auch von privatrechtlich organisierten Einrichtungen wie etwa der Fraunhofer-Gesellschaft oder der Helmholtz- Gemeinschaft erbracht werden können. Auch nach dem Wegfall des Vermögensteuergesetzes bietet sich die Umwandlung in Stiftungen des bürgerlichen Rechts an. Damit würde auch eine steuerrechtliche Gleichstellung der genannten Stiftungen mit Einrichtungen des privaten Rechts erreicht. II. Zielsetzung Um eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung der anwendungsorientierten Forschungseinrichtungen im Ressortbereich des Wirtschaftsministeriums zu gewährleisten, sollen die genannten fünf Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsformwechsel in Stiftungen des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Hierzu bedarf es zum einen eines Maßnahmegesetzes im Sinne des 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz, zum anderen entsprechender Satzungsänderungen. III. Wesentlicher Inhalt Das Maßnahmegesetz regelt den Rechtsformwechsel unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Identität der Stiftungen. Name, Sitz, Zweck, Organe, Arbeitsverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Stiftungen bleiben unverändert. Neben der Umwandlung durch Landesgesetz bedarf es nach Inkrafttreten des Gesetzes der Anpassung der Satzungen an die neue Rechtslage durch die zuständigen Stiftungsorgane. Die Anpassungen werden sich im Hinblick auf die weitgehende Identität der rechtlichen Regelungen für öffentlich-rechtliche und bürgerlich-rechtliche Stiftungen nach dem Stiftungsgesetz auf die Änderung der Rechtsform und die Streichung der Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung beschränken; das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Stiftungsgesetz. 5
Kosten Dem Land entstehen keine Kosten. Die Kosten der Überführung beschränken sich auf solche für die Änderung der jeweiligen Satzung und eventuelle Verwaltungskosten, die von den jeweiligen Stiftungen zu tragen sind. B. Einzelbegründung Zu 1 1 Abs. 1 bestimmt, dass die Stiftungen des öffentlichen Rechts in solche bürgerlichen Rechts unter Erhaltung ihrer Identität umgewandelt werden. Er stellt weiter heraus, dass deshalb Name, Sitz, Zweck, Organe, Arbeits- und Vermögensverhältnisse unberührt bleiben. 1 Abs. 2 bestimmt, dass die Stiftungen verpflichtet werden, bestehende Zusatzversorgungen für die Arbeitnehmer im Sinne eines Bestandsschutzes weiterzuführen; soweit die Stiftungen Mitglied bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind, geschieht dies durch einen neuen Antrag auf Beteiligung; soweit anderweitige Zusatzversorgungen bestehen, sind diese weiterzuführen. Zu 2 2 bestimmt, dass sich die Rechtsstellung der Stiftungen bürgerlichen Rechts und ihrer Organe nach Wirksamwerden der Umwandlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und den Satzungen der Stiftungen regelt. Zu 3 Das Gesetz soll sofort nach seiner Verkündung in Kraft treten, damit durch Satzungsänderungen und Genehmigungen die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Umwandlung jeweils baldmöglichst herbeigeführt werden können. 6