Schutzraum!!! QUO VADIS??? Einbau von Aufzügen in Bauwerke, welche keinen permanenten Schutzraum gewährleisten Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Stand / Umsetzung in den Mitgliedstaaten u.a. am Beispiel Österreich Stephan STOERMER TÜV AUSTRIA
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Schutzraum!!! QUO VADIS??? Einbau von Aufzügen in Bauwerke, welche keinen permanenten Schutzraum gewährleisten Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Stand / Umsetzung in den Mitgliedstaaten u.a. am Beispiel Österreich Stephan STOERMER TÜV AUSTRIA
Grundsatzfrage Verringerte Schutzräume bei neu in Verkehr gebrachten Aufzügen Fluch,
Grundsatzfrage Verringerte Schutzräume bei neu in Verkehr gebrachten Aufzügen oder Segen???
Entwicklung Entwicklung ng Vergangenheit Aufzug mit Maschinenraum oben, über dem Schacht. Schutzräume permanent vorhanden.
Entwicklung Entwicklung ng Gegenwart und Zukunft Aufzug ohne Maschinenraum, Antrieb im Schacht (oben oder unten) Schutzräume permanent vorhanden.
Entwicklung Entwicklung ng Zukunft (?) Aufzug ohne Maschinenraum, Antrieb im Schacht (oben oder unten) Schutzräume temporär vorhanden.
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Argumente Beweggründe, eggründe Vorteile / Nachteile raumsparend kein Deckendurchbruch bei bestehenden Schächten zusätzlich nutzbare Gebäudeflächen Einbau eines Aufzugs möglich, wo sonst evt. nicht möglich keine permanenten Schutzräume (zeit-)aufwändigerer e Zugang g zum / zur Schachtgrube, Fahrkorbdach, Antrieb, Steuerung, zwecks Wartung, Inspektion, verleitet (?) zum Umgehen vorgesehener Schutzmassnahmen
Hintergründe Schutzraum! Warum? Was ist das? Was tun, wenn nicht möglich? Aufzugsrichlinie 95/16/EG, Anhang I, Punkt 2.2 GSA Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine e Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.
Hintergründe Warum ist der Schutzraum dann ein Thema? Richtlinie 95/16/EC räumt den Mitgliedstaaten Mitspracherecht ein, welche diesen Punkt unterschiedlich handhaben Hersteller mit entsprechenden Produkten bieten diese an, auch wenn keine Notwendigkeit für deren Einsatz besteht (Verkaufsargument, auch ohne effektiven Vorteil) Folgekosten bleiben oftmals unberücksichtigt (Gegenüberstellung Mehraufwand Installation und Unterhalt zum Nutzen) Kosten- / Zeitdruck; Einhaltung vorgesehener Abläufe und Vorkehrungen könnte dadurch auf der Strecke bleiben (erhöhtes Sicherheitsrisiko)
Hintergründe Statistische (Unfall-)zahlen ahlen europaweit nur wenige Daten vorhanden ca. 20 berichtete Unfälle, bei welchen Personen in den Schutzräumen der Endlagen zu Schaden kamen davon die Mehrzahl tödlich Bislang hat der Großteil der in Betrieb befindlichen Aufzüge permanente, (ausreichende???) Schutzräume. Hätten alle Anlagen reduzierte Schutzräume; wären dann die Unfallzahlen nicht (deutlich) höher? Wie werden sich die Unfallzahlen künftig entwickeln, wenn der Trend, Aufzüge ohne permanente Schutzräume zu installieren weiter geht oder sich verstärkt?
Umsetzung in Europa A: möglich, sofern akkreditierte Prüfstelle ausreichende Gründe bescheinigt und die Behörden diese akzeptieren BG: Nur in bestehenden Gebäuden, Entscheidung durch Behörde D: Liberal, keine Zustimmung erforderlich E: Regionale Regelungen (Katalonien restriktiv, andere Regionen???) F: Prüfung üu gund Zustimmung u gduc durch Behörde ödeerforderlich ode I: Ministerium zentrale Stelle entscheidet NL: Notified Body entscheidet beim Inverkehrbringen PL: Offiziell Regelungen, in Praxis regional durch Behörden UK: Strikte Regelung beim Inverkehrbringen, restriktive Haltung
Umsetzung in Österreich Umsetzung Punkt 2.2 2 des Anhang I der Aufzugs-RL 95/16/EG in AT In Österreich wird die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG umgesetzt durch die Aufzüge SicherheitsVerordnung 2008 trat am 30. Juli 2008 in Kraft wurde mit 31.12.2008 novelliert
Umsetzung in Österreich
Umsetzung in Österreich Involvierte Behörden Die zuständigen Behörden sind im Anhang XIX der ASV 2008 geregelt. Entgegennahme Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz) Entscheidung tsc e du g Gewerberechtsabteilungen der Ämter der Landesregierung (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge)
Umsetzung in Österreich Verringerter, oberer Schutzraum bedeutet Freier Raum Quader 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m über dem Fahrkorb ODER Freier senkrechter Abstand in m von mindestens 1,0 + 0,035 v² zwischen der Ebene der höchsten Fläche auf dem Fahrkorbdach und der Ebene der niedrigsten Teile der Schachtdecke Verringerter, unterer Schutzraum bedeutet Freier Raum Quader 0,5 m x 0,6 m x 1,0 m in der Schachtgrube ODER Freier senkrechter Abstand von mindestens 0,5 m zwischen dem Boden der Schachtgrube und den tiefsten Teilen des Fahrkorbes
Umsetzung in Österreich Zu prüfen ist: Handelt es sich um einen Ausnahmefall? Hierzu müssen ausreichende Gründe vorliegen Zugelassene Prüfstelle prüft, ob plausible Gründe vorliegen Gründe können sein: - technische, technisch & wirtschaftliche - juristische, juristisch & wirtschaftliche Prüfstelle beurteilt, ob die vom Antragsteller angegebenen Gründe ausreichend e schwerwiegend ege und plausibel sind N I C H T zu prüfen ist: Ob die geplanten Ersatzmaßnahmen die Grundlegenden Sicherheitsanforderungen - GSA erfüllen
Gründe für verringerte Schutzräume Technisch Juristisch Wirtschaftlich
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Juristisch / Juristisch - wirtschaftlich Ansuchen Schutzraum Beurteilung Schutzraum Entscheidung Schutzraum Vorprüfung Aufzug Montage Endabnahme
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