Vorlesung Internationales Kapitalmarktrecht: Fallsammlung



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Transkript:

Vorlesung Internationales Kapitalmarktrecht: Fallsammlung Fall 1: Dem S wurde von einem Mitarbeiter der A-AG in einem Beratungsgespräch empfohlen, sich an dem von der C-Beteiligungsgesellschaft mbh (C) herausgegebenen Medienfonds (Fonds) zu beteiligen. Aufgrund dieser Empfehlung beteiligte sich der S am 22.03.2015 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 Euro nebst 5 % Agio an dem Fonds. Nachdem dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte der S seinen Fondsanteil für 11.350 Euro. Der S nimmt die A-AG auf Zahlung von 41.500 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Zur Begründung trägt er vor, der Mitarbeiter der A-AG habe ihn anlässlich des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt, dass das Agio, das nach dem Prospekt an die C zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die A-AG zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere Provisionen an die A-AG gezahlt worden seien. Ist der Anspruch des S begründet? Fall 2: S war seit 1998 Stammkundin der A-AG. Im November 2014 ließ sich die S von dem Mitarbeiter F der A-AG über eine Kapitalanlage beraten. Auf Empfehlung von F erwarb die S mit Vertrag vom 5.12.2014 eine Beteiligung an dem Geschlossenen Immobilienfonds D. Dem Beratungsgespräch lag ein Verkaufsprospekt zugrunde. Nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine als Prospekt-Check bezeichnete Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst k. vom 12.8.2014, in der es u.a. heißt: Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung und somit für eine Kapitalanlageentscheidung erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet. Die Immobilienfondsbeteiligung erwies sich als unrentabel. Unter Berufung auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung, insbesondere unterlassene Aufklärung über im Einzelnen vorgetragene Prospektmängel, nimmt die S die A-AG auf Rückzahlung des Anlagebetrags sowie eines entgangenen Gewinns in Anspruch.

Fall 3: Die C-AG ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien früher am so genannten Neuen Markt gehandelt wurden. Bereits binnen weniger Wochen nach der Erstzulassung stieg deren Kurs auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses an. In den Folgejahren trat der Vorstandsvorsitzende V der C-AG regelmäßig mit Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft an die Öffentlichkeit. Darin meldete er jeweils eine stetige Erweiterung des Geschäftsvolumens sowie eine Verbesserung des Geschäftsergebnisses. Seine einzelnen Mitteilungen zu den von ihm frei erfundenen Umsätzen der C-AG mit einer nicht existenten Limited in Hongkong stellten sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Teilakte eines umfassenden Plans dar, sich und seine Familie in großem Stil zu Lasten des anlegenden Publikums zu bereichern. Der Aktionär A erwarb auf die Ad-hoc-Mitteilungen hin Aktien der C-AG, die nach Bekanntwerden der Manipulationen heute praktisch wertlos sind. A verlangt Schadensersatz von der C-AG. Diese wendet ein, jedenfalls träfe A ein Mitverschulden, da er tatenlos dem freien Fall des Aktienkurses zusah. Fall 4: A lässt sich von der B-GmbH über eine Kapitalanlage beraten. Das Beratungsgespräch führt Geschäftsführer C. Der A unterzeichnet einen Vordruck, in dem er seine künftige Anlagestrategie sowie das Anlageziel wie folgt angibt: Moderate Risikobereitschaft: Ertragserwartung klar über Kapitalmarktzinsniveau, Erträge bestehend aus Gewinn, stillen Reserven und Kursgewinnen, mäßige Kursschwankungen, Anlage in ausgewogener Mischung aus Produkten der Gruppen... bis..., das heißt, erstklassige Euro-Anleihen bis Wertpapiere und Tafelgeschäfte außerhalb der Börse. Auf Empfehlung des C bestellt A Aktien der nicht börsennotierten V-AG. Zwecks Bezahlung der Wertpapiere kündigt A seine beiden zur Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsverträge. Kurz darauf wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V-AG eröffnet. Deren Aktien sind wertlos. Auch die B-GmbH hat Insolvenz angemeldet. A behauptet eine Falschberatung, weil die Empfehlung des C nicht seinen Anlagezielen entsprochen habe. Außerdem sei er von C über die sichere Anlage des Kapitals in vorsätzlich sittenwidriger Weise getäuscht worden. Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des A. Fall 5: Zum Jahresende 2013 gab B seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf. Dies führte zur Aufdeckung stiller Rücklagen, die hohe Steuerforderungen nach sich zu ziehen drohten. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte B deshalb eine Möglichkeit zu einer langfristigen Geldanlage mit hohen Verlustzuweisungen, um seine Steuerlast zu reduzieren. Durch Werbebroschüren, die im Büro des Steuerberaters auslagen, stieß

der B auf T, dessen Geschäftstätigkeit ausweislich seiner Visitenkarte unter anderem die Vermittlung von Beteiligungen an Windparks war. Nach einem ersten Kontakt beteiligte sich der B auf Vermittlung des T mit einer Einlage von 100.000 Euro an dem Windpark P. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte B seine Beteiligung aufstocken. Dies war jedoch bei diesem Windpark nicht mehr möglich. Deshalb wies der T den B auf ein anderes Windparkprojekt O hin und übersandte ihm am 01.12.2014 einen Prospekt über dieses Vorhaben. Am 10.12.2014 zeichnete der T eine Beteiligung von 50.000 Euro. Der Windpark O nahm am 30.03.2015 seinen Betrieb auf. Die tatsächlichen Erträge blieben erheblich unter den prognostizierten. Die Betreibergesellschaft wurde zahlungsunfähig und beantragte am 25.04.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. B behauptet, der über den Windpark O erstellte Emissionsprospekt weise eine Reihe von Mängeln auf, die dem T bei einer Plausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen. Tatsächlich enthält der Emissionsprospekt unschlüssige Angaben, insbesondere unzutreffende Ertragsberechnungen, was ohne umfangreiche Prüfungen erkennbar gewesen wäre. Schadensersatzansprüche des B? Fall 6: Im Januar 2012 wurden die aus einer Kapitalerhöhung stammenden Aktien der S-AG, ein Unternehmen der Kraftwerkstechnik, erstmals an der Börse gehandelt. Der Kurs stieg nach dem Börsengang in einem günstigen Börsenumfeld kontinuierlich an und erreichte bald ein Vielfaches. Beeindruckt durch die gute Kursentwicklung entschied sich Kleinanleger K Anfang September 2012 zum Erwerb von 200 S-Aktien zu einem Kurs von 50 Euro je Aktie. Zuvor hatte der Vorstandsvorsitzende V der S-AG eine am 20.08.2012 veröffentlichte Ad-hoc- Mitteilung veranlasst. Darin hieß es, man sei zuversichtlich, einen Auftrag mit einem Volumen von 49 Millionen Dollar für die Lieferung von Kraftwerkstechnik vom Unternehmen U in den USA zu erhalten. In diesem Zusammenhang gab V die renommierte Firma F als Partner an, um die Ausschreibungsbedingungen zu erfüllen. Mit F an Bord sei man äußerst zuversichtlich, den Auftrag zu erhalten. Tatsächlich hatte aber die Firma F zu keinem Zeitpunkt die nötigen Kapazitäten, um den Anforderungen des Auftrags gerecht zu werden, was dem V auch bekannt war. Wegen der falschen Angaben der S-AG kam es nicht zur Auftragserteilung. Der Kurs der S-Aktie lag vor Veröffentlichung der Mitteilung bei 20,50 Euro. In der Folgezeit stieg der Kurs auf ca. 64 Euro an, um dann im Winter 2013/2014 auf ca. 25 Euro zu fallen. Nach einem Anstieg auf über 50 Euro im Frühjahr 2014 fiel der Kurs dann stetig bis Juli 2014 auf unter 10 Euro. Ab August 2014 sank er dann auf ganz geringe Beträge ab, als die Presse begann, über die falschen Angaben zu berichten. K verlangt nun von der S-AG Schadensersatz. Am liebsten wäre es ihm, wenn er den seinerzeit für die Aktien gezahlten Kaufpreis zurückerhalten könnte. Die Aktien möchte er aber trotzdem behalten.

Die S-AG wendet ein, den K treffe ein Mitverschulden, da er die Aktien trotz stetig sinkender Kurse nicht rechtzeitig veräußert hat. Zudem müsse er die Kausalität der Adhoc-Mitteilung für den Aktienkauf nachweisen. K meint, die Kausalität sei in diesem Fall zu vermuten. Fall 7: K tritt auf Empfehlung des B dem Geschlossenen Immobilienfonds ImmoStar, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei. Er zeichnet einen Anteil und zahlt den gesamten Betrag ein. Das Bauvorhaben wird durchgeführt und fertig gestellt. K erleidet jedoch finanzielle Einbußen. Er lastet B an, dieser habe ihn seinerzeit nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds aufgeklärt. Dies betreffe insbesondere die persönliche Haftung gegenüber Außengläubigern, hinsichtlich derer er, der K, sich teilweise sogar der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen müssen; ferner das Risiko etwaiger Nachschusspflichten, sowie den Umstand, dass die Beteiligung zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht veräußerbar sei. Außerdem seien die erzielbaren Mieten unrichtig prospektiert worden. Fall 8: K will Geld bei der Sparkasse B anlegen. Der Filialleiter stellt K das Zertifikat X vor. Garantiegeberin ist die Letman Brothers Holdings Inc. B hat von Letman Brothers eine bestimmte Menge an Zertifikaten erworben, um sie weiterzuverkaufen. Dazu hat sie von Letman Brothers die Zertifikate für einen reduzierten Ausgabepreis erhalten. So waren die Zertifikate für den Ausgabepreis bzw. Nennwert zuzüglich dem im Prospekt festgelegten Ausgabeaufschlag von einem Prozent zu verkaufen. Im ausgehändigten Informationsblatt wird zwar eine Handelsspanne genannt, nicht aber deren konkrete Höhe. Letman wird insolvent, die Anlage wertlos. K möchte von der Sparkasse B Schadensersatz. Fall 9: A wird von einem Mitarbeiter der B-Bank über Geldanlagen beraten. Unter anderem erwarb A auf Anraten des Mitarbeiters eine Beteiligung an einem Investmentfonds. Die B-Bank erhielt dafür von der Fondsgesellschaft eine Provision. Dies wird dem A nicht mitgeteilt. Die Fondsgesellschaft wird insolvent. A verlangt von der B-Bank Schadensersatz.

Fall 10: C lässt sich bei der D-Bank über sog. Schmetterlingszertifikate beraten. Bei diesen Inhaberschuldverschreibungen ist abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko ein Kapitalverlust ausgeschlossen. Der Inhaber partizipiert hier sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Kursen des Basiswerts an der Entwicklung des Zertifikats. Solange der Index zu keinem Zeitpunkt um 50 % oder um mehr als 50 % fällt, ist der Anleger vor Kapitalverlusten geschützt und kann Gewinne erzielen (sog. untere Sicherheitsstufe). Ansonsten werden Dow Jones Eurostoxx Endloszertifikate ausgekehrt. Muss die D-Bank darüber hinaus über das Rückzahlungsszenario bei Berühren bzw. Unterschreiten der Sicherheitsschwelle aufklären?