Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln (max. 30/90 Tage)

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Transkript:

2.3.1.6. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln (max. 30/90 Tage) Wie erfolgt die Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung aus Sicht des österreichischen Leistungserbringers? Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2016 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) 000 Davon sind zu versteuern mit: 20 % Normalsteuersatz 022 Wie erfolgt die Verbuchung? 2.. Kunde / 4 Erlöse / 3500 Umsatzsteuer Beispiel: Ein amerikanischer Geschäftsmann mietet in Wien für drei Wochen ein KfZ bei einer Firma in Wien. Lösung: Diese Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in Wien, da das Kfz in Österreich dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird ( 3a Abs. 12 Z 1 UStG). Die Rechnung muss nach den österreichischen Rechnungsvorschriften erstellt werden. 2.3.1.6.4. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Beförderungsmittel wird im Gemeinschaftsgebiet/Drittland zur Verfügung gestellt Ausgangsrechnung an Leistungsempfänger aus Österreich/Gemeinschaftsgebiet/Drittland Wird ein Beförderungsmittel von einem (österreichischen) Unternehmer dem Leistungsempfänger bis zu 30 Tagen (bzw. bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen) durchgehend im Gemeinschaftsgebiet zur Verfügung gestellt? Nein Ja Antwort nein: Antwort ja: Prüfen Sie, welche anderen Bestimmungen zur Anwendung kommen siehe Kapitel 2.3.1. Der Umsatz ist in Österreich gem. 3a Abs. 12 Z 1 UStG nicht steuerbar, es wird keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt: Rechnung Leistungserbringer Leistungsempfänger Leistungsort: Gemeinschaftsgebiet/Drittland April 2016 Seite 417

SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2016 Enthält die Rechnung folgende Rechnungsmerkmale? Fall 1: Ist der Leistungsempfänger aus dem Gemeinschaftsgebiet, kommt es dort zum Übergang der Steuerschuld für Grundstücksleistungen und wird nicht mittels Gutschrift abgerechnet dem Drittland (egal ob mit Gutschrift abgerechnet wird oder nicht): Seit 1.1.2013 richten sich die Rechnungsmerkmale nach dem österreichischen UStG, obwohl der Umsatz in Österreich nicht steuerbar ist ( 11 Abs. 1 Z 2). Die Neuregelung soll dem österreichischen Leistungserbringer die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten hat, in dem der Umsatz steuerbar ist. Er kann nach den österreichischen Rechnungsausstellungsvorschriften die Rechnung ausstellen. Damit werden Art. 219a und 222 der Richtlinie 2006/112/EG i.d.f. der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt. Die österreichischen Rechnungsvorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Umsatz im Drittlandsgebiet steuerbar ist. Ob es im Drittland zum Übergang der Steuerschuld kommt oder nicht, ist irrelevant, es kommen jedenfalls die österreichischen Rechnungsvorschriften zur Anwendung. Die Rechnung muss nicht bis spätestens 15. des Folgemonats ausgestellt werden. Diese Regelungen gelten auch für Anzahlungsrechnungen ( 11 Abs. 1 Z 4) In folgenden Ländern kommt es/kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld (vgl. EU VAT Compass 2015/2016, Annacondia): Land Belgien (BE) RCS bei Vermietung von Beförderungsmitteln gem. Art. 56 Ja (wenn der Kunde in BE ansässig ist bzw. einen steuerlichen Vertreter hat) Währung Bulgarien (BG) Nein BGN Dänemark (DK) Ja (wenn der Kunde in DK ansässig ist) DKK Deutschland (DE) Ja Estland (EE) Ja Finnland (FI) Ja (wenn österreichischer Leistungserbringer keine Betriebsstätte in FI hat, die an der Leistung beteiligt ist und auch dort nicht registriert ist und der Kunde seinen Sitz in FI hat und in FI registriert ist) Frankreich (FR) Ja (wenn Kunde in FR registriert ist) Irland (IE) Ja (wenn Leistungserbringer aus dem Drittland stammt oder wenn der Leistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und dort keine anfällt) Italien (IT) Ja Kroatien (HR) Ja HRK Lettland (LV) Nein LVL Litauen (LT) Ja LTL Malta (MT) Ja (wenn österreichischer Leistungserbringer keine Betriebsstätte in MT hat, die an der Leistung beteiligt ist und auch dort nicht registriert ist und der Kunde in MT registriert ist) Seite 418 April 2016

2.3.1.6. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln (max. 30/90 Tage) Niederlande (NL) Ja Polen (PL) Ja PLN Portugal (PT) Ja (wenn österreichischer Leistungserbringer keinen Sitz in PT hat oder nicht in PT registriert ist, keinen steuerlichen Vertreter hat und der Kunde in PT registriert ist) Rumänien (RO) Ja (wenn österreichischer Leistungserbringer nicht in RO registriert ist) RON Schweden (SE) Nein SEK Slowakei (SK) Ja (wenn der Kunde in SK ansässig ist und der österreichische Leistungserbringer keine Betriebsstätte in SK hat oder wenn die Betriebsstätte nicht an der Leistung beteiligt ist) Spanien (ES) Ja (wenn der Kunde in ES ansässig ist) Tschechien (CZ) Ja (wenn der Lieferant keine Betriebsstätte in CZ hat oder wenn die Betriebsstätte nicht an der Leistung beteiligt ist und der Kunde in CZ registriert ist) CZK Ungarn (HU) Ja HUF Vereinigtes Königreich Ja (wenn der Kunde in GB registriert ist) GBP (GB) Zypern (CY) Ja (wenn der Kunde in CY ansässig und registriert ist und das RCS vereinbart wurde) Die Rechnung hat folgende Bestandteile zu enthalten: Name und Anschrift des österreichischen Leistungserbringers ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. a) die österreichische UID-Nr. des Leistungserbringers ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. i) Name und Anschrift des ausländischen Leistungsempfängers ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. b) Ausländische UID-Nr. des Leistungsempfängers ( 11 Abs. 1a) das Ausstellungsdatum ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. g) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. h) Art und Umfang der sonstigen Leistung ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. c) den Tag der sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; werden Leistungen abschnittsweise abgerechnet, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. d) das Entgelt (Nettobetrag) für die sonstige Leistung ( 11 Abs. 1a) im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Leistung eine Steuerbefreiung gilt ( 11 Abs. 1 Z 3 lit. e) Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 11 Abs. 1a) April 2016 Seite 419

SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2016 Anmerkungen: Kann der Lieferant auf der Rechnung die UID-Nr. des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID-Nr. verfügt oder diese nicht angibt, hat das für den Lieferanten keine Konsequenzen. In den genannten Fällen genügt der Hinweis Keine UID-Nr. angegeben. Verfügt der Kunde nur über eine ausländische UID-Nr., so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID-Nr. muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden (Rz 1554 UStR). Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum enthält (Rz 1511 UStR). Die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung (bei Umsätzen unter 400 brutto seit 1.3.2014 AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014) gem. 11 Abs. 6 ist in diesen Fällen nicht möglich ( 11 Abs. 6 zweiter Unterabsatz). Ist der Umsatz im Drittland steuerbar und steuerpflichtig: Es kommt das Umsatzsteuerrecht dieses Staates zur Anwendung, auch wenn die österreichischen Rechnungsvorschriften zur Anwendung kommen. Es wird daher i.d.r. der ausländische Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen werden müssen. Seit 1.1.2013 können auch Rechnungen per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web- Download, elektronisch (z.b. als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden. Der Kunde hat auch ohne eine Signatur i.s.d. Signaturgesetzes das Recht, den Vorsteuerabzug geltend zu machen ( 11 Abs. 2 UStG). Voraussetzung ist, dass der Kunde (auch stillschweigend) dieser Übermittlung zugestimmt hat ( 11 Abs. 2 UStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der leistende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch oder der die Leistung empfangende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Kunde muss daher überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, d.h., ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und Ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Jeder Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z.b. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.b. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Somit sind unter den genannten Voraussetzungen keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Erlaubt ist auch der gleichzeitige Versand an eine E-Mailadresse des Leistungsempfängers und an eine E-Mailadresse eines die Rechnung für den Leistungsempfänger empfangenden Dritten, wie etwa der Steuerberater des Unternehmers (Rz 1565 UStR). In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht mehrfach geschuldet. Seite 420 April 2016

2.3.1.6. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln (max. 30/90 Tage) Fall 2: Ist der Leistungsempfänger aus dem Gemeinschaftsgebiet und es wird mittels Gutschrift abgerechnet oder es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld im Gemeinschaftsgebiet: Da der Umsatz in Österreich nicht steuerbar ist, richten sich die Rechnungsmerkmale nicht nach dem österreichischen UStG, sondern nach den Vorschriften des jeweiligen Gemeinschaftsgebiets. Für das Gemeinschaftsgebiet sehen die Art. 226 ff. der RL 2006/112/EG folgende Rechnungsmerkmale vor. Name und Anschrift des österreichischen Leistungserbringers (Art. 226 Z 5) die UID-Nr. des Leistungserbringers (Art. 226 Z 3) Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Art. 226 Z 5) die UID-Nr. des Leistungsempfängers (Art. 226 Z 4) das Ausstellungsdatum (Art. 226 Z 1) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Art. 226 Z 2) Art und Umfang der sonstigen Leistung (Art. 226 Z 6) den Tag der sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; werden Leistungen abschnittsweise abgerechnet, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt (Art. 226 Z 7) das Entgelt (Nettobetrag) für die sonstige Leistung und den (ausländischen) Steuersatz (Art. 226 Z 8 und 9) Steuersätze im Gemeinschaftsgebiet siehe Kapitel 4.2 im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (Art. 226 Z 11) den auf das Entgelt entfallenden (ausländischen) Steuerbetrag (Art. 226 Z 10) oder den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn dies im betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist (Art. 226 Z 11) April 2016 Seite 421

SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2016 Anmerkungen: Wird in der Rechnung trotzdem österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Leistungserbringer zusätzlich den in Rechnung gestellten Betrag (in Österreich). Der Leistungsempfänger darf sich diese Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer abziehen (Rz 1823 UStR). Dies gilt auch dann, wenn diese Umsatzsteuer vom Kunden bezahlt wurde und die Berichtigung der fehlerhaften Rechnung wegen der Insolvenz des Lieferanten unmöglich ist (siehe auch EuGH 6.2.2014, Rs C-424/12, SC Fatorie SRL (Rz 1825 UStR). Wird mittels Gutschrift abgerechnet, dann muss sie ausdrücklich als Gutschrift bezeichnet werden ( 11 Abs. 8 Z 3). Neben der Bezeichnung Gutschrift sind auch die Bezeichnungen Self-billing (englisch), Autofacturation (französisch), Autofatturazione (italienisch) zulässig (Rz 1664 UStR). Anmerkungen: Ist der Umsatz im Drittland steuerbar und steuerpflichtig: Es kommt das Umsatzsteuerrecht dieses Staates zur Anwendung. Es wird daher i.d.r. der ausländische Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen werden müssen. Wird in der Rechnung trotzdem österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Leistungserbringer zusätzlich den in Rechnung gestellten Betrag (in Österreich). Der Leistungsempfänger darf diese Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer abziehen (Rz 1823 UStR). Dies gilt auch dann, wenn diese Umsatzsteuer vom Kunden bezahlt wurde und die Berichtigung der fehlerhaften Rechnung wegen der Insolvenz des Lieferanten unmöglich ist (siehe auch EuGH 6.2.2014, Rs C-424/12, SC Fatorie SRL (Rz 1825 UStR). Hat der Leistungserbringer den Vorsteuerabzug für andere (Eingangs-)Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen? Ja, Vorsteuern, die mit nicht steuerbaren Umsätzen im Zusammenhang stehen, sind abzugsfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Umsätze, wären sie in Österreich ausgeführt worden, steuerpflichtig oder echt steuerbefreit wären. Das heißt, der Leistungserbringer hat für seine (Eingangs-)Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die er österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen und Leistungen bezogen hat, den Vorsteuerabzug. Sind folgende Aufzeichnungspflichten erfüllt? Werden die nicht steuerbaren Umsätze jeweils auf einem eigenen Konto erfasst oder gesondert gebucht? Werden diese Umsätze jeweils in einer Umsatzsteuervoranmeldung des Staates erfasst, wo die Umsätze steuerbar und steuerpflichtig oder steuerfrei sind? Wann entsteht die Steuerschuld für diese Vermietungsleistung? Wann ist der Umsatz in die Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen? Das Entstehen der Steuerschuld richtet sich nach den Regelungen im Gemeinschaftsgebiet (dort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird). Dieser Umsatz ist nicht in die österreichische Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung einzutragen. Wenn im Gemeinschaftsgebiet die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, dann ist im Gemeinschaftsgebiet der Umsatz weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Umsatzsteuerjahreserklärung des jeweiligen Gemeinschaftsgebiets zu erklären, d.h. der österreichische Leistungserbringer hat im Gemeinschaftsgebiet keine weiteren Meldeverpflichtungen. Seite 422 April 2016

2.3.1.7. Besorgung von Reiseleistungen für Unternehmer (ab 1.1.2017) In allen anderen Fällen (Drittland; Steuerschuld geht im Gemeinschaftsgebiet nicht über) ist dieser Umsatz gegebenenfalls in der jeweiligen ausländischen Umsatzsteuervoranmeldung und in der jeweiligen ausländischen Umsatzsteuerjahreserklärung zu erklären, und die Umsatzsteuer ist zu entrichten. Anmerkungen: Nach der Richtlinie 2008/8/EG müssen ab 2010 alle Mitgliedstaaten das Reverse-Charge-System verpflichtend für alle Dienstleistungen anwenden, die unter die neue B2B-Generalklausel gem. 3a Abs. 6 fallen. Daher ist die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln i.z.m. nicht steuerbaren Auslandsumsätzen nicht in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Wie wird dieser Vorgang verbucht? 2... Kunde / 4... Erlöse (nicht steuerbar in Österreich) steuerbar in Deutschland 3... deutsche USt Beispiel: Ein deutscher Unternehmer mietet für 2 Wochen einen Transportbetonmischer von einem österreichischen Unternehmer. Der Transportbetonmischer wird dem deutschen Unternehmer in München zur Verfügung gestellt. Lösung: Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln ist dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird ( 3 Abs. 12 Z 1 UStG). Da der Transportbetonmischer in Deutschland zur Verfügung gestellt wird, ist der Umsatz in Österreich nicht steuerbar. 2.3.1.7. Besorgung von Reiseleistungen für Unternehmer, wenn Leistung letztendlich einem nichtunternehmerischen Reisenden zugutekommt, gilt ab 1.1.2017 ( 23 UStG) 23 UStG i.d.f. AbgÄG 2015 BGBl. I Nr. 163/2015: (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. (2) Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. (3) Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (4) Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, einschließlich Reiseleistungen eines anderen Reisebüros, die letztendlich einem nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommen. (5) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. April 2016 Seite 423

SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2016 (6) Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistungen im Sinne des Abs. 5, so ist nur der Teil der sonstigen Leistung steuerfrei, dem die im Abs. 5 bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen bei Schiffs- und Flugreisen durch Verordnung bestimmen, wie der auf das Drittlandsgebiet entfallende Teil der Reisevorleistung zu ermitteln ist. (7) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (8) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe,Reiseleistungen/Sonderregelung oder,margenbesteuerung. Abweichend von 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt 12 unberührt. (9) Die bis 31.12.2016 vorgesehene Regelung hinsichtlich der generellen Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung/Sonderregelung bei Erbringung von Reiseleistungen an Unternehmer, die diese Dienstleistungen für ihr Unternehmen nutzen, ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2006/112/EG) nicht vereinbar und musste angepasst werden. Ab 1.1.2017 sind von der Margenbesteuerung auch Umsätze zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros erfasst, wenn am Ende der Leistungskette der Empfänger der Reiseleistung diese nicht für sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Bei Kongressleistungen ist beispielsweise davon auszugehen, dass es sich um Leistungen handelt, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers am Ende der Leistungskette bestimmt sind. In Hinblick auf Art. 306 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG gelten Reiseveranstalter als Reisebüro. In Folge der Ausdehnung der Anwendung der Sonderregelung auf gewisse unternehmerische Leistungsempfänger und der damit verbundenen Rechnungsausstellungsverpflichtung nach 11 UStG ergibt sich weiters das unionsrechtliche Erfordernis der Umsetzung des Art. 226 Nr. 13 der Richtlinie 2006/112/EG, der als Rechnungsmerkmal die Angabe Sonderregelung für Reisebüros vorsieht. Weiters ist auch eine Anpassung des Leistungsortes für Reiseleistungen erforderlich, da Art. 307 der Richtlinie 2006/112/EG hier die Besteuerung in dem Mitgliedstaat vorsieht, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat. Seite 424 April 2016