Arbeitslosigkeit: Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben

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Arbeitslosigkeit: Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben Der Wirtschaft geht s besser, das freut uns! Die Arbeitslosigkeit wird aber weiter steigen. Die Einkommen sinken, die Fixkosten bleiben. So werden immer mehr Menschen arm. Im reichen Österreich darf man das nicht hinnehmen. Der ÖGB und die Gewerkschaften fordern daher, dass es nach den Bankenrettungspaketen jetzt auch schleunigst Geld für die Menschen gibt. Das Arbeitslosengeld muss erhöht werden von derzeit 55 Prozent des letzten Nettoeinkommens mindestens auf europäischen Durchschnitt (64 Prozent). In einem ersten Schritt muss rasch eine Erhöhung auf 60 Prozent kommen. ÖGB- und AK-ExpertInnen haben für einige Musterfälle (Familie mit Kindern, Familie ohne Kinder, Alleinerzieherin) ausgerechnet, wie viel Geld das den Betroffenen im Monat bringen würde. Der ÖGB fordert: Das Arbeitslosengeld muss erhöht werden Dafür muss genug Geld zur Verfügung stehen Bei der Notstandshilfe muss die Anrechnung des Partnereinkommens wegfallen Zwei oft gebrachte Argumente: Die Nettoersatzrate liegt in Wirklichkeit ohnehin über 55 Prozent Zwar gibt es einen Familienzuschlag, der das Arbeitslosengeld erhöht, aber der liegt bei gerade einmal 97 Cent pro Tag. Die Höhe des Arbeitslosengelds wird nach der Höhe des Einkommens im Vorjahr oder des Vorvorjahres berechnet. Man fällt daher um die KV- Lohnerhöhungen sowie um individuelle Erhöhungen seitdem um. Real liegt das Arbeitslosengeld daher bei deutlich weniger als 55 Prozent des letzten Einkommens vor der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 4,8 Prozent, das Thema betrifft also nur eine kleine Minderheit Innerhalb eines Jahres sind mehr als 700.000 Menschen arbeitslos, 2010 könnten über eine Million betroffen sein. Jede/r fünfte Beschäftigte ist übers Jahr betroffen. Wenn man die öffentlich Bediensteten herausrechnet, weil sie kaum ein Arbeitslosigkeitsrisiko aufweisen, kann man sagen, dass jedes Jahr jeder dritte Arbeitnehmer einmal arbeitslos wird.

Arbeitslosengeld Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, dem Ergänzungsbetrag und den Familienzuschlägen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag) Für die Festsetzung des zustehenden Grundbetrages ist die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage maßgeblich. Sozialversicherungspflichtiges Einkommen sind laufende Bezüge (Gehalt/Lohn, Entgelt aus freien Dienstverhältnissen ab 1. 1. 2008, Überstunden) als auch die Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Welche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist, hängt davon ab, wann Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Bei der Antragstellung im ersten Kalenderhalbjahr (1. 1. bis 30. 6.), ist die beim Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage aus dem Vorvorjahr heranzuziehen. Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst in der zweiten Jahreshälfte (1. 7. bis 31. 12.), ist die Beitragsgrundlage aus dem Vorjahr heranzuziehen. Waren Sie im betreffenden Jahr durchgehend beschäftigt, ist der Durchschnitt vom Jahreseinkommen heranzuziehen. Waren Sie allerdings nur teilweise beschäftigt schon 1 (!) Tag gespeicherte Beitragsgrundlage ist ausreichend ist das Einkommen entsprechend der Beschäftigungszeit zu aliquotieren und wird auf ein durchschnittliches Monatseinkommen hochgerechnet. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. In der sogenannten Mitteilung über den Leistungsanspruch wird der Beginn des Bezuges, die Höhe des täglichen Leistungsanspruches, das voraussichtliche Ende sowie die Beitragsgrundlage, die für die Bemessung herangezogen wurde, bekannt gegeben. Ob beim täglichen Anspruch Familienzuschläge berücksichtigt sind, ist aus der Mitteilung nicht ersichtlich. Familienzuschläge Wer für den Lebensunterhalt von Familienangehörigen sorgen, das heißt tatsächlich für deren Unterhalt wesentlich beiträgt, dem gebührt ein Familienzuschlag. Dieser beträgt 0,97 Euro pro Kalendertag. Bei Kindern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, für die Sie jedoch Alimente zahlen, reicht alleine eine Unterhaltsverpflichtung/Alimentationsverpflichtung nicht aus, es muss auch der Nachweis erbracht werden, dass Sie dieser Zahlungsverpflichtung tatsächlich nachkommen. Sie erhalten für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder einen Familienzuschlag, wenn für sie ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Pro unterhaltsberechtigter Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe gebührt, wenn beide Elternteile im Leistungsbezug stehen, für dasselbe Kind für jeden Elternteil ein Familienzuschlag. Für EhepartnerInnen oder Lebensgefährten/Innen, die kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenzen erzielen, bekommen Sie allerdings nur dann einen Familienzuschlag, wenn Sie zumindest für ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Familienzuschlag erhalten. Andernfalls wird dem/der Ehepartner/In/Lebensgefährten/ In zugemutet, selbst für den Unterhalt zu sorgen.

Ergänzungsbetrag zum Arbeitslosengeld Ergibt sich bei der Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, dass das tägliche Arbeitslosengeld (= Grundbetrag und allfällige Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (= das Mindesteinkommen, das jede/r PensionistIn haben soll und das bei einer niedrigeren Pension bis zu dieser Richtsatzhöhe ausgeglichen wird) von 25,75 liegt, so gebührt ein Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz. Es ist hier allerdings eine Obergrenze eingeführt, so dass der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten dürfen. Wenn Sie für unterhaltsberechtigte Angehörige einen Anspruch auf Familienzuschläge haben, darf der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag und die Familienzuschläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Beispiele Fall 1: Ehepaar mit zwei Kindern Ehepaar mit zwei Kindern (1 Kind < 10 Jahre); Frau: Sachbearbeiterin in einer Bank mit einem mtl. Bruttoeinkommen (14xjährlich) von 2.353 (Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden/Woche); Mann: HTL-Ingenieur bei Autozulieferer mit einem mtl. Bruttoeinkommen von 2.890 (14xjährlich) Jahresnettoeinkommen des Haushaltes bei Beschäftigung beider: 55.019,51 (Inklusive Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Gutschrift aus ArbeitnehmerInnen-Veranlagung wegen Kinderbetreuungskosten sowie Kinderfreibeträge für beide Ehepartner) Mtl. Nettoeinkommen (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) des Haushaltes: 4.584,95 Arbeitslosigkeit des Mannes: mtl. Nettoeinkommen des Haushaltes (inkl. anteiliger Sonderzahlungen): Mann bezieht Arbeitslosengeld von 42,32 tgl. (mtl. 1.287,23): 3.682,91 (- 902,03; -19,7%) Arbeitslosengeld inklusive 2 Familienzuschläge von je 0,97/Kalendertag ÖGB-Rechenmodell: 60% ALG: 45,99 tgl. (mtl. 1.398,83): Familieneinkommen 3.794,5 (-790,43; 17,2%) 111,6 mehr pro Monat Arbeitslosengeld inklusive 2 Familienzuschläge von je 0,97/Kalendertag Arbeitslosigkeit der Frau: mtl. Nettoeinkommen des Haushaltes (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) Frau bezieht Arbeitslosengeld von 36,33 (mtl. 1.105,03): 3.842,76 (- 742,19, -16,7%) ÖGB-Rechenmodell: 60% ALG: 37,52 tgl. (mtl. 1.141,20): Familieneinkommen 3.878,93 (-706,02; -15,4%) 36,17 mehr pro Monat Arbeitslosengeld inklusive 2 Familienzuschläge von je 0,97/Kalendertag

Fall 2: Kinderloses Ehepaar Kinderloses Ehepaar; Frau ist als Kellnerin in einem Ganzjahresbetrieb mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.300 (14xjährlich) beschäftigt, der Mann ist Facharbeiter in einer KfZ-Werkstätte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.990 (14xjährlich). Jahresnettoeinkommen des Haushaltes bei Beschäftigung beider: 34.686.56 (Ohne Negativsteuer bzw. Gutschriften aus der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung) Monatliches Nettoeinkommen bei Beschäftigung beider: 2.890,54 (Inklusiver anteiliger Sonderzahlungen: Jahresnettoeinkommen/12) Monatliches Haushaltseinkommen bei Arbeitslosigkeit des Mannes (Nichtarbeitsloser Partner erhält Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,-- im Jahr über ArbeitnehmerInnen-Veranlagung) Mann bezieht Arbeitslosengeld von 30,12 tgl. ( 916,15 mtl.): 2.172,95 (- 717,59; -24,8%) ÖGB-Rechenmodell: 60% ALG: 32,86 tgl. (mtl. 999,49): Familieneinkommen 2.256,29 (-634,25; -21,9%) 83,34 mehr pro Monat Monatliches Haushaltseinkommen bei Arbeitslosigkeit der Frau Frau bezieht Arbeitslosengeld von 24,01 tgl. ( 730,30 mtl.): 2.424,72 (- 465,82; -16,1%) ÖGB-Rechenmodell: Die Frau bezieht schon derzeit 60% ALG, daher ändert sich nichts.

Fall 3: Alleinstehende Mutter Alleinstehende Mutter mit zwei Kindern ist als Kellnerin mit 30 Stunden/Woche und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.155 (14x jährlich) beschäftigt. Jahresnettoeinkommen bei Ganzjahresbeschäftigung (Inklusive Familienbeihilfen und Gutschrift aus der ArbeitnehmerInnenveranlagung wegen Kinderfreibeträgen, Kinderbetreuungskosten und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag): 20.225,88 Mtl. Nettoeinkommen inkl. anteiliger Sonderzahlungen 1.685,49 Einkommen bei Arbeitslosigkeit Frau bezieht Arbeitslosengeld von 25,75 (Ausgleichszulagenrichtsatz, also mehr als 60%) ( 783,22 mtl.): 1.218, 54 (-466,94; -27,7%) Arbeitslosengeld inklusive zweier Familienzuschläge von je 0,97 tgl.; inkl. Familienbeihilfe und Steuergutschrift wie oben. ÖGB-Rechenmodell: Kinderzuschlag außerhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes: tgl. 27,69 (mtl. 842,23): Einkommen 1257,55 (-407,94; -24,2%) 39 Euro mehr pro Monat

Notstandshilfe Leistungsvoraussetzungen Für den Bezug der Notstandshilfe müssen Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft und einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice gestellt haben. Als Voraussetzung müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein. Zusätzlich müssen Sie sich in Notlage befinden. Laut gesetzlicher Definition liegt Notlage dann vor, wenn Ihr Einkommen und das Ihres/Ihrer Ehepartners/In (Lebensgefährten/In) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Höhe der Notstandshilfe Für die Höhe der Notstandshilfe ist einerseits der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, das anrechenbare Einkommen sowie die Familiengröße ausschlaggebend. Achtung: Bei der Notstandshilfe gibt es keinen Ergänzungsbetrag. Ohne Einkommensanrechnung eines Partners beträgt die Notstandshilfe 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn das zuvor bezogene Arbeitslosengeld unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ( 772,40) liegt. 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes gebührt Ihnen dann als Notstandshilfe, wenn Ihr zuvor bezogenes Arbeitslosengeld über den oben angeführten Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Bei der Notstandshilfe wird jedes eigene Einkommen, wie z. B. ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine Witwen(er)- und Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld angerechnet. Außerdem wird bei der Notstandshilfe das Einkommen des/der Ehepartners/ In oder des/der Lebensgefährten/In angerechnet. (Ausnahme: geringfügiges Einkommen). Anrechnung des Partnereinkommens Wenn Sie die Notstandshilfe beantragen und eine/n Ehe- bzw. LebenspartnerIn haben, die/der ein Einkommen erzielt, so wird dieses Einkommen auf Ihre Notstandshilfe angerechnet. Nachdem Sie im Antrag bereits die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angegeben haben, müssen Sie von der/vom Ehe- bzw. Lebensgefährten/ In eine Einkommensbestätigung der letzten 3 vollen Beschäftigungsmonate vorlegen. Folgende Einkommensgruppen sind zu berücksichtigen: Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung sowie Pensionen, Renten und Transfereinkommen (dazu zählt u. a. auch das Arbeitslosengeld) Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft Andere Einkommen (Vermietung, Verpachtung, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit und sonstige Einkünfte). Welche Einkünfte bzw. Vermögenswerte werden noch auf die Notstandshilfe angerechnet Obwohl im Antragsformular für das nachzuweisende Einkommen nur eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Einkunftsarten angegeben ist, müssen Sie jedenfalls alle Einkünfte dem Arbeitsmarktservice bekannt geben.

In der Tabelle werden die wichtigsten Einkunftsarten aufgezeigt, die anzurechnen oder nicht anzurechnen sind: Freigrenzen bei der Anrechnung der/des PartnerIneinkommens Bei der Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, es werden vom Nettoeinkommen so genannte Freigrenzen für die/den einkommensbeziehenden PartnerIn selbst sowie für unterhaltsberechtigte Personen abgezogen. Die Einkommensanrechnung erfolgt so, dass vom Nettodurchschnittseinkommen der letzten drei Monate grundsätzlich die noch näher erläuterten Freigrenzen und bei einem Einkommen aus einem Dienstverhältnis auch die Werbekostenpauschale abgezogen werden. Nur der nach diesem Rechenprozess verbleibende Einkommensteil wird auf die Notstandshilfe angerechnet (d. h. wird vom grundsätzlichen Notstandshilfeanspruch abgezogen).

Welche Freigrenzen bei der Ermittlung des anrechenbaren PartnerInneneinkommens anzuwenden sind, hängt vom Alter bei der Antragstellung des Arbeitslosengeldanspruches ab. Erfolgt die Antragstellung des Arbeitslosengeldes vor Vollendung des 50. Lebensjahres, so beträgt die Freigrenze für den/die einkommensbeziehende/n Partner/In monatlich 488 und für (unterhaltsberechtigte) Kinder monatlich 244. Die genannten Freigrenzen können für ältere Arbeitslose, die den Antrag nach dem 50. Lebensjahr stellen um 100% und bei über 55-jährigen, die den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erreichen des 55. Lebensjahres stellen bzw. 54-jährigen Frauen um 200% erhöht werden. Für die 100%ige Erhöhung der Freigrenze müssen Sie nach dem 50. Lebensjahr mindestens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen ausgeschöpft haben. Deckelung der Notstandshilfe Neben den Besonderheiten der Anrechnung vom PartnerInneneinkommen kann die Notstandshilfe nach einer Bezugsdauer von sechs Monaten auch noch gedeckelt werden, d. h. dass die Leistung eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf.

Beispiele Fall 1: Ehepaar mit zwei Kindern Ehepaar mit zwei Kindern (1 Kind < 10 Jahre); Frau: Sachbearbeiterin in einer Bank mit einem mtl. Bruttoeinkommen (14xjährlich) von 2.353 (Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden/Woche); Mann: HTL-Ingenieur bei Autozulieferer mit einem mtl. Bruttoeinkommen von 2.890 (14xjährlich) Jahresnettoeinkommen des Haushaltes bei Beschäftigung beider: 55.019,51 (Inklusive Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Gutschrift aus ArbeitnehmerInnen-Veranlagung wegen Kinderbetreuungskosten sowie Kinderfreibeträge für beide Ehepartner) Mtl. Nettoeinkommen (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) des Haushaltes: 4.584,95 Arbeitslosigkeit des Mannes: mtl. Nettoeinkommen des Haushaltes (inkl anteiliger Sonderzahlungen): Mann bezieht Notstandhilfe von 19,17 tgl. (mtl. 583,08; Tagsatz wegen Anrechung des Einkommens der Frau reduziert): 2.978,83 (-1.606,12; -35%) inklusive 2 Familienzuschläge von je 0,97/Kalendertag ÖGB-Rechenmodell: NH-Anrechnung unverändert, aber auf Basis von 60% ALG: Notstandshilfe von 22,54 (mtl. 685,57; Tagsatz wegen Anrechung des Einkommens der Frau reduziert): Familieneinkommen 3081,32 (- 1503,62; -32,8%) 102,49 mehr pro Monat Arbeitslosigkeit der Frau: mtl. Nettoeinkommen des Haushaltes (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) Frau bezieht Notstandshilfe von 0, weil wegen Anrechnung des Einkommens des Mannes keine Notlage mehr vorliegt: 2.737,72 (- 1.847,22; - 40,3%) ÖGB-Rechenmodell: Basis ALG 60%, doppelte Freigrenze bei der Anrechnung des Partnereinkommens: Notstandshilfe von tgl. 5,98 (mtl. 181,88): Familieneinkommen 2919,6 (-1665,34; -36,3%) 181,88 mehr pro Monat

Fall 2: Kinderloses Ehepaar Kinderloses Ehepaar; Frau ist als Kellnerin in einem Ganzjahresbetrieb mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.300 (14xjährlich) beschäftigt, der Mann ist Facharbeiter in einer KfZ-Werkstätte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.990 (14xjährlich). Jahresnettoeinkommen des Haushaltes bei Beschäftigung beider: 34.686.56 (Ohne Negativsteuer bzw Gutschriften aus der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung) Monatliches Nettoeinkommen bei Beschäftigung beider: 2.890,54 (Inklusiver anteiliger Sonderzahlungen: Jahresnettoeinkommen/12) Monatliches Haushaltseinkommen bei Arbeitslosigkeit des Mannes (Nichtarbeitsloser Partner erhält Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 im Jahr über ArbeitnehmerInnen-Veranlagung) Mann bezieht Notstandshilfe von 9,50 tgl. ( 288,95 mtl.; Anrechung des Einkommens der Ehefrau auf Notstandshilfe von 554 monatlich): 1.545,75 (-1.344,78; -46,5%) ÖGB-Rechenmodell: Basis 60% ALG, doppelte Freigrenze bei der Anrechnung des Partnereinkommens: Notstandshilfe von 28,07 tgl. (mtl. 853,8): Familieneinkommen 2110,6 (-779,93; -27%) 564,85 mehr pro Monat Monatliches Haushaltseinkommen bei Arbeitslosigkeit der Frau Frau bezieht Notstandshilfe von 0 (Anrechung des Einkommens des Mannes führt zum Wegfall der Notstandshilfe): 1.719,83 (-1.170,70; - 40,5%) ÖGB-Rechenmodell: Basis 60% ALG, doppelte Freigrenze bei der Anrechnung des Partnereinkommens: Notstandshilfe von 9,12 tgl. ( 277,66 mtl.): Familieneinkommen 1997,49 (-893,04; -30,9%) 277,66 mehr pro Monat

Fall 3: Alleinstehende Mutter Alleinstehende Mutter mit zwei Kindern ist als Kellnerin mit 30 Stunden/Woche und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.155 (14x jährlich) beschäftigt. Jahresnettoeinkommen bei Ganzjahresbeschäftigung (Inklusive Familienbeihilfen und Gutschrift aus der ArbeitnehmerInnenveranlagung wegen Kinderfreibeträgen, Kinderbetreuungskosten und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag): 20.225,88 Mtl. Nettoeinkommen inkl. anteiliger Sonderzahlungen 1.685,49 Einkommen bei Arbeitslosigkeit Frau bezieht Notstandshilfe von 20,83 tgl. ( 633,57 mtl.): 1.068,89 (616,59; - 36,6%) inklusive zweier Familienzuschläge von je 0,97 tgl.; inkl. Familienbeihilfe und Steuergutschrift wie oben. ÖGB-Rechenmodell: Basis 60% ALG: Notstandshilfe von 22,53 (mtl. 685,28): Einkommen 1120,6 (-564,88; -33,5%) 51,71 mehr pro Monat Von 2000 bis 2008 ist die durchschnittliche Notstandshilfe real um 8% gesunken.