Qualitätssicherungsvereinbarung mit Lieferanten

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KSM Castings Gruppe Qualitätssicherungsvereinbarung mit Lieferanten Teil II Spezifische Vereinbarungen K (Kaufteile) Zwischen [Firma, Anschrift] (Lieferant) und KSM Castings Group GmbH Cheruskerring 38 31137 Hildesheim (Kunde) Name Abteilung Datum Erstellt: Matthias Kuhr QM Systemkoordination 05.11.2012 Freigegeben: Ingolf Schmitz Zentraleinkauf 05.11.2012 10139959

Seite 2 von 6 Inhalt 1. Geltungsbereich 3 2. Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten 3 3. Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten 3 4. Qualitätsanforderungen an das Produkt 3 5. Serien- und Lieferfreigabe 4 6. Eingangsprüfungen durch KSM 4 7. Kennzeichnung, Identifikation und Rückverfolgbarkeit 5 8. Problemlösungsprozess beim Lieferanten 5 9. Notfallabsicherung 5

Seite 3 von 6 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt als produktspezifische Ergänzung zusätzlich zu den im Teil I der QSV beschriebenen Anforderungen und Vereinbarungen. Sie ist anzuwenden auf die Warengruppe Kaufteile (Eingieß- und Montageteile, Gussteile). 2. Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten (1) Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, welches mindestens die Anforderungen der ISO 9001:2008 erfüllt. Den entsprechenden Nachweis führt der Lieferant im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens mit einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nach ISO 9001:2008 und durch Vorlage des Zertifikates. Der Lieferant entwickelt sein Qualitätsmanagementsystem in der Weise weiter, dass die Anforderungen der ISO/ TS 16949 erfüllt werden. (2) Der Lieferant verpflichtet sich zum ressourcenschonenden Betrieb seiner Fertigungseinrichtungen. Er unterhält ein System zum Umweltmanagement, welches sich nachweislich an der Norm ISO 14001 bzw. am EMAS Standard orientiert. Die geltenden gesetzlichen Vorgaben zu Stoffverboten in Produkten gemäß Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (Stoffverbote gemäß der sog. Altautorichtline) sind einzuhalten. 3. Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten (1) Der Lieferant informiert KSM vor der Einführung wesentlicher Änderungen in seinen Produktions- oder Prüfabläufen, sobald nachfolgende Sachverhalte vorliegen: - Verlagerung der Fertigung auf andere Produktionsanlagen oder an andere Standorte, - Einführung geänderter Prüfverfahren, - Einführung geänderte Produkte, - geänderte Vormaterialien oder Vorlieferanten, - drohende Insolvenz des Lieferanten. (2) Der Lieferant informiert KSM vor der Anlieferung von Lieferungen, wenn die Produkte im Rahmen seiner internen Prüfungen bzgl. der Erfüllung geforderter Qualitätsmerkmale als grenzwertig bewertet wurden oder, wenn fehlerverdächtige Produkte zur Auslieferung gelangt sind. (3) Der Lieferant informiert KSM, wenn Änderungen bzgl. seines Zertifizierungsstatus eintreten (z.b. Aussetzung oder Verlust des Zertifikates). (4) Es besteht keine Informationspflicht gegenüber KSM bei folgenden Änderungen: - Einsatz analoger Produktionsanlagen und Prüfverfahren, - Anpassung von Fertigungsparametern im üblichen Rahmen der Prozessführung. 4. Qualitätsanforderungen an das Produkt (1) KSM spezifiziert die bestellten Produkte mittels einer Produktspezifikation (z.b. bestehend aus CA-Daten, Zeichnungen, Normen und eigenen Vorschriften in der jeweils gültigen Version). Bestandteil der Spezifikation sind u.a. besondere Merkmale, zu deren Realisierung der Lieferant Fähigkeitsnachweise erbringen muss.

Seite 4 von 6 (2) Der Lieferant erarbeitet aus dieser Spezifikation eigene Dokumente und Pläne zur Realisierung der Prozess- und Produktanforderungen. Dazu erstellt der Lieferant mindestens folgende wichtige Dokumente: - Projektterminplan, - Prozessablaufplan, - Produktionslenkungsplan/ Prüfplan mit besonderer Berücksichtigung der besonderen Merk male, - Arbeitsanweisungen, - Verpackungsvorschrift, unter Berücksichtigung der Vorgaben von KSM. Die genannten Unterlagen werden KSM auf Anforderung vorgelegt. (3) Der Lieferant ermittelt aus den Vorgaben von KSM und im Rahmen seiner Risikobewertung (z.b. mittels Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse FMEA) die besonderen Merkmale der Produkte. (4) Der Lieferant plant zur Realisierung der Qualitätsanforderungen den Einsatz geeigneter und fähiger Fertigungseinrichtungen. Für besondere Merkmale müssen folgende Fähigkeitskennwerte erreicht und nachgewiesen werden: vorläufige Prozessfähigkeit Ppk > 1,67/ dauerhafte Prozessfähigkeit Cpk > 1,33. (5) Der Lieferant erhält von KSM verbindliche Mengen- und Terminvorgaben für seine Anlieferungen. 5. Serien- und Lieferfreigabe (1) Der Lieferant bemustert jedes Werkzeug und jeden Fertigungsprozess. Sofern vom Besteller kein anderes Verfahren festgelegt wird, kommt das PPF-Verfahren nach VDA Band 2 mit Vorlagestufe 3 zum Einsatz. Die Erstmusterabnahme kann nach vorheriger Abstimmung vor Ort beim Lieferanten erfolgen. (2) Im Rahmen der Erstbemusterung stellt der Lieferant neben der vollständigen Bemusterungsdokumentation je Werkzeug/ Nest 6 Bauteile bei KSM vor. (3) Der Lieferant ist zur Eingabe und Pflege der Inhaltsstoffe seiner Produkte in das Internationale Materialdatensystem (IMDS) verpflichtet. Das Materialdatenblatt wird als Bestandteil der Erstbemusterungsdokumentation an KSM zu übermittelt. Der Lieferant verschafft sich eigenverantwortlich die zur Teilnahme am IMDS erforderlichen Kenntnisse und Berechtigungen. (4) Erst mit Erteilung der Serienfreigabe durch KSM ist der Lieferant berechtigt, Anlieferungen bei den Standorten der KSM Castings Gruppe zu tätigen. Von KSM geforderte Anlieferungen ohne Erstmusterfreigabe dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch KSM erfolgen. 6. Eingangsprüfungen durch KSM (1) KSM führt bei Eingang der Lieferungen außer der im Teil I dieser QSV genannten Eingangsprüfung keine weiteren Prüftätigkeiten durch. Eine detaillierte Bewertung der Anlieferqualität erfolgt nach dem üblichen Geschäftsgang bei KSM erst bei der Verarbeitung der angelieferten Produkte. (2) Im Zuge der Eingangsprüfung festgestellte Mängel werden erfasst und dem Lieferanten mit einem schriftlichen Prüfbericht mitgeteilt.

Seite 5 von 6 7. Kennzeichnung, Identifikation und Rückverfolgbarkeit Der Lieferant kennzeichnet seine zugelieferten Produkte und Versandeinheiten gemäß der Spezifikation. Die Positionierung der einzelnen Kennzeichnungsinhalte am Bauteil stimmt der Lieferant mit KSM ab. Folgende Kennzeichnungen sind am Bauteil anzubringen: - Modellnummer, Zeichnungsindex (auf Anforderung) - Kennzeichnen des Lieferanten - Werkzeug-/ Nest-Nummer - Werkstoffbezeichnung Auf Gussteilen sind die genannten Kennzeichnungen gegossen darzustellen. Das Herstelldatum ist auf Gussteilen in der Ausführung [TT.MM.JJJJ] vorzugsweise im Prägeverfahren aufzubringen. Bei Eingieß- und Montageteile sind die Kennzeichnungen in anderer geeigneter Weise aufzubringen. Die Kennzeichnung der Versandeinheiten erfolgt nach VDA 4902. 8. Problemlösungsprozess beim Lieferanten (1) Sofern durch KSM Mängel reklamiert werden, wird der Lieferant umgehend und zu eigenen Lasten angemessene Sofortmaßnahmen einleiten, um den Schaden weitgehend einzugrenzen. Der 8D-Prozess wird sofort nach Eingang der Beanstandung gestartet. Der Lieferant setzt geeignete Problemlösungsmethoden ein, die eine Wiederholung des Fehlers sicher verhindern. (2) KSM wird dem Lieferanten auf dessen Wunsch die beanstandeten Bauteile zur Befundung schnellstmöglich zur Verfügung stellen. (3) KSM ist berechtigt, im Falle dringenden Handlungsbedarfes selbständig Sofortmaßnahmen einzuleiten, wenn dies zur Vermeidung von Fertigungsstillständen oder zur Sicherung der Lieferversorgung notwendig ist. KSM wird in diesen Fällen schnellstmöglich Kontakt zum Lieferanten aufnehmen. (4) Der Lieferant dokumentiert den Fortschritt seines Problemlösungsprozesses in einem 8D- Report. Ein erster Zwischenbericht (Punkt 1 4 erarbeitet) wird innerhalb von 24 Stunden an KSM übermittelt. Der 8D-Prozess soll beim Lieferanten nach spätestens 10 Arbeitstagen abgeschlossen werden. Der Abschlussbericht wird unaufgefordert an KSM übermittelt. (5) Der Lieferant bezieht bekannt gewordene Fehler in seine Risikobetrachtungen ein (z.b. mittels FMEA) und leitet nachhaltige Maßnahmen ein, die ein späteres erneutes Auftreten des Fehlers zuverlässig verhindern. 9. Notfallabsicherung Der Lieferant unterhält einen Notfallplan, der geeignet ist, seine Lieferfähigkeit gegenüber KSM auch im Falle des Eintretens unvorhergesehener Ereignisse aufrecht zu erhalten. Dieser Notfallplan ist KSM auf Verlangen vorzulegen.

Seite 6 von 6 Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum KSM Castings Group GmbH Zentraleinkauf Name, Vorname Lieferant [Funktion] Name, Vorname