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Transkript:

Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 03/2016 vom 11/02/2016 Neuerungen Forfaitsystem wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2016 berichtet haben, wurden mit dem Stabilitätsgesetz 2016 Neuerungen für Kleinstunternehmer und Freiberufler eingeführt. Das Pauschalsystem contribuenti minimi (Ersatzsteuer von 5% auf Gewinn) wurde mit 31.12.2015 abgeschafft. Das Forfaitsystem kann unter folgenden Voraussetzungen, welche jeweils zum 31.12. des Vorjahres überprüft werden, in Anspruch genommen werden: Die Einnahmen dürfen ein bestimmtes Umsatzlimit, welches je nach Tätigkeitskodex (ATECO-Tabelle) gestaffelt ist, nicht überschreiten. Die Limits gehen von 25.000 bis zu 50.000. Die Personalkosten dürfen 5.000 nicht überschreiten. Der Betrag der beweglichen Anlagegüter darf die Schwelle von 20.000 nicht übersteigen, wobei die MwSt. nicht berücksichtigt wird (nicht einberechnet werden immaterielle Anlagegüter, Immobilien und Kleininvestitionen bis zu 516,46 ; Anlagegüter, welche privat verwendet werden (z.b. Auto), fließen zu 50% in die Berechnung mit ein). Bei Einkommen aus unternehmerischer/freiberuflicher Tätigkeit und gleichzeitig auch abhängiger Arbeit/Rente, gilt es zu beachten, dass das Einkommen aus abhängiger Arbeit/Rente nicht 30.000 überschreitet. Laut Gesetz sind Steuerpflichtige ausgeschlossen, welche spezielle MwSt. Systeme (z.b. Landwirtschaft, Urlaub auf dem Bauernhof) oder Pauschal-Systeme zur Einkommensermittlung anwenden;

welche nicht in Italien wohnhaft sind; sollten mindestens 75% des Einkommens eines in der EU oder im EWR ansässigen Bürgers in Italien erzielt werden, kann das Forfaitsystem trotzdem angewandt werden; welche vorwiegend den Verkauf von Immobilien und den Verkauf von neuen Verkehrsmitteln zum Zwecke haben; welche über Beteiligungen an anderen Unternehmen (Personengesellschaften, Freiberuflervereinigungen und GmbH mit Transparenzbesteuerung) verfügen. Steuerpflichtige, welche die obgenannten Voraussetzungen erfüllen und das Forfaitsystem anwenden: müssen auf den ausgestellten Rechnungen eine Stempelmarke von 2,00 anbringen, sofern der Rechnungsbetrag 77,47 übersteigt; stellen die Rechnung ohne MwSt. aus; können die MwSt. auf Eingangsrechnungen nicht abziehen; innergemeinschaftliche Erwerbe bis zu 10.000 werden mit ausländischer MwSt. abgerechnet. Bei Überschreitung der Schwelle sowie für innergemeinschaftliche Dienstleistungen ist die MwSt. einzuzahlen sowie die Intrastat-Meldung zu erstellen; stellen die Ausgangsrechnungen ohne Steuerrückbehalt aus; müssen den Steuerrückbehalt auf erhaltene Freiberuflerrechnungen nicht einzahlen; sind von den Registrierungs- und Buchhaltungspflichten befreit; die Ausgangs- und Eingangsrechnungen, sowie Zollbolletten, Belege und Steuerquittungen sind allerdings zu nummerieren und aufzubewahren; sind von den Branchenkennzahlen/Parametern befreit; sind von den verschiedenen MwSt.-Meldungen wie Kunden- und Lieferanten-Liste, Black-List-Meldung befreit; sind von der IRAP befreit. Der Steuersatz beträgt 15%. Der zu versteuernde Gewinn errechnet sich pauschal je nach Tätigkeitskodex mit einem festgelegten Koeffizienten; dieser kann je nach Art der Tätigkeit von 40% bis zu 86% der erzielten Einnahmen variieren. Die Pensionsbeiträge dürfen davon abgezogen werden. Sämtliche Kosten und Aufwendungen sind dabei irrelevant.

Tätigkeit altes Umsatzlimit neues Umsatzlimit Koeffizient Lebensmittel- und Getränkeindustrie 35.000 45.000 40% Groß- und Detailhandel 40.000 50.000 40% Wanderhandel mit Lebensmittel und Getränken 30.000 40.000 40% Wanderhandel mit anderen Produkten 20.000 30.000 54% Baugewerbe 15.000 25.000 86% Handelsagenten 15.000 25.000 62% Gastgewerbe 40.000 50.000 40% Freiberufler 15.000 30.000 78% Andere Tätigkeiten 20.000 30.000 67% Wichtig: Für Steuerpflichtige, welche eine neue Tätigkeit beginnen, wird der Steuersatz in den ersten 5 Jahren auf 5% reduziert. Unternehmer, welche das Forfaitsystem anwenden, sind nicht verpflichtet die INPS- Raten für Handwerker und Kaufleute auf das Mindesteinkommen zu bezahlen. Sie haben die Möglichkeit, die Raten auf das effektiv erzielte Einkommen zu berechnen, und diese um 35 Prozent herabzusetzen. Dazu bedarf es allerdings einer Mitteilung an die INPS. Wir raten jedoch von dieser Maßnahme ab, da in diesem Fall die Beitragsjahre, welche für die Berechnung der Pension herangezogen werden, entsprechend gekürzt werden. Ein Beispiel für die Berechnung der Steuerschuld: Herr Mustermann gründet 2016 eine neue Firma. Er wendet das Forfaitsystem an und erzielt einen Umsatz in Höhe von 45.000 im Groß- und Detailhandel. Durch den vorgegebenen Koeffizienten im Bereich Groß- und Detailhandel (siehe oben) werden 40% für die Berechnung der Steuergrundlage verwendet. Da Herr Mustermann ein neues Unternehmen gegründet hat, darf er die Reduzierung des Steuersatzes auf 5% in Anspruch nehmen. Die Pensionsbeiträge betragen 2.000. Somit ergibt sich mit dem Steuersatz von 5% eine Schuld von 800. 45.000 x 40% = 18.000 (=Steuergrundlage) 18.000 2.000 = 16.000 (= Steuergrundlage abzgl. Sozialabgaben) 16.000 x 5% = 800 (=Steuerschuld)

Das Forfaitsystem bildet ab dem Jahr 2016 das Normalsystem für alle Kleinstunternehmer und Freiberufler, welche die ob genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf das Forfaitsystem kann ausdrücklich mittels Option verzichtet werden. Dies ist sinnvoll, wenn die ausgeübte Tätigkeit einen relevanten Betrag an Einkäufen und Aufwendungen mit sich bringt. Die Mitteilung erfolgt über die MwSt. Jahreserklärung, die Option ist für 3 Jahre bindend. Wichtig: Für jene, welche das Pauschalsystem contribuenti minimi (Ersatzsteuer von 5% auf Gewinn) bereits nutzen, bleibt es weiterhin bestehen. Freiberufler und Kleinunternehmen, welche ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2015 aufgenommen haben, können das Pauschalsystem unter folgenden Bedingungen weiterhin anwenden: Für maximal 5 Jahre oder bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres. Die Einnahmen des Vorjahres dürfen 30.000 nicht überschreiten (Kassaprinzip). Es dürfen keine Exporte getätigt werden. Keine Personalkosten. Im Dreijahreszyklus dürfen Anlagegüter für maximal 15.000 angeschafft werden, dazu zählen auch Miet- und Leasingkosten. Da die neuen Bestimmungen bedeutende Änderungen mit sich bringen, ist es notwendig die Voraussetzungen des neuen Systems sowie die Modalitäten und Auswirkungen des Umstieges zu überprüfen und in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Sollten Sie von dieser neuen Bestimmung betroffen sein und Fragen zu diesem Thema haben, dann können Sie mich gerne anrufen. Ich werde Sie gerne beraten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Tobias Kristler Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. - Alle Angaben ohne Gewähr.

Rechnungsvorlage für Unternehmer im Forfait-Pauschalsystem: Max Mustermann Dorfstraße 000 St. Nr. FED CBA 00A00 A123A MwSt. Nr.: 09876543210 An Otto Normalverbraucher Dorfstraße 001 Steuernummer ABC DEF 00A00 A123A MwSt.-Nummer 01234567899 RECHNUNG Nr. 1 Datum 01.01.2016 Art der Leistung/Verkauf Betrag in Euro XXXXX 1.000,00 Berechnungsgrundlage 1.000,00 Gesamtbetrag 1.000,00 MwSt-frei im Sinne des Art. 1, Absatz 58, Gesetz Nr.190/2014 Rechnungsvorlage für Freiberufler im Forfait-Pauschalsystem (in keiner Berufskammer eingetragen): Max Mustermann Dorfstraße 000 St. Nr. FED CBA 00A00 A123A MwSt. Nr.: 09876543210 An Otto Normalverbraucher Dorfstraße 001 Steuernummer ABC DEF 00A00 A123A MwSt.-Nummer 01234567899 RECHNUNG Nr. 1 Datum 01.01.2016 Art der Leistung Betrag in Euro XXXXX 1.000,00 Berechnungsgrundlage 1.000,00 Pensionskasse 4% 40,00 Gesamtbetrag 1.040,00 MwSt-frei im Sinne des Art. 1, Absatz 58, Gesetz Nr.190/2014 Freiberufler im Sinne des Gesetzes Nr. 4 vom 14. Januar 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 22 vom 26/01/2013 1 Gemäß Art. 1, Absatz 67, Gesetz Nr.190/2014 ist auf den Rechnungsbetrag kein Steuerrückbehalt vorzunehmen. 1 Dies ist nicht anzugeben wenn der Freiberufler, in einer Berufskammer eingetragen ist.