SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2016

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Transkript:

Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2016 1. Rechtliche Grundlagen... 2 2. Allgemeine Bewilligungsbedingungen... 2 3. Familiäre Situation... 2 4. Prozentsatz der Subventionen und Einkommensgrenzen 2016... 2 4.1 Normale Bezüger... 2 4.2 Bezüger von Ergänzungsleistungen AHV/IV... 3 4.3 Sozialhilfebezüger... 3 5. Durchschnittliche Referenzprämie 2016... 3 6. Berechnung des massgebenden Einkommens... 3 6.1 Personen, die im Steuerregister eingetragen sind... 3 6.2 Personen, die der Quellensteuer unterliegen... 4 6.3 Berechnung des aufgewerteten Netto-Vermögens... 4 6.4 Subventionsausschluss... 4 7. Besondere Situation Spezielles Subventionsgesuch... 4 7.1 Wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens... 4 7.1.1 Wesentliche Erhöhung des Einkommens während des Vorjahres... 4 7.1.2 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des Vorjahres... 4 7.1.3 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des laufenden Jahres... 5 7.2 Zivilstandsänderung... 5 7.2.1 Heirat während des Jahres 2015... 5 7.2.2 Heirat während des Jahres 2016 von Personen, die am 1. Januar des Subventionsjahres im Wallis wohnen... 5 7.2.3 Heirat während des Jahres 2016 mit einer Person aus dem Ausland (ohne Arbeit auf Aufenthaltsbewilligung wartend usw.)... 5 7.3 Gemeinsames Sorgerecht der Kinder... 5 7.3.1 Zahlung von Unterhaltsbeiträgen... 5 7.3.2 Keine Unterhaltsbeiträge werden geleistet... 5 7.4 Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen... 5 7.5 Überwiesene Unterhaltsbeiträge an Kinder über 18 Jahren... 5 7.6 Junge Erwachsene in Ausbildung im Alter von 21 bis 25 Jahren... 6 8. Mitteilung über das Anrecht auf Subventionen und Bewilligungsverfahren... 6 9. Auszahlung von Subventionen... 6 10. Rückerstattung von Subventionen... 6 11. Kontakt... 6 1 / 6

1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN - Kantonales Gesetz über die Krankenversicherung vom 22. Juni 1995; - Kantonale Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämienverbilligungen vom 16. November 2011 2. ALLGEMEINE BEWILLIGUNGSBEDINGUNGEN - am 1. Januar 2016 im Wallis wohnhaft sein; - bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenversicherung versichert sein; - die Bedingungen in Zusammenhang mit der familiären und finanziellen Situation erfüllen. 3. FAMILIÄRE SITUATION Die familiäre Situation am 31. Dezember 2015 ist entscheidend. Die Kinder werden bis zum Alter von 20 Jahren in die Berechnung des Anrechts auf Subventionen der Eltern miteinbezogen. Kinder zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, können ein Gesuch stellen, damit ihr Anrecht auf Subventionen individuell geprüft wird (vgl. Punkt 7.4). Kinder (bis zu 20 Jahren), die im Sinne der AHV kostenlos aufgenommen wurden, werden in der Berechnung des Anrechts auf Subventionen der Pflegeeltern miteinbezogen. Für Vollwaisen wird die Einkommensgrenze für Einzelpersonen angewendet. 4. PROZENTSATZ DER SUBVENTIONEN UND EINKOMMENSGRENZEN 2016 4.1 Normale Bezüger Gemäss der Finanzkraft schwanken die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) zwischen 5 % und 75 % der durchschnittlichen Referenzprämie. Die maximalen Einkommensgrenzen, die Anrecht auf Subventionen geben, sind: Grenzen Prozentsatz Einzelperson Fr. 20 000 75 % Fr. 22 000 55 % Fr. 24 000 35 % Fr. 26 000 25 % Fr. 28 000 15 % Fr. 30 000 5 % Ehepaar ohne Kinder Fr. 30 000 75 % Fr. 33 000 55 % Fr. 36 000 35 % Fr. 39 000 25 % Fr. 42 000 15 % Fr. 45 000 5 % Einzelperson mit einem Kind Fr. 37 500 75 % Fr. 39 900 55 % Fr. 42 300 35 % Fr. 44 700 25 % Fr. 47 100 15 % Fr. 49 500 5 % 2/6

Ehepaar mit einem Kind Fr. 43 500 75 % Fr. 46 500 55 % Fr. 49 500 35 % Fr. 52 500 25 % Fr. 55 500 15 % Fr. 58 500 5 % Für jedes zusätzliche Kind werden die folgenden degressiven Zuschläge hinzugefügt: - Für das 2. Kind = + Fr. 12'000 - Für das 3. Kind = + Fr. 10'500 - Für das 4. Kind und folgende = + Fr. 9'000 4.2 Bezüger von Ergänzungsleistungen AHV/IV Die Ausgleichskasse prüft das Anrecht auf Ergänzungsleistungen (EL) von AHV/IV- Bezügern. Wenn die Person Anrecht auf EL hat, wird ihr automatisch eine Subvention von 100 % zugesprochen, aber nur bis zum maximalen Betrag der effektiven Prämie. Die Ausgleichskasse prüft das Recht auf Ergänzungsleistungen (EL) der AHV/IV- Bezüger. Das Recht auf eine integrale IPV, d.h. 100 % der durchschnittlichen Referenzprämie, beginnt im Monat der Anerkennung der EL. Die Subvention wird automatisch zugeteilt und sie kann den Betrag der effektiven Prämie nicht überschreiten. 4.3 Sozialhilfebezüger Die Subventionsgesuche müssen jedes Jahr zusammen mit dem Entscheid für Sozialhilfe (Budget) und der Bescheinigung der Gemeinde beantragt werden. Das Recht auf integrale IPV, d.h. 100 % der durchschnittlichen Referenzprämie, beginnt im Monat der Anerkennung der Sozialhilfe. Die Subvention kann die effektive Referenzprämie nicht überschreiten. 5. DURCHSCHNITTLICHE REFERENZPRÄMIE 2016 Die Subventionsraten für Empfänger von Sozialhilfe oder Zusatzleistungen AHV/IV werden auf der Grundlage der folgenden Durchschnittsprämien berechnet: Erwachsene Junge Erw. Kinder (+26 Jahre) (19-25 Jahre) (0-18 Jahre) Region 1 Fr. 380.00 Fr. 355.00 Fr. 87.00 Region 2 Fr. 348.00 Fr. 313.00 Fr. 79.00 Die Subventionsraten für normale Bezüger werden auf der Grundlage der folgenden Durchschnittsprämien berechnet: Erwachsene Junge Erw. Kinder (+26 Jahre) (19-25 Jahre) (0-18 Jahre) Region 1 Fr. 361.00 Fr. 337.00 Fr. 83.00 Region 2 Fr. 331.00 Fr. 297.00 Fr. 75.00 Die Subvention darf die effektive Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen. Die Region 1 umfasst fast alle Gemeinden des französischsprechenden Wallis. Die Region 2 umfasst alle Gemeinden des Oberwallis sowie einige Gemeinden des Bezirks Siders (Anniviers, Mollens, Venthône) und einige Gemeinden des Bezirks Hérens (Les Agettes, Evolène, Hérémence, Saint-Martin, Vex und Mont-Noble). 6. BERECHNUNG DES MASSGEBENDEN EINKOMMENS 6.1 Personen, die im Steuerregister eingetragen sind Das Anrecht auf Subventionen 2016 wird aufgrund der Steuerveranlagung 2014 bestimmt. 3/6

Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400*) + 5 % des aufgewerteten Nettovermögens + negative Einkommen aus Liegenschaften + Beiträge der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)./. ausbezahlte Unterhaltsbeiträge./. erhaltene Kapitalleistungen = massgebendes Einkommen Die erworbenen Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland werden in der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt. * Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden auf 20 % aufgewertet. 6.2 Personen, die der Quellensteuer unterliegen Personen, welche nicht im Steuerregister aufgeführt sind (z.b. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B, L, N oder F), müssen für das Jahr 2016 ein persönliches Subventionsgesuch einreichen. Die betreffenden Personen können das diesbezügliche Formular bei der Kantonalen Ausgleichskasse beziehen. Diese Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 2016 bei der Kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden. Für die quellenbesteuerten Personen entspricht das massgebende Einkommen 80 % des besteuerten Bruttoeinkommens des vorherigen Jahres oder des laufenden Jahres, welchem die Vermögenswerte hinzugerechnet werden. Zur Festsetzung des Subventionsanspruches werden ebenfalls die Gattin und/oder die Kinder mitberücksichtigt, vorausgesetzt, dass diese mit dem Familienoberhaupt im Wallis wohnhaft sind. 6.3 Berechnung des aufgewerteten Netto-Vermögens Der Steuerwert der Privatgebäude wird auf 145 % aufgewertet. Die ersten 100'000.-- Franken werden nicht aufgewertet und werden zum Steuerwert berücksichtigt. Die landwirtschaftlichen Gebäude, die Grundgüter und die weiteren Vermögenswerte werden zum Steuerwert berücksichtigt. Steuerschulden und Pauschalabzüge werden abgezogen. Die Berücksichtigung dieser verschiedenen Elemente stellt das aufgewertete Netto- Vermögen dar. 6.4 Subventionsausschluss In folgenden Fällen werden keine Subventionen gewährt: - Die Versicherten oder Familien, deren aufgewertetes Bruttovermögen 1 Mio. Franken übersteigt - Personen, die aus freiem Willen über ungenügend finanzielle Mittel verfügen - Ausländische Studierende, die allein in der Schweiz leben - Personen deren massgebendes Einkommen auf einer Ermessenseinschätzung basiert 7. BESONDERE SITUATION SPEZIELLES SUBVENTIONSGESUCH 7.1 Wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens 7.1.1 Wesentliche Erhöhung des Einkommens während des Vorjahres Wenn sich bei der Mitteilung über das Anrecht auf Subventionen 2016 das berücksichtigte Vermögen im Jahr 2015 wesentlich und dauerhaft erhöht hat (z. B.: Studenten, Lernende, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und nun einer Erwerbstätigkeit nachgehen), muss die Ausgleichskasse des Kantons Wallis informiert werden, damit das Anrecht auf Subventionen aufgrund des Einkommens 2015 geprüft werden kann. Eine Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Subventionen kann gemäss den Bestimmungen im Kapitel 10 verlangt werden. 7.1.2 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des Vorjahres Personen mit einer wesentlichen und dauerhaften Abnahme des Einkommens im Jahr 2015 können das Anrecht auf Subventionen anhand eines Gesuches erneut prüfen lassen, sofern das massgebende Einkommen, das auf der Steuerveranlagung 2015 figuriert, 30 % niedriger ist als jenes auf der 4/6

Steuererklärung 2014. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2016 übermittelt werden. Sobald die definitive Besteuerung bekannt ist, werden die aufgrund der Steuererklärung zugeteilten Subventionen von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungen der Subventionen (Kapitel 10). 7.1.3 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des laufenden Jahres Wenn sich die finanzielle Situation während des Jahres 2016 stark verschlechtert hat, obliegt es der Gemeinde, über das Anrecht auf Sozialhilfe zu entscheiden. 7.2 Zivilstandsänderung Die familiäre Situation am 31. Dezember 2015 ist entscheidend. Personen, die bereits eine Prämienverbilligung erhalten und deren Zivilstand (Trennung, Scheidung, Tod des Ehepartners) sich während des Jahres 2016 ändert, gibt es keine Änderung hinsichtlich des Anrechts auf Subventionen im laufenden Jahr. 7.2.1 Heirat während des Jahres 2015 Die Antragsteller müssen eine unterschriebene Kopie der Steuererklärung, die aufgrund des erworbenen Einkommens 2015 erstellt wurde sowie eine Kopie des Familienbüchleins oder der Heiratsurkunde übermitteln. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2016 übermittelt werden. 7.2.2 Heirat während des Jahres 2016 von Personen, die am 1. Januar des Subventionsjahres im Wallis wohnen Es gibt keine Berechnung des Anrechts auf Subventionen für das Paar. Das Anrecht auf Subventionen jedes Ehepartners wird aufgrund der Besteuerung 2014 individuell berechnet. 7.2.3 Heirat während des Jahres 2016 mit einer Person aus dem Ausland (ohne Arbeit auf Aufenthaltsbewilligung wartend usw.) Eine Person, die während dem IPV-Jahr ins Wallis kommt, muss den Einkommensbeleg bei seiner Ankunft im Wallis (Lohnausweis) hinterlegen. Das Einkommen des Ehepartners entspricht dem Jahr N-2. Für die Berechnung des Anrechts auf Subventionen wird das jährliche Einkommen berechnet. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2016 übermittelt werden. 7.3 Gemeinsames Sorgerecht der Kinder Bei geschiedenen, getrennt oder in Konkubinat lebenden Elternteilen oder Lebensgefährten werden die Kinder wie folgt berücksichtigt: 7.3.1 Zahlung von Unterhaltsbeiträgen Im Falle von Unterhaltsbeiträgen durch einen Elternteil werden die Kinder in der Berechnung der eventuellen Subventionen des anderen Elternteils berücksichtigt, wessen Beiträge besteuert werden. 7.3.2 Keine Unterhaltsbeiträge werden geleistet Wenn kein Unterhaltsbeitrag geleistet wird, erhält der Elternteil mit dem höheren steuerbaren Nettoeinkommen einen Steuerabzug. Die Berücksichtigung der Kinder erhält der Elternteil mit dem höchsten steuerbaren Nettoeinkommen. 7.4 Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen Damit ihr Anrecht auf Subventionen geprüft werden kann, müssen Kinder zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht mehr denselben Wohn- und Steuersitz wie ihre Eltern haben, der Ausgleichskasse des Kantons das Formular Spezielles Subventionsgesuch vor dem 31. Dezember 2016 übermitteln. 7.5 Überwiesene Unterhaltsbeiträge an Kinder über 18 Jahren Damit die überwiesenen Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind (über 18 Jahre) berücksichtigt werden, muss der Ausgleichskasse des Kantons das Formular Spezielles Subventionsgesuch vor dem 31. Dezember 2016 übermittelt werden. 5/6

7.6 Junge Erwachsene in Ausbildung im Alter von 21 bis 25 Jahren Junge Erwachsene in Ausbildung im Alter von 21 bis 25 Jahren, die eine Prämienverbilligung unter 50 % erhalten, können einen Subventionszusatz bis zu 50 % der Durchschnittsprämie verlangen. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2016 übermittelt werden. 8. MITTEILUNG ÜBER DAS ANRECHT AUF SUBVENTIONEN UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN Grundsätzlich werden die Bezüger automatisch aufgrund der Steuerdaten 2014 bestimmt. Ab Mitte Februar 2016 wird den berechtigten Versicherten, die im Steuerregister erfasst sind, persönlich mitgeteilt, ob sie Subventionen erhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Kapitel 7. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die im Jahr 2015 Subventionen erhalten haben, wird im Verlaufe des Monats Januar 2016 ein Erneuerungsgesuch übermittelt. 9. AUSZAHLUNG VON SUBVENTIONEN Die Subventionen werden den Krankenversicherungen überwiesen und von den Beiträgen 2016 abgezogen. 10. RÜCKERSTATTUNG VON SUBVENTIONEN Personen, die aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben (z.b. Änderung des Zivilstandes oder der familiären Situation) oder einer beträchtlichen Änderung des Einkommens (z.b. Studenten, die ihr Studium beendet haben) unberechtigterweise Subventionen erhalten haben, müssen die Ausgleichskasse des Kantons Wallis bis spätestens am 31. Dezember 2016 darüber informieren. Subventionen, die unberechtigt bezogen wurden, müssen vom Bezüger oder den Erben rückerstattet werden. 11. KONTAKT Ausgleichskasse des Kantons Wallis Avenue Pratifori 22 1950 Sitten Tel.: 027 324 92 63 E-Mail: subvention@avs.vs.ch 6/6