Amtsgericht Besigheim

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Transkript:

Amtsgericht Besigheim Geschäftsverteilungsplan für die Verteilung der richterlichen Geschäfte, Fassung ab 1. Januar 2014 A. Bezirk und Zuständigkeit Das Amtsgericht Besigheim ist über den eigenen Bezirk hinaus zuständig als Familiengericht für die Amtsgerichtsbezirke Marbach a.n. und Vaihingen/Enz. B. Richterliche Besetzung Bißmaier Direktor des Amtsgerichts Amtsvorstand Referate 1 und 12 Dr. Starke Richter am Amtsgericht Referate 2, 10 und 14 Ari Richterin Referat 3 Brenner Richter am Amtsgericht Ständiger Vertreter des Amtsvorstands Referate 4 und 13 Hellebrandt Richter am Amtsgericht Referat 5 Schabel Spandl Richter Referate 6 und 11 Richter Referat 7

2 C. Verteilung der Geschäfte I. Allgemeine Dienstangelegenheiten und Geschäfte der Dienstaufsicht 1. Dienstaufsicht sowie alle Verwaltungs- und allgemeine Dienstangelegenheiten 2. Die die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen betreffenden Geschäfte; ausgenommen hiervon sind die nach 3 ff LwVG zu bestimmenden ehrenamtlichen Richter. 3. Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle, soweit nicht nach den Verfahrensbestimmungen die Entscheidungen dem Prozessgericht obliegen, Direktor des Amtsgerichts II. Richterliche Geschäfte Vorbemerkung: Die Zuteilung der richterlichen Geschäfte in Zivil-, Familien- und Strafsachen erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, nach einem Turnus. Soweit nicht eine Zuteilung nach einem bestimmten Turnus erfolgt, werden die richterlichen Geschäfte nach Anfangsbuchstaben zugeteilt. Soweit für die Zuteilung eine Ordnung der Verfahren in alphabetischer Reihenfolge erfolgt oder die Zuteilung nach Buchstaben vorzunehmen ist, gelten folgende Grundsätze: (1) Maßgeblich ist grundsätzlich der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beklagten, Angeklagten, Antragsgegners, Schuldners, soweit nicht eine andere Bestimmung getroffen wird. (2) Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Länder, Städte und Gemeinden usw.) ist der Unterscheidungsname maßgebend. (3) Bei einer Mehrheit von Beteiligten ist der Familienname desjenigen maßgebend, der nach dem Alphabet voransteht. Dies gilt nicht, wenn eine Versicherungsgesellschaft beteiligt ist; diese bleibt dann unberücksichtigt. Bei gleichen Familiennamen ist der Vorname maßgebend. Bei gleichen Vornamen werden die Sachen unter Anrechnung auf den Turnus demselben Referat zugeteilt. (4) Alle Adelsprädikate und sonstigen Zusätze zu Familiennamen (van, de, del usw.) bleiben außer Betracht, es sei denn, dass sie mit dem Eigennamen zusammengeschrieben sind.

3 (5) Bei Doppelnamen mit Bindestrich gilt der voranstehende Name. (6) Maßgebend ist die in der Klage, Anklage oder dem Antrag gewählte Bezeichnung. Bei Firmenbezeichnungen und dergleichen ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens entscheidend, soweit solche in der Firmenbezeichnung enthalten sind. Wird der Inhaber zusätzlich aufgeführt, ist dessen Name maßgebend; bei mehreren Familiennamen derjenige, der im Alphabet voransteht. Im übrigen ist der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes maßgebend, wobei Vornamen, Zusätze wie Firma, Büro, Niederlassung, Filiale, Gebrüder bzw. Brüder außer Betracht bleiben. Wird nur eine Abkürzung als Parteibezeichnung gewählt, ist diese maßgebend. Fallen sämtliche Unterscheidungsmerkmale weg, verbleibt es bei der in Satz 1 und Satz 2 bestimmten Regelung. (7) Bei Vollstreckungsgegenklagen ist unter Anrechnung auf den Turnus derjenige Richter zuständig, in dessen Referat das angegriffene Urteil erlassen wurde. Existiert dieses Referat nicht mehr, fällt die Sache in den Turnus. Entsprechendes gilt für abgeschlossene Vergleiche. (8) Eine Abgabe an ein anderes Referat ist bei späteren abweichenden Feststellungen möglich, jedoch nur solange die Sache in keiner mündlichen Verhandlung aufgerufen ist oder seit ihrem Eingang nicht mehr als 3 Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht in Strafsachen sowie bei Verfahren, die sich nach verschiedenen Verfahrensarten richten. Im letzteren Fall ist das Verfahren an das hierfür zuständige Referat abzugeben. Erfolgte bei sämtlichen zuvor genannten Verfahren, die abgegeben wurden, eine Anrechnung auf den Turnus, ist dem entlasteten Referat die entsprechende Anzahl neuer Sachen zuzuteilen; beim belasteten Referat sind diese Verfahren im folgenden Turnus anzurechnen. Diese Regelung gilt auch bei einer Verbindung von Verfahren aus verschiedenen Referaten. (9) a) Erfolgt eine Verbindung mehrerer Sachen, fallen diese in das Referat desjenigen Richters, dem die Rechtssache mit der niedrigsten Geschäftsnummer zugeteilt wurde. b) Erfolgt die Trennung eines Verfahrens, behält der Richter auch das abgetrennte Verfahren. Dies gilt nicht bei Verfahren, die sich nach verschiedenen Verfahrensarten richten. In diesem Falle ist das Verfahren an das hierfür zuständige Referat abzugeben. c) Wird in Strafsachen, in denen neben Erwachsenen Jugendliche oder Heranwachsende angeklagt sind, das Verfahren gegen Mitangeklagte, auch wenn es sich nur um Erwachsene handelt, abgetrennt, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des Referats 6 sowohl für die abgetrennte wie auch für die Reststrafsache. Der Richter des Referats 6 wird als ordentlicher Richter nach 24 GVG tätig. Im Übrigen bleibt 103 Abs. 3 JGG unberührt.

4 (10) Ist ein Richter nach dem Gesetz ausgeschlossen oder ist er aufgrund eines Ablehnungsgesuches oder einer Selbstablehnungsanzeige ausgeschlossen und bearbeitet der Vertreter den Fall, findet ein Ausgleich im Turnus statt. 1. Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen a) Streitigkeiten gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG werden dem Referat 7 zugeteilt. b) Zur Entlastung das Referats 3 wurden die Verfahren, die am 18. Juli 2013 noch nicht erledigt sind und in welchen bis zum 18. Juli 2013 noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, anderen Referaten wie folgt übertragen: - die bis zum 31. März 2012 im Referat 3 eingegangenen Verfahren dem Referat 12 - die vom 1. April 2012 bis zum 15. August 2012 eingegangenen Verfahren dem neu einzurichtenden Referat 14. c) Die Übertragung erfolgte nach Maßgabe der dem Geschäftsverteilungsplan Stand 11. September 2013 beigefügten Liste. d) Alle übrigen C-Sachen einschließlich der Verfahren gemäß 42 Abs. 1 Nr. 5 WEG werden im Turnus den Referaten 3 und 7 zugeteilt. Dabei ist der tägliche Eingang alphabetisch zu ordnen und nach folgendem Schlüssel zuzuteilen, wobei jeweils die Reihenfolge des Vortages fortzusetzen ist: Referat 3 je 4 Sachen Referat 7 je 4 Sachen e) Im übrigen gelten für die Zuschreibung folgende Bestimmungen: i. Gehen in derselben Rechtssache gleichzeitig oder nacheinander eine Klage oder ein Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ein, so ist für beide Verfahren dasjenige Referat zuständig, das mit der ersten Sache befasst ist, und zwar unter Anrechnung auf den Turnus. Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung werden, mit Ausnahme von Anträgen, die Samstags oder an einem Sonn- oder Feiertag eingehen, unter Anrechnung auf den Turnus sofort zugeteilt.

5 ii. Ruhende, abgetrennte oder weggelegte Verfahren ( 7 Abs. 2, 3 AktO) verbleiben ohne Anrechnung auf den Turnus in dem Referat, in welchem sie anhängig waren. Dies gilt nicht, wenn dieses Referat entweder nicht mehr existiert oder nicht mehr von einem Richter, der Sachen nach 1b) bearbeitet, besetzt ist. Die Sache fällt dann in den Turnus. iii. Kann in einer Sache nur einheitlich mit einer gleichzeitig eingehenden oder einer schon eingegangenen Sache entschieden werden (zum Beispiel im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft), so sind beide Sachen dem Referat zuzuschreiben, dem die Sache mit der niedrigeren Registernummer angefallen ist. iv. Stellt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung erst nach der Zuschreibung heraus, so wird die später eingegangene an das Referat abgegeben, bei dem die früher eingegangene Sache angefallen ist; dies gilt auch, wenn die früher eingegangene Sache bereits nach 7 AktO abgelegt war. v. Die gleiche Regelung gilt in Rechtssachen derselben Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger, die gesondert anhängig werden, aber dasselbe Sachverhältnis betreffen, oder wenn ein Kläger gegen mehrere Beklagte oder mehrere Kläger gegen denselben Beklagten getrennte Klagen erheben, in denen Ansprüche geltend gemacht werden, die dasselbe Sachverhältnis betreffen. Eine Abgabe ist nicht mehr möglich, wenn das ältere Verfahren bereits abgeschlossen ist oder bereits Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt wurde. vi. Erledigte Verfahren, in denen das Gericht durch Wiederaufnahme, Zurückweisung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand usw. tätig wird sowie Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen, fallen ohne Anrechnung auf den Turnus wieder in die Zuständigkeit desjenigen Referats, in dem das Verfahren erledigt wurde. Abgegebene oder verwiesene Verfahren, die von der Zivilabteilung wieder zu bearbeiten sind, fallen ohne Anrechnung auf den Turnus wieder in die Zuständigkeit desjenigen Referats, dem sie erstmals zugeteilt waren. Besteht ein Referat nicht mehr, so sind diese Verfahren als Neueingang zu behandeln. vii. Gehen in derselben Rechtssache gleichzeitig oder nacheinander ein Antrag im selbstständigen Beweisverfahren und eine Klage ein, so ist für beide Verfahren dasjenige Referat zuständig, das mit der ersten Sache befasst ist, und zwar unter Anrechnung auf den Turnus. viii. Bei gemäß den vorherigen Abschnitten i) iii) iv) vi) erfolgten Abgaben oder unrichtiger Zuteilung gelten die in II, (8) getroffenen Regelungen entsprechend. Bei den Fällen des Absatzes vi) entfällt dabei die zeitliche Grenze gemäß II 8.Satz 1,2. Halbsatz.

6 f) Zwangsvollstreckungssachen, auch soweit sie von einem Insolvenzgericht kommen, werden wie folgt zugeteilt: A - K Referat 3 L - Z Referat 7 Zwangsvollstreckungssachen nach 887 ff ZPO verbleiben im Referat des erkennenden Richters. Die Regelung unter 1 C ii) S. 2 gilt entsprechend. g) Alle übrigen Zivilsachen, das sind insbesondere AR-Sachen, Rechtshilfeverfahren und H-Sachen werden wie folgt zugeteilt: A - K Referat 3 L - Z Referat 7 2. Familiensachen a) Alle Familiensachen ( 111 Nrn. 1-11 FamFG) werden den Referaten 1, 2, 4, 5, 10 im Turnus zugeteilt. Dabei ist der tägliche Eingang getrennt nach Ehesachen ( 121 FamFG) und anderen Familiensachen (Abschnitt 3-12 des 2. Buches FamFG) alphabetisch zu ordnen und nach folgendem Schlüssel zuzuteilen, wobei jeweils die Reihenfolge des Vortages fortzusetzen ist. 1. Durchgang 2. Durchgang Referat 1 je 3 Sachen Referat 2 je 3 Sachen Referat 4 je 4 Sachen Referat 5 je 5 Sachen Referat 10 je 2 Sachen Referat 1 je 2 Sachen Referat 2 je 2 Sachen Referat 4 je 4 Sachen Referat 5 je 5 Sachen Referat 10 je 3 Sachen b) Nachdem im Referat 2 ab dem 1. August 2012 Familiensachen nur noch mit 0,5 AKA bearbeitet werden, wurden 50 % des dortigen Referatsbestandes zum 1. August 2012 dem neu einzurichtenden Referat 10 zugeteilt. Dazu wurde am 10. Juli 2012 eine Liste aller im Referat 2 anhängigen Familiensachen ausgedruckt, die bis zum 31. Juli 2012 fortgeführt wird. Die am 10. Juli 2012 noch unerledigten Verfahren wurden ausgehend vom ältesten Verfahren abwechselnd unter Verwendung der Ziffern 1-2 - 1-2 usw. durchnummeriert. Anschließend wurden die Verfahren in folgender Reihenfolge umverteilt:

7 Ziff. 1 an Referat 10, Ziff. 2 an Referat 2 Ziff. 2 wieder an Referat 2, Ziff. 1 wieder an Referat 10, usw. c) Die nach dem 10. Juli 2012 im seitherigen Referat 2 anhängig (ANH) oder wieder anhängig (WAN) werdenden Verfahren werden abwechselnd nach Eingang den Referaten 2 bis 10 zugeteilt. Maßgeblich für diese Zuteilung ist nicht das Aktenzeichen, sondern das Eingangsdatum, im Fall wieder anhängiger Verfahren (WAN) das Datum der richterlichen Wiederaufnahmeverfügung. Die im Referat 2 nach dem 1. August 2012 weggelegten Verfahren bleiben im Fall einer Wiederaufnahme (WAN) im Referat 2. d) War oder ist seit 1. Januar 2006 bereits eine F-Sache gemäß Buchst. a) oder eine AR-Sache anhängig (ANH) oder wieder anhängig (WAN), so werden sämtliche folgende Verfahren desselben Personenkreises demselben Referat unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Waren seit 1. Januar 2006 bereits F-Sachen gemäß Buchst. a) oder AR-Sachen desselben Personenkreises bei verschiedenen Referaten anhängig oder wieder anhängig, so sind die jüngsten Vorverfahren maßgeblich. Ist noch eine Ehesache anhängig, so hat diese Vorrang. Gehen gleichzeitig eine Ehesache und eine andere Familiensache ein, ohne dass diese nach der voranstehenden Regelung einem bestimmten Referat zuzuteilen sind, ist zunächst die Ehesache zuzuteilen. Die gleiche Regelung gilt bei Verfahren, die zwar vor dem 1. Januar 2006 anhängig oder wiederanhängig wurden, aber noch nicht erledigt sind. e) Verfahren, die dem Referat 10 gemäß Ziff. 2 Buchst. b) und c) zugeteilt wurden, gelten im Referat 2 nicht als Vornummern. Auch Verfahren, die sich auf Vorverfahren aus dem früheren Familienreferat 3 F beziehen, werden nach dem unter Ziff. 2 Buchst. a) festgelegten Turnus neu zugeteilt. f) Alle übrigen F-Sachen, insbesondere mit dem Aktenzeichen AR + FH und die Verfahren betreffend die Familienreferate 8 und 9, werden wie folgt zugeteilt: Buchstaben A-D Referat 2 Buchstaben E-G Referat 10. Buchstaben H - Ku Referat 1 Buchstaben Kv - R Referat 4 Buchstaben S - Z Referat 5.

8 3. Betreuungssachen, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen gemäß 415 ff FamFG, 28,31 PolG BW, in den durch Bundesgesetz zugewiesenen FG- Sachen und sonstigen Verfahren in FG-Sachen, die nicht Familiensachen sind a) Die richterlichen Aufgaben des Betreuungsgerichts werden dem Referat 1 zugewiesen. b) Verfahren in Freiheitsentziehungssachen gemäß 415 ff FamFG, 28, 31 PolG BW, durch Bundesgesetz zugewiesenen FG-Sachen und sonstige FG-Sachen, die nicht Familiensachen sind, werden dem Referat 6 zugewiesen. c) Für Erziehungsmaßregeln nach dem JGG ist zuständig der Richter des Referats 6. d) Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtspfleger in Beratungshilfesachen werden dem Referat 1 zugewiesen. 4. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitensachen a) Strafsachen betreffend Erwachsene (Cs-, Ds-, Gs- und AR-Sachen) werden dem Referat 6 zugeteilt. b) Strafsachen betreffend Jugendliche und Heranwachsende (Cs-, Ds-, Gs-, VRJs- und AR-Sachen) werden dem Referat 11 zugeteilt. c) Ordnungswidrigkeitensachen und Erzwingungshaftsachen betreffend Erwachsene werden dem Referat 13 zugeteilt. d) Ordnungswidrigkeitensachen einschließlich Erzwingungshaftsachen betreffend Jugendliche und Heranwachsende werden dem Referat 11 zugeteilt. Alle am 1. Januar 2011 bereits im Referat 3 sowie alle bisher im Referat 5a anhängigen Sachen werden ab sofort vom Referat 11 bearbeitet. e) Wird eine Straf- oder Bußgeldsache zurückverwiesen, ist der Vertreter zuständig, sofern nicht inzwischen ein Wechsel des Referatsrichters/der Referatsrichterin eingetreten ist.

9 5. Rechtshilfeersuchen Rechtshilfeersuchen, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind, werden nach dem bei der Verwaltungsstelle aufliegenden Verzeichnis in der Reihenfolge sämtlicher Richterreferate des Geschäftsverteilungsplans zugeteilt, beginnend mit dem Referat 1. Bei jedem Durchlauf ist jeder Richter nur einmal zu berücksichtigen. III. Vertretung im Falle der Verhinderung oder des Ausschlusses eines Richters 1) In Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen gelten folgende Regelungen: a) Die Referate 3 und 7 sowie die Referate 12 und 14 vertreten sich gegenseitig. b) Bei einer weiteren Vertretung sind die Richter in folgender Reihenfolge berufen: Richter der Referate 1, 4, 2, 5, 6, 10. 2) In Familiensachen gilt folgende Vertretungsregelung: a) Die Referate 1 und 4 vertreten sich gegenseitig. Im Falle der weiteren Vertretung gilt folgende Regelung: Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Referenten 1 und 4 vertritt Referat 5 Referat 1, Referat 2 vertritt Referat 4. b) Referat 5 vertritt Referat 2, Referat 4 vertritt Referat 10. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Referenten 5 und 2/10 vertritt Referat 1 das Referat 5 und Referat 4 die Referate 2/10. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Referenten 4 und 2/10 vertritt Referat 1 das Referat 4 und Referat 5 die Referate 2/10. c) Referat 2 vertritt Referat 5. d) Im Übrigen gilt bei sonstiger weiterer Vertretung die Reihenfolge der Referate 7, 6, 3.

10 3) In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt folgende Regelung: a) In Betreuungs- und Unterbringungssachen vertritt Referat 5 Referat 1. b) Für die weitere Vertretung sind die Referate wie folgt berufen: 4, 2/10, 7, 3, 6/11. c) In den sonstigen dem Referat 6 zugewiesenen FG-Sachen vertritt Referat 1 Referat 6. Hier gilt die weitere Vertretungsreihenfolge 2/10, 4, 5, 7, 3, 6/11. 4) In Strafsachen, Jugendstrafsachen und Ordnungswidrigkeitssachen gilt folgende Regelung: a) Referat 4 vertritt Referate 6/11. b) Referat 6 vertritt Referat 13. c) Bei einer weiteren Vertretung gilt folgende Reihenfolge: Richter der Referate 1, 2/10, 5, 3, 7. 5) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Falle der Verhinderung wegen Befangenheit. 6) Erledigt ein Vertreter während der Vertretungszeit für ein anderes Referat ein eiliges Verfahren, wird dieses Verfahren nach der verfahrensbeendenden Entscheidung oder dem verfahrensbeendenden Vergleich unter Anrechnung auf den Turnus an das Referat des Vertreters abgegeben.

11 IV. Sonstige Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans 1. Entscheidungen nach 45 ZPO, 27 und 30 StPO (Richterablehnungen) Über die Ablehnung von Richtern entscheidet der Direktor des Amtsgerichts (Referat 1). Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Vertretung in der nachstehenden Reihenfolge den Richterreferaten 4, 2/105, 7, 6, 3. 2. Ablehnung eines Rechtspflegers oder Urkundsbeamten Über die Ablehnung eines Rechtspflegers oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet der Richter, der für die zugrundeliegende Rechtssache zuständig ist. Bei einer Verhinderung gilt die allgemeine Vertretungsregelung. 3. Schlussbestimmungen Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes entscheidet das Präsidium. V. Bereitschaftsdienst Das Amtsgericht nimmt am gerichtsübergreifenden Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Heilbronn (Konzentrationsgericht) unter Einbeziehung der Richter der Amtsgerichte Besigheim, Brackenheim, Marbach, Vaihingen/Enz und des Landgerichts Heilbronn teil. Dem diesbezüglichen Geschäftsverteilungsplan (Anlage 4 des Geschäftsverteilungsplanes des LG Heilbronn für das Jahr 2014) und dem Bereitschaftsdienstplan für das Amtsgericht Heilbronn betreffend die Richter der Amtsgerichte Besigheim, Brackenheim, Marbach N. und Vaihingen/Enz für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 stimmt das Präsidium des Amtsgerichts Besigheim zu.

12 Besigheim/Heilbronn, den 20. Dezember 2013 Görlich Präsident des Landgerichts Bißmaier Direktor des Amtsgerichts Brenner Richter am Amtsgericht Bißmaier Direktor des Amtsgerichts für Richter am Amtsgericht Dr. Starke (Richter am Amtsgericht Dr. Starke hat an der Beratung des Geschäftsverteilungsplans mitgewirkt und ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert) Hellebrandt Richter am Amtsgericht