Bundesministerium der Verteidigung. Bundeswehr



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Transkript:

Bundesministerium der Verteidigung L E I S T U N G S K A T A L O G F Ü R W E H R P F L I C H T I G E, R E S E R V I S T I N N E N U N D R E S E R V I S T E N Bundeswehr

Impressum: Herausgeber: Bundesministerium der Verteidigung Führungsstab der Streitkräfte I 1 Postfach 1328 Stand: 09. 08. 2008 Druckschriftencode (DSK): FF 118220071

Fü S I 1 Bonn, im August 2008 Telefon: (02 28) 12 48 33 Vorwort Seit Jahren dient der Leistungskatalog als Orientierungshilfe und Informationsgrundlage für Grundwehrdienst Leistende (), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende () sowie. Aber auch Vorgesetzten, Dienststellenleitern und Dienststellenleiterinnen sowie allen mit dem genannten Personenkreis befassten Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen soll der Leistungskatalog einen ersten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur sozialen Absicherung und zu finanziellen Leistungen geben und so die tägliche Arbeit erleichtern. Aufgrund zahlreicher Gesetzes- und Vorschriftenänderungen bedurfte der Leistungskatalog einer grundlegenden Überarbeitung. In diesem Zusammenhang wurde er auch um die neuen Wehrdienstarten, Innern und erweitert. In der nun aktualisierten Broschüre werden die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst. Ergänzend wird auf die zugrundeliegenden Gesetze, Erlasse und Vorschriften hingewiesen. Alle, insbesondere sehr individuelle Fragestellungen wird diese Broschüre angesichts der Komplexität der Thematik und der Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen nicht beantworten können. Ebenso kann nicht auf alle in Betracht kommenden Leistungen und auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen eingegangen werden. Sollten daher nach der Lektüre des Leistungskataloges und der genannten n noch Fragen offen bleiben, bitte ich, diese zur Klärung auf dem Dienstweg an die zuständigen Stellen heranzutragen. Der Leistungskatalog wird im Intr@net aktuell und im Internet-Auftritt der Bundeswehr eingestellt. Der Leistungskatalog vom Januar 2005 verliert hiermit seine Gültigkeit. Im Auftrag Tiller

Inhaltsverzeichnis Lfd. Betreff Seite 1 Wehrsold 1 2 Zuschläge 3 3 Reisekostenvergütung 8 4 Vergütung 9 5 Familienheimfahrten 11 6 Zuwendung 14 7 Reisebeihilfe 14 8 Verpflegung 15 9 Verpflegungsgeld 15 10 Entlassungsgeld 15 11 Unterkunft 16 12 Bekleidung 17 13 Heilfürsorge 18 14 Unterhaltssicherung 20 15 Soziale Angelegenheiten 22 16 Versorgung 27 17 Urlaub 36 18 Berufsförderung 37 19 Preise für Bestleistungen 38 20 Beförderungen 38 21 Dankurkunde 39

Betreff Seite 22 Ehrenzeichen der Bundeswehr 39 23 Einsatzmedaille der Bundeswehr 40 24 Dienstzeugnis 40 25 Beurteilung 41 26 Einsatznachbereitung im Zusammenhang mit Einsätzen der Bundeswehr 41 27 Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.v. 42 28 Bundeswehr-Sozialwerk e.v. 43 29 Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.v. 43 30 Betreuung 44 31 Soldatenheime 44 32 Offene Betreuung 44 33 Familienbetreuung 44 Anlagen 1 Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) 45 zu 14 2 Dienststellen mit Sozialdienst 46 zu 15 3 Schutz des Arbeitsplatzes 50 zu 15.5 4 Anschriften der Berufsförderungsdienste 52 zu 18 5 Standorte der Soldatenheime 53 zu 31 6 Anschriften der Familienbetreuungszentren 54 zu 33 7 Abkürzungsverzeichnis 56

1Lfd. 1 1 PSZ III 2 Dienstgrad Wehrsoldtagessatz S 9,41 G 10,18 OG 10,95 HG 11,71 SG, OSG, U, SU, FJ 13,25 F, FR, OF 13,76 HF, OFR, SF, OSF, L 14,27 Dienstgeld Bei Kurzwehrübungen am Samstag und Sonntag insgesamt fünffacher Wehrsoldtagessatz. Bei sonstigen Kurzwehrübungen doppelter Wehrsoldtagessatz wie wie kein Wehrsold, kein Dienstgeld, kein Leistungszuschlag 2, 8 und 8a WSG Soldaten und Soldatinnen mit Standort im erhalten doppelten Wehrsold. OL 14,78 H 15,29 SH, M, SA 15,80 OTL, OSA, OFA 16,32 O, OTA 16,83 GEN 17,85 bzw. vergleichbare Marinedienstgrade.

2 1.1 PSZ III 2 szuschlag (AVZ) Im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen unter den Voraussetzungen des 58 a Abs. 2 BBesG bis zu 92,03 täglich je nach Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung. 1.2 Erhöhter Wehrsold bei besonderer PSZ III 2 zeitlicher Belastung Der Wehrsold erhöht sich für eine zusammenhängende Dienstleistung von mehr als 12 bis 16 Stunden ab dem vierten Dienstmonat um 6,14 zehnten Dienstmonat um 8,69 beziehungsweise von mehr als 16 bis 24 Stunden ab dem vierten Dienstmonat um 11,25 zehnten Dienstmonat um 15,85 Voraussetzung: Dienst wurde angeordnet bzw. genehmigt, Überschreiten der wöchentlichen Rahmendienstzeit und kein Freizeitausgleich. entfällt entfällt wie entfällt 8 f WSG entfällt wie Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben dem Leistungszuschlag gewährt entfällt entfällt Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung VMBl 2002, S. 441 Erlassregelungen: BMVg PSZ V 2 - Az 19-02-20/04 - vom 20.10. 1998 BMVg Fü S I 1 - Az 19-02-20/04 - vom 20.10.1998 in der ab 01.02.2003 gültigen Fassung

3 2 Zuschläge 2.1 Wehrdienstzuschlag PSZ III 2 Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, erhalten einen Zuschlag. Er beträgt für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54. 2.2 PSZ III 2 Mobilitätszuschlag Grundwehrdienstleistende, deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung 0,51 je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. entfällt entfällt entfällt entfällt 8 c WSG entfällt entfällt entfällt entfällt 8 d WSG

4 2.3 Reserveunteroffizierzuschlag PSZ III 2 Soldaten und Soldatinnen, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1.022,58. Er wird gewährt 1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 766,93, 2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,67 und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 766,93. Der Zuschlag wird nur einmalig gewährt. entfällt wie, wenn Ausbildung im Rahmen von Wehrübungen/Übungen erfolgt. entfällt entfällt 8 b WSG

5 2.4 PSZ III 2 Reserveoffizierzuschlag Soldaten und Soldatinnen, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1.500. Er wird gewährt nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000. Der Zuschlag wird nur einmalig gewährt. entfällt wie, wenn Ausbildung im Rahmen von Wehrübungen/ Übungen erfolgt. entfällt entfällt 8 h WSG

6 2.5 PSZ III 2 Leistungszuschlag bei Wehrübungen/ Übungen, sowie besonderen en ( 6a WPflG) entfällt 1. Beorderte Soldaten und Soldatinnen erhalten bei Wehrübungen/Übungen, Hilfeleistung im sowie besonderen en von mehr als drei Tagen ab dem 25. Wehrübungstag (WÜbTg) einen Leistungszuschlag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35, insgesamt jedoch höchstens 434,60 in einem Kalenderjahr. Beorderte Soldaten und Soldatinnen in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen/Übungen, Hilfeleistung im sowie besonderen en verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13.WÜbTg. entfällt 8 a WSG

7 noch 2.5 PSZ III 2 Leistungszuschlag bei Wehrübungen/ Übungen, sowie besonderen en ( 6a WPflG) entfällt 2. Einsatzreservisten und Einsatzreservistinnen (beorderte Soldaten und Soldatinnen, die sich zuvor verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 WÜbTg zu leisten), erhalten folgende Leistungszuschläge: a) In der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis zum 24. WÜbTg den Leistungszuschlag nach 1 b) In allen Laufbahngruppen - vom 25. bis zum 48. WÜbTg täglich 51,13 - ab dem 49. WÜbTg täglich 76,69 höchstens jedoch insgesamt 1278,23 für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1278,23 gewährt. Neben dem AVZ nach 8 f WSG wird der Leistungszuschlag nur gewährt, soweit er den Betrag des szuschlages übersteigt. entfällt

8 3 PSZ III 7 Reisekostenvergütung Zum Beispiel: Tagegeld, soweit keine unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt wird, Fahrschein für regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder Fahrtkostenerstattung/ Wegstreckenentschädigung, Übernachtungsgeld, wenn keine amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird. wie wie Fahrschein oder Fahrkostenerstattung gem. ZDv 20/3, Kap.6 Bundesreisekostengesetz, ZDv 20/3, Kap.6

9 4 Vergütung für bestimmte Tätigkeiten/Verwendungen 4.1 PSZ III 2 4.2 PSZ III 2 4.3 PSZ III 2 Dienst an Bord seegehender Schiffe als Besatzungsangehörige regelmäßig 60,41 monatlich; bei sonstiger Bordverwendung 2,02 täglich. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich diese besondere Vergütung um 0,29 täglich. Dienst an Bord von U-Booten als Besatzungsangehörige 172,56 monatlich, bei sonstiger Bordverwendung 5,75 täglich. Dienst im Maschinenraum seegehender Schiffe als Besatzungsangehörige regelmäßig 17,26 monatlich; bei sonstiger Bordverwendung 0,59 täglich. wie wie (anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/Dienstleistung) wie wie (anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/Dienstleistung) wie wie (anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/Dienstleistung) entfällt WSG Anlage 2; 1. entfällt WSG, Anlage 2, 2. entfällt WSG, Anlage 2, 3.

10 4.4 PSZ III 2 4.5 PSZ III 2 4.6 PSZ III 2 4.7 PSZ III 2 4.8 PSZ III 2 4.9 PSZ III 2 1. Verwendung oder in der Ausbildung als Kampfschwimmer 2. Verwendung oder in der Ausbildung als Minentaucher - nicht als / - Verwendung als fliegendes Personal bei Verpflichtung zum fallweisen Mitfliegen und 15 oder mehr Flügen im Kalendermonat 86,25 monatlich; bei weniger als 15, aber mindestens 5 Flügen anteilige Berechnung. Verwendung als Fallschirmspringer bis zu 86,28 monatlich. Verwendung im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst - nicht als / - Verwendung als Bergführer - nicht als / - Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munition - nicht als / - entfällt 225,00 monatlich bzw. anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/ Dienstleistung 138,05 monatlich bzw. anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/ Dienstleistung entfällt bei Vorliegen der Erlaubnisse/ Berechtigungen bis zu 352,50 monatlich; im Übrigen wie bei - anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/ Dienstleistung entfällt wie - anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/Dienstleistung entfällt bis zu 107,37 monatlich bzw. anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/ Dienstleistung entfällt 43,15 monatlich bzw. anteilig nach Dauer der Wehrdienstleistung/ Dienstleistung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5,77 täglich entfällt WSG, Anlage 2, 4. entfällt WSG Anlage 2, 5. entfällt WSG, Anlage 2, 6. entfällt WSG, Anlage 2, 7. entfällt WSG, Anlage 2, 8. entfällt WSG, Anlage 2, 9.

11 4.10 PSZ III 2 Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler - nicht als / - entfällt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 613,55 monatlich entfällt WSG, Anlage 2, 10. 5 PSZ III 1 Familienheimfahrten Kostenlose Fahrt mit der Eisenbahn in der 2. Klasse oder dem Omnibus im Schienenersatzverkehr zwischen den Bahnhöfen/ Haltepunkten der Gemeinschaftsunterkunft und der Wohnung. Hierzu wird ein Bahnberechtigungsausweis ausgestellt. In den Verkehrsverbünden sind Sonderregelungen zu beachten. entfällt entfällt entfällt entfällt - VMBl 1990, S. 322, 382 - Erlasse BMVg vom 01.10.1990, 11.03, 10.05. 1991, 19.08.1994, 14.03, 02.07 1996, 26.02.1998, 10.10.2000,05.10. 2001, 22.05.2002, 24.03, 04.07. 2003, 15.01, 08.10, 04.11, 09.11, 30.11, 16.12.2004, 28.01, 15.04, 10.05, 28.07, 23.11.2005, 08.03.2006 - S I 1/ PSZ V 1/ PSZ III 1 - Az 23-04-00

12 noch 5 PSZ III 1 Zahlung von Reisebeihilfen für bis zu 5 Familienheimfahrten im Kalendermonat, wenn mangels Eisenbahnverbindung ein anderes Beförderungsmittel (Linienbus, ausnahmsweise auch Privat-Kfz) benutzt werden muss. entfällt Wehrübenden mit einer Übungsdauer von mehr als 12 Tagen werden die Kosten für bis zu 5 durchgeführte Familienheimfahrten im Kalendermonat bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Die Wahl des Beförderungsmittels zur Durchführung der Familienheimfahrt ist Wehrübenden freigestellt., und Wehrübende mit einer Übungsdauer von mehr als 12 Tagen erhalten unabhängig vom Familienstand nach einer einmonatigen Wartezeit für je drei Monate der Trennung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt/ einen Heimflug. entfällt

13 noch 5 PSZ III 1 Zubringerfahrten mit Dienst-Kfz zwischen Gemeinschaftsunterkunft und Bahnhof (kostenlos für Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten). Fahrpreisermäßigungen von 25 % für beliebige Urlaubs- und sonstige Privatreisen nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für Personengruppen. Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, z. B. Mitflug in einem Luftfahrzeug der Bundeswehr oder dienstlich bereit gestellten Luftfahrzeug, werden Fahr-/ Flugkosten nicht erstattet. siehe siehe siehe siehe VMBl 1990, S. 114 und S. 322, VMBl 2006, S. 33 entfällt entfällt entfällt entfällt

14 6 PSZ III 2 Zuwendung Die besondere Zuwendung ( Weihnachtsgeld ) beträgt für den neunmonatigen Grundwehrdienst 172,56. Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes beträgt die Zuwendung 0,64. entfällt entfällt entfällt entfällt 7 WSG 7 PSZ III 7 Reisebeihilfe Gewährung für Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter wehrpflichtiger Soldaten bzw. zur Teilnahme an den militärischen Trauerfeiern für verstorbene wehrpflichtige Soldaten. wie wie wie VMBl 1986, Seite 22-23

15 8 PSZ III 2 WV II 5 9 PSZ III 2 WV II 5 Verpflegung Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung. wie wie wie wie Verpflegungsgeld Bei Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird für die Tagesverpflegung der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes (z.zt. 7,20 ), für eine Mahlzeit der einfache Betrag gewährt. Bei Nichtbereitstellung wird in beiden Fällen der doppelte Betrag gewährt. 3 Abs. 1 WSG; VwV zu 3 WSG (VMBl 2005, S. 82, VMBl 2006, S. 155) wie wie wie entfällt 3 Abs. 2 WSG VwV zu 3 WSG (VMBl 2005, S. 82, VMBl 2006, S. 155) 10 PSZ III 2 Entlassungsgeld Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes 690,24. Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes beträgt das Entlassungsgeld 2,56. entfällt entfällt entfällt entfällt 9 WSG

16 11 PSZ III 2 Fü S I 2 WV III 3 Unterkunft Unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft. Kann eine Gemeinschaftsunterkunft nicht gestellt werden, können ggf. Fahrtkosten erstattet werden. Wird die Gemeinschaftsunterkunft nicht in Anspruch genommen (z.b. bei Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft), wird für die Inanspruchnahme einer anderen Unterkunft kein Entgelt gezahlt. Ehemaligen, und Soldaten und Soldatinnen mit einer Verpflichtungszeit von zwei Jahren kann auf Antrag im Anschluss an ihren Wehrdienst in Kasernen und anderen Bundeswehreinrichtungen in Ballungsgebieten zu Beginn einer Berufsausbildung beziehungsweise eines Studiums verfügbarer Wohnraum gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden, sofern Gemeinschaftsunterkünfte im Rahmen freier Kapazitäten zur Verfügung stehen. wie wie wie wie 4 WSG 18 SG, ZDv 70/ 1, Anlage 1 und 2 des Anhangs Teil A Bei siehe ZDv 20/3, Kapitel 6 Fahrtkostenerstattung: VMBl 2002, S. 245, Änderung VMBl 2005, S. 160 entfällt entfällt entfällt entfällt BMVg vom 20.08.1996, WV/U II 4 (neu: WV III 3) - Az 45-01-12/15

17 12 PSZ III 2 WV II 5 Bekleidung Unentgeltliche Dienstbekleidung. wie wie wie wie, jedoch gekürzte Ausstattung. 25,56 Entschädigung, wenn auf bestimmte Artikel der Friedenzusatzausstattung verzichtet wird. Die Dienstbekleidung ist zu Lasten des Bundes zu waschen bzw. chemisch zu reinigen. 5 WSG VwV zu 5 WSG (VMBl 2001, S.139) entfällt entfällt entfällt entfällt 5 WSG VwV zu 5 WSG (VMBl 2001 S. 139) wie ; ggf. jedoch Ersatz für entstandene Aufwendungen nach Beendigung der Wehrdienstleistung/ Dienstleistung für Leibwäsche Reinigungskostenpauschale von 4,60 je Wehrübung unabhängig von der Dauer der Wehrübung für dienstlich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Oberbekleidung Erstattung entstandener Kosten gegen Vorlage von spezifizierten Rechnungen. Für die gekürzte Ausstattung: Erstattung entstandener Kosten für Waschen (chemische Reinigung) gegen Vorlage von Rechnungen bis zum Höchstbetrag von 4,60 je. Richtlinien für Bekleidung (AU 37/3, RL Bekl 3300 ff) Antrag an das zuständige BwDLZ

18 13 PSZ III 2 FüSan I 1 FüSan I 3 13.1 PSZ III 2 Heilfürsorge Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung wird gewährt. Private saufenthalte Hinweis: Für private saufenthalte wird der Abschluss einer skrankenversicherung empfohlen. wie Ausnahmen: Zahnärztliche Versorgung wird nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt - bei Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung von bis zu sechs Monaten, - während einer Wehrdienstleistung/Dienstleistung von bis zu sechs Monaten, - während einer dienstlichen Veranstaltung. Zahnärztlich-prothetische Behandlung einschließlich der Versorgung mit Einzelkronen wird bei einer Wehrdienstbeschädigung oder zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt - während einer Wehrdienstleistung/Dienstleistung von mehr als sechs Monaten ununterbrochener Dauer, - bei Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung von mehr als sechs Monaten ununterbrochener Dauer. 6 WSG VwV zu 6 WSG VMBl 2007, S. 60 ZDv 60/7 VwV zu 6 WSG ZDv 60/7 Kap. 13 i.v.m. VwV zu 69 Abs. 2 BBesG (VMBl 2007, S. 54)

19 13.2 PSZ III 2 Pflegekosten Soldaten und Soldatinnen erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung vorübergehende häusliche Krankenpflege durch Berufspflegekräfte, andere geeignete Pflegekräfte oder durch nahe Angehörige, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist bzw. wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird und zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundund Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Die truppenärztliche Verordnung legt den medizinischen und gegebenenfalls pflegerischen Behandlungsbedarf fest. Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden aus Bundesmitteln übernommen, wenn die den Haushalt führenden Soldatinnen oder Soldaten wegen einer erforderlichen vollstationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen können. Die BhV sowie die dazu ergangenen Hinweise finden entsprechende Anwendung. wie wie wie entfällt VwV zu 6 WSG i.v.m. VwV zu 69 Abs. 2 BbesG; VMBl 2007 S. 60 i.v.m. VMBl 2007 S. 54, ZDv 60/7

20 14 R I 3 Unterhaltssicherung Die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufenen Wehrpflichtigen und ihre Familienangehörigen sowie die nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes Herangezogenen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs nach Maßgabe des Unterhaltssicherungsgesetzes. Bei gibt es keine Leistungen nach dem USG. USG (siehe Anlage 1) Antrag und Auskunft: Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind bei den Unterhaltssicherungsbehörden zu beantragen. Zuständig ist i. d. R. die Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes. Nähere Auskünfte erteilen die Unterhaltssicherungsbehörden oder die Sozialberater der Bundeswehr. Leistungen nach dem USG im Einzelnen: Die für Grundwehrdienst Leistende vorgesehenen Unterhaltssicherungsleistungen kommen auch für Wehrpflichtige in Betracht, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten ( 6b WPflG). Im Rahmen von Höchstgrenzen kommen in Betracht: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der privaten Wirtschaft erhalten eine volle Verdienstausfallentschädigung, d.h. 100 % des ihnen infolge des Wehrdienstes entfallenden Netto-Arbeitsentgelts, das ihnen für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, höchstens 184 für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und 153,50 für die übrigen Wehrpflichtigen je Wehrdiensttag ( 13 Abs. 2 und 4 USG).

21 noch 14 R I 3 a) Allgemeine Leistungen ( 5), z.b. monatlicher Unterhalt für die Ehefrau/ den Lebenspartner und die Kinder, bemessen nach dem bisherigen Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen (60 % für die Ehefrau/den Lebenspartner, 12 % für die Kinder als Familienangehörige im engeren Sinne). b) Einzelleistungen ( 6) z.b. monatlichen USG). Unterhalt für bedürftige Eltern. c) Sonderleistungen ( 7) z.b. Erstattung von Beiträgen zu Schadensversicherungen des Wehrpflichtigen mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen; Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung; Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung. d) Mietbeihilfe ( 7 a) für alleinstehende Wehrpflichtige. e) Wirtschaftsbeihilfe ( 7 b) für beruflich selbständige Wehrpflichtige. Selbstständige erhalten die zur Fortführung ihres Betriebes angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, höchstens 307 je Wehrdiensttag ( 13 a Abs. 2 USG) erstattet. Kann der Betrieb während der Wehrübung aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht fortgeführt werden mit der Folge, dass der Betrieb ruht, wird für die dem Wehrpflichtigen entfallenden Einkünfte eine Entschädigung gezahlt; Höchstgrenze: 307 je Wehrdiensttag ( 13 a Abs. 3 Beamten, Beamtinnen, Richtern, Richterinnen, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst werden die Bezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz weitergezahlt; sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz soweit ihre Bezüge über der Mindestleistung nach 13 c Abs. 2 USG liegen. Die Mindestleistung nach Anlage 1 wird gewährt, wenn kein oder nur ein geringerer Anspruch als die vorstehenden Leistungen besteht. Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nach Anlage 1 nur, soweit diese höher ist als das vom Dienstherrn/Arbeitgeber fortgezahlte Nettogehalt ( 13 c Abs. 2 USG).

22 noch 14 R I 3 Beamte, Beamtinnen, Richter, Richterinnen, Berufssoldaten und Berufssoldatinnen, die sich im Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen den Versorgungsbezügen (netto) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (netto), aus denen das Ruhegehalt berechnet ist. ( 13 c Abs. 3 USG). Für Arbeitslose sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im (Grenzgänger) gelten Sonderregelungen. Vorschriften gelten für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere. Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht erstattet, auch nicht als Ruhensbeiträge 15 PSZ III 1 PSZ II 4 Soziale Angelegenheiten Der Sozialdienst der Bundeswehr unterrichtet über das Unterhaltssicherungsund Arbeitsplatzschutzgesetz sowie über sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Er gibt bei Bedarf Hilfestellung bei der Beantragung im Einzelfall in Frage kommender Leistungen. Er unterstützt auch bei der Lösung privater Probleme. VMBl 1983, S. 159 (siehe Anlage 2)

23 15.1 PSZ II 4 15.2 PSZ II 4 Rentenversicherung Grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden vom Bund unmittelbar an den Versicherungsträger gezahlt. Für jeden Kalendermonat werden 60 % der jeweiligen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr) der Beitragsbemessung und der späteren Leistung zugrunde gelegt. Krankenversicherung Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung wird aufrechterhalten. Der Anspruch auf Leistungen ruht. Die Beiträge zahlt der Bund. Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet (s. lfd. 14) wie, jedoch bei Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung nach dem USG entsprechend dem dieser Leistung zugrundeliegenden Brutto-Arbeitsentgelt. Keine Versicherungspflicht aufgrund der Wehrdienstleistung/Dienstleistung - bei Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes - bei Bezug von Leistungen für Selbstständige nach 13 a USG wie Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung können im Hinblick auf Unterhaltssicherungsleistungen nicht erstattet werden, auch nicht als Ruhensbeiträge. Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber. SGB VI 3, 166 1 SGB V 16 Abs. 1 2, 193, 244

24 15.3 PSZ II 4 15.4 PSZ II 4 Pflegeversicherung Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten. Wehrdienstleistende, die gegen das Risiko Krankheit nicht versichert sind, müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt der Bund. Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung werden auf Antrag nach dem USG erstattet (siehe lfd. 14). Arbeitslosenversicherung Die Zeit des Grundwehrdienstes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach 6b WPflG ist immer Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung. Der Bund zahlt deshalb die entsprechenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes. Allerdings begründen Zeiten des Wehrdienstes von weniger als 12 Monaten allein keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit. Hierzu sind Versicherungszeiten von insgesamt mindestens 12 Monaten erforderlich. wie Die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können im Hinblick auf Unterhaltssicherungsleistungen (lfd. 14) nicht erstattet werden. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten Pflegeversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber. wie Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes, für die das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, ist der Beitrag weiter zu entrichten SGB XI 20 Abs. 1 und 3, 25 SGB XI 23 Abs. 4, 57 Abs.1 SGB III 25, 26

25 15.5 R I 3 15.6 PSZ II 4 15.7 PSZ II 4 Arbeitsplatzschutz siehe Anlage 3 Arbeitsplatzschutzgesetz (siehe Anlage 3) Arbeitslosengeld Die Zahlung wird mit Dienstantritt eingestellt. Die Unterhaltssicherung erfolgt durch Leistungen nach dem USG (siehe lfd. 14). Alters- und Hinterbliebenenversorgung Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu bereits bestehenden Versicherungen einer zusätzlichen betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat der bisherige Arbeitgeber weiterzuentrichten. Freiwillige Beiträge zu Lebensversicherungen und zu berufsständischen Versorgungswerken werden dem Wehrpflichtigen selbst erstattet. wie entfällt wie entfällt ArbPlSchG 14 a, 14 b VMBl 1980, S. 205

26 15.8 PSZ II 4 15.9 PSZ II 4 15.10 PSZ III 1 Kindergeld Kindergeld und andere kindergeldähnliche Leistungen für Kinder des Wehrpflichtigen werden von der Stelle weitergezahlt, die vor wie Bundeskindergeldgesetz, Abschnitt X Einkommensteuergesetz der Einberufung zuständig war. Waisenrente Keine Zahlungen während des Wehrdienstes. wie SGB VI 48 Rechtsschutz Alle Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten, im Besitz einer gültigen Bundeswehr-Fahrerlaubnis und als Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen eingesetzt sind, erhalten - Schadenersatz-Rechtsschutz, - Straf-Rechtsschutz, wenn sie in die Fahrerliste-Wehrpflichtige (FLW) eingetragen sind. Die Rechtsschutzversicherung gilt nur in Europa und allen Mittelmeer-Randstaaten. wie, sofern Wehrdienst nach dem WPflG geleistet wird wie, sofern Wehrdienst nach dem WPflG geleistet wird wie, sofern Wehrdienst nach dem WPflG geleistet wird entfällt VMBl 2005, S. 167 ff; VMBl 2006, S. 3

27 16 Versorgung 16.1 PSZ III 3 16.2 PSZ III 3 16.3 PSZ III 3 Wehrsold für den Sterbemonat Den Hinterbliebenen (Erben) eines verstorbenen / verbleibt der für den Sterbemonat zustehende Wehrsold. Sterbegeld Die mit dem / in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern erhalten ein Sterbegeld von 2.557,-, wenn der / während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung stirbt. Einmalige Unfallentschädigung Bei bestimmten Unfällen in Ausübung besonders gefährlicher Dienstverrichtungen (z.b. Flugdienst, Sprungdienst, Tauchdienst) wird bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % eine Entschädigung von 80.000,- gezahlt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen je nach Verwandtschaftsgrad abgestufte Beträge, z.b. Witwe und Kinder 60.000,- Eltern 20.000,- und Großeltern, Enkel 10.000,-. entfällt entfällt wie entfällt SVG wie wie wie entfällt SVG wie wie wie entfällt SVG

28 16.4 PSZ III 3 Einmalige Entschädigung Bei bestimmten Unfällen (z.b. rechtswidriger Angriff, Diensthandlung mit besonderer Lebensgefahr) und bei Einsatzunfällen wird bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % eine Entschädigung von 80.000,- gezahlt. Im Falle des Todes erhalten die Hinterbliebenen des / je nach Verwandtschaftsgrad abgestufte Beträge (vgl. 16.3). wie wie wie entfällt SVG