Seite 1 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 Faire Beschaffung: Grundsatzbeschluss für die Stadt Lauffen a. N. unter Einbeziehung der Stellungnahme des Gewerbevereins Lauffen a. N. Az: 021.26 - Dre Amt: Büro Bürgermeister Datum: 27.08.2013 Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am 11.09.2013 Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am 25.09.2013 öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium 17.04.13 VA/FA 47/2013 08.05.13 GR 47/2013 Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat fasst einen Grundsatzbeschluss gegen ausbeuterische Kinderarbeit wie in dieser Vorlage beschrieben und zum Erlass einer Dienstanweisung zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen/Bauleistungen nach den Grundsätzen der fairen Beschaffung. Die Berücksichtigung soll durchgehend in der Beschaffung sowie im Ausschreibungs-/ Vergabewesen der Stadtverwaltung Lauffen a. N. erfolgen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere zu veranlassen. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig: Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:
Seite 2 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 1. Vorbemerkung In seiner Sitzung am 8. Mai 2013 hat sich der Gemeinderat der Stadt Lauffen a. N. mit den Möglichkeiten eines vertieften Einstiegs für die Stadt Lauffen a. N. in den Fairen Handel befasst. In dieser Sitzung wurde bereits beschlossen, dass die Stadt Lauffen a. N. wie bisher den Fair Trade mit dem Kauf von Kaffee sowie fair gehandelten Produkten für Präsentkörbe und in der Schaffung eines Stadtkaffees sowie von Stadtschokolade, die auch an weiteren Verkaufsstellen neben dem Eine-Welt-Laden angeboten werden, unterstützt. Weiter wurde beschlossen, die Friedhofsordnung mit einem Zusatz entsprechend 15 des Bestattungsgesetzes zu versehen. Die zusätzliche Entscheidung, als Stadt den Titel Fair Trade Stadt anzustreben, wurde abgelehnt, da dies lediglich ein Logo bedeutet ohne konkrete Handlung, welche jedoch stets dahinter stehen sollte. Auf Antrag von Stadtrat Hemmerlein wurde vor der Entscheidung über einen Grundsatzbeschluss gegen ausbeuterische Kinderarbeit und den Erlass einer Dienstanweisung zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen/ Bauleistungen nach den Grundsätzen der fairen Beschaffung mit einer durchgehenden Berücksichtigung in der Beschaffung sowie im Ausschreibungs-/ Vergabewesen der Stadtverwaltung Lauffen a. N. darum gebeten, den örtlichen Gewerbeverein in dieser Angelegenheit anzuhören. Dies ist inzwischen erfolgt. Die Stellungnahme des Gewerbevereins vom 30. Juni 2013 ist dieser Vorlage beigefügt (Vorlage 2013 Nr. 81/1). Sie zielt vorwiegend auf die Bitte ab, als Stadt den örtlichen Handel und die örtliche Produktion regionaler Anbauwaren zu unterstützen. Wie Bärbel Wein als Vorsitzende der Eine Welt Initiative Lauffen a. N. bei ihrer Anwesenheit in der Sitzung am 8. Mai 2013 im Gemeinderat bereits erläutert hat, widersprechen die Ansätze des fairen Handels jedoch in keiner Weise der Unterstützung regionaler Produkte, welche die Stadtverwaltung Lauffen a. N. jederzeit auch in Zukunft vornehmen wird. Die Grundsätze des fairen Handels beziehen sich vielmehr auf Rohstoffe und Produkte, welche vor Ort aus eigenem Anbau bzw. eigener Fertigung gar nicht zu beziehen sind und zugekauft werden müssen. Dem Fair Trade geht es darum, diese Beschaffungen aus Drittweltländern fair vorzunehmen und mit dem Grundsatzbeschluss auszuschließen, dass solche Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen (vgl. Beispiele unter Punkt 3 dieser Vorlage). Der Grundsatzbeschluss richtet sich also, wie in seiner Formulierung auch dargestellt, ausschließlich gegen eine städtische Kauf-Unterstützung von Waren, welche unter Einsatz von ausbeuterischer Kinderarbeit entstanden sind. Zertifizierungskosten fallen den örtlichen Produzenten und Einzelhändlern selbst dabei i.d.r. keine an, sie müssen bei Erhalt von städtischen Aufträgen lediglich dafür Sorge tragen, dass ihre Lieferanten im Falle von Produkten, welche aus entsprechenden Ländern stammen können, nachweisen können, dass diese ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, wie gesagt vorwiegend bezogen auf die unter Punkt 3 dieser Vorlage genannten Beispiele.
Seite 3 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 Fakt ist, dass ohne entsprechende Vergabekriterien in der öffentlichen Beschaffung aus den Steuergeldern der Bürgerinnen und Bürger tatsächlich unter Umständen Produkte beschafft werden, für die Kinder ausgebeutet werden. Teilweise sind große Auftragsvolumen und Geldmengen im Spiel - da sollte man vor diesem Hintergrund möglichst genauer hinschauen. Die Sensibilisierung in der Beschaffungspraxis kann im Weiteren ein ganz klarer Vorteil für heimische Produkte und lokale Anbieter sein. Erfolgt durch den im Grundsatzbeschluss angestoßenen Prozess auch bei den Bürgerinnen und Bürgern eine Bewusstseinsbildung für diese Thematik, so können die heimischen Produzenten dabei nur gewinnen, schließlich verbirgt sich hinter der in Lauffen a. N. angebauten Kartoffel und dem hier gezogenen Obst etc. in keinem Fall ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO Norm. Die faire öffentliche Beschaffung kann also einerseits faire Produktionsprozesse in den Ländern des Südens ("Drittweltländer") fördern, andererseits natürlich auch zu einem neuen Bewusstsein im Einkaufsverhalten allgemein beitragen. Kommunen, auch Lauffen a. N., können mit einer fairen Beschaffung neue Standards für eine weltweit gerechte Entwicklung setzen und Vorbild sein. Hierbei geht es wie beschrieben um einen Prozess der Bewusstseinsbildung, welcher insgesamt viel Zeit benötigt und auf Vorbilder wie Kommunen angewiesen ist. Rund 250 Kommunen in Deutschland sind diesen Weg bereits gegangen und haben damit auch positive Erfahrungen gemacht. Daher schlägt die Stadtverwaltung Lauffen a. N. dem Gemeinderat abermals zur Beschlussfassung vor, den im Folgenden nochmals näher dargestellten Grundsatzbeschluss gegen ausbeuterische Kinderarbeit zu fassen. Die der letzten Vorlage zu diesem Thema beigefügten Anlagen entnehmen Sie bitte der Vorlage 2013 Nr. 47.
Seite 4 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 2. Grundsatzbeschluss gegen ausbeuterische Kinderarbeit Das Übereinkommen 182 gegen ausbeuterische Kinderarbeit ist eine besonders hervorzuhebende Kernarbeitsnorm, an der sich bislang auch die meisten Kommunen für ihre Beschlüsse zum Fair Trade orientieren. Weltweit gehen nach wie vor viele Millionen Kinder unter 14 Jahren einer regelmäßigen Arbeit nach. Die Mehrheit der Kinder arbeitet im informellen Sektor auf den Straßen, in der Haus- oder Landwirtschaft, aber auch in Produktionsbetrieben, wo sie wegen ihrer körperlichen Voraussetzungen (Körpergröße, flinke Finger) oder wegen des geringen Lohns und der größeren Fügbarkeit erwachsenen Arbeiterinnen und Arbeitern vorgezogen werden. Kinder arbeiten oft als Wanderarbeiter bei ihren Familien mit, die sonst als Saisonarbeiter nicht genug für den Lebensunterhalt verdienen würden. Es muss aber von einem differenzierten Begriff der Kinderarbeit ausgegangen werden. Die Kinderarbeit gibt es nicht. Ob bestimmte Formen von Kinderarbeit abzuschaffen sind oder ob die Arbeitsbedingungen von - z.b. älteren - Kindern zu verbessern sind, hängt davon ab, ob und in welchem Maße die jeweilige Arbeit den Kindern schadet. Generell gilt, dass arbeitende Kinder zum Teil erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sind, wie z.b. im Bergbau oder im Umgang mit Chemikalien. Dann erreichen sie das Erwachsenenalter oft überhaupt nicht oder nur mit dauerhaften körperlichen Schäden. Die Arbeitszeiten und die sonstigen Umstände lassen in der Regel einen Schulbesuch nicht zu. Ein generelles Verbot jeglicher Kinderarbeit würde jedoch zu kurz greifen. Es würde erhebliche soziale Verschlechterungen für die Betroffenen mit sich bringen, da dann das von den Kindern bisher erzielte Einkommen der Familie fehlen würde. Aktivitäten zur Abschaffung der Kinderarbeit müssen unbedingt mit Maßnahmen gekoppelt sein, die den der Erwachsenen (Eltern) einen ausreichenden Lohn gewährleisten, um das Überleben der Familie zu sichern und Kinderarbeit damit überflüssig zu machen. Auch auf die Stimmen der arbeitenden Kinder, die beginnen, sich weltweit zu organisieren, ist zu achten. Ihr Motto ist: Arbeitende Kinder achten - Kinderarbeit ächten! Sie sind gegen einen grundsätzlichen Boykott von Produkten aus Kinderarbeit. Sie fordern ein Recht auf Unterricht und Ausbildung, Gesundheitsschutz und Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Ursachen des Problems. Mit der Ratifizierung der ILO-Konvention Nr. 182 hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt im Rahmen der Bundestreue auch für die Deutschen Kommunen. Kommunen können mit ihrem Agieren und durch eindeutige Signale der Ächtung ausbeuterischer Kinderarbeit Vorbild sein für andere private Verbraucherinnen und Verbraucher wie für Großabnehmer. Damit können die Kommunen einen Anreiz für Produzenten und Händler schaffen sich ernsthaft mit dem Problem der Kinderarbeit auseinander zu setzen.
Seite 5 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 Für einen Grundsatzbeschluss durch den Gemeinderat wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Bei Beschaffungen der Stadt Lauffen a. N. sind künftig nur Produkte zu berücksichtigen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182 hergestellt wurden, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive, zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies ist durch eine Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung nachzuweisen." (Beispiele für anerkannte Zertifizierungen waren der Vorlage 2013 Nr. 47 bereits beigefügt, ebenso wie Beispiele für Erklärungen zu Zertifizierungen oder Selbstverpflichtungserklärungen). 3. Dienstanweisung zur Umsetzung eines erfolgten Grundsatzbeschlusses Ein möglicher Text für eine Dienstanweisung zur konkreten Umsetzung eines Grundsatzbeschlusses des Gemeinderats könnte lauten: (1) Aufträge zur Beschaffung von Produkten werden künftig nur noch unter der folgenden Bedingung vergeben: Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention der internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (IAO-Konvention 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktiv zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus ausbeuterischer Kinderarbeit eingeleitet haben. Bei Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder einer entsprechenden Selbstverpflichtung nachzuweisen. (2) Die vorgenannte Bedingung ist hierbei auf Produkte beschränkt, bei denen die Gefahr der Herstellung oder Verarbeitung unter Einsatz von ausbeuterischer Kinderarbeit besteht. Beispielhaft zu nennen sind: Bälle, Sportartikel, Sportbekleidung, Spielwaren, Teppiche, Wohn- und Kleidungstextilien, Natursteine, Lederprodukte, Billigprodukte aus Holz, Agrarprodukte wie Kakao, Orangensaft, Tomaten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika. 4. Information an Mitarbeiter und Bevölkerung nach Grundsatzbeschluss Wichtig im Anschluss an die beschriebenen vorangegangenen Schritte wäre in jedem Fall eine Information über die künftige Beschaffungspraxis an die MitarbeiterInnen der Stadt Lauffen a. N. sowie eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit für die neue Vorbildrolle der Stadtverwaltung. Das Forum für internationale Entwicklung + Planung (fine+p) bietet beispielsweise kostenlose Schulungen und Beratungen zur Einführung in das Thema Faire Beschaffung und Sozialstandards für Kommunen an.
Seite 6 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 5. Ausschreibungen und Angebotseinholungen nach Grundsatzbeschluss Bei der Ausschreibung von Arbeiten bzw. Lieferungen wäre künftig darauf zu achten, dass zertifizierte Produkte aus fairem Handel ausgeschrieben werden. Es ist dann möglich und auch ratsam, schon innerhalb des Titels konkret zu erwähnen, dass faire Produkte beschafft werden sollen. Im Ausschreibungstext wird das zu beschaffende Produkt näher beschrieben. Hier können Kriterien für fairen Handel vorgesehen werden. Ebenfalls ist es in diesem Rahmen möglich, auf zertifizierte Produkte des Fairen Handels zu verweisen. Wichtig ist hierbei: Wenn eine bestimmte Zertifizierung gefordert wird, müssen auch Produkte, die die gleichen Kriterien erfüllen, zugelassen werden. Ein Merkblatt an Lieferanten sollte mit herausgegeben werden, sobald ein Grundsatzbeschluss gefasst ist. Für den Nachweis wählten die meisten Kommunen bislang einen dreistufigen Weg: Stufe 1: Als erste Absicherungsstufe ist der Nachweis ausreichend, wenn der Anbieter für das Produkt das Zertifikat einer anerkannten und unabhängigen Prüforganisation vorlegen kann. Stufe 2: Kann dieser Nachweis nicht durch ein unabhängiges Siegel oder durch eine als fair zertifizierte Handelsorganisation vorgelegt werden, dann muss der Anbieter eine so genannte Selbsterklärung abgeben, dass das Produkt ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der IAO-Konvention 182 hergestellt wurde. Stufe 3: Sollte es dem Anbieter nicht möglich sein, ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der IAO-Konvention 182 auszuschließen, so muss er verbindlich erklären, dass das Unternehmen und/oder seine Lieferanten und deren Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Die entsprechenden Selbsterklärungen oder Verhaltenskodizes müssen beigelegt werden. Um diesen Nachweis sicherzustellen, kann wie in der Verwaltungsvorschrift des Landes vorgesehen eine Zertifizierung oder eine Eigenerklärung des Anbieters verlangt werden. 6. Kontrolle und Dokumentation nach Grundsatzbeschluss Das Überprüfen von Selbsterklärungen würde einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand darstellen, umso mehr, als bisher noch keine erprobten Mechanismen existieren, um die getroffenen Aussagen zu kontrollieren. Das wichtigste Druckmittel ist der Hinweis, dass die Kommunen Anbietern, die unzutreffende Angaben machen, fristlos kündigen können und/oder dass diese von künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. Zuverlässiger Weg kann hier die Ankündigung in einem Merkblatt sein, in dem folgendes deutlich gemacht wird: Sollte sich herausstellen, dass eine Firma den Zuschlag bekommen hat, deren Selbstverpflichtung nur auf dem Papier besteht,
Seite 7 von 7 Vorlage Nr. 81/2013 liegt ein Vertragsverstoß vor: Diese Firma kann rechtlich belangt und von künftigen Ausschreibung ausgeschlossen werden. Verstöße des Nachunternehmers werden dem Auftragnehmer zugerechnet. Es kann eine Einverständniserklärung darüber gefordert werden, dass die Daten zum Produkt, Herkunftsland und zur Eigenerklärung an Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen ausbeuterische Kinderarbeit engagieren, zur Überprüfung weitergegeben werden dürfen.