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Transkript:

7 U 240/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 200/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 7.7.2004 Verkündet am 7.7.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit des Verbraucher-Zentrale... e.v., vertreten durch ihren Vorstand - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Klägers und Berufungsklägers, g e g e n die Stiftung "Pflegeheim..."..., vertreten durch ihren Vorstand - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Beklagte und Berufungsbeklagte, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

- 2 - hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... auf die mündliche Verhandlung am 9.6.2004 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, nimmt die Beklagte als Trägerin des "Pflegeheims..." auf Unterlassung von zwei Klauseln der von der Beklagten verwendeten vorformulierten Betreuungsverträge in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Betreuungsleistungen einzubeziehen, sowie sich auf Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt:

- 3 - a. ( 4.1) Der Betreuungsvertrag wird - in Ergänzung zum Mietertrag - für die Dauer des Mietverhältnisses geschlossen. b. ( 4.2) Die Dauer des Vertrages ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit dem Wohnungsunternehmen. Eine Auflösung des Betreuungsvertrages vor Beendigung des Mietverhältnisses ist daher nicht möglich. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Gründe für die Entscheidung des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 55-60 d.a.). Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 1.12.2003 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil am 19.12.2003 Berufung eingelegt, die er am 23.1.2004 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Klageziel weiter. Er beanstandet dessen rechtliche Würdigung durch das Landgericht, insbesondere unter den Gesichtspunkten (a.) der Verletzung des Transparenzgebotes, (b.) der fehlenden Inhaltsüberprüfung der Verbindungsregelung und (c.) der fehlenden Prüfung der Auswirkungen der "Gesamtauflösungsbestimmungen". Der Kläger beantragt,

- 4 - die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2003 zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Betreuungsleistungen einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt: a. ( 4.1) Der Betreuungsvertrag wird - in Ergänzung zum Mietvertrag - für die Dauer des Mietverhältnisses geschlossen. b. ( 4.2) Die Dauer des Vertrages ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit dem Wohnungsunternehmen. Eine Auflösung des Betreuungsvertrages vor Beendigung des Mietverhältnisses ist daher nicht möglich. 2. an den Kläger 150 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

- 5 - II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen der von der Beklagten verwendeten formularmäßigen Betreuungsverträge verstoßen nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen 309 Nr. 9 a BGB und 307 BGB vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. a. Der Kläger beanstandet nunmehr neben einem Verstoß der vom Landgericht bereits erörterten AGB-rechtlichen Bestimmungen auch eine Verletzung des Transparenzgebotes aus 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Verletzung liege in dem gesonderten Abschluss eines Miet- und eines Betreuungsvertrages durch die Bewohner der von der Beklagten betriebenen Wohnanlage. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt jedoch nicht vor. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar dazustellen. Insbesondere müssen die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., 307, Rn. 17). Bezogen auf die streitbefangenen Klauseln und ihre Auswirkungen auf den Betreuungsvertrag ist deshalb zu prüfen, ob der Verbraucher bei Abschluss des Betreuungsvertrages hinreichend erkennen kann, dass er sich aus dem Betreuungsvertrag nur in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Mietvertrag lösen kann. Dies ist zu bejahen. Die beiden beanstandeten Klauseln verweisen gemäß ihrem Wortlaut auf den Mietvertrag. 4.1 des Betreuungs-Formularvertrages der Beklagten sieht vor, dass der Betreuungsvertrag eine Ergänzung zum Mietvertrag ist und überdies für die Dauer des Mietverhältnisses geschlossen wird. 4.2 des Formulars weist erneut darauf hin, dass die Dauer des Vertragsverhältnisses abhängig von der Dauer des Miet-

- 6 - verhältnisses mit der Beklagten ist. Ausdrücklich wird klargestellt, dass eine Auflösung des Betreuungsvertrages vor Beendigung des Mietverhältnisses daher nicht möglich sei. Der Betreuungsvertrag ist optisch so gestaltet, dass sein Inhalt gut erkennbar ist. Er ist auch nicht übermäßig mit Text befrachtet. Der Mietvertrag, auf den mit den beanstandeten Regelungen des Betreuungsvertrages Bezug genommen wird, liegt dem Verbraucher vor. Er wird zeitgleich abgeschlossen und ist überschrieben mit der Bezeichnung Mietvertrag für "Betreutes Wohnen im Heim". Es ist deshalb davon auszugehen, dass der auch im Rahmen der Prüfung von AGB zu fordernde aufmerksame und sorgfältige Vertragspartner erkennt, dass der Betreuungsvertrag lediglich in Ergänzung des Mietvertrages geschlossen wird und auf welche Bindungsfristen er sich bei dem Abschluss des Betreuungsvertrages einlässt. Es steht dem Transparenzgebot nicht entgegen, dass die Beklagte die beiden Teile der vom Landgericht zu Recht angenommenen einheitlichen vertraglichen Regelung nicht auch in einer Urkunde zusammenführt. Zusätzlich zu der vorstehend ausgeführten Bezugnahme des Betreuungsvertrages auf den Mietvertrag ist im Rahmen der Prüfung des Transparenzgebotes zugunsten der Beklagten die Maßgabe des 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB heranzuziehen, gemäß der bei der Frage einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet hier, dass nach der von der Beklagten vorgetragenen Praxis, die vom Kläger nicht bestritten wird, und die überdies im Interesse der Beklagten und der Konsequenz ihrer Vertragsgestaltung liegt, beide Verträge gleichzeitig geschlossen werden. Auch von daher ist dem Verbraucher als zukünftigem Bewohner des Pflegeheimes der Beklagten der Zusammenhang beider Verträge gegenwärtig. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Transparenz der Einbeziehung der Vereinbarungen zur Dauer des Betreuungsvertrages in das vom Landgericht zutreffender Weise festgestellte einheitliche Vertragsverhältnis darunter leide, dass der Mietvertrag nicht auf den Betreuungsvertrag verweise. Dies ist nicht zutreffend, weil der Mietvertrag bereits in der Kopfzeile, die die Bezeichnung des Vertrages zum Gegenstand hat, als Mietvertrag für "Betreutes Wohnen im Heim" bezeichnet wird. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit so genannten gespaltenen Krankenhausverträgen (BGH NJW 1993, 779 ff.) ist hier nicht einschlägig.

- 7 - Das Regelungsgeflecht der beiden Teilverträge, die jener Entscheidung zugrunde lagen, ist deutlich komplexer und schwieriger zu durchschauen als das hier streitgegenständliche. So sollten insbesondere Krankenhausleistungen und privatärztliche Leistungen von zwei Vertragspartnern des Patienten erbracht werden. Überdies geht es in dem vom BGH in der zitierten Entscheidung entschiedenen Fall um die vom Verwender der AGB beabsichtigte Entkopplung der beiden Teilverträge in haftungsrechtlicher Hinsicht, und zwar unter Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht Bestandteil der jeweiligen Vertragsurkunde, sondern gesonderte Regelwerke waren. Der Kläger beanstandet ferner im Rahmen seiner Ausführung zum Transparenzgebot, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Verbindung der beiden Verträge eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da die Bewohner ausschließlich nach dem "Alles- Oder-Nichts-Prinzip" verfahren könnten, wenn die Betreuungsleistungen aus ihrer Sicht fehlerhaft oder unzweckmäßig sind. Dieses Bedenken des Klägers dürfte zwar weniger die Frage der Transparenz der beanstandeten Geschäftsbedingungen als deren inhaltliche Angemessenheit zum Gegenstand haben. In jedem Falle kann sich der Senat diesen Bedenken nicht anschließen. Das vom Kläger zitierte "Alles-Oder-Nichts-Prinzip" stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter der Beklagten dar. Es liegt vielmehr in der Natur des Angebots der Beklagten, die sich mit ihren Wohnungen an Menschen wendet, die zwar nicht pflegebedürftig sind, auf Grund ihres Lebensalters oder ihrer gesundheitlichen Situation jedoch eine unterstützende Betreuung durch bestimmte Einrichtungen und Dienstleistungen wünschen. Soweit sie keiner Betreuungsleistungen bedürfen oder mit den erforderlichen Betreuungsleistungen der Beklagten nicht einverstanden sind, erscheint die Konsequenz der Beendigung des Mietverhältnisses nicht als unangemessene Benachteiligung. Dies gilt auch dann, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bewohner der Wohnanlage der Beklagten zumindest überwiegend ältere Menschen sein werden. Zwar weiß der Volksmund - wie vom Kläger geltend gemacht -, dass man "alte Bäume nicht gut verpflanzen" kann. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewohner der Anlage der Beklagten von dem Angebot der Beklagten in der Regel erst als ältere Menschen Gebrauch machen werden und deshalb im Falle des beabsichtigten Verzichts auf Betreuungsleistungen und einer damit einhergehenden Beendigung des Mietverhältnisses nicht gezwungen sein werden, eine Wohnumgebung zu verlassen, die ihnen seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten vertraut war.

- 8 - b. Der Kläger beanstandet ferner, dass das Landgericht bezüglich des streitbefangenen Betreuungsvertrages und des jeweils entsprechenden Mietvertrages von einem einheitlichen Vertragsverhältnis ausgegangen sei. Das Landgericht hat sich zur Feststellung des Willens der Beklagten zum Abschluss eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gerade auf die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Betreuungsvertrages gestützt. Dieser Gesichtspunkt wie auch der Umstand des zeitgleichen Abschlusses beider Vereinbarungen bringen in der Tat einen Einheitlichkeitswillen der Beklagten zum Ausdruck. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass auch die andere Vertragspartei die Verbindung der beiden Teilverträge zu einem einheitlichen Rechtsverhältnis billigen muss, damit dieses zustande kommt. Hier ist für den Fall der Unterzeichnung der beiden schriftlichen Teilverträge durch den zukünftigen Bewohner der Wohnanlage der Beklagten von einer Akzeptanz des unschwer zu erkennenden Einheitlichkeitswillens der Beklagten als Verwenderin der beanstandeten Geschäftsbedingungen durch ihren Vertragspartner auszugehen. c. Der Beklagte macht ferner geltend, das Landgericht habe verkannt, dass Gegenstand des Rechtsstreites ein Dauerschuldverhältnis sei, bei dem in der Zukunft liegende Umstände, die nicht absehbar sind, eine erhebliche Rolle spielen können. Bei einer Änderung dieser Umstände habe der Bewohner der von der Beklagten geführten Anlage im Hinblick auf die Betreuungsleistungen keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit, wenn er den Wohnraum nicht aufgeben will. Die vom Kläger gesehene und beanstandete Konsequenz der Vertragsgestaltung der Beklagten liegt in der Natur des vom Vertragspartner der Beklagten bewusst gewählten Wohnangebotes. Wer eine Betreuung in dem von der Beklagten angebotenen Umfang nicht braucht oder in der weiteren Entwicklung nicht wünscht, dem ist gegebenenfalls zuzumuten, auch von dem Wohnungsangebot der Beklagten gemäß Mietvertrag bzw. dem hier zugrunde liegenden einheitlichen Vertragsverhältnis Abstand zu nehmen. Soweit also im Falle des Wegfalls des Interesses des Vertragspartners der Beklagten an der von der Beklagten ermöglichten Betreuung eine Kündigung auch des Mietvertrages erfolgen muss, und von einem Fortbestand des Betreuungsvertrages bis zum Auslaufen des Mietverhältnisses auszugehen ist, stellt dies für den Vertragspartner der Beklagten keine ungebührliche Belastung dar. Die Vergütung der Betreuungsleistungen, die Gegenstand des streitbefangenen Betreuungsvertrages sind, machen nur einen Bruchteil der Miet- und Mietnebenkosten aus. In dem vom Kläger

- 9 - vorgetragenen Fall sind es ca. 9 %. Vor diesem Hintergrund ist die fortdauernde Vergütung einer nicht mehr gewünschten Leistung für einen Zeitraum von drei bis neun Monaten, 573 c Abs. 1 BGB, bzw. höchstens 12 Monaten, soweit in Altverträgen wie dem von dem Kläger vorgelegten Vertrag vom 18.5.1998 noch eine entsprechende Kündigungsfrist bei Überlassung des Wohnraums seit mehr als zehn Jahren gegeben ist, keine unangemessene Benachteiligung. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO sieht der Senat nicht. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine Rechtsfrage - hier nach Ansicht des Klägers: die Zulässigkeit einer Beschränkung des Kündigungsrechts eines Betreuungsvertrages - noch nicht höchstrichterlich entschieden ist..........