Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 2: Sicherheit in Versicherungsfragen Versicherungen gehören zu den oft etwas lästigen aber leider sehr wichtigen Dingen in unserem Leben. Deshalb ist es wichtig, zumindest in Kernfragen Bescheid zu wissen, um seine Entscheidungen auf solider Grundlage zu treffen. Diese Handreichung soll Ihnen helfen, zumindest im Punkto Krankenversicherung während und nach der Lebensphase Referendariat klarer zu sehen. Beginnen wir mit Ihrer (vermeintlichen) Ist Situation: Sie sind vermutlich privat versichert, da Sie im Krankheitsfalle Ihren Beihilfeanspruch geltend machen möchten. Was genau ist aber die Beihilfe und wie funktioniert sie? Wir wollen das W ichtigste kurz zusammenfassen: Generell gilt für alle Referendare wie für Beamte allgemein die Beihilfeberechtigung. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber, in Ihrem Fall das Land, notwendige medizinische Behandlungen (die Beihilfe bezahlt nämlich nicht alles 1 ) zu einem gewissen Prozentsatz bezahlt. Dieser Prozentsatz, Beitrittsbemessungssatz genannt, variiert je nach Familienstand: Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit einem Kind Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern (sind hier beide Ehegatten beihilfeberechtigt, so erhält je einer 50% bzw. 70%) berücksichtigungsfähige Ehegatten berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 50 Prozent 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent Es gibt noch einige Fakten zu beachten: Die Beihilfe zahlt nur, wenn... 1....die Kosten in dem Zeitraum entstanden sind, in dem Sie Anwärterbezüge erhalten haben. 2....Sie nicht beurlaubt gewesen sind (Ausnahme mit Einschränkungen bei der Elternzeit) 1 Aktualisierung ab Januar 2015: Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für Zahnersatz, Einlagefüllungen (Inlays), Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen bei Beamten auf Widerruf und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen wurde zum 1.1.2015 aufgehoben ( 4 Absatz 2 Buchstabe c BVO -alt-). Beamten auf Widerruf und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen können zu den vorgenannten Aufwendungen nunmehr Beihilfen gezahlt werden. Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 2 1
Bei der Beihilfestelle der Bezirksregierungen müssen immer von der Krankenversicherung beglaubigte Kopien eingereicht werden. Die Belege müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ausstellung eingereicht werden (es gibt Sonderregelungen bei Heilkuren, häuslicher Pflege, Geburt und Tod). Anderenfalls zahlt die Beihilfe nicht. Der Antrag wird nur bearbeitet, wenn die angefallenen Aufwendungen insgesamt mehr als 100 betragen. Wird diese Grenze innerhalb von 10 Monaten nicht erreicht, reduziert sich der Grenzbetrag auf 15. Amtliche Formblätter zur Beantragung der Beihilfe halten Seminare, Schulen oder die Bezirksregierungen (auch im Internet!) bereit. Seit 1991 gibt es eine sog. Kostendämpfungspauschale sowie einen Selbstbehalt für besondere Arztkosten. Diese Kosten müssen Sie als Referendare nicht tragen. Ausführliche Hinweise und Merkblätter zur Beihilfe finden Sie auf Internetseite des LBV: www.lbv.nrw.de Die Absicherung der auf die 100% fehlenden Prozentpunkte erfolgt über den Abschluss einer privaten Versicherung. Der Beitrag für den gesunden Durchschnittsreferendar beträgt monatlich etwa 80-100 (Ausbildungstarif).Hier lohnt sich der Vergleich mehrerer Versicherungsanbieter. Nicht zuletzt wegen des Anspruchs auf Beihilfe ist die Private Krankenversicherung für die meisten Referendare die erste Wahl, da sie meist sehr gute Leistungen zu einem vernünftigen Beitrag bietet. Der Beitrag kann eben durch die Beihilfe relativ niedrig gehalten werden. Bleibt man gesetzlich versichert, so beteiligt sich das Land NRW als Arbeitgeber nicht an den Kosten. Sie müssen also den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil alleine bezahlen. Was tun nach dem Referendariat? Als ob der Stress der Bewerbungs - und Einstellungsphase nicht reichen würde, muss man sich gegen Ende des Referendariats auch noch mit anderen Angelegenheiten beschäftigen. Dazu gehört beispielsweise auch die Auswahl der richtigen Krankenversicherung. Die Problematik hierbei hat vor allem eine Ursache: Den meisten von Ihnen ist in der Bewerbungsphase nicht klar, ob und in welchem Status Sie weiterbeschäftigt werden. Davon hängt natürlich massiv die Entscheidung ab, ob Sie bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sein können. Versuchen wir, ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen, indem wir die verschiedenen Fälle durchspielen: Fall 1: Sie waren während des Referendariats in der PKV und wollen bzw. müssen nach dem Referendariat in Ihrer Anstellung als Angestellte in die GKV. Die GKV ist verpflichtet Sie (wieder) aufzunehmen, wenn Sie einen versicherungspflichtigen Tatbestand erfüllen. Dies trifft zu, wenn Sie... 1....im Anschluss an den Vorbereitungsdienst eine versicherungspflichtige Tätigkeit (d.h. monatlich über 451,00 ) ausüben und mit Ihrem Verdienst unterhalb der Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 2 2
Beitragsbemessungsgrenze von 3562,50 (bei 13 Monatsgehältern) Bruttomonatsgehalt liegen. 2....während des Referendariats in der GKV geblieben sind. 3....mit einem pflichtversicherten berufstätigen Partner verheiratet sind und nicht mehr als 400 monatlich verdienen. 4....Arbeitslosengeld beziehen (dazu unten mehr!). Fall 2: Sie waren während des Referendariats in der GKV und wollen nach dem Referendariat in neuer Anstellung in der GKV bleiben. Das ist vermutlich der unkomplizierteste Fall, denn natürlich können Sie ohne Einschränkungen in der GKV bleiben. Fall 3: Sie waren während des Referendariats in der PKV und wollen nach dem Referendariat in der PKV bleiben. Hier muss differenziert werden: Wenn Sie eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe erhalten, so sind Sie beihilfeberechtigt und es ist kein Problem die PKV in einem speziellen Beamtentarif fortzuführen. Werden Sie im Angestelltenverhältnis eingestellt, so wird es deutlich schwieriger sein, in der PKV zu bleiben, denn um in der PKV zu sein, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: 1. Ihr jährliches Bruttoeinkommen liegt über 3562,50 monatlich (bei 13 Monatsgehältern). Diese Grenze ist gerade erhöht worden. 2. Sie können eine Freistellung von der GKV beantragen, falls Sie Punkt 1 nicht erfüllen. Dies hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze erst überschritten haben, dies aber nach einer Anhebung nicht mehr tun. Zugegeben - ein für Referendare kaum denkbarer Fall. Fall 4: Sie waren während des Referendariats in der GKV und wollen nach dem Referendariat in die PKV. Für diesen Fall gilt Ähnliches wie oben: Wenn Sie eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe erhalten, so sind Sie beihilfeberechtigt und es ist kein Problem die PKV in einem speziellen Beamtentarif aufzunehmen. Eine Risikoprüfung (s. Punkt 3 unten) müssen Sie in diesem Falle aber auch über sich ergehen lassen. Werden Sie im Angestelltenverhältnis eingestellt, so wird es deutlich schwieriger sein, in der PKV zu bleiben, denn um in der PKV zu sein, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: 1. Ihr jährliches Bruttoeinkommen liegt über 3562,50 monatlich (bei 13 Monatsgehältern). 2. Sie können eine Freistellung von der GKV beantragen, falls Sie Punkt 1 nicht erfüllen. Dies hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze erst überschritten haben, dies aber nach einer Anhebung nicht mehr tun. Zugegeben - ein für Referendare kaum denkbarer Fall. Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 2 3
3. Die beim Übergang in die PKV fällige Gesundheitsprüfung fällt für Sie positiv aus (es müssen Angaben zu bisherigen Erkrankungen und Behandlungen gemacht werden). Diese Prüfung kann man sich allerdings ersparen, wenn man sich während der GKV Zeit eine Anwartschaft in der PKV sichert (s.u.). Fall 5: Was tun im Falle der Arbeitslosigkeit? Grundsätzlich sind Sie über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I und ALG II) haben. Sie wären dann im Falle einer vorherigen GKV Mitgliedschaft weiter in der GKV versichert, in der Sie waren. Im Falle einer vorherigen PKV Mitgliedschaft meldet Sie das Arbeitsamt (meist) bei der Allgemeinen Ortkrankenkasse (AOK) an. Ein Problem ergibt sich nun aus folgender Tatsache: Da die allermeisten von Ihnen vor den Referendariat nicht gearbeitet haben und Referendare auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, man dies aber mindestens 12 Monate tun muss, um Minimalansprüche zu erwerben, werden Sie in diesem Falle ohne Arbeitslosengeld I und damit auch ohne Krankenversicherung da stehen! Grundsätzlich haben Sie dann Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Diese erhalten Sie jedoch nur wenn Sie bedürftig sind, wobei auch Ihr Vermögen berücksichtigt wird. Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände wie z.b. Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck oder Autos. Ein Anspruch auf das AGL II besteht erst dann, wenn Sie Ihr Vermögen aufgebraucht haben. Haben Sie demnach keinen Anspruch auf das AGL II, so sind Sie auch nicht krankenversichert!!! Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über eine freiwillige Weiterversicherung!!! Die meisten PKV bieten den Referendaren bis zu 18 Monaten eine Übergangsversicherung zum doppelten Ref-Tarif an(da auch 100% abgesichert wird). Sie sollten aber auch die Möglichkeit einer beitragsfreien Versicherung über Familienangehörige prüfen, die in der GKV versichert sind. Wenn Sie zwangsweise in einer Angestellten Übergangszeit in der GKV sind und später wieder zurück in die PKV möchten, so sollten Sie sich bei einer PKV eine Anwartschaft sichern. Dies ist meist gegen Zahlung eines geringen monatlichen Beitrags möglich oder wird sowieso gewährt, wenn Sie eine private Zusatzversicherung abschließen, mit der Sie die Leistungen der GKV (meist in den Bereichen Zahnbehandlung und Krankenhausaufenthalt) aufstocken. Am besten fragen Sie zu diesem Punkt bei den Kassen genau nach. Ein weiterer Vorteil der Anwartschaft ist, dass Ihnen eine neuerliche Risikoüberprüfung bei der Rückkehr in die PKV erspart bleibt. Wie kann ich meine Versicherung kündigen bzw. die Versicherung wechseln? GKV: Reguläre Kündigung: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wobei der angebrochene Monat voll mitzählt. Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 2 4
Beitragserhöhung: Sie können die Versicherung im laufenden Monat kündigen, wenn die Versicherung den Beitragssatz erhöht. Die Kündigung wird im übernächsten Monat wirksam. Arbeitgeberwechsel / Berufsbeginn: Wer einen Beruf anfängt oder den Arbeitgeber wechselt, kann sofort in die PKV eintreten. Den Anbieter innerhalb der GKV zu wechseln setzt voraus, dass Sie mindestens 18 Monate bei Ihrem bisherigen Anbieter versichert sind (Ausnahme s.o.). Ein Wechsel des Anbieters kann hier durchaus attraktiv sein, da immer mehr sehr günstige Betriebskrankenkassen (BKKs) sich für alle Interessenten öffnen. Die Beiträge variieren z.t. um über 2 Prozentpunkte. PKV: Reguläre Kündigung: Die Kündigungsfristen der PKVs sind unterschiedlich. Deshalb schauen Sie am besten in den Vertrag. Beitragserhöhung: Auch bei den PKVs können Sie im Falle einer Beitragserhöhung kündigen. Kündigungen müssen in jedem Falle immer schriftlich auf dem Postwege erfolgen. Übrigens: Versicherungen können im Allgemeinen bis zu 14 Tagen nach Abschluss ohne die Angabe von Gründen noch gekündigt werden (Widerrufsrecht). Bitte beachten Sie: Jede private Lebenssituation ist anders und wir raten Ihnen daher dringend, sich von den entsprechenden Institutionen individuell beraten zu lassen! Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 2 5